Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO) Vom 2. Juni 2009
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO) Vom 2. Juni 2009
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 6 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO) vom 2. Juni 2009 | 26.06.2009 |
Eingangsformel | 26.06.2009 |
Inhaltsverzeichnis | 31.12.2021 |
Abschnitt I - Allgemeines | 26.06.2009 |
§ 1 - Geltungsbereich | 26.06.2009 |
Abschnitt II - Grundsätze | 26.06.2009 |
§ 2 - Umfang des Hauptamtes | 26.06.2009 |
§ 3 - Ausnahmen von der Ablieferungspflicht | 31.12.2021 |
§ 4 - Einzelne Nebentätigkeiten | 31.12.2021 |
§ 5 - Verfahren | 31.12.2021 |
§ 6 - Auskunftspflicht | 31.12.2021 |
Abschnitt III - Nebentätigkeit in der Krankenversorgung | 26.06.2009 |
§ 7 - Zulässige Nebentätigkeiten | 31.12.2021 |
Abschnitt IV - Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material | 26.06.2009 |
§ 8 - Genehmigungspflicht | 31.12.2021 |
§ 9 - Allgemeine Genehmigung | 31.12.2021 |
Abschnitt V - Nutzungsentgelt | 26.06.2009 |
§ 10 - Allgemeines | 31.12.2021 |
§ 11 - Grundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgelts | 31.12.2021 |
§ 12 - Allgemeines Nutzungsentgelt | 31.12.2021 |
Abschnitt VI - Verfahren | 26.06.2009 |
§ 13 - Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht | 31.12.2021 |
§ 14 - Festsetzung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts | 31.12.2021 |
Abschnitt VII - Übergangs- und Schlussvorschriften | 26.06.2009 |
§ 15 - Übergangsvorschrift für Direktorinnen und Direktoren, die am 31. Dezember 2002 eine Abteilung des Klinikums geleitet haben | 31.12.2021 |
§ 16 - Vertretung der Direktorin oder des Direktors in den Fällen des § 15 Abs. 1 | 31.12.2021 |
§ 17 - Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation | 31.12.2021 |
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2021 |
Aufgrund des § 78 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt I Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt II Grundsätze | |
§ 2 | Umfang des Hauptamtes |
§ 3 | Ausnahmen von der Ablieferungspflicht |
§ 4 | Einzelne Nebentätigkeiten |
§ 5 | Verfahren |
§ 6 | Auskunftspflicht |
Abschnitt III Nebentätigkeit in der Krankenversorgung | |
§ 7 | Zulässige Nebentätigkeiten |
Abschnitt IV Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material | |
§ 8 | Genehmigungspflicht |
§ 9 | Allgemeine Genehmigung |
Abschnitt V Nutzungsentgelt | |
§ 10 | Allgemeines |
§ 11 | Grundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgelts |
§ 12 | Allgemeines Nutzungsentgelt |
Abschnitt VI Verfahren | |
§ 13 | Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht |
§ 14 | Festsetzung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts |
Abschnitt VII Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 15 | Übergangsvorschrift für Direktorinnen und Direktoren, die am 31. Dezember 2002 eine Abteilung des Klinikums geleitet haben |
§ 16 | Vertretung der Direktorin oder des Direktors in den Fällen des § 15 Abs. 1 |
§ 17 | Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation |
§ 18 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, für das an den Hochschulen des Landes hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne der §§ 60, 64, 67 oder 68 des Hochschulgesetzes sowie für die wissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten an den Hochschulen angegliederten Einrichtungen.
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren, die in den Ruhestand getreten sind und vertretungsweise die Dienstgeschäfte einer Professorin oder eines Professors wahrnehmen.
(3) Die Nebentätigkeitsverordnung vom 30. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 260), findet entsprechend Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt II Grundsätze
§ 2 Umfang des Hauptamtes
(1) Tätigkeiten, die zu den Dienstaufgaben des Hauptamtes gehören, dürfen nicht als Nebentätigkeiten wahrgenommen werden.
(2) Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen, zu denen die Hochschule aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren für Hochschulen und für oberste Landes- und Bundesbehörden, die für Hochschulen zuständig sind. Haben Gutachten oder Beratungen im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt.
§ 3 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und § 10 Absatz 4 der Nebentätigkeitsverordnung gelten auch für Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 4 Einzelne Nebentätigkeiten
(1) Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist zulässig, wenn
1.
sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird,
2.
das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,
3.
eine Trennung der Aufgaben und sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Einrichtungen der Hochschule gewährleistet ist und
4.
sichergestellt ist, dass die Beamtin oder der Beamte durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.
Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht vor, ist die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit zu versagen.
(2) Die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung ist zulässig, wenn
1.
ein Vertrag des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein mit der Kassenärztlichen Vereinigung über die Inanspruchnahme der medizinischen Einrichtungen nicht besteht oder nicht zustande kommt und
2.
eine ausreichende Krankenversorgung nicht gewährleistet werden kann.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht vor, ist die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung zu versagen.
§ 5 Verfahren
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner ist mitzuteilen, in welchem Umfang Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden sollen.
§ 6 Auskunftspflicht
Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres über die Gesamtsumme der ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geltwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten Auskunft zu geben.
Abschnitt III Nebentätigkeit in der Krankenversorgung
§ 7 Zulässige Nebentätigkeiten
(1) Leiterinnen und Leiter einer Abteilung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein nehmen diese Aufgabe auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages wahr. Der Vertrag wird vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein unmittelbar mit der Leiterin oder dem Leiter abgeschlossen. Die Übernahme dieser Tätigkeit gilt als zulässige Nebentätigkeit. Für kommissarische Leiterinnen und Leiter einer Abteilung sowie für Leiterinnen oder Leiter einer Sektion gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Mit Leiterinnen oder Leitern von Zentralen Einrichtungen sowie mit Oberärztinnen oder Oberärzten im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein kann ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die Übernahme dieser Tätigkeit gilt als zulässige Nebentätigkeit. Gleiches gilt für privatrechtliche Verträge, die eine Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein mit Leiterinnen oder Leitern einer ihrer Abteilungen oder mit Oberärztinnen oder Oberärzten sowie mit Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 abschließt, das zeitanteilig am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein beschäftigt ist.
Abschnitt IV Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material
§ 8 Genehmigungspflicht
(1) Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material des Landes bei der Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung mit Apparaten und Instrumenten, ausgenommen Bibliotheken. Material sind insbesondere verbrauchbare Sachen und Energie.
(3) Personal darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der ihm übertragenen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Durch die Inanspruchnahme dürfen die Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit, soweit sie innerhalb der Dienstzeit zulässig ist, und die sonstigen Aufgaben des Hauptamtes nicht beeinträchtigt werden. Soweit Personal während der Dienstzeit in Anspruch genommen wird, darf aus diesem Anlass Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft weder angeordnet, genehmigt noch vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen einer eigenen Nebentätigkeit bleiben unberührt.
§ 9 Allgemeine Genehmigung
Die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Landes gilt für wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten und für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung allgemein als erteilt, es sei denn, dass
1.
sich die Inanspruchnahme, mit Ausnahme in der Krankenversorgung, voraussichtlich auf einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken wird,
2.
eine Nebentätigkeit ausgeübt werden soll, die geheim zu halten ist oder deren wissenschaftliche Ergebnisse nicht veröffentlicht werden dürfen,
3.
im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit im Bereich von Einrichtungen des Landes mit radioaktiven Stoffen umgegangen werden soll und hierzu nach den geltenden Strahlenschutzbestimmungen zusätzliche Genehmigungen oder Auflagen erforderlich sind.
Abschnitt V Nutzungsentgelt
§ 10 Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Auf ein Nutzungsentgelt kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat oder diese oder dieser ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit anerkannt hat,
2.
eine Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird,
3.
das Nutzungsentgelt 100 EUR im Kalenderjahr nicht überschreitet oder
4.
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Hochschule bei der Ausübung künstlerischer Nebentätigkeit die ihnen für die Wahrnehmung ihres Hauptamtes zugewiesenen Arbeitsräume benutzen.
(2) Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
(3) Nehmen mehrere Beamtinnen und Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
(4) Das nach dieser Verordnung zu entrichtende Nutzungsentgelt ist bei der Ermittlung des nach § 10 der Nebentätigkeitsverordnung abzuliefernden Betrages von der Vergütung abzusetzen.
§ 11 Grundsätze für die Bemessung des Nutzungsentgelts
(1) Bei der Bemessung des Nutzungsentgelts sind zugrunde zu legen
1.
die Kosten für
a)
das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Verwaltungskosten,
b)
die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der Einrichtungen,
c)
die Beschaffung und Verwaltung des Materials und
2.
der Vorteil, den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wirtschaftlich durch die Bereitstellung von Personal, Einrichtungen und Material des Landes hat.
(2) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, bemisst sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material; der Vorteilsausgleich entfällt.
§ 12 Allgemeines Nutzungsentgelt
(1) Das Nutzungsentgelt wird in der Regel pauschaliert und beträgt
1.
bei Inanspruchnahme von
a)
Personal 10 %,
b)
Einrichtungen 5 %,
c)
Material 5 % und
2.
als Ausgleich des durch die Inanspruchnahme entstehenden Vorteils zusätzlich 10 % der Bruttovergütung. Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen einschließlich der darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer vermindert um Reisekostenvergütungen.
(2) Steht das nach Absatz 1 errechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material, so kann das Entgelt entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme erhöht oder herabgesetzt werden. Können die dem Land für Personal, Einrichtungen und Material zu erstattenden Kosten nicht genau ermittelt werden, sind sie möglichst wirklichkeitsnah zu schätzen. Neben diesen Kosten ist ein Entgelt als Vorteilsausgleich in Höhe von 10 % der Bruttovergütung an das Land abzuführen.
Abschnitt VI Verfahren
§ 13 Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Berechnung des Nutzungsentgelts notwendigen Angaben über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Landes sowie die aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen aufzuzeichnen und auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts, aufzubewahren.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, deren private Mitarbeit bei Nebentätigkeit vergütet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 14 Festsetzung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts
(1) Das von der Beamtin oder dem Beamten zu zahlende Nutzungsentgelt wird von der oder dem Dienstvorgesetzten festgesetzt. Sie oder er kann die Befugnis ganz oder teilweise übertragen. Abschlagszahlungen können verlangt werden.
(2) Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben sind der zuständigen Stelle bis zum 1. Februar und 1. August für das jeweils vorherige Kalenderhalbjahr, im übrigen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich mitzuteilen, soweit die oder der Dienstvorgesetzte nichts anderes bestimmt. Werden die erforderlichen Angaben trotz einer Mahnung nicht mitgeteilt, so wird das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt.
(3) Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach Festsetzung fällig.
(4) Wird das Nutzungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, gerät die Beamtin oder der Beamte in Verzug. Ab Eintritt des Verzugsdatums ist von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben, wenn der rückständige Betrag 100 EUR überschreitet.
Abschnitt VII Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15 Übergangsvorschrift für Direktorinnen und Direktoren, die am 31. Dezember 2002 eine Abteilung des Klinikums geleitet haben
(1) Für Direktorinnen und Direktoren, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Abteilung des Klinikums geleitet haben, ist es zulässig,
1.
in das Klinikum aufgenommene Patientinnen und Patienten stationär (voll-, teil-, vor- und nachstationär) und
2.
Patientinnen und Patienten während der Sprechstunden innerhalb des Klinikums ambulant
persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln und hierfür eine besondere Vergütung (Privatliquidation) zu fordern, wenn die Patientinnen und Patienten die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung (Privatbehandlung) durch die Direktorin oder den Direktor wünschen.
(2) Die Nebentätigkeit nach Absatz 1 ist nur insoweit zulässig, als die Dienstpflichten, insbesondere die ärztlichen Pflichten gegenüber allen Patientinnen und Patienten, eine Privatbehandlung zulassen und durch die Nebentätigkeit auch in zeitlicher Hinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) Eine Privatbehandlung liegt vor, wenn die ärztlichen Leistungen durch die Direktorin oder den Direktor selbst erbracht werden. Soweit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben zur Unterstützung herangezogen werden, ist Privatliquidation nur zulässig, wenn die liquidationsberechtigte Ärztin oder der liquidationsberechtigte Arzt die Maßnahmen zur Diagnose und zur Behandlung der Patienten individuell anordnet, deren Auswirkungen selbst beobachtet und dafür die persönliche Verantwortung übernimmt.
(4) Die Direktorinnen und Direktoren dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben zur Privatbehandlung heranziehen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist eine Vergütung in angemessener Höhe zu gewähren, soweit sie außerhalb der Arbeitszeit an der Privatbehandlung mitgewirkt haben. Die Vergütung bedarf einer schriftlichen oder in elektronischer Form getroffenen Vereinbarung. Die Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden.
(5) Die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten ist im Rahmen der jeweils für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Betten und des jeweils verfügbaren Personals zulässig. Die Zahl der für die Privatbehandlung in Anspruch genommenen Betten soll im Jahresdurchschnitt 15 % der Anzahl der Betten je Abteilung nicht überschreiten, die in dem nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Haushaltsgesetz vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), aufgestellten Krankenhausplan für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist. In kleinen Abteilungen kann das für Hochschulen zuständige Ministerium in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(6) Außerhalb des Klinikums ist die Konsiliartätigkeit in Einzelfällen zulässig; die Ausübung einer besonderen Privatpraxis ist nicht gestattet.
§ 16 Vertretung der Direktorin oder des Direktors in den Fällen des § 15 Abs. 1
Die Direktorinnen und Direktoren, denen das Recht zur Privatliquidation nach § 15 Abs. 1 zusteht, dürfen bei Verhinderung ihre bestellte Vertreterin oder ihren bestellten Vertreter zu Privatbehandlungen ermächtigen, wenn die Patientinnen und Patienten dazu ihr Einverständnis erklären. Die Ermächtigung einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes der Abteilung durch die Direktorin oder durch den Direktor ist im Einzelfall ausnahmsweise möglich. Eine Privatliquidation der Direktorin oder des Direktors ist nur zulässig, wenn die vertretende Person einen ihrer Leistung entsprechenden Anteil an der Vergütung erhält; die vertretene Person kann die ihr erwachsenen Kosten einbehalten.
§ 17 Übergangsvorschrift für das Nutzungsentgelt bei Privatliquidation
(1) Für in klinischen Abteilungen stationär erbrachte Leistungen sind zu erstatten:
1.
a)
Die nicht pflegesatzfähigen Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), und
b)
zum Ausgleich der von Buchstabe a nicht erfassten Kosten sowie als Vorteilsausgleich ein Nutzungsentgelt von der um die Kosten nach Buchstabe a verminderten Bruttovergütung; es beträgt im Kalenderjahr
20 % | der Bruttovergütung bis 256.000 €, |
30 % | der Bruttovergütung über 256.000 € bis 511.000 €, |
40 % | der Bruttovergütung über 511.000 € bis 767.000 €, |
50 % | der Bruttovergütung über 767.000 €. |
2.
Werden die stationären Leistungen aufgrund einer vor dem 1. Januar 1993 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung erbracht, ist abweichend von Satz 1 ein Nutzungsentgelt zu erstatten, das im Kalenderjahr
25 % | der Bruttovergütung bis 256.000 €, |
35 % | der Bruttovergütung über 256.000 € bis 383.000 €, |
40 % | der Bruttovergütung über 383.000 € bis 511.000 €, |
45 % | der Bruttovergütung über 511.000 € bis 639.000 €, |
50 % | der Bruttovergütung über 639.000 € beträgt. |
(2) Für in klinischen Abteilungen ambulant erbrachte Leistungen sind zu erstatten:
1.
die Kosten nach dem jeweiligen von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif und
2.
zum Ausgleich der von Nummer 1 nicht erfassten Kosten sowie als Vorteilsausgleich ein Nutzungsentgelt in Höhe von 25 % der um die Kostenerstattung nach Nummer 1 verminderten Bruttovergütung.
(3) Für in medizinisch-theoretischen Abteilungen und Instituten erbrachte Leistungen ist im Ausgleich der Kosten sowie als Vorteilsausgleich ein Nutzungsentgelt zu erstatten; es beträgt im Kalenderjahr
35 % | der Bruttovergütung bis 51.000 €, |
40 % | der Bruttovergütung über 51.000 € bis 102.000 €, |
45 % | der Bruttovergütung über 102.000 € bis 256.000 €, |
50 % | der Bruttovergütung über 256.000 €. |
§ 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Kosten, die das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein der Patientin oder dem Patienten oder Dritten unmittelbar in Rechnung stellt, sind nicht zu erstatten.
(5) Ist für wahlärztliche Leistungen eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
1.
in den Fällen nach Absatz 1 auf die jeweilige Kostenerstattung nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung,
2.
in den Fällen nach Absatz 2 auf die Kostenerstattung nach Absatz 2 Nr. 1,
3.
in den Fällen nach Absatz 3 auf die Hälfte des jeweils festgesetzten Prozentsatzes.
Grundlage für die Berechnung nach den Nummern 1 und 3 ist die festgesetzte oder üblicherweise festzusetzende Vergütung.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 189)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 843), außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-64
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