KüFVO
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Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO) Vom 3. Dezember 2018

Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO) Vom 3. Dezember 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 23 geändert (LVO v. 28.11.2022, GVOBl. S. 970)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO) vom 3. Dezember 201801.01.2019 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 2 - Fangbeschränkungen01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 3 - Ausnahmen01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 4 - Muschelfischerei01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 5 - Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 6 - Industriefischerei01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 7 - Laich-, Fischschonbezirke und Schutzgebiete01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 8 - Elektrofischerei01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 9 - Art und Anwendung von Fischereigeräten01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 10 - Maschenöffnungen von Fanggeräten01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 11 - Mitführen verbotener Fanggeräte01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 12 - Wattwürmer01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 13 - Verbot der Schleppnetzfischerei01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 14 - Stellnetz- und Reusenfischerei01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 15 - Kennzeichnung der Fahrzeuge01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 16 - Fanggeräte an Pfählen01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 17 - Gegenseitige Störungen beim Fischfang01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 18 - Zusammengeratene Fanggeräte01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 19 - Wadenfischerei01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 20 - Kennzeichnung von Fanggeräten01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 21 - Fischereiaufsicht01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 22 - Befreiung und Ausnahmen01.01.2019 bis 31.12.2023
§ 23 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 24 - Inkrafttreten01.01.2019 bis 31.12.2023
Anlage 101.01.2019 bis 31.12.2023
Anlage 201.01.2019 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 30 Absatz 1, des § 31 Absatz 3 Satz 2, des § 35 Absatz 1, des § 40 Absatz 2, des § 44 Absatz 4 und des § 46 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 2 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG). Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird.

§ 2 Fangbeschränkungen

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Fischarten gelten die dort genannten Fangbeschränkungen. Sofern in Anlage 1 nicht anders angegeben, werden Mindestmaße von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß oder -gewicht unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Dies gilt nicht für Fische in Fängen, für die nach Regelungen des Bundes oder der Europäischen Union ein zulässiger Anteil am Gesamtfang an untermaßigen oder schonzeitgeschützten Fischarten erlaubt ist, sofern ihr zulässiger Anteil nicht überschritten wird. Erfolgt eine vorzunehmende Trennung nicht vor der Vermarktung, so gilt der gesamte Fang als untermaßig beziehungsweise schonzeitgeschützt; der Erlös aus der Vermarktung kann eingezogen werden und fällt der Landeskasse zu.
(5) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Ausnahmen

(1) Anlandungen von Trogmuscheln, Schwertmuscheln oder Miesmuscheln aus der Nordsee, die außerhalb des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ gefangen werden, sowie Anlandungen von Miesmuscheln aus der Ostsee dürfen untermaßige Muscheln bis zu 10 Prozent des Gewichtes des Gesamtfanges enthalten.
(2) Zulässig bleibt der Fang von untermaßigen Miesmuscheln als Besatz für in schleswig-holsteinischen Küstengewässern ausgewiesene Muschelkulturbezirke in den Monaten 1. Juli bis einschließlich 30. April.

§ 4 Muschelfischerei

(1) Zum Fischen von Miesmuscheln dürfen auf einem Fangfahrzeug nicht mehr als vier Muschelfanggeräte von je höchstens 2 Meter Öffnungsbreite und je höchstens 350 kg Gewicht verwendet werden.
(2) Zum Fischen von wildlebenden anderen Muschelarten als Miesmuscheln darf auf einem Fangfahrzeug nur ein Fanggerät mit einer Kantenlänge von bis zu 1 Meter verwendet werden. Der Fang darf nicht durch eine Saugeinrichtung aus dem Meeresboden heraufgeholt werden. Die hydraulische Beförderung aus dem Auffangkorb durch eine Rohrleitung auf oder in das Fahrzeug ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass kleinere Muscheln, Schnecken oder andere Lebewesen lebend und unbeschädigt wieder ins Wasser zurückgelangen können.
(3) Mit Ausnahme der Besatzmuschelfischerei sind Muschelfänge von Beifängen nach fischereilichen Regeln, die die obere Fischereibehörde festlegen kann, zu trennen und die Beifänge in das Fanggewässer zurückzugeben.
(4) Tritt eine Gefährdung der Besatzmuschelbestände oder der Besatzmuschelfischerei von Miesmuscheln in der Zeit vom 1. Juli bis 30. April auf, so kann die obere Fischereibehörde den Umfang der Besatzmuschelfischerei durch örtliche und zeitliche Beschränkungen regeln.

§ 5 Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken

(1) Zu Miesmuschelkulturbezirken erklärte Teile der schleswig-holsteinischen Küstengewässer sind auf ihren bekannt gegebenen Eckpositionen von der oder dem Nutzungsberechtigten in der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes genehmigten Weise zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichen nach Absatz 1 sind mit Radarreflektoren auszustatten und mit dem Namen der oder des Nutzungsberechtigten des Muschelkulturbezirkes zu beschriften. Die Größe und Art der Beschriftung regelt die obere Fischereibehörde.

§ 6 Industriefischerei

Zum Schutz des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und der Fischnährtiere einschließlich Garnelen ist es verboten, Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zu fischen, sie an Bord unverarbeitet, unsortiert oder qualitätsmindernd zu lagern oder anzulanden.

§ 7 Laich-, Fischschonbezirke und Schutzgebiete

(1) In den in der Anlage 2 Absatz 1 bis 4 und 6 aufgeführten Laich- und Fischschonbezirken oder Schutzgebieten ist für die festgesetzten Zeiten der Fischfang verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist
1.
im Hummerschutzgebiet die Erwerbsfischerei mit Schleppangeln auf Makrele und Kabeljau,
2.
im Gebiet vor der Schleimündung der Fischfang mit der Handangel von Land aus und mit Erlaubnis der oberen Fischereibehörde der Fang von Köderfischen mit der Besteckwade vom 1. April bis 30. November.
(2) In dem in der Anlage 2 Absatz 5 aufgeführten Walschutzgebiet der Nordsee innerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer ist die Schleppnetzfischerei zum Fang von Fischen, die nicht der unmittelbaren menschlichen Ernährung (Konsumfischerei) dienen, verboten. Ebenfalls verboten ist der Fischfang mit Stellnetzen aller Art innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie. Außerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie ist der Fischfang mit Stellnetzen, deren gestreckter Abstand zwischen Grundtau und Schwimmerleine 1,30 Meter und deren Maschenöffnung 150 mm übersteigt, verboten; der gestreckte Abstand wird bei einer vertikalen Maschenreihe gemessen, deren obere und untere Masche an Kopf- und Grundtau befestigt sind; bei Spiegelnetzen gilt die Spiegelmasche.
(3) Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 8 Elektrofischerei

(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder für wissenschaftliche Untersuchungen ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass
1.
die für den Betrieb des Elektrofanggerätes persönlich verantwortliche Person an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen hat (Bedienungsschein) oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und
2.
das einzusetzende Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).

§ 9 Art und Anwendung von Fischereigeräten

(1) Der Fischfang mit stechenden, reißenden und klemmenden Fanggeräten wie Aalharken, Aalscheren, Speeren, Harpunen, Heringspilken oder anderen Pilken mit feststehenden Haken ist verboten. Gleiches gilt beim Fang von Hering oder Kabeljau/Dorsch für Geräte mit losen Haken, sofern sie ruckartig oder reißend eingesetzt werden.
(2) Der Fischfang mit frei treibenden Netzen (Treibnetzen), die nicht verankert, mit dem Fangfahrzeug verbunden oder in anderer Weise am Standort befestigt sind, ist verboten.
(3) Beifänge von Walen sind bei der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

§ 10 Maschenöffnungen von Fanggeräten

In den Küstengewässern der Ostsee gelten über die Vorschriften der Europäischen Union hinaus folgende Mindestmaschenöffnungen für jede Art von Stellnetzen zum Fang von Dorsch und Forellen 110 mm, jede Art von Stellnetzen zum Fang von Plattfischen 120 mm, Geräte zum Fang aller anderen Fischarten außer Aal und Köderfisch 32 mm.

§ 11 Mitführen verbotener Fanggeräte

Fanggeräte, die nach § 8 nicht genehmigt oder nach § 9 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern nicht mitgeführt werden.

§ 12 Wattwürmer

(1) Wer einen gültigen Fischereischein besitzt, darf Wattwürmer für den eigenen Bedarf im Handstich oder Handspülverfahren, bei denen ausschließlich eigene Muskelkraft eingesetzt wird, an sich bringen.
(2) In der Ostsee dürfen Erwerbsfischereibetriebe Wattwürmer nur für den Eigenbedarf auch durch Ausspülen mit einem Außenbordmotor an sich bringen, dessen Leistung bauartgemäß 3,7 kW nicht übersteigt.
(3) Vorschriften, die den Absätzen 1 und 2 entgegenstehen oder Genehmigungen anderer Stellen vorschreiben, bleiben hiervon unberührt. In für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten sind alle Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 verboten.

§ 13 Verbot der Schleppnetzfischerei

(1) In den Küstengewässern der Nordsee ist der Fischfang mit Baumkurren verboten, soweit er von Fahrzeugen mit Maschinenleistungen von mehr als 221 kW betrieben wird.
(2) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Schleppnetzfischerei verboten, sofern sie von Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW betrieben wird.
(3) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Fischerei mit Schleppnetzen und Snurrewaden innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in drei Seemeilen Abstand von der Uferlinie verläuft, verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
1.
die Eckernförder Bucht innerhalb einer Linie Leuchtfeuer Bülk - Sperrgebietstonne 4 (54°35,91‘N - 10°06,83‘E) in Tiefen über 20 Meter Wassertiefe in einem Bereich, der nördlich vom Stoller Grund und Mittelgrund liegt; die südliche Abgrenzung wird gebildet durch die Linie Meilenbaken, Meilentonne 3 bis zur 20-Meter-Tiefenlinie bei derzeit 54°30,64‘N - 10°02,03‘E und von diesem Ort seewärts entlang der 20-Meter-Tiefenlinie; im Norden erfolgt die Abgrenzung durch eine Linie, die durch die Sperrgebietstonnen 4 und 5 (54°35,91‘N) begrenzt wird,
2.
die Flensburger Förde im Bereich östlich der Linie Kirchturm Neukirchen/Ostspitze der dänischen Halbinsel Broagerland bis zu dem Punkt (54°43,51‘N - 10°05,68‘E), an dem die Drei-Seemeilen-Grenze die 20 Meter-Tiefenlinie schneidet, mit der Maßgabe, dass die Fischerei in Wassertiefen über 20 Meter erlaubt ist,
3.
die Lübecker Bucht mit der Maßgabe, dass außerhalb eines Abstandes von 1,5 Seemeilen von der Küsten-Uferlinie in einem Gebiet gefischt werden darf, das begrenzt wird
a)
im Nordosten durch die Linie, die auf einer rechtweisenden Peilung des Kirchturms von Grömitz in 285° verläuft und
b)
im Südwesten durch die Verbindungslinie Leuchtturm Pelzerhaken - Mündung der Harkenbek
und
4.
der Fehmarnbelt in der Zeit vom 15. September bis 15. April westlich des Schutzbereichs Marienleuchte zwischen zwei und drei Seemeilen von der Uferlinie aus, jedoch nur außerhalb der 20-Meter-Tiefenlinie.
(4) Als Tiefenabgrenzung gilt jeweils die 20-Meter-Tiefenlinie der neuesten Ausgabe der amtlichen Seekarte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(5) In den Küstengewässern der Ostsee kann die obere Fischereibehörde den Gebrauch von Schleppnetzen zum Besteckfischfang (Besteckzeesen) örtlich und zeitlich begrenzt genehmigen.

§ 14 Stellnetz- und Reusenfischerei

(1) In den Küstengewässern der Ostsee ist in einem Streifen, dessen seewärtige Begrenzung in 200 Meter Abstand von der Uferlinie verläuft, die Fischerei mit Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen verboten. Das Verbot nach Satz 1 gilt in der Flensburger Innenförde (westlich des Längengrades 09° 45, 22‘) in einem 100 Meter breiten Streifen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im Gebiet der Schlei sowie in den Gebieten mit Fischereirechten der Hansestadt Lübeck und der Stadt Neustadt.
(3) In der Elbe und ihren Nebengewässern ist der Fischfang mit am Fahrzeug befestigten sonst aber nicht verankerten oder in anderer Weise am Standort befestigten Stellnetzen verboten.
(4) In den Nebengewässern der Elbe ist der Fischfang mit Stellnetzen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember verboten.
(5) Ausgelegte Stellnetze, Hamen, Reusen und Langleinen sind täglich zu überprüfen; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen. Im Tidebereich der Nordsee ausliegende Fanggeräte sind bei jedem Trockenfallen zu überprüfen und die Fänge sind zu entnehmen.

§ 15 Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Fischereifahrzeuge von Erwerbsfischereibetrieben in Küstengewässern müssen bei der oberen Fischereibehörde zur Registrierung angemeldet und zur Fischerei zugelassen werden. Sofern sie nicht nach der Verordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) zu kennzeichnen sind, müssen sie als Unterscheidungszeichen die ersten drei Buchstaben des Heimathafens und dahinter eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Erkennungsnummer führen.
(2) Über die Kennzeichnung stellt die obere Fischereibehörde dem Erwerbsfischereibetrieb eine Bescheinigung aus; sie ist ständig an Bord mitzuführen. Jeder Eigentums- oder Betreiberwechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug, insbesondere eine Änderung der Verwendung oder der Einbau anderer Maschinen, sind der oberen Fischereibehörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen. Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug nicht mehr in der Erwerbsfischerei eingesetzt wird; das Fischereikennzeichen ist dann unverzüglich zu entfernen.
(3) Die Kennzeichen sind auf jeder Seite am Bug des Fahrzeuges so hoch wie möglich, jedoch mindestens 1,5 Meter, bei Fahrzeugen unter 10 Meter Länge über alles (Länge ü.a.) 0,5 Meter, vom Steven entfernt zu führen. Buchstaben und Zahlen müssen in schwarzer oder weißer Farbe, die sich vom Untergrund abhebt, ausgeführt sein. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Folgende Buchstabenhöhen und Strichbreiten sind mindestens einzuhalten: Bei Fahrzeugen bis 10 Meter Länge ü.a. 10 cm hoch, 2 cm breit, bei Fahrzeugen von 10 bis 17 Meter Länge ü.a. 25 cm hoch, 4 cm breit, bei Fahrzeugen über 17 Meter Länge ü.a. 45 cm hoch, 6 cm breit.
(4) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.
(5) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss sich durch ein an der Maschine befestigtes Typenschild ergeben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geändert, ist neben dem neuen Typenschild eine vom Germanischen Lloyd bestätigte Bescheinigung der Firma, die die Veränderung durchgeführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, Typenschilder zu entfernen, sie gegen andere auszutauschen oder sie zu fälschen.
(6) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Schiffen und über die an Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente bleiben unberührt.

§ 16 Fanggeräte an Pfählen

(1) Bundgarne, bundgarnähnliche Geräte mit einer Gesamtlänge von über 30 Meter oder Pfahlreusen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde errichtet werden.
(2) Beim Fischfang mit anderen Geräten einschließlich Handangeln ist von Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten oder Pfahlreusen ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, solange an den eingeschlagenen Pfählen keine Netze angebracht oder diese nicht fängig gestellt sind.
(3) Wer eine Genehmigung nach Absatz 1 besitzt, darf beim Einschlagen der Pfähle und beim Aussetzen der Geräte nicht behindert werden.

§ 17 Gegenseitige Störungen beim Fischfang

(1) Wer mit beweglichen Fanggeräten, insbesondere Schleppnetzen, Zugnetzen, Dredgen oder Schleppangeln fischt, muss stehenden Fanggeräten, wie Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen, Reusen, Hamen und Langleinen ausweichen.
(2) Stellnetze oder Reihen von Stellnetzen dürfen nicht näher als 50 Meter zu anderen Stellnetzen gesetzt werden.
(3) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann die obere Fischereibehörde Fangplätze und die Reihenfolge des Fischfanges anordnen.

§ 18 Zusammengeratene Fanggeräte

Sind Fanggeräte verschiedener Fischereibetriebe zusammengeraten, ist eine Beeinträchtigung des Fischfanges und eine Beschädigung der fremden Geräte zu vermeiden. Wird das Aufnehmen stehender Geräte durch darüberliegende Geräte anderer Fischereibetriebe behindert und müssen die fremden Geräte getrennt werden, so sind sie wieder sachgemäß zu verbinden. Können fremde stehende Geräte nicht wieder an ihren früheren Platz ausgesetzt werden, sind sie vorsichtig zu bergen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder, falls diese Person nicht bekannt ist, unverzüglich bei der für den Fundort zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde abzuliefern.

§ 19 Wadenfischerei

(1) In die Zuglinie einer Wade dürfen keine anderen Fanggeräte eingesetzt werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer der Ostsee als Wadenzüge anerkennen. Ein Verzeichnis der anerkannten Wadenzüge liegt bei der örtlich zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde aus.
(3) In der mittleren Schlei, von der Linie Kirche Arnis - Haus auf dem Schwonsberg bis zur Linie innere Ecke Hakenhöft - Südostecke Wittör, ist auf den anerkannten Wadenzügen der Fischfang mit anderen Fanggeräten als Waden in den Monaten April bis Oktober von dienstags, 8.00 Uhr, bis sonnabends, 6.00 Uhr, verboten.
(4) Die obere Fischereibehörde kann einzelnen Personen den Fischfang auf den anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten als Waden in der Verbotszeit befristet gestatten, wenn die Wadenfischerei hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Anwendung von Maschinenkraft bei der Zugwadenfischerei ist nur zum Aussetzen des Fanggerätes und zum Heranwinden der Wade an das verankerte Fahrzeug erlaubt.

§ 20 Kennzeichnung von Fanggeräten

(1) Reihen von ausgelegten Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen sowie Angelschnüren und Aalreusen sind an ihren Enden durch je zwei viereckige Flaggen übereinander (Doppelflaggen) zu kennzeichnen. Bei Gerätereihen bis zu 1.200 Meter Gesamtlänge ist darüber hinaus eine Einzelflagge in der Mitte der Reihe zu setzen; bei Gerätereihen über 1.200 Meter Gesamtlänge sind in Abständen von höchstens 600 Meter Einzelflaggen zu setzen. Darüber hinaus sind Gerätereihen, die im spitzen Winkel ausgelegt werden, im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die frei vom Meeresgrund bis zur Wasseroberfläche zum Heringsfang ausliegen (Heringsstellnetze), sind außerdem mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Gerätereihe zu erkennen ist.
(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40 cm Kantenlänge und Radarreflektoren, für Angelschnüre und Aalreusen schwarze Flaggen von mindestens 20 cm Kantenlänge zu verwenden. In den Küstengewässern der Ostsee bis zu drei Seemeilen Abstand vom Ufer ist die Verwendung von Radarreflektoren freigestellt.
(3) Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen so zu befestigen, dass sie mindestens 1,50 Meter über die Wasseroberfläche herausragen. In Wassertiefen von weniger als 1,50 Meter kann die Höhe der Bojen von Aalreusen und Angelschnüren geringer sein.
(4) Bei in Küstengewässern der Nordsee außerhalb der Basislinie ausliegenden Netzen müssen Flaggen abweichend von Absatz 3 mindestens zwei Meter über die Wasseroberfläche herausragen; zur Nachtzeit sind die Bojen mit einem weißen Licht zu kennzeichnen, das bei guter Sicht mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist.
(5) An den Endbojen oder Endflaggen (Doppelflaggen) von Gerätereihen ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges deutlich sichtbar anzubringen. Gleiches gilt, wenn für den in § 4 Absatz 3 bis 5 LFischG genannten Einsatz von Fanggeräten der betreffenden Person statt eines Fischereikennzeichens eine Registriernummer von der oberen Fischereibehörde erteilt worden ist. Baumkurren, Scheerbretter und Steertbojen sind ebenfalls mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
(6) Handwaden sind durch eine am Steertende befestigte rote Boje von mindestens 30 cm Durchmesser kenntlich zu machen.
(7) An Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten und Pfahlreusen ist am äußersten Kopfpfahl oder der den äußersten Anker bezeichnenden Boje das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen.
(8) In den Wattengebieten der Nordsee können zur Kennzeichnung ausgelegter Fanggeräte, wie Aalreusen, Angelschnüre, Stellnetze sowie Hamen, anstelle der Flaggenbojen auch rote Bojen oder rote Kanister ohne Flaggen verwendet werden. Der Mindestdurchmesser dieser Bojen muss 40 cm, das Fassungsvermögen der Kanister mindestens 20 Liter betragen. In den trockenfallenden Küstengewässern der Nordsee kann in unmittelbarer Ufernähe ausgelegtes Fischereigerät auch mit einer Tafel gekennzeichnet werden; Stellnetze an Pfählen sind am Netzende zusätzlich mit einer roten Doppelflagge zu kennzeichnen.
(9) Auch an der nach Absatz 8 zugelassenen Fanggerätekennzeichnung ist das Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fischereifahrzeuges oder die erteilte Registriernummer der Betreiberin oder des Betreibers anzubringen. Ist ein Fischereikennzeichen oder eine Registriernummer nicht erteilt worden, so ist der Name und die Anschrift der für das Fanggerät verantwortlichen fischereiausübenden Person anzubringen.
(10) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.
(11) Im Naturschutzgebiet Helgoländer Felssockel sind die Fanggeräte der Helgoländer Erwerbsfischer durch farbige Schwimmkörper zu kennzeichnen.

§ 21 Fischereiaufsicht

Wird der Schiffsführung eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, von einer Fischereiaufsichtsperson das Schallsignal kurz-lang-kurz-kurz (.-..) oder ein Zeichen mit Blaulicht gegeben, hat sie ihr Fahrzeug unverzüglich zu stoppen oder nötigenfalls zu ankern. Auf Verlangen hat sie der Aufsichtsperson jede Hilfe bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu leisten.

§ 22 Befreiung und Ausnahmen

(1) §§ 2, 7 Absatz 1 sowie §§ 8, 10, 13 und 14 finden auf wissenschaftliche Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder wissenschaftliche Untersuchungen in Trägerschaft von oder in Partnerschaft mit Forschungsinstituten oder anderen anerkannten Forschungseinrichtungen keine Anwendung. Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Anwendbarkeit der in Absatz 1 genannten Regelungen kann von der oberen Fischereibehörde gegenüber den dort genannten Institutionen angeordnet werden, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von §§ 2, 5 bis 8, 10, 14 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 zulassen. Ausnahmen von § 7 Absatz 2 sind im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu treffen. Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen § 2 Absatz 2 verstößt,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 oder 4 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 Fänge mit einem höheren Anteil an untermaßigen Muscheln anlandet,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 Miesmuscheln fängt,
5.
entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Fanggeräte verwendet,
6.
entgegen § 5 Muschelkulturbezirke an den Eckpositionen nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
7.
entgegen § 6 Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr fischt, lagert oder anlandet,
8.
entgegen § 7 im Laichschonbezirk, in Fischschonbezirken beziehungsweise im Hummer- oder Walschutzgebiet die Fischerei ausübt,
9.
entgegen § 9 Absatz 1 den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten ausübt oder beim Fang von Hering oder Kabeljau/Dorsch Fanggeräte mit losen Haken ruckartig oder reißend einsetzt oder entgegen § 9 Absatz 2 den Fischfang mit frei treibenden Netzen ausübt oder entgegen § 9 Absatz 3 Walbeifänge nicht anzeigt,
10.
entgegen § 10 Fanggeräte mit geringeren Maschenöffnungen beim Fischfang verwendet,
11.
entgegen § 11 verbotene Fanggeräte mit sich führt,
12.
entgegen § 12 über den Eigenbedarf hinaus, mit nicht zugelassenem Gerät oder in für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten Wattwürmer an sich bringt,
13.
entgegen § 13 Absatz 1 oder 2 die Fischerei mit Baumkurren oder Schleppnetzen betreibt,
14.
entgegen § 13 Absatz 3 die Fischerei mit Schleppnetzen oder Snurrewaden ausübt,
15.
entgegen § 14 Absatz 1 mit Stellnetzen oder Heringsstellnetzen oder entgegen § 14 Absatz 3 oder 4 in der Elbe oder ihren Nebengewässern fischt,
16.
entgegen § 14 Absatz 5 ausliegende Fanggeräte nicht überprüft oder Fänge nicht unverzüglich entnimmt,
17.
entgegen § 15 Absatz 1, 3 oder 4 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder mit einem nicht angemeldeten beziehungsweise nicht zugelassenen Fischereifahrzeug fischt oder dieses nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
18.
entgegen § 15 Absatz 2 die ausgestellte Bescheinigung über die Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht mitführt, einen Eigentumswechsel, eine wesentliche Veränderung am Fahrzeug, eine Änderung der Verwendung, einen Einbau eines anderen Motors nicht anzeigt, die Bescheinigung nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nicht unverzüglich entfernt,
19.
entgegen § 15 Absatz 5 das Typenschild am Motor entfernt, auswechselt, fälscht oder die erforderlichen Änderungsnachweise nicht mitführt,
20.
entgegen § 17 Absatz 1 stehenden Fanggeräten nicht ausweicht, entgegen § 17 Absatz 2 Stellnetze näher als 50 Meter an andere Stellnetze setzt oder entgegen einer nach § 17 Absatz 3 getroffenen Anordnung handelt,
21.
entgegen § 18 zusammengeratene Fischereigeräte nicht vorschriftsmäßig behandelt,
22.
entgegen § 19 Absatz 1 Fanggeräte in die Zuglinie einer Wade einsetzt, entgegen § 19 Absatz 2 auf anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten den Fischfang betreibt oder entgegen § 19 Absatz 5 bei der Zugwadenfischerei Maschinenkraft anwendet,
23.
entgegen § 20 Absatz 1 bis 9 und 11 Fanggeräte nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet oder entgegen § 20 Absatz 10 Gerätekennzeichen ohne Fischereigeräte ausbringt oder
24.
entgegen § 21 ein Stoppsignal oder ein Verlangen zur Hilfeleistung nicht befolgt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 8 Absatz 1 ohne Genehmigung oder zu anderen Zwecken den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ausübt,
2.
entgegen § 16 Absatz 1 ohne Genehmigung Fanggeräte an Pfählen errichtet oder entgegen Nebenbestimmungen einer Genehmigung oder entgegen § 16 Absatz 2 handelt oder
3.
entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 22 Absatz 3 erteilten Ausnahmen handelt.
(3) Ordnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 16 LFischG handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2090
1
verstößt, indem er im Rahmen der Freizeitfischerei vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1
a)
im Zeitraum 1. bis 14. Januar und im Zeitraum 1. April bis 31. Dezember mehr als einen Dorsch pro Tag behält oder
b)
im Zeitraum 15. Januar bis 31. März eine gezielte Fischerei auf Dorsch ausübt oder unabsichtlich gefangene Dorsche behält,
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Lachse ohne Fettflossenschnitt nicht unverzüglich frei ins Meer zurücksetzt,
3.
entgegen Artikel 9 Absatz 2
a)
mehr als einen durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachs pro Tag behält,
b)
nach dem Fang des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages nicht einstellt oder
c)
an Bord behaltene Fische gleich welcher Art nicht ganz anlandet.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2022/2090 des Rates vom 27. Oktober 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 S. 1).

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 3. Dezember 2018
Jan Philipp Albrecht Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1)
Fischart Mindestmaß/ Mindestgewicht Schonzeit
1. Aal (Anguilla anguilla) 45 cm -
2. Aalmutter (Zoarces viviparus) 23 cm vom 15. September bis 31. Januar
3. Lachs (Salmo salar) 60 cm vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Fische im Laichkleid, silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen
4. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 40 cm vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Fische im Laichkleid, silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen
5. Bachforelle (Salmo trutta fario) 40 cm vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Fische im Laichkleid, silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen
6. Hering (Clupea harengus) -
in der Nordsee 20 cm
in der Ostsee 11 cm
7. Steinbutt (Scophthalmus maximus) 30 cm in der Ostsee vom 1. Juni bis 31. Juli
8. Glattbutt (Scophthalmus rhombus) 30 cm in der Ostsee vom 1. Juni bis 31. Juli
9. Scholle, Goldbutt (Pleuronectes platessa) weibliche Scholle vom 1. Februar bis 30. April
in der Nordsee 27 cm
in der Ostsee 25 cm
10. Flunder (Platichthys flesus) weibliche Flunder vom 1. Februar bis 30. April
in der Nordsee 25 cm
in der Ostsee 25 cm
11. Scharbe, Kliesche (Limanda limanda) 23 cm -
12. Seezunge (Solea solea) 24 cm -
13. Dorsch, Kabeljau (Gadus morhua) -
in der Nordsee 35 cm
in der Ostsee 38 cm
14. Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in der Nordsee 30 cm -
15. Wittling (Merlangius merlangus) -
in der Nordsee 27 cm
in der Ostsee 23 cm
16. Quappe (Lota lota) - ganzjährig in Elbe und Nebengewässern
17. Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee 30 cm -
18. Finte (Alosa fallax) in der Nordsee 30 cm -
19. Meeräsche (Chelon labrosus) 40 cm -
20. Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) 42 cm -
21. Zander (Sander lucioperca) 40 cm 15. Februar bis 15. Mai in Elbe und Nebengewässern
22. Hecht (Esox lucius) 45 cm 15. Februar bis 30. April
23. Wels (Silurus glanis) 70 cm -
Flusskrebs (Astacus astacus) - ganzjährig
24. Hummer (Homarus gammarus) in der Nordsee gemessen von der Spitze des Stirnhornes bis zum Hinterende des Brustpanzers 11 cm 5. Juli bis 31. August
25. eiertragender weiblicher Hummer (Homarus gammarus) in der Nordsee - ganzjährig, sofern er nicht an die Biologische Anstalt Helgoland zu Zuchtzwecken geliefert wird.
26. Herzmuschel (Cardium edule) - vom 1. Mai bis 30. Juni
27. Miesmuschel (Mytilus edulis) außerhalb des Nationalparks 4 cm Schalenlänge vom 15. April bis 14. Juli
28. Trogmuschel (Spisula solida) 3 cm Schalenlänge vom 1. Mai bis 30. Juni
29. Pazifische Auster (Crassostrea gigas) 50 g -
30. Amerikanische Schwertmuschel (Ensis directus) 10 cm Schalenlänge -
31. Störe der Arten Acipenser sturio und Acipenser oxyrinchus - ganzjährig
32. Alse, Maifisch (Alosa alosa) - ganzjährig
33. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) - ganzjährig
34. Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus balticus) 40 cm vom 1. Dezember bis 28. Februar
35. Meerneunauge (Petromyzon marinus) - ganzjährig
36. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) - ganzjährig
37. Zährte (Vimba vimba) - ganzjährig

Anlage 2

(zu § 7 Absatz 1 und 2)
(1) Das Lindauer Noor einschließlich des Noorhalses, zur Schlei hin begrenzt durch die Linie Bahnwärterhaus am Eisenbahndamm - Schneidersack, wird vom 1. März bis 31. Mai zum Laichschonbezirk erklärt.
(2) Vom 1. Juli bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt:
Die Teile der Nordseeküstengewässer, die
1.
in einem Kreis mit dem Radius von 500 m um die grüne Leuchtbake an der Mündung der Krückau,
2.
in einem Kreis mit dem Radius von 500 m um die Spitze der nördlichen Mole des Pinnau-Sperrwerkes und
3.
in der Stör im Bereich von 500 m oberhalb des Sperrwerkes bis zur Mündung sowie in der Elbe im Bereich zwischen Ufer und Fahrwasser von 500 m unterhalb bis 500 m oberhalb der Störmündung liegen.
(3) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt
1.
die Teile der Nordseeküstengewässer, die innerhalb der Häfen von Schlüttsiel und Holmersiel und des Meldorfer Hafens im Sperrwerk Speicherkoog Dithmarschen einschließlich des jeweils vorgelagerten inneren Hafenmolenbereiches liegen und
2.
die Teile der Ostseeküstengewässer,
a)
die vor den Mündungen der nachstehenden Zuflüsse liegen und im Einzelnen durch Verbindungslinien von Eckpunkten begrenzt werden, die in einem Abstand von 200 m beiderseits der Mündung und von dort im rechten Winkel seewärts bis zu einem Abstand von 200 m zur Uferlinie liegen,
aa)
in der Flensburger Förde
1.
Schwennau bei Glücksburg
2.
Au bei Bockholmwik
3.
Au bei Siegum
4.
Ringsberger Au
5.
Langballigau (Hafenausfahrt)
6.
Habernis-Steinberger Au
7.
Lippingau
8.
Au bei Koppelheck
9.
Lehbeker Au
10.
Abfluss des Geltinger Noors
bb)
in der Eckernförder Bucht
1.
Schwastrumer Au
2.
Au bei Langholz
3.
Au bei Rethwisch
4.
Abfluss des Goossees
5.
Jordan (bei Kiekut)
6.
Aschau (Kronsbek)
7.
Lasbek (bei Surendorf)
cc)
in der Kieler Förde
1.
Strander Au (nördlich von Strande)
2.
Fuhlenau
3.
Hagener Au
4.
Barsbeker Au
dd)
in der Hohwachter Bucht
1.
Schönberger Au
2.
Scherbek (bei Schönberger Strand)
3.
Rethkuhl-Au
4.
Hohenfelder Mühlenau
5.
Abfluss des Waterneversdorfer Sees (bei Lippe)
6.
Abfluss des Sehlendorfer Binnensees
7.
Wasbeker Au (bei Weißenhaus)
8.
Oldenburger Graben einschließlich der Gewässerstrecke zwischen Mündung und Landesschutzdeich
b)
die in der Schlei vor der Mündung nachstehend aufgeführter Zuflüsse liegen, in den folgenden Begrenzungen:
aa)
Loiterau bis zu einer Linie, die vom westlichen Vorsprung Halbinsel Reesholm auf das Gebäude der „Ostseewerft Winning“ zu verläuft,
bb)
Osterbeck bis zu einer Linie, die von der Nordostecke des Yachthafens Götheby-Holm zur Nordspitze des Holmer Sees verläuft,
cc)
Mündung des Ornumer Noors in die Schlei bis zu einer Linie, die vom Wadenzug „Lüttje Holt“ im Westen über die Halbinsel zur Königsburg verläuft,
dd)
Kriesebyau bis zu einer Linie, die vom Bahnwärterhäuschen zum Landvorsprung östlich des Abflusses verläuft,
ee)
Grimsnisau bis zu einer Linie, die das zur Werft „Grauhöft“ gehörige Wohnhaus von Norden nach Süden durchläuft.
(4) In der Nordsee wird folgender Teil der Küstengewässer, begrenzt durch die Verbindungslinien der angegebenen geographischen Positionen, zum Hummerschutzgebiet erklärt:
1.
54°11,36'N; 7°55,13'E,
2.
54°10,86'N; 7°56,13'E,
3.
54°09,46'N; 7°55,93'E,
4.
54°09,86'N; 7°54,23'E,
5.
54°10,16'N; 7°54,43'E,
6.
54°10,46'N; 7°54,43'E,
7.
54°10,86'N; 7°54,53'E,
8.
54°10,96'N; 7°54,43'E und
von dort entlang der Hochwasserlinie der Helgoländer Düne in nördlicher beziehungsweise nordöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt 54°11,36'N; 7°55,13'E.
(Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
(5) In der Nordsee wird ganzjährig ein Teil der Küstengewässer zum Walschutzgebiet erklärt. Dieses Walschutzgebiet wird durch folgende Linien begrenzt:
1.
Im Norden durch die deutsch-dänische Grenze. Bis zur endgültigen Regelung des Grenzverlaufs wird die Linie bestimmt durch die Linie von dem nördlichsten Punkt der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in rechtweisend 103,7° bis zum Schnittpunkt mit der Linie, die 150 m seewärts parallel zur Hochwasserlinie an der Westküste der Insel Sylt verläuft (150 m Linie);
2.
im Osten und Süden durch die 150 m Linie vom vorgenannten Schnittpunkt nach Süden bis zum an der Südspitze Sylts liegenden Schnittpunkt der 150 m Linie mit der Länge 8°17,86'E;
und
die Linie vom vorgenannten Schnittpunkt über die Koordinaten
a)
54° 42,38'N 8° 12,79'E
b)
54° 38,54'N 8° 12,77'E
c)
54° 35,03'N 8° 15,35'E
bis hin zu
d)
54° 35,03'N 8° 08,46'E;
und
eine Linie vom letztgenannten Punkt in rechtweisend 215,4° bis hin zum Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland
3.
im Westen durch die Linie der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland vom letztgenannten Schnittpunkt bis hin zu ihrem nördlichsten Punkt.
(Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Absatz 2).
(6) In der Ostsee werden ganzjährig zu Fischschonbezirken erklärt:
1.
in der Flensburger Förde ein Gebiet, das in einem Umkreis mit einem Radius von 600 m um die Mündung der Krusau liegt
und
2.
das Gebiet vor der Ausmündung der Schlei in folgender Begrenzung: Im Westen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe, im Norden durch eine Linie von der grünen Fahrwassertonne 1 mit rechtweisend 320°, im Osten durch die Verbindungslinie der grünen Fahrwassertonne 1 mit der roten Fahrwassertonne 2 und im Süden durch eine Linie von der roten Fahrwassertonne 2 mit 240° rechtweisend (Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2).
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