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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften Vom 2. Dezember 2021

Landesverordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften Vom 2. Dezember 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften vom 2. Dezember 202101.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 101.01.2022
§ 201.01.2022
§ 301.01.2022
Aufgrund des § 85 Absatz 7 und des § 86 Absatz 5 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

§ 1

Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 85 Absatz 6 GO nicht vorliegen, keiner Genehmigung nach § 85 Absatz 5 GO
1.
bei Leibrentenvereinbarungen im Rahmen von Grundstückskaufverträgen,
2.
bei Erwerb eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts sowie bei der Übernahme der persönlichen Schuld, für die das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht haftet,
3.
bei Bausparverträgen,
4.
bei Leasingverträgen über die Nutzung und den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens,
5.
bei Baubetreuungsverträgen mit Generalübernehmerinnen und Generalübernehmern,
6.
bei Verträgen mit Sanierungs- und Entwicklungsträgern nach dem Baugesetzbuch.

§ 2

(1) Die Bestellung von Sicherheiten durch Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten mit Grundpfandrechten zugunsten von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Veräußerung dieser Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte bedarf keiner Genehmigung nach § 86 Absatz 1 Satz 2 GO, wenn die Belastung der Absicherung eines Kredits an die Käuferin oder den Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises dient und sichergestellt ist, dass der Kredit nur an die kommunale Körperschaft ausgezahlt werden darf.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen bedarf auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 86 Absatz 4 GO nicht vorliegen, keiner Genehmigung nach § 86 Absatz 2 Satz 2 Absatz 2 Satz 2 GO
1.
zugunsten von Gesellschaften oder gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), sofern der kommunalen Körperschaft, auch mittelbar, mindestens 75 % der Anteile gehören,
2.
zugunsten von Gesellschaften oder gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, sofern der kommunalen Körperschaft, auch mittelbar, mehr als 50 % und weniger als 75 % der Anteile gehören und die Höhe der übernommenen Bürgschaften und Verpflichtungen für die einzelne Gesellschaft oder für das einzelne gemeinsame Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ insgesamt
a)
bei kommunalen Körperschaften, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats unterliegen, 250.000 Euro,
b)
bei kommunalen Körperschaften, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterliegen, 1.500.000 Euro
nicht überschreitet,
3.
zugunsten von Kommunalunternehmen nach § 106a GO,
4.
zugunsten von Trägern von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), für Kredite zur Finanzierung der Schaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen,
5.
zugunsten von Personen für von diesen zu leistende Mietsicherheiten, die die zu leistenden Mietsicherheiten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können,
6.
zugunsten von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - für Prozesskosten an gerichtlichen Streitverfahren, die im wirtschaftlichen Interesse des Trägers der Eingliederungs- oder Sozialhilfe geführt werden,
7.
zugunsten von kommunalen Stiftungen nach § 17 des Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. Seite 364), für Kredite zur Finanzierung von Investitionen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die der Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung am 1. Januar 2022 in Kraft.
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