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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hevenbruch" Vom 1. April 2003

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hevenbruch" Vom 1. April 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 5 Abs. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Hevenbruch" vom 1. April 200325.04.2003
Eingangsformel25.04.2003
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet22.02.2019
§ 2 - Geltungsbereich22.02.2019
§ 3 - Schutzzweck25.04.2003
§ 4 - Verbote25.04.2003
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2023
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen25.04.2003
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten25.04.2003
§ 8 - Inkrafttreten25.04.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Waldgebiet "Hevenbruch", auf dem Gebiet der Gemeinden Koberg, Ritzerau und Poggensee, Kreis Herzogtum Lauenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hevenbruch" unter Nummer 188 in das im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt als Teilbereich des Vogelschutzgebietes "Lauenburger Wälder" die Kriterien im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) und wird zum Vogelschutzgebiet erklärt.
(4) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 173 ha groß und umfasst in den Gemarkungen Koberg, Ritzerau und Poggensee die Waldteile Großer Hevenbruch, Kleiner Hevenbruch, Schmiedebusch, Brünkenbrook, Steinbalken und Damm.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg - untere Naturschutzbehörde -,
23909 Ratzeburg,
2.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Nusse,
23896 Nusse,
niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung der zum Naturraum "Stormarner Endmoränengebiet des Ostholsteinischen Hügellandes" gehörenden. Waldflächen des "Hevenbruch" mit Brüchen, Sümpfen, naturnahen Bachabschnitten, Weihern und Tümpeln und angrenzenden, ehemals als Grünland genutzten Flächen.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten.
Insbesondere gilt es,
1.
die ungestörte Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse in den Wäldern auch zur Dokumentation für die natur- und forstwissenschaftliche Forschung,
2.
den ungestörten Wasserhaushalt und die ungestörte Bodenentwicklung auf unterschiedlichen Standorten und
3.
die Lebensgemeinschaften der Wald- und Niederungskomplexe einschließlich der Rand- und Übergangszonen zur Offenlandschaft mit gefährdeten Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlicher Bedeutung, insbesondere mit den Brutvogelarten Schwarzspecht, Mittelspecht und Zwergschnäpper,
zu erhalten, zu schützen oder zu entwickeln.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14.
gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15.
Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
17.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
18.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19.
das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum der Hansestadt Lübeck befindlichen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Umwelt als obere Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen;
2.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild, Fuchs, Marderhund und Waschbär;
3.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;
4.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege und der Brücken unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;
5.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
6.
der Betrieb und die Unterhaltung der Versorgungsleitungen entlang des Weges zwischen dem Kleinen und dem Großen Hevenbruch;
7.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
b)
des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
8.
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen;
9.
Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen und
c)
von Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung für altlastverdächtige Flächen,
2.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,
3.
die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und
4.
das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
6.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
7.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
8.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
9.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
10.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
11.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
13.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
14.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
15.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
16.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
17.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
18.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
19.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.
(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer
1.
vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt,
2.
fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
(3) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 26 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 1. April 2003
Klaus Müller
Minister
für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft
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