Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG) Vom 20. Februar 2004
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG) Vom 20. Februar 2004
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 14 geändert, § 8a neu eingefügt, § 15 aufgehoben (Art. 1 Ges. v. 19.12.2022, GVOBl. S. 1008) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 20. Februar 2004 | 19.03.2004 |
Eingangsformel | 19.03.2004 |
§ 1 - Ausbildungsverlauf und Ausbildungsziel | 01.01.2023 |
§ 2 - Regelstudienzeit | 19.03.2004 |
§ 3 - Bewertung von Prüfungsleistungen | 19.03.2004 |
§ 4 - Prüferinnen und Prüfer in der ersten Prüfung | 19.03.2004 |
§ 5 - Zuständigkeit für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | 01.04.2009 |
§ 6 - Schwerpunktbereichsstudium | 19.03.2004 |
§ 7 - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | 01.04.2009 |
§ 8 - Eintritt in den Vorbereitungsdienst | 01.04.2009 |
§ 8a - Vorbereitungsdienst in Teilzeit | 01.01.2023 |
§ 9 - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis | 01.04.2009 |
§ 10 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes | 19.03.2004 |
§ 11 - Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst | 19.03.2004 |
§ 12 - Anrechung auf das Universitätsstudium | 19.03.2004 |
§ 13 - Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst | 22.02.2019 |
§ 14 - Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die staatliche Pflichtfachprüfung und den Vorbereitungsdienst | 01.01.2023 |
§ 15 - (aufgehoben) | 01.01.2023 |
§ 16 - In- und Außerkrafttreten | 19.03.2004 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ausbildungsverlauf und Ausbildungsziel
(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst. Das Universitätsstudium schließt mit der ersten Prüfung ab, die sich aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten Staatsprüfung ab. Die Inhalte der juristischen Ausbildung und der Prüfungen berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts, die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen rhetorischen und kommunikativen Schlüsselqualifikationen wie die Fähigkeit zur Verhandlungs- und Gesprächsführung, Streitschlichtung, Mediation und Vernehmung und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts. Fremdsprachenkompetenz ist durch den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen. Die Prüfungen können auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen.
(2) Die erste Prüfung hat die Aufgabe, festzustellen, ob die oder der Studierende das Ziel des Studiums der Rechtswissenschaften erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die oder der Studierende soll in der Prüfung zeigen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern sowie in dem jeweiligen Schwerpunktbereich verfügt.
(3) Die zweite Staatsprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zu selbständiger eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen der Rechts- und Verwaltungspraxis fähig ist. Das Nähere wird durch die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 389) geregelt.
§ 2 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der ersten Prüfung neun Semester. Sie kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen.
§ 3 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Bewertung der einzelnen Leistungen zur Ablegung der ersten Prüfung richtet sich nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243). Die Bildung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, der staatlichen Pflichtfachprüfung und beider Prüfungen gemäß Absatz 2 richtet sich nach § 2 der in Satz 1 genannten Verordnung.
(2) Die erste Prüfung ist bestanden, wenn mindestens in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und in der staatlichen Pflichtfachprüfung jeweils die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird. Aus diesem Ergebnis wird die Gesamtnote der ersten Prüfung gebildet; in die Gesamtnote der ersten Prüfung fließt das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 Prozent und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent ein. Über das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung, der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Gesamtnote der ersten Prüfung wird ein Zeugnis erteilt. Wird die staatliche Pflichtfachprüfung in Schleswig-Holstein bestanden, erteilt das für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständige Justizprüfungsamt das Zeugnis nach Satz 3.
§ 4 Prüferinnen und Prüfer in der ersten Prüfung
Zu Prüferinnen und Prüfern in der ersten Prüfung können berufen werden
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie andere Professorinnen und andere Professoren des Rechtes an einer Universität,
2.
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
3.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
4.
Juristinnen und Juristen, die im Landesdienst, in einer schleswig-holsteinischen Kommunalverwaltung oder bei den kommunalen Spitzenverbänden beschäftigt sind,
5.
sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.
Nach Satz 1 Nr. 4 und 5 darf nur berufen werden, wer durch eine Prüfung vor einem Justizprüfungsamt oder einem Prüfungsamt für den höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.
§ 5 Zuständigkeit für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird durch den für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereich der Universität nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführt. Der Fachbereich regelt die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen sowie die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung einschließlich der Bestimmung der zuständigen Stellen im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Satzung und trifft die Entscheidungen in der Schwerpunktbereichsprüfung einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche als eigene Angelegenheiten.
(2) Die Satzung legt die Schwerpunktbereiche fest und regelt deren Wahl durch die Studierenden. Sie kann vorsehen, dass bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten kein Anspruch auf Teilnahme an einem bestimmten Schwerpunktbereichsstudium und einer bestimmten Schwerpunktbereichsprüfung besteht.
(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums, das diese im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium erteilt.
§ 6 Schwerpunktbereichsstudium
(1) Die Teilnahme am Schwerpunktbereichsstudium setzt das Bestehen einer Zwischenprüfung für den Studiengang Rechtswissenschaften voraus.
(2) Die Ausbildung im Schwerpunktbereich dient der Ergänzung und Vertiefung der in der Pflichtfachausbildung erworbenen juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechtes. Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereichsstudiums können auch solche sein, die zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen oder im Rahmen der fachspezifischen Fremdsprachenausbildung angeboten werden, nicht aber solche der Pflichtfachausbildung.
(3) Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst mindestens sechzehn Semesterwochenstunden.
§ 7 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Die Teilnahme an einer Prüfung in einem Schwerpunktbereich setzt ein vorangegangenes Studium nach § 6 in dem entsprechenden Schwerpunktbereich voraus. Im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind eine mindestens vierwöchige schriftliche wissenschaftliche Arbeit und eine mündliche Prüfung vorzusehen. In der mündlichen Prüfung soll zunächst die wissenschaftliche Arbeit verteidigt werden (Disputation); im zweiten Teil erstreckt sich die Prüfung auf den gesamten Stoff des Schwerpunktbereiches. Die Prüfung kann im Rahmen eines Seminars durchgeführt werden.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens als Ganzes einmal wiederholt werden. Die Satzung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 kann vorsehen, dass ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt, wenn die oder der Studierende sich so frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat, dass die Regelstudienzeit für den Abschluss des gesamten Studiums eingehalten werden kann. Unter diesen Voraussetzungen soll die Prüfung auch im Falle des Bestehens als Nachbesserungsversuch einmal als Ganzes wiederholt werden können. Die Satzung kann weiter vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis abgewichen werden kann, wenn dies aufgrund des Gesamteindruckes den Leistungsstand der oder des Studierenden besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfanges einer Notenstufe nicht überschreiten.
(3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung können abweichend von § 4 als zweite Prüferin oder als zweiter Prüfer auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Fachrichtungen sowie Personen, die die zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, berufen werden.
(4) In der Prüfungsordnung ist ferner zu bestimmen, wie die einzelnen Prüfungsleistungen bei der Ermittlung der Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung gewichtet werden. Sie kann eine Obergrenze für den Umfang der schriftlichen wissenschaftlichen Arbeiten festlegen und bestimmen, welche Rechtsfolgen sich aus der Überschreitung dieser Obergrenze ergeben.
§ 8 Eintritt in den Vorbereitungsdienst
(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, soll vorbehaltlich der Regelungen einer Zulassungsbeschränkung nach § 125 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes nach Einsicht in die Prüfungsakten.
(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einer Zulassung nicht würdig ist. Dies ist in der Regel anzunehmen,
1.
wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist oder
2.
solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:
1.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Verurteilung nach Absatz 3 Nr. 1 führen kann,
2.
wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist oder
3.
wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebes oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.
(5) Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.
§ 8a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 Deutsches Richtergesetz vom 19. April 1972 (BGBl I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2172) (DRiG) auf Antrag ermöglicht.
(2) Besondere persönliche Gründe, die eine besondere Härte im Sinne von § 5b Absatz 6 Satz 2 DRiG darstellen, sind insbesondere eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530).
(3) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit soll schriftlich mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst gestellt werden. Mit dem Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 6 Satz 1 oder 2 DRiG zu belegen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt oder belegt, beginnt die Teilzeit frühestens einen Monat danach. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
(4) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt jeweils zum ersten eines Monats. Der Zeitraum, in dem der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden kann, beträgt
1.
8 Monate zuzüglich 2 Verlängerungsmonate,
2.
16 Monate zuzüglich 4 Verlängerungsmonate oder
3.
24 Monate zuzüglich 6 Verlängerungsmonate.
Die Verlängerungsmonate werden angemessen auf die Pflichtstationen verteilt.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes, ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung mit Ablauf des in Absatz 4 Satz 2 benannten Zeitraums, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu widerrufen. Der Wegfall der Voraussetzungen ist unverzüglich anzuzeigen.
§ 9 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
(1) Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. § 4 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.
(2) Bei Antritt des Dienstes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar folgende Erklärung abzugeben:
„Ich verpflichte mich, die Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“ Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.
§ 10 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Erkrankt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar, kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes den Vorbereitungsdienst um die Zeit der Erkrankung verlängern, wenn diese länger als zwei Wochen andauert.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars verlängert werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen im Interesse der Ausbildung für erforderlich hält, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen.
§ 11 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung befugt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin“ oder „Rechtsassessor“ (Ass. iur.) zu führen.
(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist.
(3) Über die Entlassung einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes.
§ 12 Anrechung auf das Universitätsstudium
(1) Studienleistungen aus anderen Studiengängen, die gleichwertig zu solchen Leistungen sind, die als Voraussetzungen für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung herangezogen werden, können auf Antrag angerechnet werden. Das gilt insbesondere für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst, für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder Studienleistungen im Rahmen von Auslandsstudien. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die durch die Zulassungsvoraussetzungen verfolgten Ziele bereits durch die bisherigen Studien der Antragstellerin oder des Antragstellers erreicht sind. Eine Anrechnung von Studienzeiten im Umfang von mehr als achtzehn Monaten ist ausgeschlossen.
(2) Über die Anrechnung entscheidet das Dekanat des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität mit Wirkung für die Zulassung zu beiden Teilprüfungen der ersten Prüfung. Sollen im Rahmen einer Anrechnung auch Zulassungsvoraussetzungen der staatlichen Pflichtfachprüfung erlassen werden oder Vorleistungen als gleichwertig mit Leistungsnachweisen, die Zulassungsvoraussetzung dieser Prüfung sind, anerkannt werden, so ist hierüber vor einer abschließenden Entscheidung das Einvernehmen mit dem für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständigen Prüfungsamt herzustellen.
§ 13 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) Auf den Vorbereitungsdienst darf nur eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit nicht mehr als sechs Monaten angerechnet werden. Eine Anrechnung soll nur erfolgen, soweit das Ziel der hierdurch wegfallenden oder zu kürzenden Station durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Anrechnungszeiten nach Satz 1 und § 12 dürfen insgesamt achtzehn Monate nicht überschreiten. Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern nur zur Kürzung einer Station, so muss die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes entscheidet über eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst und bestimmt gleichzeitig, welche Station oder Stationen dadurch gekürzt werden oder wegfallen. Soll die Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde oder die Wahlstation im Schwerpunktbereich des Vorbereitungsdienstes „Staat und Verwaltung“ gekürzt werden oder wegfallen, so bedarf es hierfür der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
§ 14 Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die staatliche Pflichtfachprüfung und den Vorbereitungsdienst
Die Landesregierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die staatliche Pflichtfachprüfung und den Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung der Juristinnen und Juristen. Diese regelt insbesondere:
1.
die Errichtung und die Zusammensetzung eines Justizprüfungsamtes für die staatliche Pflichtfachprüfung, insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft und die Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer,
2.
die Ableistung praktischer Studienzeiten,
3.
die Frist für die Meldung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums sowie der erfolgreichen Teilnahme an einer Zwischenprüfung und an bestimmten Lehrveranstaltungen,
4.
den zeitlich befristeten Ausschluss von der staatlichen Pflichtfachprüfung und den Verlust des Anspruches auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber sich in einem vorangegangenen Prüfungsverfahren prüfungswidrig verhalten hat oder nach bestandener Prüfung nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden könnte,
5.
den Prüfungsstoff, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, das Prüfungsverfahren, insbesondere Art, Zahl und Gewichtung der Prüfungsleistungen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
6.
das Bestehen, das Nichtbestehen, den Rücktritt und die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung,
7.
die Voraussetzungen, ob und unter welchen Bedingungen eine Prüfung auch im Fall des Bestehens wiederholt werden kann,
8.
die zuständige Behörde für das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte des Justizprüfungsamtes und
9.
Regelungen für den Vorbereitungsdienst, insbesondere die Leitung, die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und der Ableistung in Teilzeit, die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen sowie die Erteilung von Zeugnissen.
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 In- und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
1.
§ 89 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), und
2.
die Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 279)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 13), soweit sie nicht für den in § 15 bestimmten Personenkreis weiter Anwendung findet, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 20. Februar 2004
Heide Simonis | Anne Lütkes |
Ministerpräsidentin | Ministerin |
für Justiz, Frauen, Jugend und Familie |
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 301-5-1
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