Landesverordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei im Lande Schleswig-Holstein (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO) Vom 27. November 2011
Landesverordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei im Lande Schleswig-Holstein (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO) Vom 27. November 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 2 neu gefasst (LVO v. 07.12.2020, GVOBl. S. 995) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei im Lande Schleswig-Holstein (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO) vom 27. November 2011 | 23.12.2011 |
Eingangsformel | 23.12.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 18.12.2020 |
Abschnitt I - Allgemeines | 23.12.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen | 18.12.2020 |
§ 2 - Laufbahnen, Laufbahnzweige | 18.12.2020 |
§ 3 - Ämter, Gestaltung der Laufbahnen | 18.12.2020 |
Abschnitt II - Die Laufbahnen | 23.12.2011 |
Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften | 23.12.2011 |
§ 4 - Einstellung in den Vorbereitungsdienst | 30.11.2018 |
§ 5 - Befähigung | 18.12.2020 |
§ 6 - Probezeit | 18.12.2020 |
Unterabschnitt 2 - Laufbahngruppe 1 | 23.12.2011 |
§ 7 - Einstellung in das zweite Einstiegsamt | 18.12.2020 |
§ 8 - Vorbereitungsdienst | 18.12.2020 |
Unterabschnitt 3 - Laufbahngruppe 2 | 23.12.2011 |
§ 9 - Einstellung in das erste Einstiegsamt | 18.12.2020 |
§ 10 - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt | 18.12.2020 |
§ 11 - Regelaufstieg | 18.12.2020 |
§ 12 - Bewährungsaufstieg | 18.12.2020 |
§ 13 - Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit | 18.12.2020 |
§ 14 - Verkürzte Qualifizierung | 27.01.2017 |
§ 15 - Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt | 30.11.2018 |
§ 16 - Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 | 18.12.2020 |
Abschnitt III - Ergänzende Vorschriften | 30.11.2018 |
§ 17 - Beurteilungsrichtlinien | 18.12.2020 |
Abschnitt IV - Zuständigkeiten, Schlussvorschriften | 30.11.2018 |
§ 18 - Zuständigkeit | 18.12.2020 |
§ 19 - Anlagen | 18.12.2020 |
§ 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 18.12.2020 |
Anlage 1 | 01.06.2019 |
Anlage 2 | 18.12.2020 |
Aufgrund des § 107 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Innenministerium:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Laufbahnen, Laufbahnzweige |
§ 3 | Ämter, Gestaltung der Laufbahnen |
Abschnitt II Die Laufbahnen | |
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften | |
§ 4 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
§ 5 | Befähigung |
§ 6 | Probezeit |
Unterabschnitt 2 Laufbahngruppe 1 | |
§ 7 | Einstellung in das zweite Einstiegsamt |
§ 8 | Vorbereitungsdienst |
Unterabschnitt 3 Laufbahngruppe 2 | |
§ 9 | Einstellung in das erste Einstiegsamt |
§ 10 | Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt |
§ 11 | Regelaufstieg |
§ 12 | Bewährungsaufstieg |
§ 13 | Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit |
§ 14 | Verkürzte Qualifizierung |
§ 15 | Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt |
§ 16 | Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 |
Abschnitt III Ergänzende Vorschriften | |
§ 17 | Beurteilungsrichtlinien |
Abschnitt IV Zuständigkeit, Schlussvorschriften | |
§ 18 | Zuständigkeit |
§ 19 | Anlagen |
§ 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Auf die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten findet die Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), Anwendung, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 Landesbeamtengesetzes sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, denen ein in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 aufgeführtes Amt verliehen worden ist und
2.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei.
§ 2 Laufbahnen, Laufbahnzweige
(1) Laufbahnen der Fachrichtung Polizei sind die der Laufbahngruppe 1 und die der Laufbahngruppe 2.
(2) Innerhalb der Laufbahnen werden die Laufbahnzweige
1.
Schutzpolizeidienst,
2.
Wasserschutzpolizeidienst und
3.
Kriminalpolizeidienst
gebildet.
(3) Beamtinnen und Beamte können in derselben Laufbahn in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Abweichend können Beamtinnen und Beamte auch im Rahmen des Aufstiegs gemäß § 11 in einen anderen Laufbahnzweig wechseln, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sie hierfür geeignet sind. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 3 Ämter, Gestaltung der Laufbahnen
(1) Die den Laufbahnen zugeordneten Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.
(3) Alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Beim Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 nach § 11 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.
(5) Nach festgestellter Bewährung gemäß § 14 sowie nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsfortbildung gemäß § 15 Absatz 4 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen zu werden.
(6) Die Übertragung von Ämtern der Besoldungsgruppe A 14 setzt neben der Übertragung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
1.
die polizeifachliche Unterweisung nach § 13 Absatz 3 oder
2.
den zu durchlaufenden Studienkurs nach § 14 Absatz 3 oder
3.
die Qualifizierungsfortbildung nach § 15 erfolgreich abgeschlossen hat.
(7) Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15.
Abschnitt II Die Laufbahnen
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer
1.
die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
gerichtlich nicht bestraft ist,
3.
polizeidiensttauglich ist,
4.
nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,
5.
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn und den jeweiligen Laufbahnzweig erfüllt,
6.
am Einstellungstag das 16. Lebensjahr vollendet hat,
7.
mindestens 1,60 m groß ist,
8.
eine Fahrerlaubnis der Klasse B und
9.
das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes, mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen nachweisen kann.
Die für die Einstellung zuständige Behörde der Polizei kann von den Voraussetzungen nach den Nummern 1, 2 und 8 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Im Fall der Nummer 8 ist die extern erworbene Fahrerlaubnis vor der Zulassung zum schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung, spätestens jedoch vor Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, nachzuweisen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG und des § 10 LBG durch ein Auswahlverfahren ermittelt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweiges ihrer Laufbahn eingestellt. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO - Pol) vom 16. April 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 742).
§ 5 Befähigung
(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Das Nähere regelt die APO - Pol.
(2) Die Befähigung wird weiterhin erlangt
1.
nach § 11 über den Regelaufstieg,
2.
nach § 12 über den Bewährungsaufstieg,
3.
nach § 13 über die Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
§ 6 Probezeit
(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn und soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit in den Standardaufgabengebieten (Streifen- und Ermittlungsdienst, Sachbearbeitung) des Laufbahnzweiges seiner Laufbahn eingesetzt werden.
(2) § 7 Abs. 1 ALVO findet auf die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten keine Anwendung.
Unterabschnitt 2 Laufbahngruppe 1
§ 7 Einstellung in das zweite Einstiegsamt
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt,
2.
einen Mittleren Schulabschluss oder einen Realschulabschluss oder
3.
einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
4.
einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
5.
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist.
(2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeiobermeisteranwärterinnen oder Polizeiobermeisteranwärter ernannt.
§ 8 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. Das Nähere regelt die APO-Pol.
(2) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung I werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeiobermeisterinnen oder zu Polizeiobermeistern ernannt.
Unterabschnitt 3 Laufbahngruppe 2
§ 9 Einstellung in das erste Einstiegsamt
(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), nachweist.
(2) Die einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen oder zu Polizeikommissaranwärtern beziehungsweise zu Kriminalkommissaranwärterinnen oder zu Kriminalkommissaranwärtern ernannt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst, die zusätzlich mindestens eine Anforderung nach Anlage 2 nachweisen, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeioberkommissaranwärterinnen oder zu Polizeioberkommissarnwärtern ernannt.
§ 10 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
(1) Der in einem Bachelorstudiengang durchgeführte Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO-Pol.
(2) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung II werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeikommissarinnen oder zu Polizeikommissaren beziehungsweise zu Kriminalkommissarinnen oder zu Kriminalkommissaren ernannt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Wasserschutzpolizeidienst, die die zusätzlichen Voraussetzungen aus § 9 Absatz 3 erfüllen, werden nach Bestehen der Laufbahnprüfung II unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zu Polizeioberkommissarinnen oder zu Polizeioberkommissaren ernannt.
§ 11 Regelaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zugelassen werden, wenn
1.
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
2.
sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) nachweisen oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung erfüllen,
3.
sie sich in der Probezeit bewährt haben,
4.
sie die Laufbahnprüfung I mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich seit Beginn der Probezeit mindestens drei Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben und
5.
sie in einer Hochschulprüfung nach § 40 Absatz 3 APO-Pol die gleichwertigen Kompetenzen im Sinne des § 51 Absatz 2 HSG nachgewiesen haben.
Für Beamtinnen und Beamte, die keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG nachweisen, wird die Voraussetzung nach Nummer 2 durch eine Prüfung festgestellt. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung I mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich seit Beginn der Probezeit mindestens fünf Jahre im Polizeivollzugsdienst bewährt haben.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus.
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit umfasst drei fachtheoretische Semester oder Studienabschnitte und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Das Nähere regelt die APO - Pol.
(4) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für die Laufbahngruppe 2 rechtfertigen, kann die für Aus- und Fortbildung zuständige Behörde der Polizei die Zulassung widerrufen.
(5) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit umfasst die Zeit nach erfolgreicher Beendigung der Einführungszeit bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn; sie dauert mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 12 Bewährungsaufstieg
(1) Abweichend von § 11 können Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ohne Einführungszeit und ohne Laufbahnprüfung II Ämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 verliehen werden, wenn
1.
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
2.
sie nach Ableisten der Probezeit mindestens fünfzehn Jahre in der Laufbahngruppe 1 tätig waren,
3.
sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben, eine Amtszulage nach der Fußnote 3 zum Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters beziehungsweise der Kriminalhauptmeisterin oder des Kriminalhauptmeisters erhalten und
4.
ihnen die Befähigung für eine Verwendung in den Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 und A 10 der Laufbahngruppe 2 zuerkannt worden ist.
(2) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben, kann ein Amt mit höherem Endgrundgehalt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes erst verliehen werden, wenn sie an einem Ausbildungslehrgang, der insbesondere auf polizeiliche Führungsaufgaben vorbereiten soll, erfolgreich teilgenommen haben.
§ 13 Einstellung in das zweite Einstiegsamt, Probezeit
(1) In das zweite Einstiegsamt für die Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen aus § 4 erfüllt und
1.
nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), die Befähigung zum Richteramt oder
2.
eine andere, für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst geeignete Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erworben hat.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeirätin oder Polizeirat beziehungsweise Kriminalrätin oder Kriminalrat eingestellt.
(3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.
§ 14 Verkürzte Qualifizierung
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich nach Erwerb der Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei befinden, können für die Dauer von mindestens zwei Jahren Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei auf bestimmten Dienstposten zur Bewährung übertragen werden, wenn sie
1.
die Befähigung zum Richteramt nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 nachweisen,
2.
mindestens das zweite Beförderungsamt innehaben,
3.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen und
4.
ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
Den erfolgreichen Abschluss der Bewährungszeit stellt die oberste Dienstbehörde fest; sie kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr verkürzen, wenn der Beamtin oder dem Beamten bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 übertragen worden sind.
(2) Mit der Feststellung der Bewährung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung zur Übertragung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.
(3) Beamtinnen und Beamten, denen nach Absatz 2 das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 übertragen wurde, kann ein Amt mit höherem Endgrundgehalt erst verliehen werden, wenn sie sich durch einen Studienkurs an der Deutschen Hochschule der Polizei qualifiziert haben (verkürzte Qualifizierung).
(4) § 15 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
§ 15 Qualifizierung für das zweite Einstiegsamt
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden sind, können für die Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn
1.
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
2.
sie das Zeugnis der Hochschulreife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen,
3.
sie die Laufbahnprüfung II mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden sowie sich nach Ableisten der Probezeit mindestens vier Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben.
Die in § 29 Absatz 3 des Polizeihochschulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) gesetzlich festgelegten Ausnahmen werden zugelassen. Abweichend von Nummer 4 können Beamtinnen und Beamte auch zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „befriedigend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens fünf Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben oder wenn sie die Laufbahnprüfung II mit der Note „ausreichend“ bestanden und sich nach Ableisten der Probezeit mindestens sechs Jahre in der Laufbahngruppe 2 bewährt haben.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung zur Einführung in die Aufgaben für das zweite Einstiegsamt geht ein Auswahlverfahren voraus.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung und damit Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten für Ämter der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt rechtfertigen, kann die Zulassung zur Qualifizierungsfortbildung widerrufen werden.
(4) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Die Einführung erfolgt als Masterstudiengang und dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Der erste Abschnitt wird in Bund und Ländern, der zweite an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Die Qualifizierung schließt mit der Masterprüfung ab. Für das Studium und die Prüfung gilt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2009 S. 38), zuletzt geändert durch die Erste Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei vom 15. September 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Deutschen Hochschule der Polizei 2010 S. 104).
(5) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 16 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14
(1) Abweichend von § 14 und § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden, wenn sie
1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben,
2.
den Nachweis einer breiten Verwendung erbracht haben,
3.
vor Zulassung zum Auswahlverfahren Fortbildungen im Umfang von 200 Stunden absolviert haben,
4.
ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben,
5.
geeignete Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen haben und
6.
sich zwei Jahre in Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn bewährt haben.
(2) Den erfolgreichen Abschluss der Bewährung stellt die oberste Dienstbehörde fest.
Abschnitt III Ergänzende Vorschriften
§ 17 Beurteilungsrichtlinien
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gestaltung und das Verfahren der dienstlichen Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. In diesen können auch
die zeitlichen Abstände der Regelbeurteilungen
die Ausnahmen von den Regelbeurteilungen
die besonderen Anlässe für Beurteilungen
Richtwerte über die prozentuale Verteilung einzelner Bewertungsstufen
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes näher bestimmt werden.
Abschnitt IV Zuständigkeiten, Schlussvorschriften
§ 18 Zuständigkeit
Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 19 Anlagen
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 10. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 374)
*)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. November 2011
Klaus Schlie Innenminister
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-121
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Laufbahngruppe 1
Besoldungsgruppe A 8 | Polizeiobermeisterin und Polizeiobermeister (zweites Einstiegsamt) |
Besoldungsgruppe A 9 | Polizeihauptmeisterin und Polizeihauptmeister |
Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage1 | Polizeihauptmeisterin und Polizeihauptmeister |
Laufbahngruppe 2
Besoldungsgruppe A 9 | Polizei-/Kriminalkommissarin und Polizei-/Kriminalkommissar (erstes Einstiegsamt) |
Besoldungsgruppe A 10 | Polizei-/Kriminaloberkommissarin und Polizei-/Kriminaloberkommissar (erstes Einstiegsamt gemäß § 9 Absatz 3) |
Besoldungsgruppe A 11 | Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar |
Besoldungsgruppe A 12 | Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Polizei-/Kriminalhauptkommissar |
Besoldungsgruppe A 13 | Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar |
Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage2 | Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarin und Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar |
Besoldungsgruppe A 13 | Polizei-/Kriminalrätin und Polizei-/Kriminalrat (zweites Einstiegsamt) |
Besoldungsgruppe A 14 | Polizei-/Kriminaloberrätin und Polizei-/Kriminaloberrat |
Besoldungsgruppe A 15 | Polizei-/Kriminaldirektorin und Polizei-/Kriminaldirektor |
Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor |
Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage3 | Leitende Polizei-/Kriminaldirektorin und Leitender Polizei-/Kriminaldirektor |
Besoldungsgruppe B 2 | Ministerialrätin oder Ministerialrat als Vertreterin oder Vertreter der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters der Polizeiabteilung des für Inneres zuständigen Ministeriums |
Besoldungsgruppe B 3 | Landespolizeidirektorin und Landespolizeidirektor |
Besoldungsgruppe B 3 | Direktorin des Landeskriminalamtes und Direktor des Landeskriminalamtes |
Fußnoten
1)
Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A nach Anlage 1 zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein.
2)
Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A nach Anlage 1 zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein.
3)
Amtszulage nach Vorbemerkung 5 der Anlage 1 zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein.
Anlage 2
(zu § 9 Absatz 3)
A.
Befähigungszeugnisse nach Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)
1.
Im nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
-
Nautischer Wachoffizier NWO oder
-
Erster Offizier NEO oder
-
Kapitän NK
2.
Im technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung
-
Technischer Wachoffizier TWO oder
-
Zweiter technischer Offizier TZO oder
-
Leiter der Maschinenanlage TLM
3.
Im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Meter Länge
-
Kapitän BG mit den Befugnissen zum Kapitän und zum Ersten Offizier in der Großen Hochseefischerei oder
-
Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei
B.
Offiziere der Marine:
1.
ehemalige Offiziere in einer mind. 2-jährigen nautischen Verwendung mit dem Leistungsnachweis 2
2.
ehemalige Offiziere in einer mind. 2-jährigen schiffstechnischen Verwendung an Bord und Studium der Fachrichtungen Schiffsbetriebstechnik, Schiffsmaschinenbau, Schiffbau- und Meerestechnik oder Schiffselektrotechnik
3.
ehemalige Fachoffiziere aus dem Bereich Schiffstechnik
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