Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Mustiner See, Wald Buchhorst und Umgebung“ Vom 22. März 2022
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Mustiner See, Wald Buchhorst und Umgebung“ Vom 22. März 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Mustiner See, Wald Buchhorst und Umgebung“ vom 22. März 2022 | 15.04.2022 |
Eingangsformel | 15.04.2022 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 15.04.2022 |
§ 2 - Geltungsbereich | 15.04.2022 |
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele | 15.04.2022 |
§ 4 - Verbote | 15.04.2022 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 15.04.2022 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 15.04.2022 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 15.04.2022 |
§ 8 - Inkrafttreten | 15.04.2022 |
Anlage 1a | 15.04.2022 |
Anlage 1b | 15.04.2022 |
Anlage 3 | 15.04.2022 |
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), sowie aufgrund des § 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1317), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der Große Mustiner See und der Wald Buchhorst mit angrenzenden Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Mustin und Kittlitz, Kreis Herzogtum Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zum überwiegenden Teil besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG
1
und Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG
2
.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Großer Mustiner See, Wald Buchhorst und Umgebung“ unter Nummer 214 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158, S. 193)
2)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20, S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158, S. 193)
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 125 ha groß. Es umfasst den Großen Mustiner See mit seinen Uferzonen sowie daran angrenzende Grünlandbereiche in unterschiedlicher Breite, den Waldstandort Buchhorst mit angrenzenden Grünlandflächen und weitere Niederungsflächen in unterschiedlicher Breite sowie derzeit als Acker genutzte Pufferflächen entlang des Seeufers und an Waldrändern.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 2a (Anlage 2a) im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 2b (Anlage 2b) im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(4) Diese Anlagen 2a und 2b sind Bestandteile dieser Verordnung.
(5) Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg untere Naturschutzbehörde 23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, 23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines naturraumtypischen Ausschnittes der bewegten Jungmoränenlandschaft im südöstlichen Landesteil. Der flache See mit seinen weitgehend ungestörten Verlandungsbereichen, angrenzenden Röhrichten, Sümpfen, teilweise quelligen Nasswiesen, Bruch- und Sumpfwäldern im Übergang zu Buchenwäldern, artenreichen Gebüschen im Wechsel mit mineralischen, teilweise hängigen Grasfluren und eingebetteten Stillgewässern, bildet mit seinen als Puffer einbezogenen Ackerflächen einen komplexen Lebensraum charakteristischer, teilweise auch gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften, teilweise auch von europäischer Bedeutung.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die besondere Schönheit und kleinräumige Vielfalt eines naturnahen Landschaftsausschnittes und das naturraumtypische Landschaftsbild,
2.
die charakteristische Dynamik weitgehend ungenutzter Gewässer und ihrer Verlandungszonen sowie von ungenutzten Wald- und Sumpfflächen als spezielle Lebensräume mit langer Habitattradition,
3.
die besondere Eigenart der naturnahen Stillgewässer, Hochstaudenfluren, Sümpfe und Röhrichte sowie Grünlandformationen der Niedermoorböden und artenreiches Grünland auf mineralischen Randflächen, einschließlich der Säume, naturnahen Gebüsche und Laubwälder, als charakteristische Lebensräume,
4.
die Funktion der Rinnensysteme und Gewässer für den Landschaftswasserhaushalt und zur Minderung von Nährstoffeinträgen in das Gewässersystem des Schaalseeraumes,
5.
die für diese Landschaft charakteristischen und auf den jeweiligen Lebensraum spezialisierten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die Großvogelarten,
6.
das Gebiet als Teil des Verbundsystems innerhalb der südwestlichen Schaalsee-Landschaft und des europäischen Grünen Bandes, und zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
7.
die in Anlage 3 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in Anlage 3 Nummer 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
(3) Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von § 12a Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren,
17.
in den Gewässern zu baden, mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen,
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen, als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- und Langleinen sind unzulässig,
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 BNatSchG auf den
a)
Flächen im Eigentum des Zweckverbandes „Schaalsee-Landschaft“ und des WWF,
b)
für Zwecke des Naturschutzes im Rahmen des Projektes „Schaalsee-Landschaft“ vom Kreis Herzogtum Lauenburg bereitgestellten Flächen,
c)
durch natürliche und juristische Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen oder
d)
auf den von kommunalen Gebietskörperschaften für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung möglichst ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherung; es ist jedoch unzulässig, planbare Maßnahmen zur Verkehrssicherung in der Zeit vom 15. Januar bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen,
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Absatz 2 BNatSchG der übrigen
a)
in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 2a kariert dargestellten, als Acker genutzten Flächen bis zum 1. Januar 2028; die Nutzung dieser Ackerflächen als Grünland gemäß Buchstabe c bleibt zulässig,
b)
in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 2a vertikal schraffiert dargestellten, als Acker genutzten 10m breiten Gewässer- und Waldrandstreifen; dabei ist es jedoch unzulässig, sie ab dem 1. Januar 2028 zu düngen oder Pflanzenschutzmittel auf ihnen aufzubringen,
c)
in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 2a waagerecht schraffiert dargestellten, als Grünland genutzten Flächen; dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, sie in Ackerland umzuwandeln, auf ihnen Nachsaatmaßnahmen zur Grasnarbenverbesserung oder einen Pflegeumbruch durchzuführen sowie Pflanzenschutzmittel auf ihnen aufzubringen,
3.
die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1317), der in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 2a schräg schraffiert dargestellten, als Wald genutzten Flächen, unter Beachtung des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG, dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
den Anteil nicht standortheimischer Baumarten zu erhöhen,
b)
die Flächen mehr als bisher zu entwässern,
c)
die Holznutzung und planbare Maßnahmen zur Verkehrssicherung in der Zeit vom 15. Januar bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen;
auf den Waldflächen des Kreises Herzogtum Lauenburg ist einer natürlichen Verjüngung Vorrang einzuräumen,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf Schalenwild, Marderhund, Mink, Nutria und Waschbär; dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
die Jagd in der Zeit vom 15. Januar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres auszuüben,
b)
die Fangjagd mit Totschlagfallen auszuüben, zulässig bleibt die Fangjagd mit Lebendfallen ausschließlich mit elektronischem Meldesystem,
c)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel);
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des BJagdG sowie der §§ 21 und 22 LJagdG bleibt zulässig,
5.
das Angeln mit der Handangel im Großen Mustiner See ausschließlich von den in der Abgrenzungskarte 2a dargestellten 6 Angelplätzen aus sowie die Erfüllung der gesetzlichen fischereilichen Hegepflicht; dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 14. Juni des Folgejahres zu angeln,
b)
von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu angeln sowie
c)
im Rahmen der fischereilichen Bewirtschaftung Fischbesatz durchzuführen oder anzufüttern, als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 14 kann jedoch Fischbesatz durchgeführt werden,
6.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352),
7.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen,
8.
die Neuverlegung einer Abwasserdruckleitung für das Klärwerk der Gemeinde Mustin in grabenloser Bauweise auf einer in der Übersichtkarte 1a und in der Abgrenzungskarte 2a als gestrichelte Linie dargestellten, ca. acht Meter breiten Trasse,
9.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 90 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
10.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, oder sonstiger Verkehrsflächen oder Bauwerke, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
11.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden,
12.
die Nutzung der in der Abgrenzungskarte 2a dargestellten Löschwasserentnahmestellen am Großen Mustiner See in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang in den bisher dafür genutzten Bereichen sowie in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde die zur Nutzung notwendige Pflege der Löschwasserentnahmestellen,
13.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,
14.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Absatz 3 LNatSchG.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 LNatSchG zum Allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG und § 25 LWG; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b vorgesehen ist,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen nach wildlebenden, nicht dem Jagdrecht unterliegenden und nicht besonders geschützten Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies den Schutzzweck nicht gefährdet sowie weitere Einschränkungen anordnen, wenn dies zum Schutz besonders geschützter Arten von gemeinschaftlichem Interesse oder europäischer Vogelarten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 und 12 BNatSchG erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt,
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,
19.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer bei der Jagdausübung, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a die Jagd in der Zeit vom 15. Januar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres ausübt,
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b die Fangjagd mit Totschlagfallen ausübt,
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c geschlossene Hochsitze errichtet, die mehr als 10m³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel).
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1a
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Anlage 1b
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Anlage 3
zu § 3 Abs. 2 Nr. 7
der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Mustiner See, Wald Buchhorst und Umgebung“
1.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Großer Mustiner See, Wald Buchhorst und Umgebung“ befindlichen Teilbereich des als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannten Gebietes DE-2331-394 „Schaalsee mit angrenzenden Wäldern und Seen“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Großer Mustiner See, Wald Buchhorst und Umgebung“ ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie
von
besonderer Bedeutung
:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
1355
Fischotter (Lutra Lutra)
1.2.
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines zusammenhängenden, stark gegliederten eingeschnittenen Rinnensystems der schleswig-holsteinischen Schaalsee-Landschaft mit seinen charakteristischen Werdern, Haupt- und Nebenbecken, den benachbarten vermoorten Rinnen mit eingelagerten kleineren Seen, nassem Extensivgrünland, Sümpfen und Übergängen zu Nasswäldern sowie den angrenzenden, bewaldeten oder strukturreichen Offenflächen auf mineralischem Standort, mit naturnahen Grund- und Bodenwasserständen auch als Lebensräume des Fischotters.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von
besonderer Bedeutung
:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.1. genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Erhaltung
•
natürlich eutropher Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Laichkraut- und/oder Schwimmblattvegetation,
•
Sicherung eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
•
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge,
•
der Uferabschnitte mit ausgebildeter Vegetationszonierung,
•
der natürlichen Entwicklungsdynamik wie Seenverlandung, Altwasserentstehung und -vermoorung,
•
der den LRT prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
•
der weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer und Gewässerbereiche.
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltung
•
naturnaher, teilweise ungestörter Buchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
•
natürlicher standortheimischer Bodenvegetation, Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
•
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
•
der bekannten Höhlenbäume,
•
der Sonderstandorte und Randstrukturen z.B. Findlinge, Bachschluchten, nasse Senken, magere Gras- und Staudensäume, Steilhänge sowie der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
•
weitgehend ungestörter und naturnaher Kontaktlebensräume wie z.B. Moore, Brüche, Bruchwälder, Kleingewässer, strukturreiche Mineralgrasfluren,
•
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur und Bodenwasserverhältnisse.
1355
Fischotter (Lutra lutra)
Erhaltung
•
großräumig vernetzter Systeme von Fließ,- Still- und Küstengewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken entlang der Gewässer,
•
naturnaher, unverbauter und störungsarmer Gewässerabschnitte mit reich strukturierten Ufern,
•
der Durchgängigkeit der Gewässer,
•
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
•
einer gewässertypischen Fauna (Muschel-, Krebs- und Fischfauna) als Nahrungsgrundlage,
•
bestehender Populationen.
2.
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Großer Mustiner See, Wald Buchhorst und Umgebung“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE-2331-491 „Schaalsee-Gebiet“
2.1.
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume
a)
von
besonderer Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel, N: Nahrungsgast)
•
Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus) (B)
•
Gänsesäger (Mergus merganser) (B)
•
Graugans (Anser anser) (R)
•
Haubentaucher (Podiceps cristatus) (R)
•
Kranich (Grus grus) (B, R)
•
Löffelente (Anas clypeata) (R)
•
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)
•
Neuntöter (Lanius collurio) (B)
•
Reiherente (Aythya fuligula) (R)
•
Rohrdommel (Botaurus stellaris) (B)
•
Rohrweihe (Circus aeruginosus) (B)
•
Rotmilan (Milvus milvus) (B)
•
Schwarzspecht (Dendrocopos martius) (B)
•
Seeadler (Haliaeetus albicilla (B)
•
Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) (B)
•
Waldwasserläufer (Tringa ochropus) (B)
•
Wespenbussard (Pernis apivorus) (B)
b)
von
Bedeutung:
(fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; N: Nahrungsgast)
•
Schlagschwirl (Locustella fluviatilis) (B)
2.2.
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Das Gebiet bietet ein komplex vernetztes System hoher Vielfalt an wenig gestörten natürlichen bis halbnatürlichen Lebensräumen. Erhaltung an diese Verhältnisse angepasster stabiler Brutpopulationen und die Erhaltung des Gebietes als bedeutender Gastvogellebensraum für Nahrung suchende, rastende und überwinternde Vögel.
Zum Schutz der Großvögel ist das Gebiet von weiteren vertikalen Fremdstrukturen, wie Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen, insbesondere im Umfeld der Bruthabitate freizuhalten.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1. genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Arten der Seen, (Fisch-)teiche, Kleingewässer und Bäche wie Graugans, Gänsesäger
Erhaltung
•
wasserständiger und dichter Altschilfbestände an Seen (ggf. mit Möveninseln), Teichen, Flußläufen und sonstigen Feuchtgebieten,
•
von kurzrasigen oder kiesigen Arealen,
•
möglichst hoher und während der Brutzeit konstanter Wasserstände/Grundwasserstände in den Brutgebieten,
•
störungsarmer Uferbereiche, Wasserflächen und Fließgewässern mit Brutvorkommen sowie im Bereich der Brutkolonien insbesondere während der Zeit der Jungenaufzucht zwischen dem 01.3.-31.08.,
•
eines ausreichenden Höhlenangebotes in Gewässernähe, insbesondere in Altholzbeständen mit natürlichen Bruthöhlen, insbes. für den Gänsesäger,
•
von störungsarmen Rast- und Überwinterungsgebieten (Gänsesäger u.a.),
•
von Strukturen, die geeignete Brutmöglichkeiten bieten (z.B. Steilwände, Abbruchkanten, Wurzelteller umgestürzter Bäume), in Wäldern auch in größerer Entfernung vom Gewässer,
•
einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit und damit u.a. auch der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher Nahrungsgrundlage,
•
von klaren, kleinfischreichen Gewässern (insbes. Seen, Weihern) als Nahrungshabitat und wichtige Bruthabitate (u.a. Gänsesäger),
•
grundwassergespeister, auch in Kältewintern meist eisfrei bleibender Gewässer,
•
von möglichst ungestörten Beziehungen im Gebiet, insbesondere keine vertikalen Fremdstrukturen zwischen einzelnen Teilhabitaten wie Nahrungsgebieten und Schlafplätzen,
•
der Durchgängkeit von Fließgewässern,
•
von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat.
Arten der (Land-)Röhrichte, Weidengebüsch und Hochstaudenfluren wie Rohrweihe, Drosselrohrsänger
Erhaltung
•
von Schilfröhricht nasser Standorte in strukturell vielfältigem Umfeld mit (z.T. dichten) Hochstaudenriedern, feuchter Erlenbruchwälder, Gewässerrandbereichen und einzelnen Weidenbüschen sowie extensiv genutztem Grünland,
•
lückiger Schilfbestände mit langen Grenzlinien und mit z.T. geringer Halmdichte,
•
von naturnahen Bruthabitaten wie Röhrichten und Verlandungszonen in Niederungen sowie an Teichen und Seen,
•
von Verlandungszonen, Kleingewässern, extensiv genutztem Feuchtgrünland u.ä. als Nahrungsgebiete in der Umgebung der Brutplätze,
•
eines ausreichend hohen Wasserstandes,
•
eines ausreichenden Flächenanteils an nach dem 31.07. gemähten Flächen.
Arten der Laub-, Misch-, und Bruchwälder wie Mittelspecht, Schwarzspecht, Kranich, Wespenbussard
Erhaltung
•
eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an Alteichen auch zur Anlage von Nisthöhlen, sonstigen rauhborkigen und glattrindigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 35 cm,
•
von Erlen- und Eschenbeständen, von Bruchwäldern, Sümpfen und Mooren und auf sonstigen Feuchtstandorten mit ausreichend hohen Wasserständen (Kranich) mit hohem Alt- und Totholzanteil,
•
von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen und strukturreichem Offenland wie Grünland, Brachen, Rainen etc. in der Umgebung (Wespenbussard),
•
von großen, möglichst wenig fragmentierten Bruch- und Auwäldern sowie baumbestandenen Mooren inklusive der darin vorhandenen stehenden und fließenden Gewässer,
•
von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten,
•
von Waldgewässern und eines naturnahen Wasserregimes sowie der weitgehend natürlichen Dynamik von Fließgewässern,
•
bekannter und geeigneter Horst- und Höhlenbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen sowie stehendem Totholz,
•
von störungsarmen Altholzbeständen in der Umgebung fisch- und vogelreicher Binnen- und Küstengewässer insbesondere für den Seeadler,
•
von fischreichen Gewässern und vogelreichen Feuchtgebieten,
•
von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
•
von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate,
•
von Feuchtgebieten und extensiv genutztem Grünland als geeignete Nahrungshabitate im Umfeld der Brutplätze (Kranich),
•
eines möglichst störungsfreien Brutplatzumfeldes zwischen dem 01.03. bis 31.08
Arten der Waldränder, Lichtungen, Feldgehölze und Knicks wie Neuntöter
Erhaltung
•
von Altholzbeständen, insbesondere mit Buche, Kiefer und Eiche - bevorzugt in Kuppenlage - in Wäldern und Feldgehölzen als Nisthabitate in gewässerreicher und reich strukturierter Landschaft,
•
von Feuchtgebieten, Verlandungszonen, Mooren und Ödland als wichtige Nahrungshabitate,
•
von lichten Eichen-Birken-Kiefernwäldern bzw. Eichenwäldern sowie Binnendünen, vorzugsweise in klimatisch begünstigten Gebieten,
•
einer reich strukturierten Kulturlandschaft mit Streuobstwiesen, extensiv genutztem Grünland, Magerrasen, Brache- und Ruderalflächen sowie von Heide- und Trockengebieten,
•
von halboffenen, strukturreichen Landschaften mit natürlichen Waldsäumen, Knicks, Gehölzen und Einzelbüschen, insbesondere Dornenbüschen, als wichtige Strukturelemente (Ansitz- und Brutmöglichkeiten) für den Neuntöter,
•
von Freiflächen mit lückiger Krautschicht, vegetationsfreien Sandblößen und ameisenreichen Grasfluren im Siedlungsbereich der Art,
•
von stehendem Totholz und vorhandenen Höhlenbäumen.
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