Landesverordnung über die Erstattung von Fahrtkosten für Lehramtsstudierende im Praxissemester nach § 13 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein (Praxissemester-Fahrtkostenerstattungsverordnung - PSFVO) Vom 24. November 2020
Landesverordnung über die Erstattung von Fahrtkosten für Lehramtsstudierende im Praxissemester nach § 13 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein (Praxissemester-Fahrtkostenerstattungsverordnung - PSFVO) Vom 24. November 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Erstattung von Fahrtkosten für Lehramtsstudierende im Praxissemester nach § 13 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein (Praxissemester-Fahrtkostenerstattungsverordnung - PSFVO) vom 24. November 2020 | 18.12.2020 |
Eingangsformel | 18.12.2020 |
§ 1 - Anspruch auf Fahrtkostenerstattung | 18.12.2020 |
§ 2 - Durchführung der Fahrtkostenerstattung | 18.12.2020 |
§ 3 - Inkrafttreten | 18.12.2020 |
Aufgrund des § 13 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
(1) Lehramtsstudierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein werden im Praxissemester nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein auf Antrag ihre durch die Fahrten mit dem PKW zur Praktikumsschule und zurück tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe des Satzes 2 erstattet, sofern nicht das örtliche oder das landesweite Semesterticket genutzt werden kann. Die Kostenerstattung beträgt 20 Cent je Kilometer der Hin- und Rückfahrt der kürzesten Strecke zwischen Hochschulort und Praktikumsschule.
(2) Übersteigt die Fahrt zu und von der Praktikumsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Dauer von jeweils eineinhalb Stunden oder kann aus anderen unabweisbaren Gründen der öffentliche Personennahverkehr nicht genutzt werden, kann für Fahrten mit dem privaten PKW ein Fahrtkostenzuschuss für Hin- und Rückfahrt in Höhe von 20 Cent je Kilometer der kürzesten Strecke gewährt werden.
(3) Weitere Erstattungen, insbesondere für zusätzliche Unterkunftskosten oder Verdienstausfall für den Zeitraum des Praxissemesters sind ausgeschlossen.
(4) Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Praxissemesters schriftlich oder elektronisch bei der jeweiligen Hochschule beantragt wird.
§ 2 Durchführung der Fahrtkostenerstattung
(1) Die Abrechnung und Erstattung der Fahrtkosten erfolgt in der Regel nach Abschluss des Praxissemesters durch die jeweilige Hochschule. Die Hochschule kann abweichende Erstattungstermine regeln.
(2) Die oder der Studierende belegt für die Abrechnung und Erstattung nach Absatz 1 Satz 1die ihr oder ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten durch Glaubhaftmachung der tatsächlich zum Zwecke der Fahrt zu und von der Praktikumsschule gefahrenen Kilometer mit dem privaten PKW. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Antrag auf Fahrtkostenerstattung versichert die oder der Studierende mit ihrer oder seiner Unterschrift die Richtigkeit aller Angaben.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. November 2020
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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