InvBankSoAufgDV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Vom 27. Januar 2023

Landesverordnung zur Durchführung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Vom 27. Januar 2023
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein vom 27. Januar 202310.02.2023
Eingangsformel10.02.2023
§ 1 - Zuweisung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes10.02.2023
§ 2 - Inkrafttreten10.02.2023
Anlage10.02.2023
Aufgrund des § 6 Absatz 5 Satz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), verordnet das Finanzministerium:

§ 1 Zuweisung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist für die Erfüllung der in der Anlage aufgeführten sonstigen Aufgaben, die im Sinne des § 6 Absatz 3 des Investitionsbankgesetzes im öffentlichen Interesse des Landes liegen und der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes zur Durchführung übertragen werden dürfen, ausschließlich zuständig. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

zu § 1
Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes nach § 1 sind:
1.
Durchführung der Erstattung von Wohngeld und Heizkostenzuschüssen vom Land Schleswig-Holstein an die gemäß dem Gesetz zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), zuständigen Stellen.
2.
Finanztechnische Unterstützung des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein bei der Förderung des Ausbaus der Kindertagesbetreuung.
3.
Betrieb der Online-Spendenplattformen „WIR BEWEGEN.SH“ und „WIR BEWALDEN.SH“.
Markierungen
Leseansicht