BadeSichVO
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Landesverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitsverordnung - BadeSichVO) Vom 25. Mai 2021

Landesverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitsverordnung - BadeSichVO) Vom 25. Mai 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitsverordnung - BadeSichVO) vom 25. Mai 202111.06.2021
Eingangsformel11.06.2021
§ 1 - Geltungsbereich, reger Badebetrieb11.06.2021
§ 2 - Badeaufsicht11.06.2021
§ 3 - Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen an eingerichteten und betriebenen Badestellen11.06.2021
§ 4 - Inkrafttreten11.06.2021
Anlage - Verzeichnis der bereitzuhaltenden Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen:11.06.2021
Aufgrund des § 4 Satz 1 des Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 756), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich, reger Badebetrieb

(1) Die nach dieser Verordnung an Badestellen zu stellenden Anforderungen gelten für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. September eines Kalenderjahres (Badesaison).
(2) Reger Badebetrieb ist in der Regel anzunehmen, wenn an einer Badestelle mit einer auf die jeweilige Badestelle bezogenen großen Anzahl an Badenden zu rechnen ist. Dies kann sich insbesondere aufgrund der Wetterlage oder im Bereich der Badestelle stattfindender Veranstaltungen ergeben.

§ 2 Badeaufsicht

(1) Soweit nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz eine Badeaufsicht vorgeschrieben ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Badestelle die Anzahl der einzusetzenden Aufsichtspersonen aufgrund einer Einzelfallbeurteilung der örtlichen Gegebenheiten festzulegen; es sind mindestens zwei Aufsichtspersonen einzusetzen. Hierbei sind insbesondere die an der Badestelle vorhandenen Gefahrenquellen, die Einsehbarkeit der Badestelle, die Frequentierung, die Länge der Laufwege sowie vorhandene Hindernisse zu berücksichtigen.
(2) Als Aufsichtsperson darf eingesetzt werden, wer aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Rettung Ertrinkender befähigt ist. Bei Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern ist als Qualifikation das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber nach der Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen in der Fassung vom 01. Januar 2020 (einzusehen auf
www.bfs-schwimmausbildung.de/service
) nachzuweisen. Es sollen seit der entsprechenden Ausbildung oder Fortbildung im Rettungsschwimmen und einer entsprechenden Erste-Hilfe-Ausbildung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sein. Die Rettungsfähigkeit der eingesetzten Personen ist zudem nach den jeweiligen Vorgaben der einsetzenden Organisationen zu belegen.

§ 3 Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen an eingerichteten und betriebenen Badestellen

(1) An eingerichteten und betriebenen Badestellen, an denen eine Badeaufsicht erforderlich ist, sind während des Betriebes Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, bereitzuhalten. Die Grenzen der zu beaufsichtigenden Badestellen sowie besondere Gefahrenquellen sind in der Örtlichkeit zu markieren.
(2) An eingerichteten und betriebenen Badestellen, an denen keine Badeaufsicht erforderlich ist, ist eine Bekanntmachungstafel nach den Vorgaben der Nummer 12 Buchstaben a bis d der Anlage anzubringen. Besondere Gefahrenquellen sind in der Örtlichkeit zu markieren.
(3) An dem Teil des Meeresstrandes, für den eine Sondernutzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz für den Badebetrieb eingeräumt worden ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Wachgebäude mit Sprechverbindung zur zuständigen Rettungsleitstelle für die Badeaufsicht vorzuhalten und zu betreiben, soweit reger Badebetrieb herrscht. Sind verschiedenen Betreiberinnen und Betreibern Sondernutzungen an unmittelbar benachbarten Teilen des Meeresstrandes eingeräumt worden, können diese ein Wachgebäude mit Sprechverbindung gemeinsam betreiben. Der Bereich der Badestelle kann in einen oder mehrere beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Bereiche eingeteilt werden. Die Einteilung ist zu dokumentieren und vor Ort durch beflaggte Masten an der Wasserkante nach Nummer 2 Buchstabe c der Anlage deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Die Beaufsichtigungspflicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz besteht in diesem Fall nur für den als beaufsichtigt gekennzeichneten Bereich der Badestelle. Es ist sicherzustellen, dass in Bezug auf die Fläche und Frequentierung der Badestelle ein angemessen großer beaufsichtigter Bereich vorhanden ist.
(4) Weitergehende Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen an eingerichteten und betriebenen Badestellen, insbesondere zur Abgrenzung von Wasserflächen für Schwimmerinnen und Schwimmer und Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, sind im Einzelfall zu treffen, soweit dies zur Gewährleistung der Badesicherheit erforderlich ist.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 25. Mai 2021
Daniel Günther Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Ministerpräsident Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung

Anlage

(zu § 3 Absatz 1)
Verzeichnis der bereitzuhaltenden Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen:
1.
Ein Beobachtungsturm oder eine vergleichbare Einrichtung, sofern es aufgrund einer Einzelfallbeurteilung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist; an Badestellen nach § 3 Absatz 3 ist eine Sprechverbindung mit dem Wachgebäude vorzuhalten,
2.
folgende Warnzeichen nach DIN ISO 20712, Teil 2:
a)
ein hoher Mast mit einer Rahe sowie gut sichtbare Flaggen jeweils einmal in rot-gelb, rot und gelb;
b)
ein Windsack in orange und eine Flagge der eingesetzten Organisation;
c)
für jeden bewachten Badeabschnitt zur Beflaggung an der Wasserkante (Zoning) jeweils zwei Zoning-Flaggen in rot-gelb und im Falle eines angrenzenden Bereichs für Wassersportgeräte jeweils zwei Zoning-Flaggen in schwarzweiß geviertelt auf entsprechenden Masten,
3.
ein Rettungsbrett oder ein zur Rettung geeignetes Wasserfahrzeug (z. B. Rettungsboot, Jetski, Jetbike o. ä.), soweit es aufgrund einer Einzelfallbeurteilung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist,
4.
ein Wurfsack mit Rettungsleine oder andere geeignete Rettungsmittel,
5.
ein Gurtretter oder eine Rettungsboje je eingesetzter Aufsichtsperson,
6.
zwei Ferngläser; ein Signalhorn oder ein Megaphon mit Sirene,
7.
ein Hilfsmittel zur Atemspende (z. B. Beatmungsbeutel, Oropharyngealtubus, Taschenmaske),
8.
ein System zur Sauerstoffabgabe und mindestens eine 2-Liter-Flasche mit Beatmungsbeutel und Oropharyngealtubus; wenn die örtlichen Verhältnisse es zulassen, kann das System zur Sauerstoffabgabe auch in mehreren Abschnitten einer Badestelle eingesetzt werden,
9.
ein System zur Automatischen Externen Defibrillation (AED); wenn die örtlichen Verhältnisse es zulassen, kann das AED auch in mehreren Abschnitten einer Badestelle eingesetzt werden,
10.
ein Spineboard mit Fixierungs- und Gurtsystem,
11.
mindestens ein Sanitätskoffer mit Inhalt nach DIN 13155 im Hauptwachgebäude sowie eine Sanitätstasche mit Inhalt nach DIN 13160-A; zusätzlich sind zwei Rettungsdecken vorzuhalten,
12.
eine witterungsbeständige Bekanntmachungstafel, die an einem zentralen, gut einsehbaren Ort der Badestelle angebracht ist und folgende Angaben enthält:
a)
Namen, Anschriften und Telefonnummern der zuständigen Rettungsleitstelle, des nächsten Arztes, des nächsten Krankenhauses und der nächsten Polizeidienststelle,
b)
Angaben zu besonderen Gefahrenquellen im Bereich der Badestelle und die Art der Kennzeichnung dieser Gefahrenquellen,
c)
Informationen über Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen und zur Rettung Ertrinkender,
d)
Angaben zum Bestehen einer Badeaufsicht (z. B. bei Aufziehen einer rot-gelben Signalflagge) und im Fall des § 3 Absatz 2 zum Nichtbestehen einer Badeaufsicht, zu den regelmäßigen Aufsichtszeiten sowie zu den Zeichen, die eine vorübergehende Einstellung der Badeaufsicht kenntlich machen,
e)
Angaben zum Bestehen einer Badebeschränkung für Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, Kinder und Behinderte bei Aufziehen einer gelben Signalflagge und eines vollständigen Badeverbots bei einer roten Signalflagge.
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