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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Steinerne Rinne und Mechower Holz” Vom 2. August 2004

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Steinerne Rinne und Mechower Holz” Vom 2. August 2004
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Steinerne Rinne und Mechower Holz” vom 2. August 200410.09.2004
Eingangsformel10.09.2004
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet10.09.2004
§ 2 - Geltungsbereich10.09.2004
§ 3 - Schutzzweck10.09.2004
§ 4 - Verbote10.09.2004
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2023
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten10.09.2004
§ 8 - In-Kraft-Treten10.09.2004
Anlage10.09.2004
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-214
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Der zu Schleswig-Holstein gehörende Teil der eiszeitlichen Rinne zwischen dem Großen Ratzeburger See und dem Mechower See sowie Teile der daran angrenzenden Wald- und Offenlandflächen in den Gemeinden Römnitz, Bäk und Mechow, Kreis Herzogtum-Lauenburg, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Steinerne Rinne und Mechower Holz" unter Nummer 176 in das im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62 EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).
(4) Das Naturschutzgebiet erfüllt innerhalb seines Geltungsbereiches die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) und wird zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet und das Europäische Vogelschutzgebiet sind rund 207 ha groß und umfassen Flächen in den Gemarkungsteilen An der Schwarthornbäk, Blankenhorst, Winkelsbusch, Bodendiekhorst, An der Gemarkung Campow, Bodendiekrämel, Beerbomsaal, Am Mechower Holz, Up de Kamer, Sickersbusch und Neidberg auf dem Gebiet der Gemeinden Römnitz, Bäk und Mechow.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt und das Europäische Vogelschutzgebiet Grau unterlegt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Das Europäische Vogelschutzgebiet ist in der Abgrenzungskarte in Grau eingetragen. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
- Untere Naturschutzbehörde -,
23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Ratzeburg-Land,
23909 Ratzeburg,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung des auf schleswigholsteinischem Gebiet liegenden Teiles des Schmelzwasserrinnentales zwischen dem Großen Ratzeburger See und dem Mechower See mit Niederungen, steilen Hängen und randlichen, zum Binnensystem geneigten Flächen, einer gut ausgeprägten Bachschlucht mit naturnah gekrümmtem Bachlauf und dem Mechower Holz. Die in diesem Gebiet liegenden Gehölzformationen, Laubwälder und Sukzessionsflächen sowie die daran angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind Lebensraum vielfältiger Lebensgemeinschaften.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
die ungestörte Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse der Wälder, Bachschluchten und Quellen,
2.
die für Schleswig-Holstein charakteristischen Waldlebensgemeinschaften, insbesondere des Waldmeister-Buchenwaldes (Lebensraumtyp „Waldmeister-Buchenwald", 9130, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer strukturreichen Rand- und Übergangszonen zur Offenlandschaft mit zahlreichen gefährdeten Pflanzen- und Tierarten auch von gemeinschaftlicher Bedeutung wie der Rotbauchunke (Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG) und den Fischotter (Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG),
3.
die naturnahe Entwicklung bislang intensiv genutzter Flächen zu einer offenen bis halboffenen extensiv genutzten Weidelandschaft als Lebensraum charakteristischer Arten, zur Vernetzung mit den angrenzenden Waldlebensräumen und zur Verringerung von Nährstoffeinträgen in die angrenzenden Ökosysteme,
4.
ungestörte Ruheräume eines charakteristischen Landschaftsausschnittes als Bindeglied des Schutzgebietssystems zwischen Wakenitz und Schaalsee,
5.
den ungestörten Brut- und Aufzuchtlebensraum einer artenreichen Vogellebensgemeinschaft, insbesondere für Seeadler, Kranich und Rotmilan (Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG) und
6.
das naturraumtypische Landschaftsbild
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Touchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nichtangeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum des Zweckverbandes „Schaalsee-Landschaft" sowie auf den durch natürliche und juristische Personen für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt als obere Naturschutzbehörde;
a)
auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;
b)
für die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte kariert dargestellten Ackerflächen treten diese Bestimmungen mit dem Ablauf des jeweiligen, in der Abgrenzungskarte eingetragenen Datums in Kraft; bis dahin gilt § 5 Abs. 1 Nr. 2 a dieser Verordnung;
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
b)
Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen entlang des ehemaligen Grenzgrabens zu düngen;
3.
die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen als Waldgenutzten Flächen; für Bruch- und Sumpfwald gilt dies, soweit die Bestimmungen des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang;
4.
a)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild auf den Flächen des Zweckverbandes Schaalsee-Landschaft, die einen Eigenjagdbezirk bilden mit folgenden Einschränkungen:
die Jagdausübung darf nur in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. Januar eines jeden Jahres und nur im Rahmen von maximal drei Drückjagden pro Jahr erfolgen;
b)
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf den übrigen Flächen;
5.
die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig angelegten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
7.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes;
8.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
9.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
10.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
11.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundesbodenschutzgesetz sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgelegten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutzgesetzes,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,
4.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
5.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde die Jagdausübung auf Schalenwild und Haarraubwild als Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a im Einzelfall zulassen, wenn dieses zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landete
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 dis Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmter Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 26 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 2. August 2004
Klaus Müller Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft

Anlage

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