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    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsgesetz Sondervermögen Breitband) Vom 15. Juli 2014

    Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur
    Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein
    (Errichtungsgesetz Sondervermögen Breitband)
    Vom 15. Juli 2014
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsgesetz Sondervermögen Breitband) vom 15. Juli 201401.08.2014
    Eingangsformel01.08.2014
    § 1 - Errichtung01.08.2014
    § 2 - Zweck und Aufgaben des Sondervermögens01.08.2014
    § 3 - Stellung im Rechtsverkehr01.08.2014
    § 4 - Verwaltung Haushaltsplan, Jahresrechnung01.08.2014
    § 5 - Finanzierung01.08.2014
    § 6 - Auflösung des Sondervermögens01.08.2014
    § 7 - Inkrafttreten01.08.2014
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Errichtung

    Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen zur Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein (Sondervermögen Breitband)“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

    § 2 Zweck und Aufgaben des Sondervermögens

    (1) Das Sondervermögen dient der Umsetzung der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein in ihrer jeweils geltenden Fassung.
    (2) Das Sondervermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1.
    Zinssubventionierungen für Breitbandkredite,
    2.
    Kofinanzierung von EU-, Bundes- oder Landesprogrammen im Breitbandbereich,
    3.
    Förderung weiterer Projekte, die der Umsetzung der Ziele der Breitbandstrategie des Landes Schleswig-Holstein dienen.
    (3) Einzelheiten regelt das für Technologie zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für ländliche Räume und dem für Finanzen zuständigem Ministerium.

    § 3 Stellung im Rechtsverkehr

    Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

    § 4 Verwaltung Haushaltsplan, Jahresrechnung

    (1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß
    § 6 Absatz 3 in Verbindung mit
    § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes
    vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Zuständigkeit und Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), im Auftrag des für Technologie zuständigen Ministeriums verwaltet.
    (2) Das für Technologie zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
    (3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das für Technologie zuständige Ministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

    § 5 Finanzierung

    (1) Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein zeitnah nach Verabschiedung dieses Gesetzes durch den Landtag einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro zu. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushalts erfolgen.
    (2) Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags oder der Aufgabenübertragungsverträge benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.

    § 6 Auflösung des Sondervermögens

    Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt wurden.

    § 7 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Kiel, 15. Juli 2014
    Torsten Albig Reinhard Meyer
    Ministerpräsident Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
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