Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 6. Januar 2020
Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) Vom 6. Januar 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (LVO v. 19.11.2020, GVOBl. S. 918) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte) vom 6. Januar 2020 | 01.02.2020 |
Eingangsformel | 01.02.2020 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2021 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.02.2020 |
§ 1 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2021 |
§ 2 - Dienstbezeichnung | 01.02.2020 |
§ 3 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 01.02.2021 |
§ 4 - Ende des Vorbereitungsdienstes | 01.02.2020 |
Abschnitt 2 - Ausbildung | 01.02.2020 |
§ 5 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2021 |
§ 6 - Zuweisung | 01.01.2021 |
§ 7 - Ausbildung durch die Schule | 01.02.2021 |
§ 8 - Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB | 01.02.2021 |
§ 9 - Ausbildungsberatung | 01.01.2021 |
§ 10 - Ausbildungsdokumentation (Portfolio) | 01.01.2021 |
§ 11 - Hausarbeit | 01.01.2021 |
§ 12 - Dienstliche Beurteilung | 01.02.2020 |
Abschnitt 3 - Staatsprüfung | 01.02.2020 |
§ 13 - Terminplan | 01.01.2021 |
§ 14 - Meldung zur Prüfung | 01.01.2021 |
§ 15 - Zulassung zur Prüfung | 01.01.2021 |
§ 16 - Prüfungskommission | 01.01.2021 |
§ 17 - Prüfung | 01.02.2021 |
§ 18 - Anwesenheit anderer Personen | 01.01.2021 |
§ 19 - Verhinderung, Versäumnis | 01.01.2021 |
§ 20 - Pflichtwidrigkeiten | 01.01.2021 |
§ 21 - Bewertung der Leistungen | 01.02.2020 |
§ 22 - Ermittlung der Prüfungsnote | 01.01.2021 |
§ 23 - Bestehen der Prüfung | 01.02.2020 |
§ 24 - Niederschrift | 01.02.2020 |
§ 25 - Prüfungszeugnis | 01.02.2020 |
§ 26 - Wiederholung der Prüfung | 01.01.2021 |
§ 27 - Prüfungsakten | 01.01.2021 |
Abschnitt 4 - Ausbildung und Prüfung an berufsbildenden Schulen | 01.02.2020 |
§ 28 - Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen | 01.02.2021 |
§ 29 - Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen | 01.02.2020 |
§ 30 - Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen | 01.01.2021 |
§ 31 - Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen | 01.02.2020 |
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.02.2020 |
§ 32 - Besondere Formvorschriften | 01.01.2021 |
§ 33 - Übergangsbestimmungen | 01.01.2021 |
§ 34 - Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall | 01.01.2021 |
§ 35 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 15.05.2020 |
Aufgrund
1.
des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2.
des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 LBG verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 2 | Dienstbezeichnung |
§ 3 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
§ 4 | Ende des Vorbereitungsdienstes |
Abschnitt 2 Ausbildung | |
§ 5 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 6 | Zuweisung |
§ 7 | Ausbildung durch die Schule |
§ 8 | Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB |
§ 9 | Ausbildungsberatung |
§ 10 | Ausbildungsdokumentation (Portfolio) |
§ 11 | Hausarbeit |
§ 12 | Dienstliche Beurteilung |
Abschnitt 3 Staatsprüfung | |
§ 13 | Terminplan |
§ 14 | Meldung zur Prüfung |
§ 15 | Zulassung zur Prüfung |
§ 16 | Prüfungskommission |
§ 17 | Prüfung |
§ 18 | Anwesenheit anderer Personen |
§ 19 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 20 | Pflichtwidrigkeiten |
§ 21 | Bewertung der Leistungen |
§ 22 | Ermittlung der Prüfungsnote |
§ 23 | Bestehen der Prüfung |
§ 24 | Niederschrift |
§ 25 | Prüfungszeugnis |
§ 26 | Wiederholung der Prüfung |
§ 27 | Prüfungsakten |
Abschnitt 4 Ausbildung und Prüfung an berufsbildenden Schulen | |
§ 28 | Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen |
§ 29 | Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen |
§ 30 | Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen |
§ 31 | Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen |
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 32 | Besondere Formvorschriften |
§ 33 | Übergangsbestimmungen |
§ 34 | Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall |
§ 35 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung kann eingestellt werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach dem Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 799), erfüllt.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach § 24 Absatz 2 LehrBG ist ausgeschlossen, wenn bereits ein lehramtsbezogener Vorbereitungsdienst von mehr als sechs Monaten ohne erfolgreichen Abschluss abgeleistet wurde.
§ 2 Dienstbezeichnung
Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Sinne dieser Verordnung. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst führt die Dienstbezeichnung
1.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen „Anwärterin für das Lehramt an Grundschulen“ oder „Anwärter für das Lehramt an Grundschulen“,
2.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien „Referendarin für das Lehramt an Gymnasien“ oder „Referendar für das Lehramt an Gymnasien“,
3.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen „Anwärterin für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen“ oder „Anwärter für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen“,
4.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik „Anwärterin für das Lehramt für Sonderpädagogik“ oder „Anwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik“,
5.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen „Referendarin für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“ oder „Referendar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“ und
6.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen „Anwärterin für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen“ oder „Anwärter für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen“.
§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(§ 23 LehrBG)
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate. Er kann bis zur Mindestdauer von 12 Monaten verkürzt werden. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 5 ist bis zur Höchstdauer von 30 Monaten möglich.
(2) Die Ferien werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(3) Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden durch Anerkennung von
1.
Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Staatsprüfung für ein anderes Lehramt oder
2.
Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit.
(5) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, sofern die Fehlzeiten nach Absatz 3 einschließlich Krankheitszeiten und Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) drei Monate überschreiten. Er ist um sechs Monate zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte die Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um sechs Monate verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen noch nicht erfüllen und der Antrag vor Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres gestellt wird. Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 62 Absatz 1 Satz 3 LBG in Teilzeit abgeleistet, verlängert er sich entsprechend. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann schriftlich auf eine Verlängerung nach Satz 1 verzichten, wenn bereits eine Verlängerung nach Satz 3 erfolgt ist und die anrechenbaren Zeiten nach Absätzen 2 und 3 neun Monate nicht überschreiten.
(6) In der Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können Modelle erprobt werden, bei denen Zeiten, Leistungen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Ausbildung förderlich sind und im Zuge einer parallelen Ausbildung an einer Universität erbracht oder erworben wurden, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einzelfall oder durch Erlass, bei Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst des Lehramtes an berufsbildenden Schulen im Benehmen mit der dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordneten obersten Landesbehörde.
§ 4 Ende des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst endet
1.
bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Dauer;
2.
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung oder bei erneuter Nichtzulassung zur Prüfung mit Zustellung des entsprechenden Bescheides; liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, endet der Vorbereitungsdienst zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt;
3.
spätestens nach Ablauf von zweieinhalb Jahren seit der Einstellung; Zeiten der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung und Elternzeit nach der Elternzeitverordnung (§ 3 Absatz 2 Nummer 2), einer Verlängerung aufgrund Teilzeit (§ 3 Absatz 6 Satz 4) sowie Zeiten nach § 3 Absatz 3 werden in die vorstehende Obergrenze nicht eingerechnet;
4.
bei absehbarer Überschreitung der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes (Nummer 3), die im Falle der Nichtzulassung zur Prüfung (§ 15 Absatz 1) oder des Nichtbestehens der Prüfung (§ 23 Absatz 1) eintreten würde, mit der Zustellung des entsprechenden Bescheides.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(§ 21 LehrBG)
(1) Der Vorbereitungsdienst soll entsprechend der spezifischen Anforderungen nach § 21 LehrBG dazu befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Er soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.
(2) Die Überprüfung der Ausbildungsstandards nach § 25 Absatz 1 LehrBG und deren Umsetzung obliegen der obersten Schulaufsicht.
(3) In Ergänzung der Ausbildungsstandards nach § 25 Absatz 1 Satz 1 LehrBG werden Ausbildungscurricula festgelegt
1.
für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Gemeinschaftsschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt für Sonderpädagogik durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie
2.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und das Lehramt Fachpraxis an berufsbildenden Schulen durch das SHIBB mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde.
Die Ausbildungscurricula bestimmen für die einzelnen Lehrämter die fachspezifischen und fachrichtungsspezifischen Standards sowie die Inhalte der Ausbildung durch das IQSH oder das SHIBB.
§ 6 Zuweisung
(1) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer Schule zugewiesen, an der Lehrkräfte des angestrebten Lehramtes zum Unterricht berechtigt sind; hierbei sollen Möglichkeiten zur Stärkung des Sprachunterrichts in den Minderheitensprachen besonders berücksichtigt werden. Die Schule nach Satz 1 ist Ausbildungsschule im Sinne dieser Verordnung. Die Ausbildung durch zwei kooperierende Schulen ist zulässig. Eine Ausbildung in Kooperation zwischen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule und einer berufsbildenden Schule ist auf Antrag der Schulen und mit Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem SHIBB sowie mit Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zulässig.
(2) Anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft können mit Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums und im Einvernehmen mit dem IQSH Ausbildungsschulen sein. Für anerkannte berufsbildende Ersatzschulen in freier Trägerschaft ist abweichend von Satz 1 das Einvernehmen mit dem SHIBB erforderlich. Mit der Zulassung verpflichtet sich die Ersatzschule, die entsprechenden Bestimmungen des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein, dieser Verordnung sowie sonstiger zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Die Zuweisung zu einer anerkannten Ersatzschule bedarf der Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
(3) In begründeten Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich.
§ 7 Ausbildung durch die Schule
(§ 26 LehrBG)
(1) Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst. Die Aufgaben nach §§ 12 und 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrgenommen, der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt zugewiesen gewesen ist.
(3) Die Ausbildung durch die Schule nach § 26 Absatz 3 LehrBG gliedert sich in
1.
Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,
2.
Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält,
3.
eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird,
4.
Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,
5.
Einführung in wesentliche schulische und schulartspezifische und Beteiligung an wesentlichen schulischen und schulartspezifischen Aufgaben einschließlich der Mitgliedschaft in Prüfungsausschüssen, soweit dieses nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen zulässig ist,
6.
Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.
(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen an das jeweils angestrebte Lehramt in der Ausbildungsschule fach- oder fachrichtungsbezogen und im Zusammenwirken der Fächer und Fachrichtungen wie folgt eingesetzt werden:
1.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen sowohl in den Jahrgangsstufen 1 bis 2 als auch in den Jahrgangsstufen 3 bis 4 der Primarstufe; die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen neben dem eigenständigen Unterricht in den studierten Fächern auch in Deutsch oder Mathematik hospitieren;
2.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in jedem der Fächer nach § 12 Absatz 1 LehrBG sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II;
3.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen sowohl in den Jahrgangsstufen 5 bis 6 als auch in den Jahrgangsstufen 7 bis 10; wurde eines der Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe I und II studiert, erfolgt ein Einsatz in diesem Fach sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II;
4.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik in einer Fachrichtung in mindestens einem Arbeitsbereich und in der anderen Fachrichtung in mindestens einem anderen Arbeitsbereich, in dem sich Schülerinnen und Schüler entsprechend der studierten Fachrichtung befinden; sonderpädagogische Arbeitsbereiche sind: Förderzentrum, Prävention und Inklusion mit anerkanntem Förderbedarf;
5.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in verschiedenen berufsbildenden Schularten.
Bestehen an der Ausbildungsschule Lerngruppen, in denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sollen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auch in die Arbeit in diesen Lerngruppen eingeführt werden.
(5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt zehn Unterrichtsstunden pro Woche. Für Lehrkräfte, die nach § 24 Absatz 2 LehrBG (Quereinstieg) in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, können in den ersten sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes bis zu vier der Unterrichtsstunden nach Satz 1 durch Veranstaltungen des IQSH, des SHIBB oder einer Hochschule ersetzt werden.
(6) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jeweils einer Ausbildungslehrkraft zugewiesen. Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit den Ausbildungsstandards entsprechend anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung und die Berechtigung haben, in der entsprechenden Schulstufe oder den entsprechenden Schulstufen Unterricht zu erteilen. Sie sollen über hinreichende unterrichtliche und pädagogische Erfahrung verfügen. Über Ausnahmen einer Gleichwertigkeit zur Lehrbefähigung entscheidet die oberste Schulaufsicht. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
(7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.
§ 8 Ausbildung durch das IQSH und durch das SHIBB
(§ 27 LehrBG)
(1) Für die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist zuständig
1.
das IQSH für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Gemeinschaftsschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt für Sonderpädagogik und
2.
das SHIBB für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und das Lehramt Fachpraxis an berufsbildenden Schulen.
(2) Die Ausbildung durch das IQSH oder das SHIBB umfasst 360 Zeitstunden. Mindestens 288 Zeitstunden entfallen auf Pflichtveranstaltungen, die sich zu gleichen Teilen auf die Fächer und/oder Fachrichtungen sowie Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht verteilen sollen. Im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 3) nimmt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Absprache mit der Vertreterin oder dem Vertreter des IQSH oder des SHIBB für das jeweilige Lehramt weiterhin an den Ausbildungsveranstaltungen des IQSH oder des SHIBB teil. Die Ausbildung durch das IQSH oder das SHIBB wird von Studienleiterinnen und Studienleitern wahrgenommen. Sie müssen grundsätzlich für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung und die Berechtigung haben, in der entsprechenden Schulstufe oder den entsprechenden Schulstufen Unterricht zu erteilen.
(3) Die Ausbildung des IQSH oder des SHIBB in den Fächern, den Fachrichtungen und Pädagogik berücksichtigt die spezifischen Anforderungen an das jeweils angestrebte Lehramt. Für die Ausbildung in Pädagogik wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom IQSH oder vom SHIBB einer Ausbildungsgruppe zugewiesen. Die Ausbildung soll in einer Ausbildungsschule stattfinden (Ausbildungstag).
(4) Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen
1.
in der Ausbildung für die Lehrämter der allgemein bildenden Schularten
a)
Veranstaltungen in jedem der Fächer nach § 12 Absatz 1 LehrBG unter Einbeziehung von integrierten Fächern; wenn in der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien Musik oder Kunst als Doppelfach studiert wurde, ausschließlich Veranstaltungen in diesem Fach,
b)
Veranstaltungen in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht;
2.
in der Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik
a)
Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und Schul- und Dienstrecht sowie der fachrichtungsbezogenen Beratung,
b)
Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei eines Deutsch oder Mathematik sein muss;
3.
in der Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
a)
Veranstaltungen in der beruflichen Fachrichtung,
b)
Veranstaltungen im Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung,
c)
Veranstaltungen in Berufspädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht.
(5) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind für die Ausbildung durch das IQSH oder das SHIBB von Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt.
(6) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH oder des SHIBB ersetzt werden.
§ 9 Ausbildungsberatung
Die Studienleiterinnen und Studienleiter führen Unterrichtsbesuche mit Beratungen in den Ausbildungsschulen durch:
1.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen je drei Beratungen in den Fächern und zwei Beratungen in Pädagogik;
2.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik je drei Beratungen in den Fachrichtungen und je eine Beratung in den Fächern;
3.
im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen drei Beratungen im Fach und drei Beratungen in der Fachrichtung sowie zwei Beratungen in der Berufspädagogik.
Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sind bis zu zwei weitere Ausbildungsberatungen im Fach, der Fachrichtung, Pädagogik oder Berufspädagogik durchzuführen.
§ 10 Ausbildungsdokumentation (Portfolio)
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen ein Portfolio, das die Dokumentation der eigenen Arbeit sowie eine Auflistung der wahrgenommenen Ausbildungsveranstaltungen nach § 8 enthält. Die Dokumentation enthält auswertende Berichte über die eigenen unterrichtlichen und schulischen Aktivitäten, die Unterrichtshospitationen und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (§ 8 Absatz 2). Der Textteil der Dokumentation soll einen Umfang von etwa zehn Seiten haben.
§ 11 Hausarbeit
(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fertigt eine Hausarbeit an. In der Hausarbeit dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst exemplarisch Aspekte der eigenen schulischen Praxis und deren Wirkungen. Dabei werden Ideen, Anregungen und didaktische Prinzipien aus den Ausbildungsveranstaltungen (§ 8 Absatz 2) erprobt.
(2) Das Thema der Hausarbeit wird in Absprache mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter gestellt, deren oder dessen Fachgebiet das Thema zuzuordnen ist. Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, in dem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bereits eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben hat. Die Themenstellung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres erfolgen.
(3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 20 Seiten haben. Am Schluss der Hausarbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit ihrer Unterschrift zu versichern, dass die Arbeit selbstständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Drei Monate nach Themenstellung ist die Hausarbeit in elektronischer Form als pdf-Dokument einzureichen; das Einreichen erfolgt durch die Übermittlung des pdf-Dokuments an das nach § 8 Absatz 1 zuständige IQSH oder SHIBB. Das Datum der Abgabe wird aktenkundig gemacht. Die technische Umsetzung regeln das IQSH und das SHIBB im Benehmen mit der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Die Hausarbeit wird von der Studienleiterin oder dem Studienleiter benotet, die oder der das Thema gestellt hat. Das IQSH oder das SHIBB übersendet der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine Kopie des Gutachtens über die Hausarbeit. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(5) Die Hausarbeit, deren Benotung und die Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen.
(6) Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen wird die Hausarbeit ersetzt durch
1.
einen IQSH-Zertifikats-Kurs Mathematik an Grundschulen, wenn Mathematik nicht als eigenständiges Prüfungsfach studiert und kein Mathematik-Zertifikatskurs der Hochschule nachgewiesen wird, oder
2.
einen IQSH-Zertifikatskurs Deutsch an Grundschulen, wenn Deutsch nicht als eigenständiges Prüfungsfach studiert wurde.
Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst weder Mathematik noch Deutsch als eigenständiges Prüfungsfach studiert, wählt sie zu Beginn der Ausbildung zwischen einem der beiden IQSH-Zertifikatskurse. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Deutsch als eigenständiges Prüfungsfach studiert und weist sie einen Mathematik-Zertifikatskurs der Hochschule nach, kann die Hausarbeit auf Wunsch der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch einen IQSH-Zertifikatskurs Mathematik ersetzt werden. Inhaltlicher Anspruch, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad der IQSH-Zertifikatskurse müssen jeweils mit der Hausarbeit vergleichbar sein. Die IQSH-Zertifikatskurse bestehen aus Präsenzphasen, unterrichtspraktischen Übungen sowie einer Abschlussarbeit. Der Abschluss des jeweiligen IQSH-Zertifikatskurses wird mit einer Note bewertet. Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(7) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst des Lehramtes für Sonderpädagogik, die den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar 2020 aufnehmen, kann der IQSH-Zertifikatskurs „Beratung“ als Ersatz für die Hausarbeit anerkannt werden. Inhaltlicher Anspruch, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad des Kurses müssen mit der Hausarbeit vergleichbar sein. Der Kurs besteht aus Präsenzphasen sowie einer Abschlussarbeit. Der Abschluss des Kurses wird mit einer Note bewertet. Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
§ 12 Dienstliche Beurteilung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule erstellt eine dienstliche Beurteilung über die Eignung und Leistung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in Unterricht und Schule. Im Falle der Ausbildung an zwei Schulen ist ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Kooperationsschule einzuholen. Kriterien für die Beurteilung sind die Ausbildungsstandards. Die Beurteilung endet mit einer Note. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist Einsicht in die Beurteilung zu gewähren. Die Beurteilung ist mit ihr zu besprechen und ihr auszuhändigen; sie kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(3) Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden zu den Prüfungsakten genommen.
Abschnitt 3 Staatsprüfung
§ 13 Terminplan
Die Festsetzung aller mit der Prüfung in Verbindung stehender Termine erfolgt durch die nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständige oberste Landesbehörde.
§ 14 Meldung zur Prüfung
Zum festgesetzten Termin beantragt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg die Zulassung zur Prüfung unter Beifügung der folgenden Unterlagen:
1.
den Nachweis über die bisherige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (§ 8 Absatz 2),
2.
den Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe,
3.
eine Erklärung, ob der Anwesenheit anderer Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bei der Prüfung zugestimmt wird; diese Erklärung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden,
4.
mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abgestimmte Angaben darüber, in welchen Klassen oder Kursen der Unterricht am Prüfungstag gehalten werden soll.
§ 15 Zulassung zur Prüfung
(1) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind nicht zugelassen, wenn
1.
unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten nach § 3 zum Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung mehr als zwei Zwölftel der bis dahin möglichen Ausbildungsveranstaltungen nach § 8 Absatz 2 nicht wahrgenommen wurden,
2.
die Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet worden ist oder
3.
die dienstliche Beurteilung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließt.
Mit der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Ist eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erstmalig nicht zur Prüfung zugelassen, kann sie die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung (§ 26) zum nächstmöglichen Prüfungstermin beantragen. Für die Meldung zur Wiederholungsprüfung gilt § 14 entsprechend. In der erneuten Prüfung sind Leistungen, die nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden, zu wiederholen.
§ 16 Prüfungskommission
(1) Die nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständige oberste Landesbehörde setzt zur Durchführung der Prüfung (§ 29 LehrBG) eine Prüfungskommission ein. Mitglieder der Prüfungskommission sind
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule;
2.
zwei Studienleiterinnen oder Studienleiter, die grundsätzlich die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung und die Berechtigung haben müssen, in der entsprechenden Schulstufe oder den entsprechenden Schulstufen Unterricht zu erteilen;
3.
die Leiterin oder der Leiter der Kooperationsschule, sofern an kooperierenden Schulen ausgebildet wird;
4.
die Schulaufsicht oder die Vertreterin oder der Vertreter des IQSH für das jeweilige Lehramt oder die Vertreterin oder der Vertreter des SHIBB, sofern diese oder dieser die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission wünscht;
5.
bei der Prüfung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen je ein weiteres Mitglied, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt werden kann;
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen oder Katholischen Kirche, wenn das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion Bestandteil der Prüfung ist.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter der Schulaufsicht, des IQSH für das jeweilige Lehramt oder des SHIBB den Vorsitz der Prüfungskommission. Im Übrigen wird der Vorsitz von der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.
(2) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der Evangelischen oder Katholischen Kirche bestimmt.
(3) Während der gesamten Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, setzt die oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Voten die Note fest.
§ 17 Prüfung
(1) Zwei Wochen vor der Prüfung leitet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst jedem Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar der Ausbildungsdokumentation (§ 10) auf elektronischem Weg zu; diese wird zu den Prüfungsakten genommen. Spätestens bis 16 Uhr des Tages vor der Prüfung leitet sie jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine schriftliche Unterrichtsvorbereitung auf elektronischem Weg zu.
(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen die in § 7 Absatz 4 genannten Einsatzbereiche der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ergeben. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien halten beide Unterrichtsstunden im Fach Musik oder im Fach Kunst, wenn dies das jeweils einzige Fach ist. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskommission die jeweilige Unterrichtsstunde. Sofern eine der Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ oder beide Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet werden, entfallen die weiteren Prüfungsteile. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(3) Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung, die vom IQSH oder vom SHIBB vorbereitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt wird. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(4) Zum Abschluss der Prüfung findet ein Prüfungsgespräch im Umfang von 45 bis 60 Minuten zwischen der Prüfungskommission und der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst statt, in dem die Ausbildungsdokumentation (Portfolio) und die pädagogische Arbeit insgesamt reflektiert werden und eine Befragung zum Schul- und Dienstrecht erfolgt. Anschließend benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als zwei Prüfungsteile mit „mangelhaft“ oder ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie der vorstehende Absatz 2 bleiben unberührt.
§ 18 Anwesenheit anderer Personen
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Die jeweilige Ausbildungslehrkraft kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an den Unterrichtsstunden und deren Besprechung ohne Stimmrecht teilnehmen. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann die Ausbildungslehrkraft auch an den übrigen Prüfungsteilen einschließlich der Beratung und Entscheidung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer können an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung ohne Stimmrecht teilnehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde,
2.
des IQSH oder des SHIBB,
3.
der an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Hochschulen des Landes.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bis zu zwei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die noch keine Prüfung abgelegt haben, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, sofern die zu prüfende Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schriftlich zugestimmt hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratungen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
§ 19 Verhinderung, Versäumnis
(1) Ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch Krankheit oder sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, dem Termin nach § 14, dem Prüfungstermin oder einer sonstigen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Auf schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann dann eine Verschiebung des Termins nach § 14, des Prüfungstermins oder einer sonstigen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung gewährt werden.
(2) Bricht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission über die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen und bestimmt den Zeitpunkt für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Versäumt eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ohne ausreichenden Grund einen der vorgenannten Termine oder eine sonstige Prüfungsverpflichtung, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft die nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständige oberste Landesbehörde und für die Termine oder sonstigen Verpflichtungen am Prüfungstag die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 20 Pflichtwidrigkeiten
(1) Versucht eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Verstoß gegen sonstige Prüfungspflichten zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungskommission die Zulassung zur Prüfung verwehren oder sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. In minder schweren Fällen kann ihr die Wiederholung bestimmter Prüfungsteile ermöglicht werden. Vor der Entscheidung ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu hören.
(2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Pflichtwidrigkeit bekannt, kann die nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Zeugnisinhaberin oder des Zeugnisinhabers die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Tatbestandes zulässig.
§ 21 Bewertung der Leistungen
(1) Die Bewertungen von Leistungen nach dieser Verordnung orientieren sich an den durch die Ausbildungsstandards und Ausbildungscurricula vorgegebenen Anforderungen.
(2) Zur Bewertung werden folgende ganze Noten vergeben:
„sehr gut“ (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
„gut“ (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
„befriedigend“ (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
„ausreichend“ (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
„mangelhaft“ (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
„ungenügend“ (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 22 Ermittlung der Prüfungsnote
(1) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt:
1.
Hausarbeit oder IQSH-Zertifikatskurs oder SHIBB-Zertifikatskurs (20 Prozent),
2.
Dienstliche Beurteilung (25 Prozent),
3.
Erste Unterrichtsstunde (15 Prozent),
4.
Zweite Unterrichtsstunde (15 Prozent),
5.
Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10 Prozent),
6.
Prüfungsgespräch (15 Prozent).
(2) Die Prüfungskommission setzt die errechnete Note als Prüfungsnote fest.
§ 23 Bestehen der Prüfung
(1) Aufgrund der in § 22 festgesetzten Prüfungsnote ist die Note für die Prüfung wie folgt auszuweisen:
„mit Auszeichnung bestanden“ (1,00 - 1,49),
„gut bestanden“ (1,50 - 2,49),
„befriedigend bestanden“ (2,50 - 3,49),
„bestanden“ (3,50 - 4,49),
„nicht bestanden“ (4,50 - 6,00).
(2) Nach Abschluss der Beratungen gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie.
§ 24 Niederschrift
(1) Über die Prüfungsteile am Prüfungstag und die Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommission wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) In der Niederschrift sind anzugeben
1.
die namentliche Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission,
2.
der Vorname und Name der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst,
3.
Ort und Zeit der Prüfung sowie Prüfungsfächer,
4.
die Prüfungsgegenstände in Stichworten,
5.
die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,
6.
Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,
7.
die Anwesenheit anderer Personen,
8.
besondere Vorkommnisse.
(3) Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
§ 25 Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein Zeugnis nach einem Muster, das im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums veröffentlicht wird. Das Zeugnis wird von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten unterzeichnet.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darüber ein schriftlicher Bescheid zugestellt.
§ 26 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden (§ 23) oder gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 15 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und Absatz 5 sowie § 19 Absatz 3) oder wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt (§ 20), soll sie zu einer einmaligen Wiederholung zugelassen werden.
(2) Ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 zugelassen worden, die Durchführung dieser Prüfung jedoch innerhalb der Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nach § 4 Nummer 3 nicht mehr möglich, kann die nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständige oberste Landesbehörde auf Antrag die Prüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes zulassen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 27 Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden bei der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde geführt.
(2) Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen.
Abschnitt 4 Ausbildung und Prüfung an berufsbildenden Schulen
§ 28 Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Für die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gelten die Abschnitte 1 und 2, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist:
1.
Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 3 finden zwei Ausbildungstage in der Woche statt.
2.
Von dem Umfang der Hausarbeit gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Vertreterin oder der Vertreter des SHIBB.
§ 29 Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Für die Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gilt Abschnitt 3. Abweichend hiervon kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung über die in § 18 Absatz 3 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer hinaus ohne Stimmrecht an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung teilnehmen.
§ 30 Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen
Die Abschnitte 1 und 2 sowie § 28 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist:
1.
Ergänzend zu § 5 ist das Ziel der Ausbildung, die während der Berufsausbildung erworbenen fachlichen Fähigkeiten um didaktische, pädagogische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht zu erweitern und zu vertiefen; dabei sind die Ausbildungsstandards und Ausbildungscurricula maßgebend.
2.
Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 kann die Ausbildung in der Schule in verschiedenen Bildungsgängen einer Schulart stattfinden.
3.
Abweichend von § 8 Absatz 4 Nummer 3 gehören zur Ausbildung durch das SHIBB neben der Einführungsveranstaltung zu Beginn Veranstaltungen in der Fachrichtung und in der Berufspädagogik im Umfang von insgesamt 360 Stunden.
4.
Die Hausarbeit nach § 11 ist in der Fachrichtung oder der Berufspädagogik anzufertigen.
§ 31 Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen
Der Abschnitt 3 und § 29 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist:
Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 sind beide Unterrichtsstunden in der Fachrichtung abzuleisten. Die Stunden sollen die Einsatzbereiche fachpraktischer Unterricht und Praktische Fachkunde abdecken. Sie können in verschiedenen Bildungsgängen einer Schulart durchgeführt werden.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Besondere Formvorschriften
(1) Die Ausbildungsdokumentation (§ 10) und die Prüfungsarbeiten (§§ 11, 33 Absatz 3 und 4) sind in elektronischer Form abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen.
(2) Beurteilungen während und am Ende der Ausbildung können der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf elektronischem Wege bekanntgegeben werden.
(3) Die technisch-organisatorische Ausgestaltung der elektronischen Übermittlung regeln das IQSH oder das SHIBB im Benehmen mit der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Zeugnisse in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
§ 33 Übergangsbestimmungen
(1) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 1. August 2019 aufgenommen haben, ist die nach § 34 Absatz 2 außer Kraft getretene Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern die Ausbildung bis zum 31. Juli 2022 abgeschlossen wird. Abweichend hiervon gelten die Vorschriften nach Absatz 5, die mit Errichtung des SHIBB in Kraft treten, auch für die in Satz 1 genannten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Sollte eine Wiederholungsprüfung (§ 26) notwendig sein, gilt für diese Prüfung die gleiche APVO Lehrkräfte wie für die erste Prüfung.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss, der sowohl für die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen als auch für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen berechtigt, können in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen oder in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen eingestellt werden, soweit dort die von ihnen studierten Fächer ausgebildet werden.
(3) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2024 aufgenommen haben, kann der IQSH-Zertifikatskurs oder SHIBB-Zertifikatskurs „Deutsch als Zweitsprache“ als Ersatz für die Hausarbeit nach § 11 anerkannt werden. Inhaltlicher Anspruch, Arbeitsumfang und Schwierigkeitsgrad des Kurses müssen mit der Hausarbeit vergleichbar sein. Der Kurs besteht aus Präsenzphasen, unterrichtspraktischen Übungen sowie einer Abschlussarbeit. Der Abschluss des Kurses wird mit einer Note bewertet. § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 gilt entsprechend. Näheres regelt das IQSH mit Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Näheres regeln das IQSH und das SHIBB im Benehmen mit der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Lehramtes an Grundschulen, die die Hausarbeit nach § 11 Absatz 6 durch einen IQSH-Zertifikatskurs Mathematik oder Deutsch ersetzen, und
2.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst des Lehramtes für Sonderpädagogik.
(5) § 5 Absatz 3, §§ 6, 8 Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6, §§ 9, 10, 11 Absatz 1 bis 4, §§ 13, 14, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 1, §§ 30, 32 Absatz 3 und § 33 Absatz 1 und 3 finden in ihrer am 31.12.2020 geltenden Fassung bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, an dem das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) rechtswirksam errichtet worden ist.
§ 34 Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall
Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde folgende Ausnahmen zulässig:
1.
Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts nach § 7 Absatz 5 beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt bis zu zehn Unterrichtsstunden pro Woche.
2.
Der Ausbildungstag nach § 8 Absatz 2 Satz 3 findet nicht in einer Ausbildungsschule statt.
3.
Die Hausarbeit nach § 11 Absatz 1 kann ohne eine Dokumentation und Reflexion der eigenen schulischen Praxis und deren Wirkung sowie Erprobung der Ideen, Anregungen und didaktischen Prinzipen aus den Ausbildungsveranstaltungen angefertigt werden.
4.
Von den Fristen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 kann abgewichen werden.
5.
Die IQSH-Zertifikatskurse nach § 11 Absatz 6 und 7 sowie nach § 33 Absatz 3 können ohne Präsenzphasen und unterrichtspraktische Übungen durchgeführt werden.
6.
Der Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe nach § 14 Nummer 2 kann nachgereicht werden. Er ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
7.
Die Angaben nach § 14 Nummer 4 sind in Bezug auf die Unterrichtsvorbereitungen nach § 17 Absatz 1 zu machen.
8.
Prüfungen können auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können. Die Unterrichtsstunden je Fach oder Fachrichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 werden durch eine Prüfungsleistung je Fach oder Fachrichtung ohne Unterricht ersetzt. Grundlage ist jeweils die Unterrichtsvorbereitung nach § 17 Absatz 1. Diese ersatzweisen Prüfungsteile sind von der Prüfungskommission zu benoten. Die Bewertung der Prüfungsleistung kann erfolgen, ohne dass der Prüfungsausschuss hierzu physisch zusammentritt. § 17 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
9.
Bei der Berechnung der Prüfungsnote nach § 22 werden anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile nach Nummer 8 mit je 15% berücksichtigt.
10.
Abweichend von dem nach § 25 Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Zeugnismuster werden in den Zeugnissen anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile je Fach oder Fachrichtung nach Nummer 8 ausgewiesen.
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte vom 9. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. Januar 2020
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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