KapVOjVD
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Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVOjVD) Vom 22. Oktober 2019

Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVOjVD) Vom 22. Oktober 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.06.2021 bis 14.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6, 11 und 12 geändert (LVO v. 05.04.2023, GVOBl. S. 223)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVOjVD) vom 22. Oktober 201928.10.2019
Eingangsformel28.10.2019
§ 1 - Anwendungsbereich28.10.2019
§ 2 - Zuständigkeit28.10.2019
§ 3 - Einstellungstermine28.10.2019
§ 4 - Zahl der Ausbildungsplätze28.10.2019
§ 5 - Ermittlung der Ausbildungskapazität28.10.2019
§ 6 - Grundsätze des Auswahlverfahrens28.10.2019 bis 14.07.2023
§ 7 - Berücksichtigung der Leistung28.10.2019
§ 8 - Berücksichtigung von Härtefällen28.10.2019
§ 9 - Berücksichtigung der Wartezeit28.10.2019
§ 10 - Einstellungsvoraussetzungen28.10.2019
§ 11 - Einstellungsort28.10.2019 bis 14.07.2023
§ 12 - Rücknahme von Einstellungsanträgen, Mehrfachbewerbungen, Nachrückverfahren28.10.2019 bis 14.07.2023
§ 13 - Inkrafttreten11.06.2021
Aufgrund des § 125 Absatzes 5 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung:

§ 1 Anwendungsbereich

Der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein wird beschränkt.

§ 2 Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern und für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

§ 3 Einstellungstermine

Einstellungstermine sind
1.
für die Landgerichtsbezirke Kiel und Flensburg der 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeden Jahres,
2.
für die Landgerichtsbezirke Lübeck und Itzehoe der 1. April, 1. August und 1. Dezember jeden Jahres.

§ 4 Zahl der Ausbildungsplätze

Die Höchstzahl der Ausbildungsplätze bestimmt sich nach den im Haushalt zur Verfügung stehenden Stellen.

§ 5 Ermittlung der Ausbildungskapazität

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts berechnet die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der Absätze 2 und 3; die Anzahl der Ausbildungsplätze bemisst sich unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Juristenausbildungsverordnung vom 15. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 11), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nach der jeweilig geringsten Ausbildungskapazität.
(2) Für die Ausbildung in Zivilsachen wird die Ausbildungskapazität nach der Zahl der in erstinstanzlichen Zivilsachen bei den Landgerichten und bei den Amtsgerichten tätigen Richterinnen und Richtern berechnet; als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Richterinnen und Richter, die
1.
mit weniger als 50 Prozent ihrer Arbeitskraft in Zivilsachen tätig sind,
2.
als Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrages eine Dienstzeit in dieser Funktion von weniger als einem Jahr aufweisen,
3.
als Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten im Hauptamt tätig sind,
4.
schwerbehindert sind,
bleiben unberücksichtigt.
Im Übrigen werden bewertet
1.
mit dem Faktor 0,6
a)
Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrages mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr in dieser Funktion,
b)
Direktorinnen und Direktoren,
c)
sonstige Richterinnen und Richter, die nur mit 50 Prozent bis einschließlich 75 Prozent ihrer Arbeitskraft in Zivilsachen tätig sind,
2.
mit dem Faktor 1,2 alle anderen Richterinnen und Richter in Zivilsachen.
(3) Für die Ausbildung in Strafsachen wird die Ausbildungskapazität nach der Zahl der in erstinstanzlichen Strafsachen bei den Staatsanwaltschaften tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie bei den Amtsgerichten in erstinstanzlichen Strafsachen tätigen Richterinnen und Richtern berechnet; als Strafsachen gelten nicht Wirtschaftsstrafsachen, Strafsachen im Bereich der organisierten Kriminalität und der Strafvollstreckung. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die
1.
mit weniger als 50 Prozent ihrer Arbeitskraft in ausbildungsgeeigneten Strafsachen tätig sind, sowie Richterinnen und Richter, die mit mindestens 75 Prozent ihrer Arbeitskraft in Ermittlungs- und Haftsachen (Gs-Sachen) tätig sind,
2.
als Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrages eine Dienstzeit in dieser Funktion von weniger als einem Jahr aufweisen,
3.
als Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältinnen und Leitende Oberstaatsanwälte sowie als deren ständige Vertreterinnen und Vertreter im Hauptamt tätig sind,
4.
schwerbehindert sind,
bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen werden bewertet
1.
mit dem Faktor 0,6
a)
Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrages mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr in dieser Funktion,
b)
Direktorinnen, Direktoren, Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,
c)
sonstige Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nur mit 50 Prozent bis einschließlich 75 Prozent ihrer Arbeitskraft in Strafsachen tätig sind,
2.
mit dem Faktor 1,2 alle anderen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Strafsachen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes teilt dem für Justiz zuständigen Ministerium die ermittelte Ausbildungskapazität rechtzeitig zu Beginn der Haushaltsanmeldungen eines jeden Jahres mit. § 4 bleibt unberührt.

§ 6 Grundsätze des Auswahlverfahrens

Von den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen werden vergeben
1.
45 Prozent nach Leistung,
2.
bis zu 10 Prozent an Härtefälle und
3.
die restlichen Plätze nach der Wartezeit.

§ 7 Berücksichtigung der Leistung

(1) Die Reihenfolge der Einstellung nach Leistung richtet sich nach der Abschlussnote in der ersten Prüfung oder der Ersten Juristischen Staatsprüfung.
(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 9), bei gleicher Leistung und gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

§ 8 Berücksichtigung von Härtefällen

(1) Die Ausbildungsplätze für Härtefälle werden vergeben an solche Bewerberinnen und Bewerber, für die eine Ablehnung ihres Einstellungsantrages mit Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der mit einer Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen (besondere Härtefälle). Ein besonderer Härtefall kann insbesondere vorliegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist im Sinne der § 2 Absatz 2 und 3, § 151 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), oder
2.
aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einer minderjährigen oder nicht erwerbsfähigen Person Unterhalt zu leisten hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung der Unterhaltsbeihilfe bedarf, oder
3.
nach einer Wartezeit, die die durchschnittliche Wartezeit um mindestens vier Monate übersteigt, einen Ausbildungsplatz nach § 6 Nummer 1 oder 3 nicht erhalten hat; dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2.
(2) Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen besonderen Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, richtet sich die Reihenfolge der Einstellung nach der Schwere der mit einer Ablehnung verbundenen Nachteile. § 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 9 Berücksichtigung der Wartezeit

(1) Die Wartezeit beginnt mit dem Eingang des Einstellungsantrages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Dies gilt nicht, wenn der Einstellungsantrag Vorbehalte oder Bedingungen zum Einstellungstermin oder -ort enthält. Die nachträglichen Vorbehalte und Bedingungen beenden die zurückgelegte Wartezeit. Die zurückgelegte Wartezeit entfällt ebenfalls, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die in § 10 Absatz 2 genannten Bewerbungsunterlagen nicht spätestens vier Wochen nach Eingang des Einstellungsantrages einreicht oder nachweist, dass das Führungszeugnis gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 7 beantragt ist. Der Einstellungsantrag kann erst nach dem Bestehen der ersten Prüfung gestellt werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und 3 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zum Zwecke der Notenverbesserung die erste Prüfung insgesamt oder teilweise wiederholt oder zur Überbrückung einer Wartezeit längerfristige Bindungen, zum Beispiel durch Aufnahme eines Ergänzungsstudiums, durch Inanspruchnahme eines Stipendiums oder durch Abschluss eines Arbeitsvertrages, eingegangen ist. Dies gilt auch im Falle einer bewilligten Elternzeit. Die zur Begründung des Antrages vorgetragenen Tatsachen sind nachzuweisen; bei den Ausnahmen nach Satz 1 hat dieses spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin zu geschehen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die nach Maßgabe des § 125 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes dort genannte Zeiten abgeleistet haben oder die infolge der dort genannten Gründe berufliche Verzögerungen hingenommen haben, müssen nur diejenige Wartezeit erfüllen, die sie bei einer Bewerbung zu einem um die Dauer des Dienstes oder der beruflichen Verzögerung zurückverlegten Zeitpunkt hätten hinnehmen müssen. Bei der Festsetzung dieser Wartezeit ist die durchschnittliche Wartezeit aller Bewerberinnen und Bewerber zugrunde zu legen, die in demjenigen Halbjahr eingestellt worden sind, in das der nach Satz 1 zurückverlegte Zeitpunkt fällt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Bewerberin oder der Bewerber bereits beim Hochschulzugang einen entsprechenden Nachteilsausgleich in Anspruch genommen hat. Als berufliche Verzögerungen im Sinne von Satz 1 werden während des Studiums nur solche Zeiten erfasst,
1.
in denen nachweisliche Zeiten des Mutterschutzes lagen oder
2.
in denen entsprechend § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes eine Beurlaubung aus familiären Gründen zu bewilligen gewesen wäre und die Bewerberin oder der Bewerber tatsächlich vom Studium beurlaubt war.
(4) Bei gleicher Wartezeit entscheidet die bessere Leistung (§ 7), bei gleicher Wartezeit und gleicher Leistung entscheidet das Los.

§ 10 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In das Auswahlverfahren werden nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden können.
(2) Bewerbungen werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens zwei Monate vor den in § 3 genannten jeweiligen Einstellungsterminen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts schriftlich eingegangen und wenn ihnen bis zum vorgenannten Zeitpunkt die folgenden Bewerbungsunterlagen beigefügt sind:
1.
Ein Einstellungsantrag mit Erklärungen nach Vordruck;
2.
ausgefüllte Personalbögen, in denen sämtliche Vornamen anzugeben sind;
3.
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der ersten Prüfung oder der Ersten Juristischen Staatsprüfung; bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Prüfung in Schleswig-Holstein abgelegt haben, genügt die Angabe ihrer Prüfungskennzahl;
4.
eine Kopie der Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers und etwaiger Personen, denen sie oder er Unterhalt schuldet, gegebenenfalls der Eheurkunde und eines Scheidungsbeschlusses ohne Angabe der Scheidungsgründe;
5.
a)
eine Aufstellung über geleisteten Wehrdienst, Wehrersatzdienst, Entwicklungsdienst oder die Leistung eines Freiwilligendienstes,
b)
die Angabe, ob aufgrund der in Buchstabe a genannten Zeiten ein Nachteilsausgleich bei der Hochschulzulassung in Anspruch genommen worden ist, und
c)
Bescheinigungen und Unterlagen, die diese Angaben bestätigen;
6.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über den Gesundheitszustand nach Vordruck;
7.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei Behörden, ausgestellt von der zuständigen Meldebehörde; für Bewerberinnen oder Bewerber, die die erste Prüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung in Schleswig-Holstein abgelegt haben, ist die Vorlage entbehrlich, wenn das für diese Prüfung eingereichte Führungszeugnis bei der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist.
(3) Die Bewerbung gilt als eingegangen, wenn die vorgenannten Unterlagen vollständig eingereicht wurden, mit Ausnahme des Führungszeugnisses und des Zeugnisses über die Gesamtnote der ersten Prüfung oder Ersten juristischen Staatsprüfung. Für die Vorlage behördlicher Zeugnisse nach Absatz 2 Nummer 7 kann die Präsidentin oder der Präsident eine Nachfrist einräumen. Bei der Entscheidung werden nur solche Umstände berücksichtigt, die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt von der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind. Der Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die Vorlage des Zeugnisses über die Gesamtnote der ersten Prüfung, sofern beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die staatliche Pflichtfachprüfung und über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung binnen der Frist nach Absatz 2 vorgelegt worden sind.

§ 11 Einstellungsort

(1) Ein Anspruch auf Einstellung in einen bestimmten Landgerichtsbezirk besteht nicht. Werden in einem Einstellungstermin nicht alle Ausbildungsplätze in Anspruch genommen, sind die Bewerberinnen und Bewerber der jeweilig bestehenden Ausbildungskapazität entsprechend anteilig auf die Landgerichtsbezirke zu verteilen. Die Bewerberinnen oder Bewerber können Wünsche äußern, in welchen Landgerichtsbezirk sie vorzugsweise eingestellt werden möchten. Derartigen Wünschen soll unter Beachtung der anteiligen Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Landgerichtsbezirke in der Reihenfolge entsprochen werden, die sich aus der jeweils für die Bewerberin oder den Bewerber günstigsten Platzziffer auf der Leistungs- oder Warteliste ergibt.
(2) Wäre die Einstellung in bestimmte Landgerichtsbezirke für eine Bewerberin oder einen Bewerber mit ihr oder ihm nicht zumutbaren Nachteilen verbunden, kann sie oder er im Vorwege beantragen, von einer Einstellung in diese Bezirke abzusehen. Ein solcher Antrag gilt nicht als Vorbehalt oder Bedingung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Die Entscheidung darüber, in welchem Landgerichtsbezirk eine Bewerberin oder ein Bewerber eingestellt wird, wird gleichzeitig mit der Entscheidung über die Vergabe der Ausbildungsplätze getroffen.

§ 12 Rücknahme von Einstellungsanträgen, Mehrfachbewerbungen, Nachrückverfahren

(1) Lehnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen ihr oder ihm angebotenen Ausbildungsplatz ohne wichtigen Grund ab, oder tritt sie oder er einen zugewiesenen Ausbildungsplatz ohne wichtigen Grund nicht an, gilt der bisherige Einstellungsantrag als erledigt und die bisherige Wartezeit als verbraucht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich erneut bewerben, sofern sie oder er weiterhin eingestellt werden möchte. Eine erneute Bewerbung kann frühestens sechs Monate nach dem Einstellungstermin erfolgen, für den die Bewerberin oder der Bewerber ohne wichtigen Grund einen Ausbildungsplatz abgelehnt oder einen zugewiesenen Ausbildungsplatz nicht angetreten hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber sich trotz Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen darüber erklärt, ob der angebotene Ausbildungsplatz in Anspruch genommen wird. Kann die Aufforderung nach Satz 4 nicht unter der von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenen Anschrift zugestellt werden, wird sie oder er im laufenden Einstellungsverfahren nicht berücksichtigt.
(2) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts schriftlich mitzuteilen, wenn sie oder er sich auch in einem anderen Bundesland um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst beworben hat. Erfolgt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes, hat sich der Einstellungsantrag für Schleswig-Holstein erledigt. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes ist der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe mitzuteilen.
(3) Hat sich nach den Absätzen 1 oder 2 die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz erledigt, so rücken von den anerkannten Härtefällen oder auf der Leistungs- oder Warteliste die jeweils nächsten Bewerberinnen und Bewerber nach. Bisherige Entscheidungen über den Einstellungsort bestehen fort.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2019 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 22. Oktober 2019
Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Ministerin für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
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