BerufsO-ÖbVI
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Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004

Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 10.12.2021, GVOBl. S. 1466)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 200428.05.2004
Inhaltsverzeichnis31.12.2021
Abschnitt I - Rechtsstellung und Aufgaben28.05.2004
§ 1 - Rechtsstellung31.12.2021
§ 2 - Aufgaben18.12.2020
Abschnitt II - Bestellung28.05.2004
§ 3 - Voraussetzungen31.12.2021
§ 4 - Führen der Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"18.12.2020
§ 5 - Verpflichtung28.05.2004
Abschnitt III - Berufsausübung28.05.2004
§ 6 - Niederlassung, Experimentierklausel31.12.2021
§ 7 - Berufspflichten31.12.2021
§ 8 - Durchführung der Aufträge28.05.2004
§ 9 - Vertretung31.12.2021
§ 10 - Versicherung28.05.2004
§ 11 - Vergütung28.05.2004
Abschnitt IV - Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten28.05.2004
§ 12 - Aufsicht31.12.2021
§ 13 - Ahndung von Pflichtverletzungen31.12.2021
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten28.05.2004
Abschnitt V - Erlöschen der Bestellung und Geschäftsabwicklung28.05.2004
§ 15 - Gründe und Folge des Erlöschens28.05.2004
§ 16 - Verzicht31.12.2021
§ 17 - Rücknahme und Widerruf31.12.2021
§ 18 - Geschäftsabwicklung31.12.2021
Abschnitt VI - Besondere Vorschriften28.05.2004
§ 19 - Ausführung von Aufträgen durch Auswärtige31.12.2021
§ 20 - Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen31.12.2021
Abschnitt VII - Übergangsvorschriften und Aufhebung von Vorschriften28.05.2004
§ 21 - Übergangsvorschriften28.05.2004
§ 2228.05.2004
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Rechtsstellung und Aufgaben
§ 1Rechtsstellung
§ 2Aufgaben
Abschnitt II Bestellung
§ 3Voraussetzungen
§ 4Führen der Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"
§ 5Verpflichtung
Abschnitt III Berufsausübung
§ 6Niederlassung, Experimentierklausel
§ 7Berufspflichten
§ 8Durchführung der Aufträge
§ 9Vertretung
§ 10Versicherung
§ 11Vergütung
Abschnitt IV Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten
§ 12Aufsicht
§ 13Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt V Erlöschen der Bestellung und Geschäftsabwicklung
§ 15Gründe und Folge des Erlöschens
§ 16Verzicht
§ 17Rücknahme und Widerruf
§ 18Geschäftsabwicklung
Abschnitt VI Besondere Vorschriften
§ 19Ausführung von Aufträgen durch Auswärtige
§ 20Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
Abschnitt VII Übergangsvorschriften und Aufhebung von Vorschriften
§ 21Übergangsvorschriften
§ 22(Aufhebung von Vorschriften)

Abschnitt I Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist als beliehene Unternehmerin oder beliehener Unternehmer Vermessungsstelle nach § 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Sie oder er übt einen freien Beruf aus. Ihre oder seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium bestellt worden ist.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt,
1.
Vermessungen durchzuführen, deren Ergebnisse nach § 4 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes in das Landesvermessungswerk und in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen,
2.
Arbeiten durchzuführen, für die ihre oder seine Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist,
3.
auf Bebauungsplänen zu bescheinigen, dass alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie bauliche Anlagen in den Planunterlagen enthalten und maßstabsgerecht dargestellt sind,
4.
Bescheinigungen auszustellen, für die das Katasterzahlenwerk erforderlich ist; § 13 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes bleibt unberührt und
5.
Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, öffentlich zu beurkunden.
(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf hierbei nicht geführt werden.

Abschnitt II Bestellung

§ 3 Voraussetzungen

(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1.
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2.
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3.
a)
die Befähigung zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation erworben hat oder
b)
unter Ablegen der Laufbahnprüfung die Befähigung zur Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie erworben hat,
4.
nach dem Erwerb der Befähigung
a)
im Fall der Nummer 3 Buchst. a mindestens ein Jahr,
b)
im Fall der Nummer 3 Buchst. b mindestens fünf Jahre mit über dem Durchschnitt liegenden Fähigkeiten und Leistungen
bei einer Vermessungsstelle beschäftigt war und in dieser Zeit überwiegend Vermessungsarbeiten nach § 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes ausgeführt hat, davon mindestens ein Jahr im Land Schleswig-Holstein; die Beschäftigung muss durchgehend ausgeübt worden sein und darf nicht länger als acht Jahre vor der Antragstellung zurückliegen. Sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet sein; das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen,
5.
die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Eignung sowie rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit besitzt.
Wer, ohne die Befähigung nach Nummer 3 Buchstabe a erworben zu haben, in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland mindestens drei Jahre als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt war, auf die Bestellung rechtswirksam verzichtet hat und die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 5 erfüllt, darf als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden, wenn sie oder er nach dem Verzicht auf die Bestellung mindestens ein Jahr in Schleswig-Holstein bei einer Vermessungsstelle beschäftigt war und in dieser Zeit überwiegend Vermessungsarbeiten nach § 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes ausgeführt hat. In diesem Fall darf der rechtskräftige Verzicht auf die Bestellung nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung zurückliegen.
(2) Das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium stellt anhand der von der Bewerberin oder vom Bewerber beizubringenden Abschlusszeugnisse und Ergebnisse praktischer Vermessungsarbeiten fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllt sind.
(3) Die nach Absatz 1 Nr. 5 erforderliche persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
2.
durch ein Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist oder als Angestellte oder Angestellter durch Kündigung aus einem Grund, der bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
3.
in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder
4.
wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Nicht bestellt werden darf, wer
1.
eine nicht unter § 2 Abs. 2 fallende Erwerbstätigkeit hauptberuflich weiter ausübt oder
2.
in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist.

§ 4 Führen der Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"

(1) Die Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 nur führen, wer nach § 1 Abs. 2 bestellt ist.
(2) Die Bestellung verpflichtet, die Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 zu führen. Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder Berufstätigkeit hinweisen, dürfen nicht geführt werden.
(3) Das Recht, akademische Grade und die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin" oder „Beratender Ingenieur" nach dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz zu führen, bleibt unberührt.

§ 5 Verpflichtung

Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde hat sich die Bewerberin oder der Bewerber zu verpflichten, die Obliegenheiten einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft zu erfüllen. Es gelten die Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942).

Abschnitt III Berufsausübung

§ 6 Niederlassung, Experimentierklausel

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss sich in Schleswig-Holstein niederlassen und an dem Ort der Niederlassung eine Geschäftsstelle einrichten. Sie oder er darf weder Zweigstellen einrichten oder unterhalten noch auswärtige Sprechtage abhalten.
(2) Der Wohnsitz der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs muss sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden.
(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume haben, wenn die eigenverantwortliche Berufsausübung gewahrt bleibt.
(4) Zur Erprobung von Maßnahmen zur Sicherstellung eines flächendeckenden Angebots von Leistungen nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie § 14 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes, insbesondere zum Erhalt von Geschäftsstellen am Ort bestehender Niederlassungen und zur Erprobung von Maßnahmen zur Herstellung eines flächendeckenden Angebots dieser Leistungen, kann das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium bis zum 31. Dezember 2031 auf Antrag und im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, wobei von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht mehr als zwei Geschäftsstellen betrieben werden dürfen.

§ 7 Berufspflichten

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ihren oder seinen Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie oder er hat insbesondere die für ihre oder seine Tätigkeit geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Nicht unter § 2 Abs. 2 fallende Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung sind dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium anzuzeigen. Werbung ist ihr oder ihm nicht gestattet. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf über ihre oder seine berufliche Tätigkeit sachlich und berufsbezogen informieren.
(2) Über die ihr oder ihm bei ihrer oder seiner Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Angelegenheiten hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, auch nach dem Erlöschen ihrer oder seiner Bestellung, Verschwiegenheit zu bewahren und diese Verpflichtung auch den bei ihr oder ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit fällt weg, wenn die Beteiligten die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur davon befreien, es sei denn, dass öffentliche Interessen nach Absatz 4 dem entgegenstehen. Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sind davon ausgenommen.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und die bei ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen ohne Genehmigung des für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministeriums über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu bewahren ist, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Verpflichtung der bei ihr oder ihm beschäftigten Personen zu veranlassen. Es gelten die Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes.

§ 8 Durchführung der Aufträge

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag einer Berechtigten oder eines Berechtigten tätig. Sie oder er muss jeden Auftrag ausführen, es sei denn, dass die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder die Auftragserfüllung mit den sonstigen beruflichen Pflichten nicht vereinbar ist.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ihre oder seine Arbeiten wirtschaftlich und in angemessener Frist auszuführen. Sie oder er kann sich der Mitwirkung von fachkundigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bedienen, soweit sie oder er die vermessungstechnischen Ermittlungen nicht selbst vorzunehmen hat. Die Arbeiten der bei ihr oder ihm beschäftigten Personen hat sie oder er zu überwachen.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften und anderer Arbeitsergebnisse verantwortlich.
(4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat bei der Erledigung von Aufträgen zu beachten, dass ihre oder seine Arbeiten auch der Landesvermessung und dem Liegenschaftskataster dienen, insbesondere zur Erhaltung und Verbesserung der Vermessungsgrundlagen beitragen sollen.

§ 9 Vertretung

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für ihre oder seine Vertretung durch eine andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu sorgen, wenn sie oder er länger als zwei Wochen an der Ausübung ihres oder seines Berufs gehindert ist oder wenn sie oder er sich länger als zwei Wochen von dem Ort der Niederlassung entfernen will.
(2) Bis zur Dauer von drei Monaten überträgt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einvernehmlich die Vertretung einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Kann ein Einvernehmen nicht herbeigeführt werden, entscheidet das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium. Für einen längeren Zeitraum ist die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters beim für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium zu beantragen.
(3) Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium.
(4) In Ausnahmefällen kann das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium eine andere Person, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5, mit Ausnahme der in Nr. 5 geforderten wirtschaftlichen Unabhängigkeit, sowie Absatz 2 erfüllt, mit der Vertretung beauftragen. Für die Vertreterin oder den Vertreter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend.

§ 10 Versicherung

Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die sich im Zusammenhang mit ihrer oder seiner Berufsausübung ergeben, abzuschließen.

§ 11 Vergütung

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten für ihre Tätigkeit von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Vergütung und die Erstattung ihrer Auslagen.

Abschnitt IV Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Aufsicht

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der Aufsicht des für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministeriums.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium jederzeit Auskünfte über ihre oder seine Berufsausübung zu geben. Sie oder er hat nach schriftlicher Anmeldung den durch das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium Beauftragten während der Geschäftsstunden
a)
Zutritt zu ihren oder seinen Geschäftsräumen und
b)
Einsicht in ihre oder seine analogen und digitalen Geschäftsunterlagen, insbesondere Akten, Bücher und technischen Unterlagen,
zu gewähren sowie
c)
die Überprüfung der Geschäftsführung, insbesondere der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, der Kostenermittlung und -rechnung, des Einsatzes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der ordnungsgemäßen Einreichung der Unterlagen und Vermessungsergebnisse zu ermöglichen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Geschäftsräume zugleich Wohnzwecken dienen.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfungsvermessung ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten; sie oder er kann an ihr beobachtend teilnehmen.

§ 13 Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Verletzt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft ihre oder seine Pflichten nach diesem Gesetz, kann das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld bis zwanzigtausend Euro festsetzen.
(2) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt in fünf Jahren. § 31 Abs. 3 bis § 33 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" unbefugt führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Abschnitt V Erlöschen der Bestellung und Geschäftsabwicklung

§ 15 Gründe und Folge des Erlöschens

(1) Die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erlischt durch
1.
Verzicht (§ 16),
2.
Rücknahme oder Widerruf (§ 17),
3.
rechtskräftige Entscheidung, dass die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
4.
Tod.
(2) Mit dem Erlöschen der Bestellung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erlischt die Befugnis, die Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen.

§ 16 Verzicht

Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann auf ihre oder seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium zu erklären. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die zum Zeitpunkt des Verzichts vorliegenden Aufträge innerhalb eines Jahres abzuwickeln. Der Verzicht wird wirksam, wenn die Abwicklung abgeschlossen ist.

§ 17 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt worden ist oder
2.
nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die Voraussetzungen des § 3 nicht vorgelegen haben.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
1.
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht mehr besitzt,
2.
die für die Berufsausübung erforderliche rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht mehr besitzt,
3.
wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
4.
eine nicht unter § 2 Abs. 2 fallende Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausübt,
5.
in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist,
6.
sich grober Verfehlungen gegen ihre oder seine Pflichten als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldig gemacht hat.
(3) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn
1.
die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder
2.
sich Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Eignung fehlt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium wiederholt mangelnde berufliche Leistungen festgestellt hat.
(4) Die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes finden keine Anwendung.

§ 18 Geschäftsabwicklung

(1) Ist die Bestellung durch Tod der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder eine Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 erloschen, hat das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium eine andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Abwicklung der Geschäfte zu beauftragen. Eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag nur aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium.
(2) In Ausnahmefällen kann eine andere Person, die die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 erfüllt, mit der Abwicklung beauftragt werden. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend.
(3) Sollen die Geschäfte einer verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines verstorbenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf eine Person übertragen werden, die noch nicht die Voraussetzungen für die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erfüllt, kann auf Antrag der Erbinnen oder der Erben eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit ihrem oder seinem Einverständnis mit der treuhänderischen Fortführung der Geschäfte beauftragt werden.
(4) Aufträge nach den Absätzen 1 und 2 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Der Auftrag nach Absatz 3 kann für einen Zeitraum bis zu drei Jahren erteilt und in Ausnahmefällen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Aufträge nach den Absätzen 1 bis 3 können vorzeitig widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Abschnitt VI Besondere Vorschriften

§ 19 Ausführung von Aufträgen durch Auswärtige

Das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, die oder der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder bestellt ist, bei Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Erledigung einzelner Aufträge gestatten, wenn die Vermessungen auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein übergreifen.

§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
1.
das Verfahren und die einzelnen Anforderungen für die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Feststellung,
2.
das Verfahren bei der Bestellung,
3.
die Ausgestaltung der Gründe und des Verfahrens für die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung (§ 17),
4.
die Berufsausübung, insbesondere
a)
die Beschäftigung von fachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
b)
das Verfahren bei der Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters,
c)
Art und Höhe der abzuschließenden Versicherung gegen Haftpflichtgefahren,
d)
die Vergütung; dabei sind für die Bemessung der Vergütungssätze und die Erstattung von Auslagen die §§ 3 bis 5 und 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein entsprechend anzuwenden.
In der Verordnung kann zugelassen werden, dass eine höhere Vergütung vereinbart wird, wenn Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, Leistungen von besonderer Bedeutung, Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, oder Leistungen, bei denen sich ungewöhnlich hohe. Haftungsgefahren ergeben, zu erbringen sind.

Abschnitt VII Übergangsvorschriften und Aufhebung von Vorschriften

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten auch für die nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
(2) (Übergangsvorschrift)

§ 22

(Aufhebung von Vorschriften)
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