TierseuchenfondsVO
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Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds (TierseuchenfondsVO) Vom 10. Februar 2015

Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds (TierseuchenfondsVO) Vom 10. Februar 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert (LVO v. 10.05.2023, GVOBl. S. 247)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds (TierseuchenfondsVO) vom 10. Februar 201527.02.2015
Eingangsformel27.02.2015
§ 126.05.2023
§ 226.05.2023
§ 327.02.2015
§ 427.02.2015
Aufgrund des § 11 Absatz 4 sowie des § 12 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

(1) Der für die Erfassung der Tierbestände maßgebende Stichtag ist der 28. Mai 2023. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Stichtag.
(2) Zu einem Bestand im Sinne dieser Verordnung gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. Tiere, die am Stichtag gehandelt werden, sind bei dem Bestand zu erfassen, der sie am Stichtag zuletzt aufnimmt.
(3) Die Viehausstellungen und Viehmärkte nach § 3 Absatz 1 sowie die nach § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen, die nur vorübergehend für Tiere verantwortlich sind, sind von der Melde- und Beitragspflicht ausgenommen.
(4) Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind verpflichtet, dem Tierseuchenfonds, Postfach 7052, 24170 Kiel, bis zum 15. Juni 2023 ihren Namen, ihre Anschrift sowie die Anzahl der Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen, die sie am Stichtag in ihrem Bestand in Schleswig-Holstein halten, zu melden. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Tierhalterin, ist sie darüber hinaus verpflichtet, die Namen und Anschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter anzugeben. Die Meldung zum Stichtag erfolgt schriftlich auf den vom Tierseuchenfonds ausgegebenen Meldeunterlagen oder elektronisch auf der Internetplattform
www.tsf-sh.de.
Hat eine Tierhalterin oder ein Tierhalter zum Stichtag keine Meldeunterlagen erhalten, hat sie oder er diese unverzüglich beim Tierseuchenfonds anzufordern.
(5) Wird die Tierhaltung einer meldepflichtigen Tierart nach dem Stichtag begonnen oder aufgegeben, sind die Tierhalterinnen und Tierhalter verpflichtet, dies unverzüglich dem Tierseuchenfonds schriftlich oder elektronisch auf der Internetplattform www.tsf-sh.de mitzuteilen. Bei Beginn der Tierhaltung haben sie ihren Namen, ihre Anschrift und die Anzahl der von ihnen in Schleswig-Holstein gehaltenen Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen zu melden. Beginnt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tierhaltung, ist sie darüber hinaus verpflichtet, die Namen und Anschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter anzugeben.
(6) Erhöht sich im Beitragszeitraum die Anzahl der Tiere des gemeldeten Geflügel-, Schaf- oder Ziegenbestandes um mehr als zehn Prozent, sind die Tierhalterinnen und Tierhalter verpflichtet, unverzüglich die aktuelle Anzahl des Geflügels, der Schafe oder Ziegen dem Tierseuchenfonds schriftlich oder elektronisch auf der Internetplattform www.tsf-sh.de nachzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren, bei Geflügel unter 100 Tieren liegt. Erhöht sich die Anzahl der Tiere eines Schaf- oder Ziegenbestandes nach dem Stichtag ausschließlich durch Ablammungen, ist die Nachmeldung der aktuellen Anzahl Schafe oder Ziegen unverzüglich nach Abschluss der Lammperiode ausreichend.
(7) Die Kosten der Meldung einschließlich etwaiger Nachentgelte hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zu tragen.
(8) Die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 sind Grundlage für die Hebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds. Für Tierbestandserhöhungen nach Absatz 6 werden Beiträge nacherhoben.
(9) Kommt eine Tierhalterin oder ein Tierhalter der Meldepflicht nach den Absätzen 4 bis 6 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, wird ein Säumniszuschlag erhoben. Der Säumniszuschlag darf zehn Prozent des nach § 2 Absatz 1 fälligen Beitrags nicht übersteigen, beträgt aber mindestens fünf Euro.
(10) Wird keine Meldung zum Stichtag abgegeben, erfolgt die Erhebung der Beiträge durch Schätzung auf Grundlage des bisher beim Tierseuchenfonds verzeichneten Tierbestandes.
(11) Wird nachträglich festgestellt, dass die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 oder die Erhebung nach Absatz 9 gegenüber dem tatsächlich gehaltenen Tierbestand nicht vollständig waren, werden die Beiträge nacherhoben. § 18 Absatz 3 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), bleibt unberührt.

§ 2

(1) Die Höhe und die Staffelung der Beiträge zum Tierseuchenfonds werden für jeden Tierbestand wie folgt festgesetzt:
je Tier EUR
1. für Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
bis zu 500 Tieren 5,90
von 501 und mehr Tieren 6,25
2. für Pferde
bis zu 50 Tieren 3,15
von 51 und mehr Tieren 3,80
3. für Schweine
bis zu 1000 Tieren 1,90
von 1001 und mehr Tieren 2,00
4. für Geflügel
für Masthähnchen, Junghennen, Fasane, Rebhühner, Wachteln und Tauben 0,0380
für Legehennen, sonstige Hühner und Perlhühner 0,1033
für Puten, Enten, Gänse, Laufvögel und Zuchthühner (Eltern- und Großelterntiere der Hybridzuchtlinien) 1,7017
5. für Schafe
bis zu 300 Tieren 2,45
von 301 und mehr Tieren 2,50
6. für Ziegen
bis zu 100 Tieren 3,20
von 101 und mehr Tieren 3,25
Diese Beiträge werden nicht erhoben von Tierhalterinnen oder Tierhaltern, die nach § 1 Absatz 5 die Tierhaltung von Rindern, Pferden oder Schweinen nach dem Stichtag oder die Tierhaltung von Geflügel, Schafen oder Ziegen nach dem 30. April 2024 beginnen.
(2) Der Grundbeitrag zum Tierseuchenfonds beträgt für jede Tierhalterin oder jeden Tierhalter je Tierseuchenfondsnummer und unabhängig von der gehaltenen Tierzahl 24,50 Euro.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich etwaiger Rücklastschriftkosten hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zu tragen.

§ 3

Die Beiträge, die nach dieser Landesverordnung erhoben werden, sind mit der Bekanntgabe an die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen fällig, wenn nicht der Tierseuchenfonds einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds vom 12. März 2008 (GVOBl Schl.-H. S. 142)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 532), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. Februar 2015
Dr. Robert Habeck Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-2-27
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