BadeSichZuVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung - BadeSichZuVO) Vom 6. Juli 2020

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung - BadeSichZuVO) Vom 6. Juli 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung - BadeSichZuVO) vom 6. Juli 202010.07.2020
Eingangsformel10.07.2020
§ 110.07.2020
§ 210.07.2020
Aufgrund § 4 des Badesicherheitsgesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörden nach Badesicherheitsgesetz sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badesicherheitszuständigkeitsverordnung vom 20. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 266)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. Juli 2020
Daniel Günther Ministerpräsident Dr. Sabine Sütterlin-Waack Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2011-0-18
Markierungen
Leseansicht