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Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) vom 15. September 2011

Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) vom 15. September 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (Art. 1 LVO v. 30.06.2021, NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Hochschulhaushalte (Hochschulhaushalteverordnung - HHVO) vom 15. September 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Grundsatz01.01.2017
§ 2 - Haushaltsaufstellung01.01.2012
§ 3 - Deckungsfähigkeit, Zweckbindung01.01.2012
§ 4 - Haushaltsführung01.01.2017
§ 5 - Ausführung des Haushaltsplanes01.01.2012
§ 6 - Leistungen für Dritte01.01.2012
§ 7 - Rücklagenbildung, Ausnahmeregelung Geltungszeit01.01.2021
§ 8 - Veränderung von Ansprüchen01.01.2012
§ 9 - Abschluss von Versicherungen01.01.2017
§ 10 - Zahlungsverkehr01.01.2017
§ 11 - Haushaltsrechnung und Jahresabschlussbericht01.01.2017
§ 12 - Controlling01.01.2017
§ 13 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten04.05.2017
Anlage 1 - Haushaltsplan der [Hochschule]01.01.2012
Anlage 2 - Haushaltsplan der [Hochschule]01.01.2012
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 5 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten der Aufstellung, der Ausführung und Rechnungslegung der Haushalte der staatlichen Hochschulen und ihrer rechtlich unselbständigen, haushaltsmäßig gesondert geführten Teile, deren Tätigkeiten erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sind (Betriebe); im Übrigen findet § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Universität zu Lübeck.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die nach § 33 Abs. 5 HSG der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck für die Fachbereiche Medizin gewährten Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Klinikum) durchgeführt werden.

§ 2 Haushaltsaufstellung

(1) Das Haushaltsjahr der Hochschulen ist identisch mit dem Haushaltsjahr des Landes.
(2) Die Hochschule legt den Entwurf ihres Haushaltsplans nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster einschließlich einer Übersicht über die Wirtschaftspläne der Betriebe und unter Beifügung einer Erläuterung der haushaltswirksamen Schwerpunkte unter Beachtung der bestehenden Ziel- und Leistungsvereinbarung dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) als Entwurf des Präsidiums bis zum 15. Januar und als endgültigen Entwurf bis zum 10. Februar des Vorjahres vor. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. Plant das Land einen Doppelhaushalt, teilt das Ministerium dies rechtzeitig der Hochschule mit; die Hochschule legt dann den Entwurf des Haushaltsplans nach Haushaltsjahren getrennt für zwei Jahre vor. Ein Stellenplan einschließlich Stellenübersicht ist für jedes Haushaltsjahr beizufügen. Darin sind die Anzahl der Planstellen und Stellen, ihre Aufteilung auf Besoldungs- und Entgeltgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen auszuweisen. Der Stellenplan enthält die Planstellen der Beamtinnen und Beamten getrennt nach dem Fachbereich Medizin und den übrigen Fachbereichen. Innerhalb des Fachbereiches Medizin sind diese Planstellen danach auszuweisen, ob die Beamtinnen und Beamten ausschließlich an einer Universität oder auch im Bereich des Klinikums tätig sind. Die Finanzmittel für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal werden im Haushaltsplan der Hochschule nicht veranschlagt
(3) Der endgültige Haushaltsplan nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster einschließlich einer Übersicht über die Wirtschaftspläne der Betriebe muss dem Ministerium spätestens bis zum 1. April des Planjahres vorgelegt werden. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. Abweichend vom Doppelhaushalt des Landes bedarf es für jedes einzelne Haushaltsjahr eines gesonderten Haushaltsplanes, der seinerseits der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. Ein Stellenplan einschließlich Stellenübersicht ist jeweils beizufügen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7. Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 LHO in Verbindung mit § 1 Satz 1 LHO ist eine Feststellung des Haushaltsplans als Satzung nicht erforderlich.
(4) Der endgültige Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Sie wird nach In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes erteilt, insbesondere wenn
1.
der Haushalt der Hochschule in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen ist,
2.
der sich aus dem Hochschulvertrag und der Ziel- und Leistungsvereinbarung ergebende Finanzrahmen nicht überschritten wird,
3.
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass
a)
der Haushaltsplan der Hochschule nicht formell und materiell rechtmäßig aufgestellt wurde,
b)
die vom Land zur Verfügung gestellten, unter Nummer 2 genannten Mittel, nicht zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen verwendet werden,
c)
die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt worden sind,
4.
die Veränderungen in dem Stellenplan gegenüber dem Vorjahr plausibel sind.
Die Genehmigung ist bei Rechtsverstößen und bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu versagen.

§ 3 Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 6 sowie 7 und 8 sind jeweils unter sich gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus sind die Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 6 einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Hauptgruppen 7 und 8. Weitere Deckungsfähigkeiten können durch Deckungsvermerk in der Haushaltssatzung oder dem Haushaltsplan der Hochschule festgelegt werden.
(2) Nicht zweckgebundene Einnahmen können auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

§ 4 Haushaltsführung

(1) Die Hochschule führt die Bewirtschaftung der ihr vom Land zugewiesenen Finanzmittel als Landesaufgabe auf der Grundlage des genehmigten Haushaltsplans aus. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Haushaltsplans gelten Artikel 51 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die nach § 5 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend.
(2) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

§ 5 Ausführung des Haushaltsplanes

(1) Der Haushaltsplan ist einzuhalten. Wenn bei der Ausführung des Haushaltsplans Abweichungen erkennbar werden, die voraussichtlich zu einer Überschreitung des im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Globalzuschusses führen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Globalzuweisung wird im Wege der Verrechnung gezahlt. Zinsen werden nicht erhoben öder berechnet.

§ 6 Leistungen für Dritte

(1) Wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Dienstleistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeit nach dem jeweils gültigen Gemeinschaftsrahmen der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zu kategorisieren sind, sind nach den hierfür geltenden Vorschriften in Rechnung zu stellen.
(2) Andere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Dienstleistungen sollen mindestens kostendeckend in Rechnung gestellt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Haushaltsbeauftragten der Hochschule.

§ 7 Rücklagenbildung, Ausnahmeregelung Geltungszeit

(1) Ein erwirtschafteter Jahresüberschuss kann einer Rücklage zugeführt werden. Aus der Rücklage dürfen der Investitionsbedarf, Sach- und Personalkosten sowie Baumaßnahmen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 HSG finanziert werden. Zur Deckung von Ausgaberesten wird eine gesonderte Rücklage gebildet. Die Hochschule zeigt dem Ministerium nach dessen Vorgaben bis zum 1. März des Folgejahres an, in welcher Höhe und zu welchem Zweck jeweils Rücklagen aus Landesmitteln, Drittmitteln und eigenen Einnahmen gebildet wurden. In die Meldung sind die Rücklagen aus dem Hochschulpakt einzubeziehen und gesondert auszuweisen. Neben der Gesamthöhe ist die Entwicklung der einzeln aufzuführenden Rücklagen über die letzten drei Jahre zu dokumentieren.
(2) Die Hochschule kann aus Mitteln der Globalzuweisung nach § 8 Absatz 1 HSG bis zu einer Obergrenze von 15 % der Globalzuweisung Rücklagen bilden. Hierfür gelten folgende Maßstäbe:
1.
für die Ermittlung der Obergrenze wird die Globalzuweisung gemäß Hochschulvertrag und Einzelzielvereinbarung und die zugewiesenen Finanzmittel zum Ausgleich der Besoldungs- und Tarifsteigerungen zugrunde gelegt,
2.
bei der Ermittlung der Höhe der Rücklagen für die folgenden Berechnungen finden die aus der Globalzuweisung gebildeten zweckgebundenen Rücklagen für anerkannte Baumaßnahmen gemäß § 8 HSG keine Berücksichtigung; eine Baumaßnahme gilt als anerkannt, wenn diese zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits vom Finanzministerium genehmigt worden ist,
3.
bei der betragsmäßigen Festsetzung der Obergrenze ist das Ergebnis kaufmännisch auf volle 100 Euro zu runden,
4.
liegt die Höhe der Rücklagen aus Finanzmitteln der Globalzuweisung über der Obergrenze nach Satz 1, wird die Globalzuweisung der Hochschule um die zu diesem Zeitpunkt ermittelte positive Differenz zwischen der Höhe der Rücklagen und der Obergrenze gekürzt; diese Regelung gilt nicht für die aus dem Haushaltsjahr 2016 gebildete Rücklage. Wird bei der aus dem Haushaltsjahr 2017 gebildeten Rücklage aus der Globalzuweisung die Obergrenze überschritten, wird einmalig eine Frist von 12 Monaten gewährt, um die Einhaltung der Obergrenze zu erreichen.
(3) Abweichend von § 13 Absatz 1 tritt Absatz 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 8 Veränderung von Ansprüchen

Die Hochschulen sind befugt, eigene Ansprüche bis zu einem Betrag von einschließlich 10.000 €
1.
bis zu drei Jahren zu stunden oder
2.
befristet oder unbefristet niederzuschlagen.
Darüber hinaus ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich. Im Übrigen gelten § 59 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

§ 9 Abschluss von Versicherungen

Abweichend vom Grundsatz der Selbstdeckung gemäß Nummer 14 der Verwaltungsvorschriften zu § 34 LHO (Erlass vom 19. Dezember 1974 (ABl. Schl.-H. 1977 S. 93), zuletzt geändert durch Erlass vom 13. Juli 2015 (ABl. Schl.-H. S. 834)) können die Hochschulen unter folgenden Voraussetzungen Versicherungen abschließen:
1.
Für den Betrieb eines Fahrzeugs besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherung; hierunter fallen auch Luftfahrzeuge,
2.
ein Drittmittelgeber verpflichtet die Hochschule zum Abschluss einer Versicherung; in diesem Fall sind die Versicherungsbeiträge aus den Drittmitteln zu finanzieren oder
3.
der Abschluss einer Versicherung ist Voraussetzung für den Abschluss eines Leihgeschäftes; in diesem Fall sind die Versicherungsbeiträge aus den eigenen Einnahmen oder Drittmitteln der Hochschule zu finanzieren.

§ 10 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr wird durch das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein abgewickelt.

§ 11 Haushaltsrechnung und Jahresabschlussbericht

(1) Die Hochschule erstellt über die Durchführung ihres Haushaltsplanes eine Haushaltsrechnung. Das Präsidium erstellt unverzüglich die Haushaltsrechnung mit der Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Zahlen auf Basis des Haushaltsplans (§ 2 Abs. 3) sowie einer Darstellung der titelgenauen Ist-Zahlen des Haushaltsjahres einschließlich der erforderlichen Nachweise und der Vermögensübersicht nach Ende des Haushaltsjahres. Die erforderlichen Nachweise sind nach den Vorgaben des Ministeriums zu erstellen. Einnahmen, Ausgaben und bedeutende Abweichungen von dem Haushaltsplan sind durch das Präsidium gegenüber dem Senat darzustellen und zu begründen.
(2) Das Präsidium erstellt für die. von ihm wahrzunehmenden Landesaufgaben die erforderlichen Verzeichnisse nach Vorgaben des Ministeriums.
(3) Eine Angehörige oder ein Angehöriger der buchprüfenden Berufe, die oder der vom Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem Landesrechnungshof bestellt worden ist, prüft die nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegte Rechnung. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze des Landes, insbesondere auch darauf, ob die Hochschule
1.
den Haushaltsplan und gegebenenfalls die Haushaltssatzung eingehalten hat,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt und die Haushaltsrechnung sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt hat,
3.
die Verwahrungen und Vorschüsse ordnungsgemäß belegt hat.
Der geprüften Haushaltsrechnung ist eine Darstellung, die dem Haushaltsplan laut § 2 Abs. 3 entspricht, anzufügen.
(4) Das Präsidium leitet die geprüfte Haushaltsrechnung dem Senat rechtzeitig zu. Der Senat erteilt die Entlastung spätestens bis zum 30. November des auf den Abschluss folgenden Jahres. Die Entlastung ist dem Ministerium anzuzeigen. Die Haushaltsrechnung und der Prüfbericht sind der Anzeige beizufügen. Das Ministerium leitet die Haushaltsrechnung und den Prüfbericht dem Landesrechnungshof zu.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für das Körperschaftsvermögen der Hochschule und seine Erträge einschließlich des Vermögens rechtlich unselbständiger Stiftungen (§ 8 Abs. 5 HSG). Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 ist für die Entlastung des Präsidiums nach § 8 Abs. 5 Satz 2 HSG anzuwenden.
(6) Die Hochschule ist verpflichtet, einen Jahresabschlussbericht zu erstellen. In diesem Jahresabschlussbericht sind die wirtschaftliche und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils gültigen Fassung getrennt auszuweisen.

§ 12 Controlling

(1) Die Hochschule betreibt eine betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), die die Anforderungen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllt. Die Hochschule soll ein Controlling entwickeln, das auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status ermöglicht.
(2) Die KLR stellt die Trennung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß § 11 Absatz 6 sicher.
(3) Die KLR ist nach den vom Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erarbeiteten Standards zu betreiben.

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Die Landesverordnung über die Rücklagenbildung in den Hochschulhaushalten (Hochschulrücklagenverordnung - HRVO) vom 10. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 52) tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. September 2011
Jost de Jager
Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr

Anlage 1

Anlage zu § 2 Abs. 2 HHVO
Haushaltsplan der [Hochschule]
Haushaltspositionen Ansatz Planjahr (in T€) Ansatz Vorjahr (in T€) vorläuf. Ist Vorvorjahr (in T€) Erläuterungen der bedeutenden Veränderungen
1 2 3 4 5
Einnahmen:
Globalzuweisungen insgesamt
darunter: Zuweisung des Landes lt. Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZV)
Veränderungen
Leistungsorientierte Mittelverteilung
Voraussichtliche Besoldungs- und Tariferhöhung lt. ZV
Zuweisung des Landes für Investitionen lt. ZV
Mittel Dritter
sonstige Zuweisungen*
Verwaltungseinnahmen
Einnahmen aus Veräußerungen
Entnahme aus Rücklagen
sonstige Einnahmen
Gesamtsumme der Einnahmen:
Ausgaben (nur aus Globalzuweisungen):
Personalausgaben
Bezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Sonstige Personalausgaben
Sachausgaben
Zuwendungen
Investitionen
Erwerb von beweglichen Sachen
Erwerb von Beteiligungen
Sonstige Investitionen
Besondere Finanzierungsausgaben
Zwischensumme 1 der Ausgaben:
Ausgaben (außerhalb der Globalzuweisungen) - Einzelaufstellung: Soweit vorhanden, sind Maßnahme- und Titelgruppen jeweils einzeln auszuweisen und wie folgt darzustellen:
MG / TG ... insgesamt
Personalausgaben
Sachausgaben
Zuwendungen
Investitionen
Besondere Finanzierungsausgaben
Ausgaben (außerhalb der Globalzuweisungen) - Gesamtaufstellung:
Personalausgaben
Sachausgaben
Zuwendungen
Investitionen
Besondere Finanzierungsausgaben
Zwischensumme 2 der Ausgaben:
Gesamtsumme der Ausgaben:
Fußnoten
*)
Darüber hinaus gewährt das Land der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck für die Fachbereiche Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden (§ 33 Abs. 5 HSG ).

Anlage 2

Anlage zu § 2 Abs. 3 HHVO
Haushaltsplan der [Hochschule]
Haushaltspositionen Ansatz Planjahr (in T€) Ansatz Vorjahr (in T€) Ist Vorvorjahr (in T€) Erläuterungen der bedeutenden Veränderungen
1 2 3 4 5
Einnahmen:
Globalzuweisungen insgesamt
darunter: Zuweisung des Landes lt. Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZV)
Veränderungen
Leistungsorientierte Mittelverteilung
Voraussichtliche Besoldungs- und Tariferhöhung lt. ZV
Zuweisung des Landes für Investitionen lt. ZV
Mittel Dritter
sonstige Zuweisungen*
Verwaltungseinnahmen
Einnahmen aus Veräußerungen
Entnahme aus Rücklagen
sonstige Einnahmen
Gesamtsumme der Einnahmen:
Ausgaben (nur aus Globalzuweisungen):
Personalausgaben
Bezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Sonstige Personalausgaben
Sachausgaben
Zuwendungen
Investitionen
Erwerb von beweglichen Sachen
Erwerb von Beteiligungen
Sonstige Investitionen
Besondere Finanzierungsausgaben
Zwischensumme 1 der Ausgaben:
Ausgaben (außerhalb der Globalzuweisungen) - Einzelaufstellung: Soweit vorhanden, sind Maßnahme- und Titelgruppen jeweils einzeln auszuweisen und wie folgt darzustellen:
MG/TG ... insgesamt
Personalausgaben
Sachausgaben
Zuwendungen
Investitionen
Besondere Finanzierungsausgaben
Ausgaben (außerhalb der Globalzuweisungen) - Gesamtaufstellung:
Personalausgaben
Sachausgaben
Zuwendungen
Investitionen
Besondere Finanzierungsausgaben
Zwischensumme 2 der Ausgaben:
Gesamtsumme der Ausgaben:
.
Fußnoten
*)
Darüber hinaus gewährt das Land der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck für die Fachbereiche Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden (§ 33 Abs. 5 HSG )
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