GVFG-SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Verwendung der Kompensationsmittel des Bundes nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes und der Landesmittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Schleswig-Holstein (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein - GVFG-SH) Vom 24. Mai 2019

Gesetz über die Verwendung der Kompensationsmittel des Bundes nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes und der Landesmittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Schleswig-Holstein (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein - GVFG-SH) Vom 24. Mai 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 4 geändert (Ges. v. 30.11.2021, GVOBl. S. 1316)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Verwendung der Kompensationsmittel des Bundes nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes und der Landesmittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Schleswig-Holstein (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein - GVFG-SH) vom 24. Mai 201901.01.2019
Eingangsformel01.01.2019
§ 1 - Herkunft und Verwendung der Mittel01.01.2019
§ 2 - Förderungsfähige Vorhaben17.12.2021
§ 3 - Voraussetzungen der Förderung17.12.2021
§ 4 - Höhe und Umfang der Förderung17.12.2021
§ 5 - Verfahren01.01.2019
§ 6 - Übergangsvorschrift01.01.2019
§ 7 - Folgeänderung anderer Gesetze01.01.2019
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Herkunft und Verwendung der Mittel

(1) Dem Land stehen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 sowie nach § 6 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2016 (BGBl. S. 2755), bis zum 31. Dezember 2019 Kompensationsmittel des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zur Verfügung.
(2) Ab dem 1. Januar 2020 werden für diesen Zweck Landesmittel in Höhe von mindestens 43.253.000,00 € pro Jahr zur Verfügung gestellt.
(3) Ab dem Jahr 2021 bis einschließlich dem Jahr 2035 steigt der Vorjahresbetrag jährlich um jeweils 2,0 vom Hundert.
(4) Eine Revision der Landesmittel erfolgt im Jahr 2035.
(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach diesem Gesetz.

§ 2 Förderungsfähige Vorhaben

Durch Zuwendungen aus den Kompensationsmitteln des Bundes und den Landesmitteln kann die zuständige Behörde folgende Vorhaben fördern:
1.
Bau oder Ausbau von
a)
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
b)
besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
c)
verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
d)
verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in strukturschwachen Räumen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Raumordnungsgesetzes,
e)
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
f)
Verkehrsleitsystemen sowie Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
g)
öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuches,
in der gesetzlichen Baulast von Gemeinden, Kreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Kreisen Träger der Baulast sind,
2.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)
Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
b)
Eisenbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,
3.
Bau oder Ausbau von
a)
zentralen Omnibusbahnhöfen
b)
Stationen und Haltestellen,
c)
zentralen Anlagen, die Angebote unterschiedlicher Verkehrsträger vereinen inklusive Zuwegung und Umfeld
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,
4.
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr,
5.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221), oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1980) geändert worden ist, soweit Gemeinden, Kreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als gesetzliche Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben; in Ausnahmefällen gilt das gleiche für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges,
6.
Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast,
7.
Maßnahmen von landespolitischer Bedeutung, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem Schienengüterverkehr dienen.

§ 3 Voraussetzungen der Förderung

Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, dass
1.
das Vorhaben
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,
b)
in einem Generalverkehrsplan, einem Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
c)
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d)
Belange von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß der gesetzlichen Grundlagen (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein, UN-Behindertenrechtskonvention, Behindertengleichstellungsgesetz und andere) sowie dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), anzuhören,
e)
der diskriminierungsfreie Zugang sicher gestellt ist und
2.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

§ 4 Höhe und Umfang der Förderung

(1) Aus den Kompensationsmitteln des Bundes und den Landesmitteln ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Nummern 1 bis 5 und 7 bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Für Vorhaben nach § 2 Nummer 6 beträgt die Förderung 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens gesetzlich zu tragen verpflichtet ist,
2.
Verwaltungskosten,
3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
b)
vor dem 1. Januar 2000 erworben worden sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 sind bei Vorhaben nach § 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 die Planungskosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636), zuwendungsfähig.
(5) Einzelheiten und Verfahren werden von der zuständigen Behörde geregelt. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Aufstockung der Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln.

§ 5 Verfahren

(1) Für Vorhaben, die aus den Kompensationsmitteln des Bundes oder aus Landesmitteln gefördert werden sollen, werden von der zuständigen Behörde Programme oder Projektlisten für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufgestellt sowie jährlich der Entwicklung angepasst und fortgeführt.
(2) In die Programme oder Projektlisten werden Vorhaben nur aufgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Jedes Vorhaben wird mit den voraussichtlichen Gesamtkosten, den zuwendungsfähigen Kosten und den vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Kompensationsmitteln des Bundes oder den Landesmitteln dargestellt.
(3) In den Programmen oder Projektlisten ist auch über die Aufteilung der Kompensationsmittel des Bundes und der Landesmittel zwischen dem kommunalen Straßenbau und dem öffentlichen Personennahverkehr zu entscheiden.
(4) Die Kompensationsmittel des Bundes und die Landesmittel dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme oder Projektlisten aufgenommen sind.

§ 6 Übergangsvorschrift

Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Vorhaben der Förderprogramme des Landes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 358) werden in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen.

§ 7 Folgeänderung anderer Gesetze

(Änderungsanweisungen)

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 358)
3)
außer Kraft.
Fußnoten
3)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 603-13
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