Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Suhrer See und Umgebung" Vom 13. August 2003
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Suhrer See und Umgebung" Vom 13. August 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Suhrer See und Umgebung" vom 13. August 2003 | 29.08.2003 |
Eingangsformel | 29.08.2003 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 26.11.2010 |
§ 2 - Geltungsbereich | 26.11.2010 |
§ 3 - Schutzzweck | 26.11.2010 |
§ 4 - Verbote | 29.08.2003 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 26.11.2010 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2023 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 29.08.2003 |
§ 7 a - Anlagen | 26.11.2010 |
§ 8 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 29.08.2003 |
Anlage 1 a | 26.11.2010 |
Anlage 1 b | 26.11.2010 |
Anlage 2 | 29.06.2018 |
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der Suhrer See und Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Bösdorf und der Stadt Plön, Kreis Plön, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Suhrer See und Umgebung" unter Nummer 190 in das im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt in Teilen die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) und wird für diese Teile zum Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).
(5) Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 269 ha groß und umfasst den Suhrer See, den Großen Madebrökensee, den Kleinen Ukleisee mit den angrenzenden Wäldern und landwirtschaftlich genutzte Flächen.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte 1 a im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1 b beigefügten Übersichtkarte im Maßstab 1:25.000 ist das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten 1 a und 1 b im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. In der Abgrenzungskarte 1 b ist das FFH-Gebiet senkrecht und das Europäische Vogelschutzgebiet waagerecht schraffiert eingetragen. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 24106 Kiel, verwahrt.
Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Plön - Untere Naturschutzbehörde -,
24306 Plön,
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Plön,
24306 Plön,
3.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Plön-Land,
24306 Plön,
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines der wenigen nährstoffarmen größeren Seen des Landes sowie zwei weiterer kleinerer Seen mit Umgebung. Es ist Lebensraum vielfältiger, teilweise gefährdeter Tier- und Pflanzengesellschaften.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln.
Insbesondere gilt es,
1.
den nährstoffarmen Zustand des Suhrer Sees mit seinen typischen und gefährdeten Lebensräumen und Lebensgemeinschaften und seinen angrenzenden kalkreichen Sümpfen, Moorwäldern, Erlen-Bruchwäldern, Erlen-Eschen-Wäldern und Waldmeister-Buchenwäldern, den charakteristischen Zustand des Kleinen Ukleisees und des Großen Madebrökensees,
2.
die hervorragend ausgebildete und sehr empfindliche Unterwasser- und Ufervegetation von bundesweiter Bedeutung,
3.
die Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete von überregionaler Bedeutung für ruhebedürftige und störungsempfindliche Wasservögel, insbesondere für Reiherente, Tafelente, Schellente und Kolbenente,
4.
die Vogelbrutplätze insbesondere für Wespenbussard, Eisvogel, Schwarzspecht und Mittelspecht,
5.
die geologische und geomorphologische Eigenart dieses Gebiets mit den natürlichen Veränderungen und Wechselwirkungen,
6.
die Eigenart und Schönheit dieses Gebietes und sein naturraumtypisches Landschaftsbild zu erhalten und zu schützen sowie
7.
eine unbeeinflusste Entwicklung der Waldökosysteme,
8.
die ungestörte Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse auf einem überwiegenden Anteil der für Naturschutzzwecke erworbenen Flächen und
9.
eine extensive Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie
10.
die in Anlage 2 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen und Arten und die in Anlage 2 Nr. 2 bezeichneten Vogelarten sowie deren Lebensräume zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wieder herzustellen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren;
20.
die in der Abgrenzungskarte zur Verordnung mit Punktraster gekennzeichnete 20 m breite unmittelbar an das Naturschutzgebiet angrenzende Grünlandfläche zu entwässern, umzubrechen, zu düngen oder dort Pflanzenschutzmittel aufzubringen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als
a)
Acker genutzten, in der Abgrenzungskarte und in der Übersichtskarte schräg schraffiert dargestellten Fläche in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
b)
Acker genutzten, in der Abgrenzungskarte und in der Übersichtskarte kariert dargestellten Fläche in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es, auf dieser Fläche vom 1. Oktober 2005 an Düngestoffe oder Pflanzenschutzmittel aufzubringen;
c)
Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen aufzubringen und auf einem Randstreifen von 20 m Breite parallel zur Uferlinie des Suhrer Sees Düngestoffe aufzubringen;
2.
a)
die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der als Wald genutzten privateigenen Flächen unter Beachtung des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes;
b)
auf den landeseigenen Waldflächen des Forstortes Hohenrade sowie auf den für Naturschutzzwecke erworbenen Waldflächen sollen zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen unterlassen werden, zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht;
3.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es,
a)
die Jagd auf Wasservögel an mehr als einem Tag im Jahr auszuüben,
b)
die Jagd auf Graureiher und die Fangjagd auszuüben,
c)
geschlossene Hochsitze zu errichten,
d)
Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben oder
e)
Wildäcker oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen;
4.
der Fischfang mit der Handangel im Suhrer See durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Fischereiausübungsberechtigten
a)
vom Ufer aus an allen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen und von dem Bootssteg des Grundstücks 60/15, Flur 3, Gemarkung Niederkleveez, Gemeinde Bösdorf aus;
b)
von nicht mehr als einem Boot aus.
Nicht zulässig ist es, an- oder zuzufüttern.
5.
a)
die Nutzung der genehmigten, in der Übersichtskarte und der Abgrenzungskarte dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Badestellen am Suhrer See unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes; die Benutzung von Badebooten, Luftmatratzen und Badeflößen ist nicht gestattet;
b)
die Einrichtung und Nutzung einer von der unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde genehmigten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Badestelle im Bereich Stadtheide am Suhrer See; die Benutzung von Badebooten, Luftmatratzen und Badeflößen ist nicht gestattet;
c)
das Baden in und das Eislaufen auf dem großen Madebrökensee unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes; die Benutzung von Badebooten, Luftmatratzen und Badeflößen ist nicht gestattet;
6.
das Eislaufen auf dem Suhrer See von den öffentlich zugänglichen Uferabschnitten aus mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde Einschränkungen anordnen kann, wenn diese zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich sind;
7.
der Betrieb und die Unterhaltung von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen;
7a.
das Befahren des Großen Madebrökensees mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft;
8.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
9.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
10.
der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten Brunnen und Leitungen im Wassergewinnungsgebiet Stadtheide;
11.
der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden und genehmigten Ver- und Entsorgungsleitungen des Jugendzeltplatzes "Adlerhorst";
12.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege und der Plätze unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
13.
Das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke, mit Ausnahme der Wasserflächen des Suhrer Sees, durch die Grundstücksbesitzerin oder den Grundstücksbesitzer oder die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
der Wasserflächen des Suhrer Sees durch die jeweilige Person, in deren Eigentum sich der See befindet oder durch die dinglich Berechtigten oder eine von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder der dinglich Berechtigten beauftragte Person zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
aa)
mit einem kleinen Wasserfahrzeug ohne Motorkraft,
bb)
mit einem Motorboot bis fünf PS.
c)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
14.
das Betreten innerhalb der in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte mit waagerechter Schraffur dargestellten allgemein zugänglichen Freiflächen im westlichen Uferbereich des Suhrer Sees sowie das freie Umherlaufen von Hunden in diesem Bereich;
15.
der Betrieb und die Unterhaltung der genehmigten Löschwasserentnahmestellen;
16.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
b)
von geophysikalischen Messungen;
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes;
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes;
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzwecks erforderlich ist; dieses gilt nicht für die Wasservogeljagd.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt;
20.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20 die in der Abgrenzungskarte zur Verordnung mit Punktraster gekennzeichnete Grünlandfläche entwässert, umbricht, düngt oder dort Pflanzenschutzmittel aufbringt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
1.
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt;
2.
fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 26 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.
§ 7 a Anlagen
Die Anlagen 1 a und 1 b sowie 2 (gebietsspezifische Erhaltungsziele) sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Suhrer See und Umgebung" vom 9. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. 1998 S. 15)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 13. August 2003
Klaus Müller
Minister
für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-180
Anlage 1 a
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Anlage 1 b
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Anlage 2
zur Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Suhrer See und Umgebung“
1
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Suhrer See und Umgebung“ befindlichen Teilbereich des gesetzlich geschützten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung DE-1828-392 „Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung“
1.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Suhrer See und Umgebung“ ist für die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie
a)
von besonderer Bedeutung: (*: prioritäre Lebensraumtypen)
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
7210*
Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
91D0*
Moorwälder
1149
Steinbeißer (Cobitis taenia)
1318
Teichfledermaus (Myotis dasycneme)
4056
Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus)
b)
von Bedeutung:
1355
Fischotter (Lutra lutra)
1.2
Erhaltungsziele
1.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung eines Ausschnittes aus der gewässer- und waldreichen „Holsteinischen Schweiz“, mit dem naturnahen, wenig belasteten, natürlich eutrophen Kleinen Ukleisee und dem sauberen, oligo- bis mesotrophen, basenreichen Klarwassersee Suhrer See, einschließlich ihrer naturnahen Verlandungsbereiche und sonstigen für den Naturschutz wichtigen Ufer- und Kontaktzonen.
Für die Lebensraumtypen 3140, 7210, 9130 und 91D0* soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden.
1.2.2
Ziele für Lebensraumtypen und Arten von besonderer Bedeutung:
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe a genannten Lebensraumtypen und Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
nährstoffarmer, kalkhaltiger Gewässer mit meist arten- und strukturreich ausgebildeter Submersvegetation, unter anderem mit Armleuchteralgen,
-
der naturnahen oder weitgehend natürlichen, weitgehend ungenutzten Ufer, Gewässerbereiche und ausgebildeten Vegetationszonierungen,
-
biotopprägender nährstoffarmer Verhältnisse im Gewässer und in dessen Wassereinzugsgebiet,
-
meso- bis oligotraphenter Pflanzen der Unterwasservegetation,
-
der den Lebensraumtyp prägenden hydrologischen Bedingungen in der Umgebung der Gewässer, insbesondere der Zuläufe,
-
Sicherung eines dem Gewässertyp entsprechenden Nährstoff- und Lichthaushaltes (für den Lebensraumtyp 3140, Suhrer See möglichst hohe Lichtdurchlässigkeit bzw. Sichttiefe) und sonstiger lebensraumtypischer Strukturen und Funktionen,
-
von amphibischen oder sonst wichtigen Kontaktlebensräumen wie Au- und Bruchwäldern, Nasswiesen, Seggenriedern, Hochstaudenfluren und Röhrichten und der funktionalen Zusammenhänge.
7210*
Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen, nährstoffarmen Bedingungen,
-
der charakteristischen Vorkommen der seltenen Schneide (Cladium mariscus),
-
der standorttypischen Kontaktgesellschaften.
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung
-
naturnaher Buchenwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der bekannten Höhlenbäume,
-
der Sonderstandorte und Randstrukturen wie zum Beispiel Bachschluchten, Uferabbrüche, Findlinge, feuchte bis nasse Senken, Steilhänge, Hochstaudenfluren sowie der typischen Biotopkomplexe und der für den Lebensraumtyp charakteristischen Habitatstrukturen und -funktionen,
-
der weitgehend natürlichen Bodenstruktur,
-
weitgehend ungestörter Kontaktlebensräume wie zum Beispiel Brüche, Kleingewässer der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
der weitgehend natürlichen lebensraumtypischen hydrologischen Bedingungen (insbesondere Wasserstand, Basengehalt).
91D0*
Moorwälder
Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung
-
naturnaher Birkenmoorwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
-
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
-
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
-
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
-
des weitestgehend ungestörten Wasserhaushaltes mit hohem Grundwasserspiegel und Nährstoffarmut,
-
der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation mit einem hohen Anteil von Torfmoosen und Sauergräsern,
-
der oligotrophen Nährstoffverhältnisse,
-
standorttypischer Kontaktbiotope, -übergänge und -mosaikkomplexe zu mesotrophen Birken-Erlen-Brüchen.
1149
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Erhaltung
-
sauberer Fließgewässer mit kiesig-steinigem Substrat,
-
vegetationsarmer sandig-kiesiger Brandungsufer in Seen,
-
barrierefreier Wanderstrecken zwischen Seen und ihren Zuflüssen,
-
möglichst geringer anthropogener Feinsedimenteinträge,
-
von größeren, zusammenhängenden Rückzugsgebieten, in denen die notwendige Gewässerunterhaltung räumlich und zeitlich versetzt durchgeführt wird,
-
bestehender Populationen.
1318
Teichfledermaus (Myotis dasycneme)
Erhaltung
-
aller Wochenstuben,
-
störungsarmer Fließgewässersysteme und größerer Gewässer mit naturnahen Uferbereichen und offenen Wasserflächen,
-
von Jagdgebieten mit reichem Insektenangebot,
-
von Stollen und Bunkern und anderen unterirdischen Quartieren als Überwinterungsgebiete.
4056
Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus)
Erhaltung
-
der natürlichen Lebensräume wie meso- bis eutrophe Seen, klare wasserpflanzenreiche Altgewässer und Kalkflachmoore sowie der Sekundärlebensräume wie nährstoffarme, wasserpflanzenreiche Gräben und Torfstiche in der Kulturlandschaft,
-
naturnaher Röhrichtgürtel und Verlandungsbereiche der Seen,
-
unterseeischer Characeenwiesen und Wasserpflanzenbestände in Seen,
-
naturnaher Niedermoore und Sümpfe im Bereich oligo- bis mesotropher, vergleichsweise basenreicher, oft kalkhaltiger nass-feuchter oder quelliger Moor- und Gleyböden (Kalkflachmoore) und ihres natürlichen Wasserregimes,
-
sonnendurchfluteter, nährstoffarmer und wasserpflanzenreicher Flachgewässerbereiche in Altgewässern und Weihern,
-
von Sekundärlebensräumen wie Gräben durch extensive Grabenpflege unter Vermeidung der weiteren Absenkung des Grundwasserspiegels,
-
bestehender Populationen in den natürlichen Lebensräumen durch die möglichst ungestörte und naturnahe Entwicklung der Habitate.
1.2.3
Ziele für Arten von Bedeutung:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter Nummer 1.1 Buchstabe b genannten Arten. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1355
Fischotter (Lutra lutra)
Erhaltung
-
großräumig vernetzter Systeme von Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken entlang der Gewässer,
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naturnaher, unverbauter und störungsarmer Gewässerabschnitte mit reich strukturierten Ufern,
-
der Durchgängigkeit der Gewässer,
-
der natürlichen Fließgewässerdynamik,
-
einer gewässertypischen Fauna (Muschel-, Krebs- und Fischfauna) als Nahrungsgrundlage,
-
bestehender Populationen.
2
Erhaltungsziele für den im Naturschutzgebiet „Suhrer See und Umgebung“ befindlichen Teilbereich des EG-Vogelschutzgebietes DE 1828-491 „Großer Plöner See-Gebiet“
2.1
Erhaltungsgegenstand
Das Naturschutzgebiet „Suhrer See und Umgebung“ ist für die Erhaltung folgender Vogelarten und ihrer Lebensräume nach § 1 Abs. 3
a)
von besonderer Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel; R: Rastvögel)
-
Eisvogel
(Alcedo atthis) (B)
-
Schnatterente (Anas strepera) (R)
-
Reiherente (Aythya fuligula) (R)
-
Schwarzspecht (Dryocopus martius) (B)
-
Kolbenente (Netta rufina) (R)
-
Kormoran (Phalacrocorax carbo) (R)
-
Haubentaucher (Podiceps cristatus) (R)
b)
von Bedeutung: (fett: Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie; B: Brutvögel)
-
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (B)
-
Zwergschnäpper
(Ficedula parva) (B)
-
Wespenbussard (Pernis apivorus) (B)
2.2
Erhaltungsziele
2.2.1
Übergreifende Ziele
Erhaltung des Gebietes mit kleinen Nebenseen des Großen Plöner Sees als flächengrößten Binnensee Schleswig- Holsteins mit teils bewaldeten Inseln und ausgedehnten Flachwasserbereichen mit Brut-, Rast- und Mauserlebensraum für viele wassergebundene Vogelarten. Hierfür sind u.a. störungsarme Gewässerbereiche während der Mauser- und Rastzeit zu erhalten.
Weiterhin ist die Erhaltung von im Hohenrader Forst (Suhrer See) befindlichen Brutplätze des Wespenbussards, Mittel- und Schwarzspechtes sowie Zwergschnäppers sicherzustellen.
2.2.2
Ziele für Vogelarten
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 2.1 genannten Arten und ihrer Lebensräume. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Im Gebiet rastende oder mausernde Wasservogelarten wie Kormoran, Haubentaucher, Schnatter- und Reiherente.
Erhaltung
-
von störungsarmen Mauser-, Rast- und Nahrungsgebieten,
-
von störungsarmen Schlafplätzen,
-
einer günstigen Nahrungssituation v.a. Erhaltung der charakteristischen Biozönose eines Großsees (u.a. ungestörte Massenentwicklung von Kleinfischen für die fischverzehrenden Arten Kormoran, Haubentaucher).
Brutvögel der Seen, Teiche, Kleingewässer und Bäche wie Eisvogel, Kolbenente.
Erhaltung
-
von weitgehend störungsfreien Brutplätzen für Kolbenente,
-
einer möglichst hohen Wasserqualität und -klarheit (Eisvogel) und damit der Vorkommen von Laichkräutern und Armleuchteralgen als wesentlicher Nahrungsgrundlage (Kolbenente),
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von ruhigen, pflanzenreichen Flachwasserbuchten als wichtigstem Nahrungshabitat (Kolbenente),
-
eines ausreichend hohen und während der Brutzeit weitgehend konstanten Wasserstandes (Kolbenente),
-
der naturnahen Fließgewässersysteme und der natürlichen, dynamischen Prozesse der Fließgewässer mit Überschwemmungszonen, Prallhängen, Flussbettverlagerungen etc. (Eisvogel),
-
von Strukturen, die geeignete Brutmöglichkeiten bieten (z.B. Steilwände, Abbruchkanten, Wurzelteller umgestürzter Bäume), in Wäldern auch in größerer Entfernung vom Gewässer (Eisvogel),
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störungsarmer Fließgewässerabschnitte mit Brutvorkommen insbesondere während der Zeit der Jungenaufzucht zwischen dem 1. Mai bis 31. August (Eisvogel),
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grundwassergespeister, auch in Kältewintern meist eisfrei bleibender Gewässer (Eisvogel).
Arten der Laub-, Misch und Bruchwälder wie Mittel- und Schwarzspecht, Zwergschnäpper, Wespenbussard.
Erhaltung
-
eines - bezogen auf das Gesamtgebiet - ausreichend hohen Anteils zusammenhängender, über 80jähriger Laubwaldbestände mit einem ausreichenden Anteil an
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Alteichen, sonstigen rauhborkigen Bäumen wie z.B. Uralt-Buchen und stehendem Totholz mit BHD über 25 cm (Mittelspecht) und
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Altholz zur Anlage von Nisthöhlen, v.a. glattrindige, über 80jährige Laubhölzer mit BHD über 35 cm (Schwarzspecht),
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von alten, lichten Waldbeständen mit Lichtungen, Waldwiesen und strukturreichem Offenland wie Grünland, Brachen, Rainen etc. in der Umgebung (Wespenbussard),
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der Störungsarmut im Horstumfeld zwischen dem 1. Mai bis 31. August (Wespenbussard),
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der traditionell genutzten Horstbäume und der Strukturen im direkten Umfeld (Wespenbussard),
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geeigneter Horstbäume, insbesondere alter, starkastiger Eichen und Buchen (und Nadelbäume (Wespenbussard),
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von Räumen im Umfeld der Bruthabitate, die weitgehend frei von vertikalen Fremdstrukturen wie z.B. Stromleitungen und Windkrafträdern sind (Wespenbussard),
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von aufgelockert strukturierten Misch- und Nadelwäldern als bevorzugte Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
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von Ameisenlebensräumen, insbesondere lichten Waldstrukturen, Lichtungen, Schneisen als wesentliche Nahrungshabitate (Schwarzspecht),
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von Totholz und Baumstubben als Nahrungsrequisiten (Schwarzspecht),
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von Erlen- und Eschenbeständen auf Feuchtstandorten mit hohem Alt- und Totholzanteil (Mittelspecht),
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eines naturnahen Wasserregimes (Mittelspecht, Zwergschnäpper) und Waldgewässern (Zwergschnäpper),
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naturnaher Laub- und Mischwälder mit hoher, geschlossener Kronenschicht und unterschiedlichen Altersstufen (Zwergschnäpper),
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von Höhlenbäumen (Schwarzspecht, Zwergschnäpper) und stehendem Totholz (Zwergschnäpper).
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