BauGBzustBehV SH 2021
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Baugesetzbuch Vom 2.9.2021

    Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Baugesetzbuch Vom 2.9.2021
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Baugesetzbuch vom 2.9.202117.09.2021
    Eingangsformel17.09.2021
    § 1 - Zuständigkeit17.09.2021
    § 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.09.2021
    Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

    § 1 Zuständigkeit

    Das für Besonderes Städtebaurecht zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde nach § 149 Absatz 4 des Baugesetzbuches.

    § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Baugesetzbuch vom 21. August 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 319), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
    Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Kiel, 2.9.21
    Daniel Günther Dr. Sabine Sütterlin-Waack
    Ministerpräsident Ministerin für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
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