FÄZustVO
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Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 6. Juni 2016

Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 6. Juni 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst (LVO v. 30.09.2020, GVOBl. S. 714, ber. S. 867)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) vom 6. Juni 201601.07.2016
Eingangsformel01.07.2016
§ 1 - Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Aufgaben der Finanzämter01.07.2016
§ 2 - Landesweite Zuständigkeiten01.07.2016
§ 3 - Rechenzentrum der Steuerverwaltung01.07.2016
§ 4 - Ermächtigungen01.07.2016
§ 5 - Anlagen01.07.2016
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2016
Anlage 1 - Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Aufgaben der Finanzämter17.11.2020
Anlage 2 - Zuständigkeiten einzelner Finanzämter jeweils für die Bezirke aller Finanzämter (landesweite Zuständigkeiten)01.07.2016
Aufgrund der
1.
§ 17 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, ber. S. 1202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), in Verbindung mit § 8 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), und § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 FVG,
2.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 FVG sowie
3.
§ 19 Absatz 5, § 387 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 und § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178),
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Aufgaben der Finanzämter

(1) Es werden errichtet:
1.
das Finanzamt Kiel mit Sitz in Kiel und
2.
das Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste mit Sitz in Kiel.
(2) Die Finanzämter Kiel-Nord und Kiel-Süd werden aufgelöst.
(3) Die in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Finanzämter bestehen als örtliche Landesfinanzbehörden gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 FVG. Sie sind jeweils bezogen auf ihren Bezirk (Spalte 3) für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben sowie gegebenenfalls für die ihnen zusätzlich übertragenen Aufgaben für die Bezirke mehrerer Finanzämter (Spalten 4a, 4b) zuständig, soweit nicht
1.
für bestimmte Aufgaben gemäß Spalten 5a, 5b der Anlage 1 ein anderes Finanzamt zuständig ist oder
2.
abweichende landesweite Zuständigkeiten gemäß § 2 bestehen.
(4) Als weitere örtliche Landesfinanzbehörde gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 FVG besteht das Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste mit Sitz in Kiel. Es nimmt die in den laufenden Nummern 1 und 2 der Anlage 2 zu § 2 bezeichneten Aufgaben für die Bezirke aller Finanzämter wahr.

§ 2 Landesweite Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben, die jeweils von bestimmten Finanzämtern für die Bezirke aller Finanzämter wahrgenommen werden, ergeben sich aus der Anlage 2.

§ 3 Rechenzentrum der Steuerverwaltung

(1) Das Rechenzentrum der Steuerverwaltung besteht als Teil des Finanzministeriums - Amt für Informationstechnik (AIT).
(2) Es nimmt für das jeweils zuständige Finanzamt folgende mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Besteuerungsverfahren zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr:
1.
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte;
2.
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte;
3.
Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Mahnungen, Anforderungen von Säumniszuschlägen, sonstigen Mitteilungen und Hinweisen sowie deren Bekanntgabe;
4.
Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte sowie deren Bekanntgabe;
5.
Entgegennahme von Steueranmeldungen, Steuererklärungen, Anzeigen nach der Mitteilungsverordnung sowie sonstigen Daten für das Besteuerungsverfahren, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden;
6.
Buchführung über die von den Erhebungsstellen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen;
7.
Verarbeitung von Zahlungen im Datenübermittlungsverfahren mit den Kreditinstituten;
8.
Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen;
9.
Erstellung von Statistiken und sonstigen Auswertungen;
10.
Verwaltung der Datenbestände, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 9 genannten Arbeiten anfallen.
(3) Das zuständige Finanzamt kann die in Absatz 2 genannten Maßnahmen auch selbst vornehmen.

§ 4 Ermächtigungen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen aufgrund
1.
des § 2 Absatz 2 Satz 1, des § 17 Absatz 1 FVG in Verbindung mit § 8 LVwG, des § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie des § 17 Absatz 3 Satz 1 FVG,
2.
des § 19 Absatz 5 Satz 1 AO,
3.
des § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 AO und
4.
des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 AO
zu erlassen und insoweit diese Verordnung zu ändern.

§ 5 Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom 28. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 709),
*)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 337), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. Juni 2016
Torsten Albig Monika Heinold
Ministerpräsident Finanzministerin
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 200-0-17

Anlage 1

zu § 1 FÄZustVO
Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Aufgaben der Finanzämter
Laufende Nummer Bezeichnung und Sitz des Finanzamts örtliche Zuständigkeit (Bezirk des Finanzamts) zusätzlich: Die Zuständigkeit ist ferner übertragen abweichend: Die Zuständigkeit
für des Bezirks der Finanzämter für liegt beim Finanzamt
1 2 3 4a 4b 5a 5b
1 Bad Segeberg in Bad Segeberg Kreis Segeberg mit Ausnahme der Gebiete, die in den Bezirk des Finanzamts Neumünster eingegliedert sind - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Pinneberg
- Grunderwerbsteuer Pinneberg
- Lohnsteuer3) Itzehoe
2 Dithmarschen in Heide Kreis Dithmarschen - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Itzehoe - Grunderwerbsteuer Rendsburg
- Körperschaftsteuer2) Itzehoe
- Lohnsteuer3) Itzehoe
3 Eckernförde-Schleswig in Eckernförde Teil des Kreises Rendsburg-Eckernförde mit der Stadt Eckernförde sowie den Ämtern Hüttener Berge und Schlei-Ostsee sowie Teil des Kreises Schleswig-Flensburg mit Ausnahme der Gebiete, die in den Bezirk des Finanzamts Flensburg eingegliedert sind - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Flensburg - Grunderwerbsteuer Rendsburg
- Körperschaftsteuer2) Flensburg
- Lohnsteuer3) Flensburg
4 Elmshorn in Elmshorn Teil des Kreises Pinneberg mit den Städten Barmstedt, Elmshorn, Quickborn, Tornesch und Uetersen sowie den Ämtern Elmshorn-Land, Geest und Marsch Südholstein (ohne die Gemeinde Appen), Hörnerkirchen und Rantzau - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Pinneberg
- Grunderwerbsteuer Pinneberg
- Körperschaftsteuer2) Itzehoe
- Lohnsteuer3) Itzehoe
5 Flensburg in Flensburg Stadt Flensburg sowie Teil des Kreises Schleswig-Flensburg mit der Stadt Glücksburg, den Ämtern Eggebek, Geltinger Bucht, Hürup, Langballig, Oeversee und Schafflund sowie den Gemeinden Handewitt, Harrislee und Sörup - Körperschaftsteuer2) Eckernförde-Schleswig, Nordfriesland - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Eckernförde-Schleswig
- Lohnsteuer3) Eckernförde-Schleswig, Nordfriesland - Grunderwerbsteuer Rendsburg
6 Itzehoe in Itzehoe Kreis Steinburg - Körperschaftsteuer2) Dithmarschen, Elmshorn, Pinneberg - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Dithmarschen
- Lohnsteuer3) Bad Segeberg, Dithmarschen, Elmshorn, Pinneberg - Grunderwerbsteuer Rendsburg
7 Kiel in Kiel Kieler Stadtgebiet sowie Teil des Kreises Rendsburg-Eckernförde mit den Ämtern Flintbek, Molfsee, den Gemeinden Achterwehr, Felde, Kronshagen, Melsdorf, Ottendorf und Quarnbek - Körperschaftsteuer2) Neumünster, Plön, Rendsburg - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Rendsburg
- Lohnsteuer3) Neumünster, Plön, Rendsburg - Grunderwerbsteuer Rendsburg
8 Lübeck in Lübeck Stadtgebiet Lübeck - Körperschaftsteuer2) Ostholstein, Ratzeburg - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Ostholstein
- Lohnsteuer3) Ostholstein, Ratzeburg, Stormarn - Grunderwerbsteuer Pinneberg
9 Neumünster in Neumünster Stadtgebiet Neumünster, aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde: Amt Bordesholm sowie die Gemeinden Arpsdorf, Ehndorf, Padenstedt, Wasbek und Dätgen, aus dem Kreis Plön: die Gemeinden Bönebüttel, Bothkamp, Großharrie, Rendswühren, Schillsdorf und Tasdorf sowie aus dem Kreis Segeberg: die Gemeinden Bad Bramstedt, Boostedt, Groß Kummerfeld, Latendorf, Heidmühlen und die Ämter Bad Bramstedt-Land, Bornhöved (ohne die Gemeinde Trappenkamp) und Kaltenkirchen-Land (ohne die Gemeinde Alveslohe) - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Plön
- Grunderwerbsteuer Rendsburg
- Körperschaftsteuer2) Kiel
- Lohnsteuer3) Kiel
10 Nordfriesland in Leck Kreis Nordfriesland - Grunderwerbsteuer Rendsburg
- Körperschaftsteuer2) Flensburg
- Lohnsteuer3) Flensburg
11 Ostholstein in Oldenburg i.H. Kreis Ostholstein mit Ausnahme der Gebiete, die in den Bezirk des Finanzamts Plön eingegliedert sind - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Lübeck - Grunderwerbsteuer Pinneberg
- Körperschaftsteuer2) Lübeck
- Lohnsteuer3) Lübeck
12 Pinneberg in Pinneberg Teil des Kreises Pinneberg mit den Städten Pinneberg, Schenefeld, Wedel, dem Amt Pinnau sowie den Gemeinden Appen, Bönningstedt, Halstenbek, Hasloh, Helgoland und Rellingen - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Bad Segeberg, Elmshorn - Körperschaftsteuer2) Itzehoe
- Lohnsteuer3) Itzehoe
- Grunderwerbsteuer Bad Segeberg, Elmshorn, Lübeck, Ostholstein, Plön, Ratzeburg, Stormarn
13 Plön in Plön Kreis Plön mit Ausnahme der Gebiete, die in den Bezirk des Finanzamts Neumünster eingegliedert sind, sowie Teil des Kreises Ostholstein mit der Stadt Eutin, den Gemeinden Bad Malente, Bosau, Ahrensbök und Stockelsdorf - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Neumünster - Grunderwerbsteuer Pinneberg
- Körperschaftsteuer2) Kiel
- Lohnsteuer3) Kiel
14 Ratzeburg in Ratzeburg Kreis Herzogtum Lauenburg - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Stormarn - Grunderwerbsteuer Pinneberg
- Körperschaftsteuer2) Lübeck
- Lohnsteuer3) Lübeck
15 Rendsburg in Rendsburg Kreis Rendsburg-Eckernförde mit Ausnahme der Gebiete, die in die Bezirke der Finanzämter Eckernförde-Schleswig, Kiel und Neumünster eingegliedert sind - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Kiel - Körperschaftsteuer2) Kiel
- Grunderwerbsteuer Dithmarschen, Eckernförde-Schleswig, Flensburg, Itzehoe, Kiel, Neumünster, Nordfriesland - Lohnsteuer3) Kiel
16 Stormarn in Bad Oldesloe Kreis Stormarn - Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben1) Ratzeburg
- Grunderwerbsteuer Pinneberg
- Lohnsteuer3) Lübeck
Erläuterungen:
Fußnoten
1)
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Zuständigkeit bezieht sich auf Steuerfälle von natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879). Sie umfasst in diesen Fällen die Besteuerungszuständigkeiten nach dem Einkommen und Vermögen nach § 19 AO sowie dem Umsatz nach § 21 AO, Zuständigkeiten für gesonderte Feststellungen nach § 18 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Zuständigkeiten für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 AO sowie Zuständigkeiten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer). Sofern in diesen Fällen von natürlichen Personen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder bzw. und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt werden, ist insoweit auch die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach § 18 AO übertragen.
Von dieser Zuständigkeitsverlagerung ausgenommen sind
a) Fälle, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, die ausschließlich durch andere Finanzämter gesondert festzustellen sind. Andere Finanzämter im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung sind solche, die jeweils weder bei dem diese Aufgabe nach Maßgabe dieser Fußnote abgebenden Finanzamt hierzu in der Spalte 5b noch bei dem diese Aufgabe korrespondierend übernehmenden Finanzamt hierzu in der Spalte 4b genannt sind.
b) Zuständigkeiten für die Feststellung von Einheits- und Grundsteuerwerten sowie für die Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
2)
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
Körperschaftsteuer
Die Zuständigkeit umfasst die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875), nach dem Umsatz, Einkommen und Vermögen. Das gilt auch für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge der körperschaftsteuerpflichtigen Betriebe, für die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), sowie für das Vergütungsverfahren nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512). Die Zuständigkeit nach dieser Fußnote umfasst nicht den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer).
3)
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.
Lohnsteuer
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und umfasst die Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts, die sich aus §§ 38 bis 42g EStG ergeben. Von dieser Zuständigkeitsübertragung bezüglich der Lohnsteuer sind die Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der AO (Erhebungsverfahren und Vollstreckung einschließlich damit zusammenhängender Folgearbeiten) sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von etwaigen Haftungsansprüchen (außerhalb des § 42d EStG) und Anfechtungsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle, bei denen es sich
a) um Körperschaften handelt, deren Zuständigkeit nach Maßgabe der Fußnote 2 entsprechend übertragen worden ist,
b) um Fälle handelt, die bei den die Zuständigkeit abgebenden Finanzämtern anderenfalls ausschließlich als Lohnsteuer-Arbeitgeberfälle (nur Grundkennbuchstabe A) zu führen wären, weil bei diesen Finanzämtern für diese jeweiligen lohnsteuerlichen Betriebsstätten keine weiteren Besteuerungsaufgaben wahrzunehmen sind.

Anlage 2

zu § 2 FÄZustVO
Zuständigkeiten einzelner Finanzämter jeweils für die Bezirke aller Finanzämter (landesweite Zuständigkeiten)
Laufende Nummer für die Aufgabe zuständiges Finanzamt Hinweis auf
1 2 3 4
1 Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und gleichgestellten Straftaten, Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten, Ordnungswidrigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), sowie Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), sofern die nicht verhinderten Zuwiderhandlungen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten sind. Die Aufgabenwahrnehmung gilt vorbehaltlich Nummer 3 dieser Anlage. Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste § 1 Absatz 4
2 Betriebsprüfung bezogen auf folgende Unternehmen/Steuerpflichtige (Groß- und Konzernbetriebsprüfung): a) gewerbliche Handelsbetriebe mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 140 Millionen Euro*); Fertigungs- und andere Leistungsbetriebe sowie Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 45 Millionen Euro*),b) Versicherungen und Pensionskassen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 56 Millionen Euro*),c) Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 280 Millionen Euro*) sowied) Konzerne und sonstige verbundene Unternehmen, sofern eine Verbindung zu einem Betrieb nach Buchstabe a, b oder c besteht. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die laufend veranlagten Steuerarten einschließlich der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie das gesonderte Prüfungsrecht nach § 50b EStG. Sie umfasst die Befugnis, die Prüfung anzuordnen, die Prüfungsfeststellungen auszuwerten und die entsprechenden Steuerfestsetzungen/Steuerfeststellungen im Namen des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorzunehmen. Ferner können im Namen des zuständigen Finanzamts verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207 AO) erteilt werden. Die Aufgabenwahrnehmung gilt vorbehaltlich Nummer 3 dieser Anlage. Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste § 1 Absatz 4
3 Wahrnehmung aller Aufgaben des Fünften und Sechsten Teils der Abgabenordnung (Erhebungsverfahren und Vollstreckung sowie damit zusammenhängende Folgearbeiten) bezogen auf die vom Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste im eigenen Namen erlassenen Verwaltungsakte Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
4 Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
5 Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine nach der Landesverordnung zur Übertragung der Aufsichtsaufgaben über die Lohnsteuerhilfevereine vom 13. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 180); Bearbeitung aller Fälle der unerlaubten Hilfe in Steuersachen mit Ausnahme des bußgeldrechtlichen Verfahrens Neumünster laufende Nummer 9 der Anlage 1
6 Auslandsbeziehungen; Besteuerung nach den §§ 2 bis 5, 7 bis 14, 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
7 Veranlagung der nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 49 EStG beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und der nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnden Personen. Die Zuständigkeit umfasst in diesen Fällen auch die Zuständigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AO sowie die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Finanzamt außerhalb Schleswig-Holsteins für die Steuern vom Einkommen zuständig ist und in den Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Satz 1 gilt auch für Veranlagungen zur Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 EStG. Flensburg laufende Nummer 5 der Anlage 1
8 Erbschaft- und Schenkungsteuer Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
9 Feststellung der Einkünfte aus Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
10 Gesonderte Feststellungen gemäß § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
11 Körperschaftsteuer; Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
- Wahrnehmung der Rechte des Landes Schleswig-Holstein an der Zerlegung der Körperschaftsteuer- Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 1 Zerlegungsgesetz
12 Rennwett- und Lotteriesteuer Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
13 Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verwaltungsaufgaben nach dem Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
14 Verwaltung der Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer, die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten und nur der Umsatzsteuer unterliegen, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392), keine andere Finanzbehörde zuständig ist Flensburg, soweit das Unternehmen in Dänemark ansässig ist laufende Nummer 5 der Anlage 1
15 Wohnungsbauprämie Kiel laufende Nummer 7 der Anlage 1
Fußnoten
*)
für die angegebenen Wertgrenzen ist das jeweils der letztgültigen Einordnung der Betriebe in Größenklassen zugrunde gelegte Ergebnis maßgebend
für die angegebenen Wertgrenzen ist das jeweils der letztgültigen Einordnung der Betriebe in Größenklassen zugrunde gelegte Ergebnis maßgebend
für die angegebenen Wertgrenzen ist das jeweils der letztgültigen Einordnung der Betriebe in Größenklassen zugrunde gelegte Ergebnis maßgebend
für die angegebenen Wertgrenzen ist das jeweils der letztgültigen Einordnung der Betriebe in Größenklassen zugrunde gelegte Ergebnis maßgebend
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