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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Konsolidierung kommunaler Haushalte (Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz) Vom 30. Dezember 2011

Gesetz zur Konsolidierung kommunaler Haushalte (Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz) Vom 30. Dezember 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Konsolidierung kommunaler Haushalte (Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz) vom 30. Dezember 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
Artikel 1 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes01.01.2012
Artikel 2 - Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten01.01.2012
Artikel 3 - Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz01.01.2012
Artikel 4 - Inkrafttreten01.01.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

*)
Änderungsanweisungen zum Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144)
Fußnoten
*)
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 7. März 2011, GS Schl.-H. II, Gl Nr. 6030-1

Artikel 2 Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten

Abweichend von den §§ 85 oder 95 g GO dürfen Gemeinden und Kreise, die für die Jahre 2009 oder 2010 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31. Dezember 2011 aufnehmen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht über den 31. Dezember 2021 hinausgehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten ist gesondert in der Haushaltssatzung oder in der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 vorzunehmen; die §§ 85 Abs. 3 oder 95 g Abs. 3 gelten entsprechend. Die Kredite bedürfen abweichend von den §§ 85 oder 95 g GO keiner Genehmigung.

Artikel 3 Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz

Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird abweichend von seinem § 8 auf das Innenministerium übertragen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. Dezember 2011
Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident
Klaus Schlie Rainer Wiegard
Innenminister Finanzminister
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