Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden nach § 88b der Abgabenordnung Vom 4. Dezember 2018
Landesverordnung zur Bestimmung der
zuständigen Finanzbehörden nach § 88b der Abgabenordnung
Vom 4. Dezember 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Finanzbehörden nach § 88b der Abgabenordnung vom 4. Dezember 2018 | 11.01.2019 |
Eingangsformel | 11.01.2019 |
§ 1 - Zuständige Finanzbehörden | 11.01.2019 |
§ 2 - Ermächtigungsübertragung | 11.01.2019 |
§ 3 - Inkrafttreten | 11.01.2019 |
Aufgrund des
§ 88b Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Finanzbehörden
Als zuständige Finanzbehörden für die in
§ 88b Absatz 1 und 2 AO
genannten Tätigkeiten werden bestimmt:
1.
das Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste als für die Verfolgung und Ahndung von Steuerverkürzungen und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle fachlich zuständige Stelle,
2.
das Amt für Informationstechnik (AIT) beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, soweit die Tätigkeiten den Einsatz automatischer Einrichtungen wie insbesondere die Speicherung der Daten, die elektronische Zurverfügungstellung beziehungsweise Bereitstellung der Daten zum gegenseitigen Datenabruf, den automatisierten Datenabgleich und damit zusammenhängende Verrichtungen betreffen.
§ 2 Ermächtigungsübertragung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen aufgrund des
§ 88b Absatz 3 Satz 1 AO
zu erlassen und insoweit diese Verordnung zu ändern.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Dezember 2018
Daniel Günther Ministerpräsident | Monika Heinold Finanzministerin |
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