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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland (Gemeindeeinfuhrsteuerverordnung Helgoland) Vom 13. Dezember 2017

Landesverordnung über die Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland (Gemeindeeinfuhrsteuerverordnung Helgoland) Vom 13. Dezember 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 5 geändert (LVO v. 17.11.2022, GVOBl. S. 955)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland (Gemeindeeinfuhrsteuerverordnung Helgoland) vom 13. Dezember 201701.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
§ 1 - Zuständige Behörde16.12.2022
§ 2 - Gestellung und Abgabe der Steueranmeldung01.01.2018
§ 3 - Steuersätze01.01.2018
§ 4 - Steuerzuschlag01.01.2018
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.12.2022
Aufgrund der §§ 14 und 5 des Gesetzes zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland vom 7. Dezember 1959 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S.119), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Die Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland wird vom Hauptzollamt Itzehoe - Zollamt Helgoland - als örtlicher Behörde und von der Generalzolldirektion verwaltet. Das Hauptzollamt Itzehoe setzt die Amtsstunden des Zollamtes und die Zeiten für die Abfertigung aus der vorübergehenden Verwahrung fest.
(2) Die Befugnisse nach § 11 des Gesetzes zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland stehen dem Hauptzollamt Itzehoe zu.

§ 2 Gestellung und Abgabe der Steueranmeldung

(1) Wer einfuhrsteuerpflichtige Waren auf die Insel Helgoland verbringt, hat sie dem Hauptzollamt Itzehoe - Zollamt Helgoland - zu gestellen und schriftlich anzumelden. Die Frist zur Überführung der Waren in den freien Verkehr beträgt abweichend von den Zollvorschriften zwei Wochen.
(2) Es darf nur die Überführung in den einfuhrsteuerrechtlich freien Verkehr auf der Insel oder die Wiederausfuhr beantragt werden.
(3) Mit dem Antrag auf Überführung der einfuhrsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr auf der Insel hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner eine Einfuhrsteueranmeldung nach einem vom Hauptzollamt Itzehoe vorgesehenen Muster über die Menge und Art der Waren abzugeben. Das Zollamt kann anstelle der schriftlichen oder elektronischen Anmeldung die mündliche Anmeldung zulassen.
(4) Bei der Einfuhr von Branntwein und Branntweinerzeugnissen hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ferner den Alkoholgehalt nach der Volumenkonzentration (% vol) anzugeben. Die Alkoholmenge ist nach § 3 der Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431) festzustellen. Die probeweise Ermittlung ist zulässig, wenn sich bei der Prüfung keine größeren Abweichungen von der Anmeldung ergeben als zwei Hundertteile bei der Menge und keine solchen beim Alkoholgehalt, die eine Zuteilung der Ware zu einer höheren Steuerklasse rechtfertigen würden.

§ 3 Steuersätze

(1) Für die Erhebung der Gemeindeeinfuhrsteuer gelten folgende Steuersätze:
1.
für Bier (im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090)
in 0,33-l-Flaschen je Flasche 0,01 Euro,
in 0,5-l-Flaschen je Flasche 0,02 Euro,
in sonstigen Behältnissen je Liter 0,03 Euro;
2.
für Schaumwein
a)
Schaumwein mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein in
Achtelflaschen (Umschließungen von weniger als 120 cm³ Raumgehalt) je Flasche 0,04 Euro,
in Viertelflaschen (Umschließungen von 120 bis 230 cm³ Raumgehalt) je Flasche 0,07 Euro,
in halben Flaschen (Umschließungen von mehr als 230 und nicht mehr als 425 cm³ Raumgehalt) je Flasche 0,13 Euro,
in ganzen Flaschen (Umschließungen von mehr als 425 und nicht mehr als 850 cm³ Raumgehalt) je Flasche 0,26 Euro,
in Doppelflaschen (Umschließungen von mehr als 850 cm³ Raumgehalt) je Flasche 0,51 Euro,
b)
für sonstige Schaumweine 20 % der Sätze nach Buchstabe a unter Abrundung auf volle Cent nach unten;
3.
Trinkbranntweinerzeugnisse je Liter mit einem Alkoholgehalt
a)
bis zu 22 % vol 0,51 Euro,
b)
von über 22 % bis 40 % vol 1,02 Euro,
c)
von über 40 % bis 60 % vol 1,53 Euro,
d)
über 60 % vol 2,56 Euro;
4.
für Tabakwaren (im Sinne des § 1 Absatz 2 Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
a)
je Zigarette
50 % der durchschnittlichen Steuer, die für Zigaretten in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der vom Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 für das Vorvorjahr angegeben ist, gerundet auf drei Stellen nach dem Komma,
b)
je Zigarillo 90,9 % der niedrigst möglichen Steuer, die sich nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Tabaksteuergesetz errechnet, gerundet auf drei Stellen nach dem Komma,
c)
je Zigarre 90,9 % der niedrigst möglichen Steuer, die sich nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Tabaksteuergesetz errechnet, gerundet auf drei Stellen nach dem Komma,
d)
Rauchtabak für jede angefangenen 50 g
aa)
für Feinschnitt
50 % der durchschnittlichen Steuer, die für Feinschnitt in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der vom Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 für das Vorvorjahr angegeben ist, gerundet auf vier Stellen nach dem Komma,
bb)
für Pfeifentabak
50 % der durchschnittlichen Steuer, die für Pfeifentabak in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Übersichten der vom Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 für das Vorvorjahr angegeben ist, gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma;
5.
für Kaffee
a)
Röstkaffee je kg Eigengewicht 0,95 Euro,
b)
löslicher Kaffee je kg Eigengewicht 2,05 Euro.
(2) Soweit die Steuer nach Litermengen berechnet wird, werden überschießende Mengen unter 0,5 l auf volle Liter nach unten abgerundet und solche von 0,5 l und mehr auf volle Liter nach oben aufgerundet.

§ 4 Steuerzuschlag

Wird die Überführung in den einfuhrsteuerrechtlich freien Verkehr der in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren auf der Insel nicht innerhalb von zwei Wochen beantragt und werden die Waren innerhalb dieser Frist nicht wieder ausgeführt, wird für jeden angefangenen Monat, in dem sich die Waren weiterhin in der vorübergehenden Verwahrung befinden, ein Zuschlag in Höhe von 10 % der auf den Waren ruhenden Einfuhrsteuer erhoben. Für die Wertminderung der in der vorübergehenden Verwahrung bei der Zollstelle befindlichen steuerpflichtigen Waren, die nur auf die Lagerung in den Räumen des Zollamtes zurückzuführen ist, haften weder der Bund noch das Land Schleswig-Holstein oder die Gemeinde Helgoland.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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