FSVO-Seeschifffahrt
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Landesverordnung über die Fachschule für die Seeschifffahrt (Fachschulverordnung Seeschifffahrt - FSVO-Seeschifffahrt) Vom 28. Mai 2020

Landesverordnung über die Fachschule für die Seeschifffahrt (Fachschulverordnung Seeschifffahrt - FSVO-Seeschifffahrt) Vom 28. Mai 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 1 neu angefügt (LVO v. 23.11.2021, NBl.MBWK.Schl.-H. S. 370)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fachschule für die Seeschifffahrt (Fachschulverordnung Seeschifffahrt - FSVO-Seeschifffahrt) vom 28. Mai 202025.07.2020
Eingangsformel25.07.2020
§ 1 - Gliederung der Fachschule25.07.2020
§ 2 - Dauer der Ausbildung01.02.2022
§ 3 - Aufnahmevoraussetzungen01.02.2022
§ 4 - Abschlüsse01.02.2022
§ 5 - Leistungsnachweis01.02.2022
§ 6 - Versetzung25.07.2020
§ 7 - Prüfungsausschuss01.02.2022
§ 8 - Abschlussprüfung25.07.2020
§ 9 - Schriftliche Prüfung01.02.2022
§ 10 - Schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife01.02.2022
§ 11 - Mündlich-praktische Prüfung25.07.2020
§ 12 - Abschluss, Berechtigungen und Urkunden01.02.2022
§ 13 - Externenprüfung25.07.2020
§ 14 - Anlage01.02.2022
§ 15 - Inkrafttreten01.02.2022
Anlage 101.02.2022
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2, des § 126 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und des § 140 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Gliederung der Fachschule

Die Fachschule für die Seeschifffahrt im Fachbereich Technik gliedert sich in die Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik.

§ 2 Dauer der Ausbildung

(1) Die Dauer der Ausbildung bezieht sich auf Vollzeitunterricht; bei Teilzeitunterricht verlängert sich die Dauer entsprechend. Die Rahmenlehrpläne der Ständigen Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer für das Seefahrtbildungswesen (StAK) sind anzuwenden.
1
Die Ausbildung gliedert sich in folgende Fachrichtungen:
Nummer Ausbildungen in der Fachrichtung Nautik Dauer
1. Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier NWO, Erste Offizierin oder Erster Offizier NEO, Kapitänin oder Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236)
a) Regelausbildung 4 Halbjahre
b) Verkürzte Ausbildung für Inhaberinnen oder Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 7 2 Halbjahre
2. Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und Kapitänin oder Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500 nach § 29 Absatz 2 See-BV.
Regelausbildung 1 Halbjahr
3. Kapitänin oder Kapitän NK 100 nach § 29 Absatz 3 Satz 1 See-BV.
Regelausbildung 3 Monate
4. Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier BGW, Kapitänin oder Kapitän BG nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe a See-BV
a) Regelausbildung 4 Halbjahre
b) Verkürzte Ausbildung für Inhaberinnen oder Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach Nummer 5 2 Halbjahre
5. Nautische Wachoffizierin oder Nautischer Wachoffizier BKW, Kapitänin oder Kapitän BK nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe b See-BV
a) Regelausbildung 2 Halbjahre
b) Verkürzte Ausbildung für Inhaberinnen oder Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach Nummer 6 1 Halbjahr
6. Kapitänin oder Kapitän BKü nach § 33 Absatz 2 See-BV
Regelausbildung 1 Halbjahr
Nummer Ausbildung in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik Dauer
7. Technische Wachoffizierin oder Technischer Wachoffizier TWO, Zweite technische Schiffsoffizierin oder Zweiter technischer Schiffsoffizier TZO, Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM nach § 38 Absatz 1 Satz 1 See-BV
a) Regelausbildung 4 Halbjahre
b) Verkürzte Ausbildung für Inhaberinnen oder Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 1 oder 9 2 Halbjahre
8. Schiffsmaschinistin oder Schiffsmaschinist TSM nach § 38 Absatz 2 See-BV
a) Regelausbildung 320 Stunden
b) Vorbehaltlich einer Ausbildung in der Metallbearbeitung gemäß Anlage 6 der See-BV, verkürzte Ausbildung für Inhaberinnen oder Inhaber eines nautischen Befähigungszeugnisses oder ausbildungsbegleitend in einem der Bildungsgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 9 200 Stunden
9. Elektrotechnische Schiffsoffizierin oder Elektrotechnischer Schiffsoffizier ETO nach § 41 See-BV
a) Regelausbildung 4 Halbjahre
b) Verkürzte Ausbildung für Inhaberinnen oder Inhaber eines der Befähigungszeugnisse nach Nummer 7 2 Halbjahre
(2) In die Ausbildungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 4, 7 und 9 kann zu einem anderen Zeitpunkt als zu Beginn der Ausbildung aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten und Anforderungen aus der See-BV entsprechen und aufgrund einer Kompetenzfeststellung einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt. Die Gesamtdauer der Regelausbildung darf nicht unterschritten werden.
(3) Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Ausbildungen können bis zu 20 %, jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen, wie zum Beispiel Blended Learning, organisiert werden, sofern dies in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitet.
Fußnoten
1)
Einsehbar unter
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist für die Ausbildungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 4, 7 und 9 der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertigen Schulabschluss. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist für die Ausbildungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 4, 7 und 9 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen
2
(GER)“ vorzulegen. Für die Ausbildungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 5 und 6 ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen
2
(GER)“ vorzulegen. Für die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen
2
(GER)“ vorzulegen.
(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen sind für die Ausbildungen
1.
nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 (NWO, NEO, NK)
a)
der Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder
b)
der Abschluss einer nach Landesrecht geregelten seefahrtbezogenen Ausbildung und der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 26. April 2018 (VkBl. S. 365) von mindestens zwölf Monaten,
2.
nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (NWO 500, NK 500)
a)
der Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder
b)
der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten oder
c)
der Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder
d)
eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksdienst,
3.
nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 (NK 100) eine Seefahrzeit im Decksdienst von mindestens sechs Monaten,
4.
nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 (BGW, BG)
a)
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder
b)
der Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker, zur Matrosin oder zum Matrosen oder zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei einschließlich des Berufsschulabschlusses und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei,
5.
nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und 6 (BKW, BK, BKü) der Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker, zur Matrosin oder zum Matrosen oder zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei einschließlich des Berufsschulabschlusses und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei,
6.
nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 (TWO, TZO, TLM)
a)
der Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder
b)
der Abschluss einer nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 See-BV anerkannten Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 der See-BV von mindestens 14 Wochen beinhaltet und der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technische Offiziersassistentin oder technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt vom 17. November 2020 (VkBl. S. 802) von mindestens zwölf Monaten oder
c)
der Abschluss des berufsqualifizierenden Bildungsgangs Schiffsbetriebstechnischer Assistent-Technik und der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technische Offiziersassistentin oder technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von technischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,
7.
nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 (TSM)
a)
der Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker oder
b)
der Besitz oder Erwerb eines nautischen Befähigungszeugnisses nach SeeBV ausgenommen des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 nach § 29 Absatz 3 Satz 1 See-BV bis zum Ende der Ausbildung; Nautikerinnen oder Nautiker ohne den Berufsabschluss Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik müssen eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 der SeeBV von mindestens sieben Wochen absolvieren, oder
c)
der Abschluss einer nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 See-BV anerkannten Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 der See-BV von mindestens sieben Wochen beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten,
8.
nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 (ETO)
a)
der Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker und der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnische Offiziersassistentin oder elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt vom 5. Dezember 2018 (VkBl. S. 883) von mindestens sechs Monaten oder
b)
der Abschluss einer nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 See-BV anerkannten Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, die eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a der SeeBV von mindestens neun Wochen beinhaltet, und der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnische Offiziersassistentin oder elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt von mindestens sechs Monaten oder
c)
der Abschluss einer Fachschulausbildung oder eines Hochschul- oder Universitätsstudiums, die oder das eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a der See-BV von mindestens neun Wochen beinhaltet, und der Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnische Offiziersassistentin oder elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten/Offiziersassistentinnen in der Seeschifffahrt von mindestens sechs Monaten oder
d)
der Besitz des Befähigungszeugnisses TWO oder höherwertig und der Abschluss einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach Anlage 6a SeeBV von sieben Wochen.
(3) In besonderen Fällen kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Ausnahmegenehmigung für die Zulassung erteilt werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine der in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Ausbildungen durchlaufen und die Abschlussprüfung nach landesrechtlichen Bestimmungen endgültig nicht bestanden haben, werden zu der betreffenden Ausbildung nicht erneut zugelassen.
Fußnoten
2)
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter
http://www.europaeischer-referenzrahmen.de
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter
http://www.europaeischer-referenzrahmen.de
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter
http://www.europaeischer-referenzrahmen.de

§ 4 Abschlüsse

Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Nautik und der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik berechtigt in den Ausbildungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 4, 7 und 9 zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“.

§ 5 Leistungsnachweis

(1) In allen Fächern im berufsübergreifenden Lernbereich müssen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Ein mit „mangelhaft“ benotetes Thema kann durch ein mit mindestens „befriedigend“ benotetes Thema ausgeglichen werden, sofern dieses mit gleicher Stundenzahl unterrichtet worden ist. Satz 2 gilt in der Ausbildung in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik nur für das Fach Gesellschaft und Kommunikation in den Lerngebieten Seeverkehrswirtschaft und Rechtswesen sowie im Fach Seefahrtbezogene Naturwissenschaften im Lerngebiet Chemie.
(2) In allen Fächern im berufsbezogenen Lernbereich müssen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Zusätzlich sind im berufsbezogenen Lernbereich alle zu einzelnen Themen zusammengefasste Kompetenzen gemäß See-BV in Anlehnung an das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten -STCW-Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 297, 298) durch mindestens ausreichende Leistungen nachzuweisen.
Im Falle einer nicht ausreichenden Leistung in einem Thema nach Satz 2 kann innerhalb eines Schuljahres ein Ausgleich durch einen Leistungsnachweis erfolgen, wenn er mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird.
(3) Fächer im berufsbezogenen Lernbereich, deren Themen mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden müssen, werden mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, wenn ein Thema innerhalb dieses Faches schlechter als „ausreichend“ bewertet wird.

§ 6 Versetzung

(1) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende des Schulleistungsjahres versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe entsprechen und zu erwarten ist, dass sie oder er im Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten oder ein mit „mangelhaft“ benotetes Fach durch ein mit mindestens „befriedigend“ benotetes Fach ausgeglichen wird, sofern dieses mit gleicher Stundenzahl im Schuljahr unterrichtet worden ist. In allen Fächern im berufsbezogenen Lernbereich müssen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Zusätzlich sind im berufsbezogenen Lernbereich alle zu einzelnen Themen zusammengefassten Kompetenzen gemäß See-BV in Anlehnung an das STCW-Übereinkommen durch mindestens ausreichende Leistungen nachzuweisen.
(2) Die Klassenkonferenz (§ 97 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Absatz 4 SchulG) kann von Absatz 1 Satz 2 zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Schulleistungsjahr durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt worden ist und erwartet werden kann, dass sie oder er in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeitet.
(3) Die Noten in den Fächern des Zusatzunterrichts für den Erwerb der Fachhochschulreife sind bei der Versetzung nicht zu berücksichtigen.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) § 3 Absatz 1 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 68), gilt mit der Maßgabe, dass gemäß STCW-Übereinkommen mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über die STCW-Qualifikation in dem Aufgabenbereich verfügen muss, der Gegenstand der jeweils durchgeführten Prüfung ist.
(2) Zu den Prüfungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen und den technischen Dienst ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie durch die Koordinatorin oder den Koordinator oder die Schulleiterin oder den Schulleiter einzuladen. Die genannte Vertreterin oder der genannte Vertreter hat das Recht, alle Prüfungsarbeiten einzusehen und in der mündlich-praktischen Prüfung Prüfungsfragen anzuregen. Sie oder er hat kein Stimmrecht, ist jedoch bei Anwesenheit auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.

§ 8 Abschlussprüfung

(1) Die Ausbildung wird durch eine Prüfung abgeschlossen, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er über die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen, erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügt und in der Lage ist, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden (Berufseingangsprüfung).
(2) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlich-praktischen Prüfung.
(3) Alle Kompetenzen im berufsbezogenen Lernbereich gemäß See-BV sind als zusammengefasste Themen Prüfungsgegenstand.
(4) In den Ausbildungen, die gemäß § 5 Absatz 2 See-BV ein gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funkerinnen und -Funker erfordern, muss eine mündlich-praktische Teilprüfung erfolgen. Innerhalb derselben Prüfung ist ein zweiter Versuch zulässig.
(5) Der Prüfling hat die Prüfung nicht bestanden, wenn eine Endnote in einem der Fächer schlechter als „ausreichend“ festgelegt wird. Ein Ausgleich ist nicht möglich.

§ 9 Schriftliche Prüfung

Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind:
1. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 (NWO, NEO, NK)
Schiffsführung
(Navigation und Seefunkdienst als Pflichtbestandteil) (fünf)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (drei)
Ladungsumschlag und Stauung (drei)
Gesellschaft und Kommunikation (zwei),
2. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (NWO 500, NK 500)
Schiffsführung
(Navigation und Seefunkdienst als Pflichtbestandteil) (drei)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (drei)
Ladungsumschlag und Stauung (zwei),
3. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 (NK 100)
Schiffsführung (Navigation und Seefunkdienst als Pflichtbestandteil) (zwei)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (eine)
Schiffsbetriebstechnik (eine)
4. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 (BGW, BG)
Schiffsführung
(Navigation und Seefunkdienst als Pflichtbestandteil) (fünf)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (drei)
Ladungsumschlag und Stauung (drei)
Fischereitechnologie (drei),
5. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 (BKW, BK)
Navigation/Seefunkdienst (vier)
Schifffahrtsrecht (drei)
Seemannschaft (drei),
6. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 (BKü)
Navigation/Seefunkdienst (zwei)
Schifffahrtsrecht (zwei)
Seemannschaft (zwei),
7. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 (TWO, TZO, TLM)
Schiffsbetriebstechnik (fünf)
Wartung und Instandsetzung (zwei)
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik (drei)
Steuerung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei),
8. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 (TSM)
Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung, Steuerung des technischen Schiffsbetriebes (drei),
9. Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 (ETO)
Schiffstechnik (drei)
Wartung und Instandsetzung (zwei)
Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen (fünf)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord (zwei).

§ 10 Schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

(1) In den Bildungsgängen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 9 Buchstabe a sind für den freiwilligen zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife in nachstehenden Prüfungsfächern jeweils eine schriftliche Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden abzulegen:
Mathematik (drei),
Deutsch/Kommunikation (drei),
Englisch (drei).
(2) Von den Prüfungsfächern nach Absatz 1 können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.

§ 11 Mündlich-praktische Prüfung

(1) Die Prüfungsszenarien, die bei der Beurteilung bei der Befähigung verwandt werden, müssen in einem den Beurteilungszielen angemessenen Ausmaß an physisch wahrnehmbarer Authentizität sein. Sie bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Rahmenbedingungen, wozu auch Notfälle sowie gefährliche oder ungewöhnliche Situationen gehören können. Anhand der Überwachung und Aufzeichnung der Leistungen der Prüflinge können diese wirksam beurteilt werden. Hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren ist die Einhaltung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 See-BV zu beachten. Ein Erwartungshorizont zu den Szenarien ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu erstellen.
(2) Die Dauer der mündlich-praktischen Prüfung soll 40 Minuten nicht überschreiten. Das Ergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“ und wird in das Abschlusszeugnis übernommen.

§ 12 Abschluss, Berechtigungen und Urkunden

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit Feststellungsvermerken in deutscher und englischer Sprache.
(2) Das Zeugnis enthält den Feststellungsvermerk:
„Vorbehaltlich der Nachweise über die Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst dient dieses Zeugnis nach § 5 (1) Nr. 3a der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur …………………………………………………………………….“
„Subject to the proof of proficiency in ship safety training, this document serves to provide evidence of the professional aptitude according to § 5 (1) No. 3a of the Seafarers‘ Competenciens and Proficiencies Regulations (See-BV) for the issuance of a certificate as …………………………………………………………………….“
(3) Das Abschlusszeugnis trägt außerdem Vermerke über die der Ausbildung und Prüfung zu Grunde liegenden landesrechtlichen Bestimmungen sowie über überregionale Vereinbarungen wie der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen (
www.kmk.org
), der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (
www.kmk.org
), der Einstufung nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (
www.dqr.de
) oder der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 S. 15) sowie der Rahmen-APO See.
(4) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird in den Ausbildungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 9 Buchstabe a, die nach dem 1. August 2021 abgeschlossen worden sind, eine Urkunde (Anlage 1) ausgestellt, in der neben der Berufsbezeichnung nach § 4 der Titel mit dem Klammerzusatz „Bachelor Professional im Fachbereich Technik“ verliehen wird. Auf Antrag kann in den Ausbildungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 9 Buchstabe b eine Urkunde nach Satz 1 ausgestellt werden, wenn unter Einbeziehung der zur verkürzten Ausbildung führenden Tatbestände der Lernumfang insgesamt mindestens 2400 Stunden betrug.

§ 13 Externenprüfung

Für die Zulassung zur Externenprüfung bedarf es im Vorwege der Zustimmung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen der Verordnung.

§ 14 Anlage

Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 12 Absatz 4)
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