Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) Vom 29. November 2018
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) Vom 29. November 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 12 und 13 geändert (Art. 2 v. LVO v. 14.12.2021, GVOBl. 1546) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) vom 29. November 2018 | 31.12.2018 |
Eingangsformel | 31.12.2018 |
Inhaltsverzeichnis | 31.12.2018 |
Teil 1 - Verfahrensvorschriften | 31.12.2018 |
§ 1 - Geltungs- und Anwendungsbereich | 31.12.2018 |
§ 2 - Verfahren | 31.12.2018 |
§ 3 - Widerruf, Verlegung und Erkrankung | 31.12.2018 |
§ 4 - Ersatz von Aufwendungen | 31.12.2018 |
§ 5 - Fortzahlung der Besoldung | 31.12.2018 |
Teil 2 - Einzeltatbestände | 31.12.2018 |
§ 6 - Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten | 31.12.2018 |
§ 7 - Sonderurlaub für Zwecke der Gefahrenabwehr und für humanitäre Zwecke | 31.12.2018 |
§ 8 - Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke | 31.12.2018 |
§ 9 - Sonderurlaub für Zwecke der militärischen Verteidigung sowie für politische, kirchliche und Selbsthilfezwecke | 31.12.2018 |
§ 10 - Sonderurlaub für sportliche Zwecke | 31.12.2018 |
§ 11 - Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den §§ 7 bis 10 | 31.12.2018 |
§ 12 - Sonderurlaub für gesundheitliche Zwecke | 01.01.2022 |
§ 13 - Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen | 31.12.2021 |
§ 14 - Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes | 31.12.2018 |
§ 15 - Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen | 31.12.2018 |
§ 16 - Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit | 31.12.2018 |
§ 17 - Sonderurlaub zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen, Europaschulen oder im Nordschleswigschen Schuldienst | 31.12.2018 |
§ 18 - Sonderurlaub für Angehörige des wissenschaftlichen Personals | 31.12.2018 |
§ 19 - Sonderurlaub in besonderen Fällen | 31.12.2018 |
§ 20 - Ausnahmen | 31.12.2018 |
Teil 3 - Schlussvorschrift | 31.12.2018 |
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2018 |
Aufgrund des § 68 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Verfahrensvorschriften | |
§ 1 | Geltungs- und Anwendungsbereich |
§ 2 | Verfahren |
§ 3 | Widerruf, Verlegung und Erkrankung |
§ 4 | Ersatz von Aufwendungen |
§ 5 | Fortzahlung der Besoldung |
Teil 2 Einzeltatbestände | |
§ 6 | Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten |
§ 7 | Sonderurlaub für Zwecke der Gefahrenabwehr und für humanitäre Zwecke |
§ 8 | Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke |
§ 9 | Sonderurlaub für Zwecke der militärischen Verteidigung sowie für politische, kirchliche und Selbsthilfezwecke |
§ 10 | Sonderurlaub für sportliche Zwecke |
§ 11 | Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den §§ 7 bis 10 |
§ 12 | Sonderurlaub für gesundheitliche Zwecke |
§ 13 | Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen |
§ 14 | Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes |
§ 15 | Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen |
§ 16 | Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit |
§ 17 | Sonderurlaub zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen, Europaschulen oder im Nordschleswigschen Schuldienst |
§ 18 | Sonderurlaub für Angehörige des wissenschaftlichen Personals |
§ 19 | Sonderurlaub in besonderen Fällen |
§ 20 | Ausnahmen |
Teil 3 Schlussvorschrift | |
§ 21 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Verfahrensvorschriften
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Andere Rechtsvorschriften, nach denen Urlaub aus anderen Anlässen bewilligt wird, bleiben unberührt.
§ 2 Verfahren
(1) Sonderurlaub wird nur bewilligt, wenn die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, bei Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit nicht außerhalb der Kernzeit, erledigt werden kann. Bei Lehrkräften im Schul- und Hochschuldienst sollen bei einem Sonderurlaub, der fünf Arbeitstage überschreitet, die Ferien oder vorlesungsfreie Zeit berücksichtigt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat den Sonderurlaub rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat dafür zu sorgen, dass ihr oder ihm Mitteilungen der Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können, wenn die oder der Dienstvorgesetzte dies verlangt. Kann Sonderurlaub aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt werden, ist der Antrag unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu stellen.
(3) Für die Bewilligung des Sonderurlaubs ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er kann diese Befugnis anderen Personen übertragen. Soll Sonderurlaub nur stundenweise bewilligt werden, ist dafür die oder der unmittelbare Vorgesetzte zuständig. Der Leiterin oder dem Leiter einer Behörde wird der Sonderurlaub von der vorgesetzten Behörde erteilt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit die Leiterin oder der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.
(4) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen des § 6 Absatz 4, § 7, § 8 Absatz 1, der §§ 9 bis 11 und § 12 Absatz 2 entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung des Sonderurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
§ 3 Widerruf, Verlegung und Erkrankung
(1) Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen kann nur aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.
(2) Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn dieser zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern. In diesen Fällen ist der Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen Urlaub bereits genommen hat, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres, anzurechnen.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann ein bewilligter Sonderurlaub hinausgeschoben oder abgebrochen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Im Falle des Zusammentreffens von bereits genehmigtem oder angetretenem Sonderurlaub mit einer Dienstunfähigkeit durch Erkrankung sind die entsprechenden Tage bei unverzüglichem Nachweis der Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nicht auf die Höhe des möglichen Sonderurlaubsanspruchs für die in § 11, § 12 Absatz 2 und § 13 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 4 genannten Tatbestände anzurechnen. § 13 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Ersatz von Aufwendungen
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf des Sonderurlaubs nach § 3 Absatz 1 entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reise- und Umzugskostenrechts ersetzt. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 15 Absatz 1 und § 16 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
§ 5 Fortzahlung der Besoldung
(1) Während des Sonderurlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Kann die Beamtin oder der Beamte Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalles geltend machen, wird keine Besoldung gewährt. Satz 2 gilt nicht für die Fälle des § 6.
(2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 19 Absatz 2 Zuwendungen von anderer Seite, ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, der Wert der Zuwendungen ist gering.
Teil 2 Einzeltatbestände
§ 6 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Sonderurlaub zu bewilligen zur
1.
Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
2.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn zur Übernahme und Ausübung eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(2) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst zur Ausübung einer Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister, als Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher, als ehrenamtliche Zweckverbandsvorsteherin oder ehrenamtlicher Zweckverbandsvorsteher, als Kreispräsidentin oder Kreispräsident, als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident und als Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher soll der erforderliche Sonderurlaub bewilligt werden.
(3) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes kann Sonderurlaub bewilligt werden, wenn
1.
die ehrenamtliche Tätigkeit oder das öffentliche Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift beruht, ohne dass zur Übernahme und Ausübung eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
2.
die ehrenamtliche Tätigkeit der Beamtin oder dem Beamten durch Beschluss der kommunalen Vertretung zur Wahrnehmung für die kommunale Körperschaft übertragen wurde
und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 und § 69 Absatz 3 LBG bleiben unberührt.
(4) Beamtinnen oder Beamten, die sich um einen Sitz in einer kommunalen Vertretung bewerben, ist zur Vorbereitung ihrer Wahl Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung im folgenden Umfang zu bewilligen:
Für die Wahl
1.
in die Vertretung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bis zu vier Arbeitstage,
2.
in die Vertretung einer kreisangehörigen Stadt über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu drei Arbeitstage,
3.
in alle übrigen Vertretungen bis zu zwei Arbeitstage.
§ 7 Sonderurlaub für Zwecke der Gefahrenabwehr und für humanitäre Zwecke
Für die
1.
Ausübung einer Tätigkeit infolge der Heranziehung zum Einsatz im Seenotrettungsdienst der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zwecks Rettung von Menschenleben, im freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, bei humanitären Hilfsleistungen im Ausland,
2.
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Übungen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
3.
Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang zur Ausbildung als Pflegehilfskraft
soll Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf zusammen bis zu einer Gesamtdauer von fünfzehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
§ 8 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
(1) Für die Teilnahme an
1.
Sitzungen des überörtlichen Vorstandes einer Gewerkschaft, eines Berufsverbandes oder einer Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Berufsverbände, dem die Beamtin oder der Beamte angehört,
2.
Tagungen von Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, des Vorstands einer Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Berufsverbände oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt,
soll Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahrbewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei Gewerkschaften und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die mehrere Beschäftigtengruppen vertreten, treten an die Stelle des Vorstandes die für Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten zuständigen gewählten, überörtlichen Landes- und Bundesausschüsse oder Kommissionen. Abweichend von Satz 1 kann die oder der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr bewilligen.
(2) Für die Teilnahme an Sitzungen, Versammlungen oder Verhandlungen als Vertreterin oder Vertreter oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Gewerkschaft, eines Berufsverbandes oder einer Spitzenorganisation einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes kann Sonderurlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bewilligt werden, wenn aufgrund eines Gesetzes Beteiligungsrechte wahrgenommen werden und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 9 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen Verteidigung sowie für politische, kirchliche und Selbsthilfezwecke
Für die Teilnahme an
1.
dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570),
2.
Sitzungen des überörtlichen Vorstandes einer Partei, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Parteitagen auf Bundes-, Landes- oder Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt,
3.
Sitzungen überörtlicher Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt,
4.
Tagungen von überörtlichen Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Tagung auf Bundes- oder Landesebene handelt und die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt,
kann Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf drei Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
§ 10 Sonderurlaub für sportliche Zwecke
(1) Sonderurlaub kann bewilligt werden für die aktive Teilnahme als Sportlerin oder Sportler, ehrenamtliche Trainerin oder ehrenamtlicher Trainer, Betreuerin oder Betreuer oder Schiedsrichterin oder Schiedsrichter
1.
an Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften, internationalen Länderwettkämpfen sowie dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,
2.
Europapokal-Wettbewerben sowie Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,
3.
am Deutschen Turnfest,
wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 1 auch für einen längeren Zeitraum bewilligen.
(2) Sonderurlaub kann bewilligt werden für die Teilnahme an
1.
Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm angeschlossener Verband angehört,
2.
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder eines ihm angeschlossenen Verbandes auf Bundesebene,
3.
Vorstandssitzungen eines dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verbandes auf Landesebene,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Beamtin oder der Beamte als Mitglied des Gremiums teilnimmt. Sonderurlaub nach Satz 1 darf drei Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
§ 11 Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den §§ 7 bis 10
Sonderurlaub nach den §§ 7, 8 Absatz 1 sowie §§ 9 und 10 mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf insgesamt fünfzehn Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
§ 12 Sonderurlaub für gesundheitliche Zwecke
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
1.
für ärztlich verordnete Behandlungen der Beamtin oder des Beamten,
2.
für Heilkuren sowie stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,
3.
für Badekuren, soweit sie nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335), versorgungsärztlich verordnet sind,
ist Sonderurlaub zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 1 Nummer 2 gilt für Maßnahmen nach § 11 Absatz 7 Beihilfeverordnung (BhVO) vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H- S. 863), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), entsprechend.
(2) Für die von der Beihilfestelle anerkannte oder von einem Sozialversicherungsträger bewilligte notwendige Teilnahme als Begleitperson an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist Sonderurlaub je Kind für bis zu fünfzehn Tage im Kalenderjahr zu gewähren, sofern die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.
(3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für eine ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung oder vergleichbar schwerer Erkrankungen eines minderjährigen oder behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes oder für ein minderjähriges oder behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen, einer Organtransplantation oder einer vergleichbar schweren Operation eine solche Maßnahme nach ärztlicher Bescheinigung erfordert und keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt.
(4) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 2 und 3 bestimmen sich nach der BhVO. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 müssen entsprechend den im Anerkennungsbescheid der Beihilfestelle oder im Bescheid der Krankenkasse genannten Festlegungen zur Behandlung und zum Behandlungsort durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Maßnahme nach Absatz 3 muss durch ein Zeugnis der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes in der Klinik nachgewiesen werden.
(5) Kinder gemäß den Absätzen 2 und 3 sind leibliche und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege; als Stiefkinder sind auch die Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners anzusehen.
§ 13 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Sonderurlaub soll für folgende persönliche Anlässe bewilligt werden:
1.
a)
Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin
1 Arbeitstag,
b)
muss die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht
zusätzlich bis zu 2 Arbeitstage,
2.
Erkrankung
a)
einer oder eines Angehörigen, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten;
1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
b)
einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muss; dies gilt entsprechend, wenn bei einer Betreuungsperson mit mindestens zwei Kindern diese ein erkranktes Kind ins Krankenhaus begleiten muss (Rooming-In)
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
Sonderurlaub wird nur bewilligt, soweit eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen des Buchstaben a die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege oder Betreuung der oder des Erkrankten übernehmen muss,
3.
Tod der Ehefrau, des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils
2 Arbeitstage,
4.
Umzug aus Anlass der Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung an einen anderen Ort aus dienstlichen Gründen
1 Arbeitstag,
5.
25-, 40- oder 50- jähriges Dienstjubiläum
1 Arbeitstag; § 3 der Jubiläumsverordnung vom 28. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 74), geändert durch Gesetz vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), gilt entsprechend.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann auch Sonderurlaub im Umfang von halben Tagen gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit (individuelle Sollarbeitszeit) richtet. Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 1 muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Niederkunft, Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 3 bis Nummer 5 außer in Fällen des § 3 Absatz 2 Jubiläumsverordnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis in Anspruch genommen werden. Für Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
(2) Sonderurlaub soll bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig Arbeitstage im Kalenderjahr, für jedes Kind der Beamtin oder des Beamten bewilligt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes dem Dienst fernbleibt, eine andere in demselben Haushalt lebende Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt maximal 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Sonderurlaub kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 auch im Umfang von halben Tagen gewährt werden; § 12 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Um für einen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen selbst sicherzustellen, soll bei Vorlage einer die Pflegebedürftigkeit ausweisenden ärztlichen Bescheinigung Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr bewilligt werden.
(4) Bei einer Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), soll Sonderurlaub in dem nach ärztlicher Bescheinigung erforderlichen Umfang bewilligt werden.
(5) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Arbeitstagen bewilligen. In Fällen der persönlichen Betroffenheit von Naturkatastrophen kann Sonderurlaub im erforderlichen Umfang nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gewährt werden. § 2 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 14 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 15 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist für die Dauer dieser Tätigkeit Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter nicht entsandt, kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann die Dauer des Sonderurlaubs verlängern; bei Beamtinnen und Beamten des Landes bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Finanzministeriums.
§ 16 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann die oberste Dienstbehörde Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 17 Sonderurlaub zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen, Europaschulen oder im Nordschleswigschen Schuldienst
(1) Zur Übernahme einer durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelten Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen einschließlich der dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Auslandsschulen und an Europäischen Schulen kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu der vom für Bildung zuständigen Ministerium allgemein bestimmten Dauer bewilligt werden. Gleiches gilt für durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelte Bundesprogrammlehrkräfte.
(2) Für eine Tätigkeit als Landesprogrammlehrkraft kann Sonderurlaub bewilligt werden.
(3) Für eine Tätigkeit im deutschen Schuldienst in Nordschleswig oder bei dem Deutschen Generalsekretariat in Nordschleswig kann die oberste Dienstbehörde Sonderurlaub unter vollem oder teilweisem Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von fünf Jahren bewilligen; eine Verlängerung ist zulässig.
§ 18 Sonderurlaub für Angehörige des wissenschaftlichen Personals
(1) Für eine Tätigkeit, die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland dient oder für die Arbeit der Hochschule förderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, vollem oder teilweisen Wegfall der Besoldung bewilligen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Bewilligung des Sonderurlaubs auf die Hochschule übertragen, soweit eine Dauer von sechs Monaten nicht überschritten wird.
§ 19 Sonderurlaub in besonderen Fällen
(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub für die Dauer von mehr als drei Monaten kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Besoldung ganz oder teilweise weitergewähren, wenn ein Sonderurlaub, der für einen in den §§ 6 bis 18 nicht genannten Zweck bewilligt wird, auch dienstlichen Zwecken dient. Sofern ein solcher Sonderurlaub für einen längeren Zeitraum als einen Monat bewilligt wird, bedarf es bei Beamtinnen und Beamten des Landes der Zustimmung des Finanzministeriums.
§ 20 Ausnahmen
Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, Abweichungen von den §§ 6 bis 19 zulassen.
Teil 3 Schlussvorschrift
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2018 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 29. November 2018
Daniel Günther Ministerpräsident
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