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Gesetz über das Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Vom 13. Dezember 2007

Gesetz über das Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle
Vom 13. Dezember 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 21 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle vom 13. Dezember 200704.01.2008
Eingangsformel04.01.2008
§ 122.02.2019
§ 204.01.2008
Anlage - Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle04.01.2008
Artikel 104.01.2008
Artikel 204.01.2008
Artikel 304.01.2008
Artikel 404.01.2008
Artikel 504.01.2008
Artikel 604.01.2008
Artikel 704.01.2008
Artikel 804.01.2008
Artikel 904.01.2008
Artikel 1004.01.2008
Artikel 1104.01.2008
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein geschlossenen Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle vom 20. April 2007 wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 11 Satz 4 in Kraft tritt, wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des in
§ 1 genannten Abkommens tritt das Gesetz über das Abkommen über die Errichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle vom 10. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)
*)
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 13. Dezember 2007
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Dr. Gitta Trauernicht Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 404-1

Anlage

Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle
Die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Niedersachsen
und
das Land Schleswig-Holstein
schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

Die vertragschließenden Länder vereinbaren die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle nach
§ 2 Abs. 1 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354). Sie wird bei der in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde eingerichtet und führt die Bezeichnung “Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein”, im Folgenden “Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle” genannt.

Artikel 2

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle erfüllt alle Aufgaben, die den zentralen Adoptionsstellen durch die
§§ 2 bis 4 ,
7 , 9 ,
9 b , 10 bis 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
zugewiesen sind. Sie hat insbesondere
1.
Anträge freier Träger mit Sitz in den vertragschließenden Ländern auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen und darüber zu entscheiden (
§§ 2 Abs. 2 , 4 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
2.
Anträge der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter auf Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall zu prüfen und darüber zu entscheiden (
§ 2 a Abs. 3 Nr. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
3.
mit der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammenzuarbeiten, diese über jeden Vermittlungsfall zu unterrichten, dieser jährlich zusammenfassend über ihre Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle Auskunft zu geben (
§ 2 a Abs. 4 und 5 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
4.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der personellen Mindestausstattung der Adoptionsvermittlungsstellen zu prüfen und darüber zu entscheiden (
§ 3 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
5.
Anträge auf Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle zu prüfen und darüber zu entscheiden (
§ 4 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
6.
Berichte über die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern entgegenzunehmen, zu prüfen und den zuständigen ausländischen Stellen zuzuleiten (
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
7.
Vermittlungsakten aufgelöster Adoptionsvermittlungsstellen aufzubewahren (
§ 9 b Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
8.
Adoptionsbewerber für schwer zu vermittelnde Kinder zu suchen und diese im Einzelfall selbst zu vermitteln (
§ 10 Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
9.
die Adoptionsvermittlungsstellen in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen zu beraten und zu unterstützen (
§ 11 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz
),
10.
in Adoptionsverfahren, an denen auf Seiten der Adoptionsbewerber oder des Kindes ein Ausländer beteiligt ist, Stellungnahmen gemäß
§ 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
abzugeben und
11.
unbeschadet der Verantwortlichkeit der Jugendämter in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern und ihren für die Heimaufsicht zuständigen Stellen zu prüfen, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt (
§ 12 Adoptionsvermittlungsgesetz ).
Zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen und Untersuchungen kann sie die Hilfe der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in Anspruch nehmen.

Artikel 3

(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist für die vertragschließenden Länder gemäß
§ 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Zentrale Behörde im Sinne des Artikel 6 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Sie arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammen (Artikel 7 Abs. 1 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie erteilt Auskünfte über das deutsche Adoptionsrecht, übermittelt allgemeine Informationen sowie spezielle über die Wirkungsweise des Übereinkommens (Artikel 7 Abs. 2 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie trifft unmittelbar oder mit Hilfe anderer staatlicher Stellen Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- und sonstige Vorteile und andere den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufende Praktiken zu verhindern (Artikel 8 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie erteilt Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern. Sie erleichtert, überwacht und beschleunigt Adoptionsverfahren und fördert den Aufbau vor und nachgehender Beratungsdienste (Artikel 9 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Soweit Aufgaben nach dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zugewiesen sind oder von Jugendämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden, nimmt die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle diese Aufgaben wahr. Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland.
(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle nimmt die Aufgaben einer Auslandsvermittlungsstelle nach
§ 1 Abs. 4 , §§ 4
bis 7 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
wahr.
(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle stellt Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses nach
§ 8 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz
aus.

Artikel 4

In vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nach
§ 3 Adoptionswirkungsgesetz (Umwandlungsausspruch) wird die Beteiligungsaufgabe nach
§ 5 Abs. 3 Satz 2 Adoptionswirkungsgesetz
von der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wahrgenommen.

Artikel 5

(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle arbeitet mit den Obersten Landesjugendbehörden und Landesjugendämtern der vertragschließenden Länder, den Adoptionsvermittlungsstellen in kommunaler und freier Trägerschaft, den Auslandsvermittlungsstellen und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammen.
(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist für die vertragschließenden Länder diejenige Behörde, der die Ersuchen nach Artikel 14 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 übermittelt werden.
(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle führt Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstellen der vertragschließenden Länder durch.

Artikel 6

(1) Zur Wahrnehmung gemeinsamer Belange bilden die vertragschließenden Länder ein Kuratorium.
(2) Dem Kuratorium gehören je zwei Vertreter der vertragschließenden Länder an. Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitz des Kuratoriums wechselt alle zwei Jahre in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Die Geschäftsführung des Kuratoriums obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der vertragschließenden Länder. Jedes Land hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 7

(1) Das Kuratorium berät über grundsätzliche Fragen der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle und gibt Empfehlungen ab.
(2) Das Kuratorium befasst sich insbesondere mit
1.
Grundsätzen für die Arbeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle,
2.
Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle.
(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle erstattet dem Kuratorium einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr.

Artikel 8

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Personal- und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
(2) Die durch die Einrichtung, Unterhaltung und Tätigkeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle entstehenden Kosten tragen die vertragschließenden Länder gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Maßgebend ist die Bevölkerungszahl, die das Statistische Bundesamt für den 30. Juni des vorangegangenen Haushaltsjahres festgestellt hat.
(3) Der Voranschlag des Haushaltsplanes der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle einschließlich des Entwurfs des Stellenplans wird zunächst vom Kuratorium beraten. Er wird dessen Mitgliedern zum frühest möglichen Zeitpunkt übersandt. Der Voranschlag bedarf der Zustimmung aller vertragschließenden Länder.
(4) Die jährlichen Kostenbeiträge werden abschlagsweise in zwei Teilbeträgen jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres erstattet. Die endgültige Abrechnung wird zum 30. Juni des folgenden Jahres vorgenommen.
(5) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständige Fachbehörde übt unter Beachtung der dazu vom Kuratorium gegebenenfalls beschlossenen Empfehlungen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle aus.

Artikel 9

Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und die Prüfung der Jahresabrechnung sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften maßgebend. Die Freie und Hansestadt Hamburg unterrichtet nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die vertragschließenden Länder über das Prüfungsergebnis. Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen eines vertragschließenden Landes führen nicht zur Reduzierung des gemeinschaftlich festgelegten Haushaltsplans.

Artikel 10

(1) Jedes vertragschließende Land kann durch Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres aus dem Abkommen ausscheiden. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie allen vertragschließenden Ländern zugegangen ist.
(2) Eine Auseinandersetzung über die Ausstattungsgegenstände der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wird nur bei vollständiger Auflösung vorgenommen. In diesem Fall leistet die Freie und Hansestadt Hamburg an die übrigen vertragschließenden Länder Erstattungsbeiträge, die sich nach dem Zeitwert aller vorhandenen Ausstattungsgegenstände und nach dem aus der Einwohnerzahl ermittelten Anteil gemäß
Artikel 8 Abs. 2 bemessen.

Artikel 11

Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Sie teilt den übrigen vertragschließenden Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Das Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Gleichzeitig tritt das Abkommen in der Fassung vom 16. Juli 1979 außer Kraft.
Bremen, 15. März 2007
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales
gez. J. Rosenkötter
Hamburg, 7. März 2007
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Präses der Behörde für Familie, Soziales,
Gesundheit und Verbraucherschutz
gez. B. Schnieber-Jastram
Hannover, 20. April 2007
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Für die Ministerin für Soziales, Frauen,
Familie und Gesundheit
Der Minister für Inneres und Sport
gez. Uwe Schünemann
Kiel, 27. März 2007
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren
gez. Gitta Trauernicht
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