PflBADVO
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Landesverordnung über die Ausbildung und Durchführung der Pflegeberufeausbildung (Pflegeberufe-Ausbildungs-Durchführungsverordnung - PflBADVO) Vom 8. Januar 2020

Landesverordnung über die Ausbildung und Durchführung der Pflegeberufeausbildung (Pflegeberufe-Ausbildungs-Durchführungsverordnung - PflBADVO) Vom 8. Januar 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.12.2021 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 geändert (Art. 7 Ges. v. 27.05.2021, GVOBl. S. 567)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung und Durchführung der Pflegeberufeausbildung (Pflegeberufe-Ausbildungs-Durchführungsverordnung - PflBADVO) vom 8. Januar 202001.01.2020 bis 31.12.2024
Eingangsformel01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 1 - Begriffsbestimmungen01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 2 - Zuständigkeiten01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 3 - Lehrplan01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 4 - Theoretischer und praktischer Unterricht01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 5 - Lehrkräfte01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 6 - Schulleitung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 7 - Zwischenprüfung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 8 - Praktische Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen; Pflichtverstoß; Beteiligung der zuständigen Behörde01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 9 - Praxisanleitung01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 10 - Kooperationsverträge01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 11 - Errichtung der Ombudsstelle11.12.2021 bis 31.12.2024
§ 12 - Subdelegation01.01.2020 bis 31.12.2024
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2020 bis 31.12.2024
Aufgrund
1.
des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 26 Absatz 6 Satz 1 und 4, § 49 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet die Landesregierung die folgenden § 2 Absatz 1 und 2, § 12, § 13,
2.
des § 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 8, Nummer 11, Nummer 12, Nummer 13 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 2) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren die folgenden § 1, § 2 Absatz 3, §§ 3 bis 11, § 13:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle Auszubildenden zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger,
1.
denen der theoretische und praktische Unterricht nach § 6 PflBG an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen vermittelt wird,
2.
denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 PflBG vermittelt wird und
3.
mit denen ein nicht ruhender Ausbildungsvertrag nach § 16 PflBG besteht.
(2) Pflegefachpersonen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz (AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
(3) Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind solche Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG beziehungsweise nach § 65 Absatz 4 PflBG erfüllen.
(4) Schulleitungen im Sinne dieser Verordnung sind hauptberufliche Leitungen, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 PflBG erfüllen.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde ist das Landesamt für soziale Dienste, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Stelle gemäß § 26 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 4, § 32 Absatz 1 und Absatz 2, § 33 Absatz 3 und 4, § 49 PflBG ist die Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein GmbH. Die Beleihung ist durch Beleihungsverwaltungsakt vollzogen.
(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt die Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle aus.

§ 3 Lehrplan

Der von der Fachkommission erarbeitete und von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit auf Vereinbarkeit mit dem PflBG geprüfte und am 1. August 2019 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlichte Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 53 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 51 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) wird für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt. Der Rahmenlehrplan ist einzusehen unter der Internet-Adresse „https://www.bibb.de/de/86562.php”.

§ 4 Theoretischer und praktischer Unterricht

(1) Pflichtunterrichtsstunden sind als Präsenzunterricht zu gestalten. Auf Antrag bei der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde können Unterrichtsstunden des theoretischen Unterrichts im Rahmen eines Angebotes für elektronisch unterstütztes Lernen (E-Learning) auch als Unterrichtsangebot am anderen Ort stattfinden.
(2) Der Antrag auf E-Learning ist zu begründen. In der Begründung ist darzulegen und nachzuweisen, dass sichergestellt ist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
alle in das Angebot zum E-Learning involvierten Personen erhalten die gleichen technisch notwendigen Voraussetzungen, um E-Learning durchführen zu können;
2.
es findet eine wissenschaftlich fundierte Methode des E-Learning Anwendung; wissenschaftlich fundiert ist die Methode des E-Learning, wenn sie wissenschaftlich bereits erprobten Untersuchungen und Konzepten entspricht;
3.
die beabsichtigte Methode des E-Learning passt zu den zu vermittelnden Lehrangeboten.
(3) Modellvorhaben nach § 15 PflBG sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch die durchführende Pflegeschule vorzulegen. Dieses stellt bei Befürwortung des Modellvorhabens das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien her. Das für Gesundheit zuständige Ministerium bescheidet den Antrag gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller, sofern die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 PflBG erfüllt sind. Im Rahmen dieser Modellvorhaben können Stunden des praktischen Unterrichts durch Simulationen absolviert werden. Der Anteil der Simulation darf dabei 15 Prozent des praktischen Unterrichts nicht überschreiten. Nach erfolgreicher Erprobung des Modellvorhabens, die wissenschaftlich evaluiert sein soll, kann die Simulation durch die nach § 2 Absatz 1 zuständige Behörde auch über das Modellvorhaben hinaus anerkannt werden, sofern sie einer Überprüfung auf Geeignetheit standhält, die alle fünf Jahre durchzuführen ist.

§ 5 Lehrkräfte

(1) Mindestens 75 Prozent der fachlich und pädagogisch qualifizierten hauptamtlichen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG, die auf das Anrechnungsverhältnis 1:20 angerechnet werden, sollen über eine pflegerische Grundqualifikation im Sinne des § 1 in Verbindung mit § 64 PflBG verfügen. Die übrigen Lehrkräfte sollen insbesondere eine sozialwissenschaftliche, pädagogische, medizinische, juristische oder gesundheitswissenschaftliche Grundqualifikation vorweisen können.
(2) Hauptamtliche Lehrkräfte sollen jährlich eine fachbezogene Fortbildung im Umfang von 24 Stunden absolvieren. Hierüber ist der zuständigen Behörde ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
(3) Die Anforderungen an das Qualifikationsniveau der Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG sollen bis zum 31. Dezember 2027 zu 75 Prozent, bis zum 31. Dezember 2028 zu 90 Prozent und bis zum 31. Dezember 2029 vollumfänglich erfüllt sein. Dabei bleibt der Bestandsschutz des § 65 Absatz 4 PflBG gewahrt. Die betreffenden Lehrkräfte sind auf die Vorgaben nach Satz 1 anzurechnen.
(4) Personen die bis 31. Dezember 2019 als hauptberufliche Lehrkräfte einer Schule nach § 4 Absatz 2 Satz 1 KrPflG eingestellt wurden und
1.
einen entsprechenden Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben,
2.
befristet für fünf Jahre eingestellt wurden sowie
3.
innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer Lehrtätigkeit ihre Immatrikulation für einen Masterstudiengang nachweisen,
erhalten Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2029. Das Masterstudium muss innerhalb der auf fünf Jahre befristeten Anstellung abgeschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die für die Anerkennung der Schulen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 KrPflG zuständige Behörde die Frist zum Abschluss des Masterstudiums verlängern.
(5) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, vorrübergehend weitere Fachqualifikationen als Einzelfallentscheidung zuzulassen.

§ 6 Schulleitung

(1) Das für die Qualifikation einer Schulleitung zugrundeliegende Studium soll ein pflegepädagogisches, medizinpädagogisches, pädagogisches, gesundheitswissenschaftliches, erziehungswissenschaftliches, pflegewissenschaftliches oder sozialwissenschaftliches sein. Die Voraussetzungen für den Abschluss richten sich nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 PflBG.
(2) Die Schulleitung soll über mindestens zwei Jahre Lehrerfahrung verfügen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Gegenstand der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 PflBG ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels. Inhalt der Zwischenprüfung sollen Teile der in Anlage 1 PflAPrV genannten Kompetenzen sein.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt; sie kann darüber hinaus einen praktischen Abschnitt haben. Der schriftliche Abschnitt hat eine Dauer von bis zu 120 Minuten; der mündliche Abschnitt soll eine Dauer von bis zu 30 Minuten haben.
(3) Die Note der Zwischenprüfung wird im Jahreszeugnis separat ausgewiesen.

§ 8 Praktische Ausbildung; Zulassung und Anerkennung von geeigneten Einrichtungen; Pflichtverstoß; Beteiligung der zuständigen Behörde

(1) Die Pflichteinsätze nach § 7 PflBG werden in geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Geeignet ist eine Einrichtung, die die Vorgaben des PflBG und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen erfüllt.
(2) Einrichtungen können zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich insbesondere dann zugelassen werden, wenn
1.
sichergestellt ist, dass Auszubildende den Umgang und die pflegerische Versorgung mit Kindern und Jugendlichen erlernen können,
2.
eine Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV zur Verfügung steht oder die Praxisanleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung sichergestellt wird und
3.
die für die Praxisanleitung eingesetzte Person eine jährliche Fortbildung absolviert, deren Umfang durch die PflAPrV vorgegeben wird.
(3) Geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im pädiatrischen Bereich sind unter Beachtung des Absatz 2 insbesondere
1.
pädiatrische Abteilungen in Krankenhäusern,
2.
ambulante Pflegedienste, sofern schwerpunktmäßig auch Kinder pflegerisch versorgt werden,
3.
Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder,
4.
Kinder- und Jugendpsychiatrien,
5.
klinische Fachabteilungen und tagesklinische Einrichtungen mit fast ausschließlichem pädiatrischen Patientenanteil oder speziellem pädiatrischem Angebot.
(4) Über den Absatz 3 hinaus sind, sofern pflegerisches, sonder- oder heilpädagogisches Personal vorhanden ist, unter Beachtung von Absatz 2 auch geeignet
1.
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,
2.
sonderpädagogische Förderzentren für verhaltensauffällige oder lernverzögerte Kinder und Jugendliche,
3.
Kinderarztpraxen,
4.
Kindertagesstätten,
5.
Krippen,
6.
Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall
1.
weitere Einrichtungen als geeignet anerkennen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder
2.
weitere Einrichtungen als zur Ausbildung geeignet im Sinne des Absatz 2 zulassen, die eine Praxisanleitung im gesetzlichen Umfang durch geeignetes und für die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf zugelassenes Fachpersonal vorhalten und die gewährleisten, dass die jährlich vorgeschriebenen Fortbildungszeiten gemäß § 4 Absatz 3 PflAPrV absolviert werden.
(5) Einrichtungen sind zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich geeignet, wenn
1.
sichergestellt ist, dass Auszubildende den Umgang mit und die pflegerische Versorgung von psychiatrisch erkrankten Menschen erlernen können,
2.
eine Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV zur Verfügung steht oder die Praxisanleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung sichergestellt wurde und
3.
die für die Praxisanleitung eingesetzte Person eine jährliche Fortbildung absolviert, deren Umfang durch die PflAPrV vorgegeben wird.
(6) Geeignete Einrichtungen zur Ausbildung im psychiatrischen Bereich sind unter Beachtung von Absatz 5 insbesondere
1.
psychiatrische Kliniken und Ambulanzen,
2.
Pflegeeinrichtungen, die in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreuen,
3.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe, sofern in erheblichem Umfang auch Menschen mit psychiatrischem Behandlungs- und Pflegebedarf betreut werden,
4.
psychiatrische Tageskliniken.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die zuständige Behörde stellt bei begründeten Zweifeln auf Antrag des Trägers der praktischen Ausbildung, der jeweiligen Pflegeschule, einer Ombudsperson nach § 11 oder der betroffenen Auszubildenden die Geeignetheit der Einrichtung fest.

§ 9 Praxisanleitung

Pflegefachpersonen, die ihre Weiterbildung zur Praxisanleitung im Jahr 2019 begonnen haben und diese im Jahr 2020 beenden, dürfen als Praxisanleitung tätig sein. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 PflAPrV haben sie binnen drei Jahren ein Weiterbildungsmodul von 100 Stunden zu absolvieren. Über das Ableisten der 100 Stunden ist auf Aufforderung ein Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.

§ 10 Kooperationsverträge

Kooperationsverträge sind privatrechtliche Verträge. Im Interesse der Auszubildenden ist vertraglich sicherzustellen, dass ein fortlaufender und eng abgestimmter Austausch zwischen allen an der Ausbildung beteiligten Akteurinnen und Akteure durchgeführt wird.

§ 11 Errichtung der Ombudsstelle

(1) Für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung wird eine Ombudsstelle gemäß § 7 Absatz 6 PflBG bei der nach § 2 Absatz 2 zuständigen Stelle gebildet. Die Bestellung der Ombudsperson erfolgt durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit der Leitung der zuständigen Stelle. Falls erforderlich können mehrere Ombudspersonen bestellt werden.
(2) Die Tätigkeit der Ombudsperson ist ehrenamtlich. Die notwendigen Auslagen der Ombudsperson werden von der zuständigen Stelle erstattet.
(3) Die zuständige Stelle gibt im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium der Ombudsstelle eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll insbesondere die Rechte und Pflichten der Ombudspersonen, das Verfahren der Ombudsstelle, die Art und Höhe der Auslagenerstattung und den Rahmen für die Unterstützungsleistungen der Ombudspersonen durch die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle festlegen.
(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium vereinbart mit der zuständigen Stelle Regelungen über die Finanzierung der Ombudsstelle durch diese.

§ 12 Subdelegation

(1) Die Ermächtigung zur Änderung, zur Aufhebung und zum Neuerlass der § 2 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 dieser Verordnung obliegt der Landesregierung.
(2) Die Ermächtigung zur Änderung, zur Aufhebung und zum Neuerlass der § 1, § 3 bis § 11, § 12 Absatz 2 dieser Verordnung wird gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 LVwG auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. Januar 2020
Daniel Günther Dr. Heiner Garg
Ministerpräsident Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senior
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