TierzZustVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz (Tierzucht-Zuständigkeitsverordnung - TierzZustVO) Vom 24. Mai 2022

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz (Tierzucht-Zuständigkeitsverordnung - TierzZustVO) Vom 24. Mai 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung im Bereich des Tierzuchtrechts vom 24. Mai 2022 (GVOBl. S. 676)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz (Tierzucht-Zuständigkeitsverordnung - TierzZustVO) vom 24. Mai 202224.06.2022
§ 1 - Zuständigkeiten01.01.2023
§ 2 - Übertragung von Ermächtigungen24.06.2022

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I. S. 3436, 3478), sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das für Tierzucht zuständige Ministerium, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften nach § 22 Tierzuchtgesetz ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
(3) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten und Samendepots in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 18 Absatz 7 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Tierzuchtgesetz sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
(4) Entscheidungen nach § 14 Absatz 3 Satz 3 sowie § 18 Tierzuchtgesetz trifft das für Tierzucht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der nach Absatz 3 zuständigen Behörde.

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen

(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 Tierzuchtgesetz werden auf das für Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach § 19 Absatz 2 Tierzuchtgesetz werden im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium erlassen.
(2) Soweit die Landesregierung aufgrund des § 28 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, dem Tierzuchtgesetz sowie den aufgrund des Tierzuchtgesetzes erlassenen Verordnungen zu bestimmen, wird diese Ermächtigung auf das für Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Soweit veterinärrechtliche Belange berührt werden, werden die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassen.
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