Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) Vom 2. Februar 2022
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) Vom 2. Februar 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 | 18.02.2022 |
Eingangsformel | 18.02.2022 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 18.02.2022 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 18.02.2022 |
§ 2 - Erlaubnispflicht | 18.02.2022 |
Abschnitt 2 - Staatliches Glücksspielangebot | 18.02.2022 |
§ 3 - Veranstaltung und Vermittlung | 18.02.2022 |
§ 4 - Erlaubnisverfahren | 18.02.2022 |
§ 5 - Annahmestellen | 18.02.2022 |
§ 6 - Gewerbliche Spielvermittlung | 18.02.2022 |
§ 7 - Zweckabgaben | 18.02.2022 |
§ 8 - Sportförderung, Landesfeuerwehrverband, Friesenstiftung, Sinti und Roma | 18.02.2022 |
Abschnitt 3 - Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential | 18.02.2022 |
§ 9 - Erlaubnisverfahren | 18.02.2022 |
§ 10 - Allgemeine Erlaubnis | 18.02.2022 |
§ 11 - Zuständigkeit | 18.02.2022 |
Abschnitt 4 - Sportwetten | 18.02.2022 |
§ 12 - Wettvermittlungsstellen | 18.02.2022 |
§ 13 - Erlaubnisverfahren der stationären Sportwettvermittlung | 18.02.2022 |
§ 14 - Spielkonto in der stationären Sportwettvermittlung | 18.02.2022 |
§ 15 - Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung der stationären Sportwettvermittlung und Verordnungsermächtigung | 18.02.2022 |
§ 16 - Voraussetzungen für die stationäre Sportwettvermittlung | 18.02.2022 |
§ 16a - Sportwettvermittlung in Annahmestellen | 18.02.2022 |
Abschnitt 5 - Online-Casinospiele | 18.02.2022 |
§ 17 - Konzessionserteilung | 18.02.2022 |
§ 18 - Widerruf der Konzession | 18.02.2022 |
§ 19 - Rechtsverordnung | 18.02.2022 |
Abschnitt 6 - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten | 18.02.2022 |
§ 20 - Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher | 18.02.2022 |
Abschnitt 7 - Übergreifende Vorschriften | 18.02.2022 |
§ 21 - Glücksspielaufsicht | 18.02.2022 |
§ 22 - Datenschutz | 18.02.2022 |
§ 23 - Ordnungswidrigkeiten | 18.02.2022 |
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 18.02.2022 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021; GVOBl. Schl.-H. S. 439 ff.) für die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Land Schleswig-Holstein, soweit nicht andere Rechtsvorschriften spezialgesetzliche Regelungen für diese Glücksspielarten treffen.
§ 2 Erlaubnispflicht
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten (unerlaubtes Glücksspiel). Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele voraus.
(2) Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Erlaubnis richten sich nach der Art des Glücksspiels.
Abschnitt 2 Staatliches Glücksspielangebot
§ 3 Veranstaltung und Vermittlung
(1) Das Land Schleswig-Holstein erfüllt seine öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG (NordwestLotto Schleswig-Holstein), deren Anteile vollständig oder überwiegend vom Land unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Die Erfüllung der Aufgabe kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums vollständig oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auf privatrechtliche Gesellschaften übertragen werden, an denen entweder das Land oder das Land und andere vertragschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind.
(2) NordwestLotto Schleswig-Holstein kann allein oder mit anderen Ländern Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten mit variablen Gewinnquoten (Totalisatorwetten) veranstalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Land Schleswig-Holstein durch eine vom Land Schleswig-Holstein gemeinsam mit anderen Ländern errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 Klassenlotterien veranstalten.
§ 4 Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln staatlicher Glücksspielangebote soll erteilt werden, wenn
1.
Versagungsgründe nach § 4 Absatz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
der Veranstalter und der Vermittler zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerin oder den Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,
3.
die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 GlüStV 2021,
b)
der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021,
c)
der Vorschriften zum Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021,
d)
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021,
e)
der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021 und
f)
der Anforderungen an die Spielersperre nach den §§ 8 bis 8d und 23 GlüStV 2021
sichergestellt ist,
4.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei der erheblichen Ausweitung bestehender Vertriebswege nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 GlüStV 2021 der Fachbeirat beteiligt wurde und
5.
bei der gewerblichen Spielvermittlung die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV 2021 sichergestellt ist.
Die Nachweise sind von dem Antragsteller durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 festzulegen
1.
der Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2.
das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3.
die Form der Vermittlung,
4.
Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und Vermittlung,
5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
6.
der Spieleinsatz sowie das Bearbeitungsentgelt,
7.
bei Vermittlungen der Veranstalter,
8.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist und
9.
die Ausgestaltung der Werbung.
(3) Die Erlaubnis umfasst auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teilnahmebedingungen). In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
4.
die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und
5.
die Auszahlung der Gewinne.
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig.
§ 5 Annahmestellen
(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von staatlichen Glücksspielen in Schleswig-Holstein nach § 3 Absatz 1 in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist und dessen Produkte vermittelt. Die stationäre Vermittlung von Lotterien an den staatlichen Glücksspielanbieter ist nur in diesen Annahmestellen zulässig.
(2) Die Anzahl der Annahmestellen ist an den Zielen des § 1 GlüStV 2021 auszurichten und entsprechend zu begrenzen. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Begrenzung der Annahmestellen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§ 6 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler nach § 19 GlüStV 2021 ausschließlich im Land Schleswig-Holstein bedarf einer Erlaubnis nach § 4 dieses Gesetzes.
(2) Für länderübergreifend tätige gewerbliche Spielvermittler wird nach § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 die Erlaubnis von der zentral zuständigen Behörde mit Wirkung für Schleswig-Holstein erteilt.
§ 7 Zweckabgaben
(1) NordwestLotto Schleswig-Holstein hat Zweckabgaben an das Land abzuführen. Das Finanzministerium regelt im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Höhe der Zweckabgaben unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Belange sowie die Fälligkeit und das Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass NordwestLotto Schleswig-Holstein Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat.
(2) Die Zweckabgaben sind zunächst zur Erfüllung von Verpflichtungen zu verwenden, die das Land gegenüber anderen Ländern oder Organisationen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen nach § 3 Absatz 1 eingegangen ist.
(3) Die Abgabe aus der Lotterie „BINGO! - Die Umweltlotterie“ ist für Zwecke des Natur- und Umweltschutzes sowie für Entwicklungsprojekte im Sinne der Agenda 21 zu verwenden. Aus der Lotterie Glücks-Spirale erhalten die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, der Deutsche Olympische Sportbund und die Deutsche Stiftung Denkmalschutz einen Anteil an der Zweckabgabe, dessen Höhe in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegt wird. Die Zweckabgabe aus der Lotterie „Die Siegerchance“ erhält der Deutsche Olympische Sportbund.
(4) Von dem nach Abzug der in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verbleibenden Betrag sind
1.
8 %, mindestens 11.000.000 Euro zur Förderung des Sports (§ 8 Absatz 1 bis 3),
2.
4,9 % für Zwecke der Verbraucherinsolvenzberatung,
3.
1,3 %, mindestens 800.000 Euro, für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele und der Bekämpfung der Glücksspielsucht, wozu auch die finanzielle Förderung der Einrichtung und des Betriebes von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gehört; Forschungsprojekte können gemeinsam mit anderen Ländern gefördert werden, wobei der Fachbeirat über die Forschungsergebnisse zu unterrichten ist,
4.
0,5 % für die Förderung des Landesfeuerwehrverbandes (§ 8 Absatz 4),
5.
0,5 % für die Förderung der durch das Errichtungsgesetz Friesenstiftung vom 13. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) errichteten Friesenstiftung (§ 8 Absatz 5) und
6.
0,5% für die Förderung des Verbandes deutscher Sinti und Roma, Landesverband Schleswig-Holstein (§ 8 Absatz 6)
zu verwenden.
(5) Die verbleibenden Mittel sind für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
§ 8 Sportförderung, Landesfeuerwehrverband, Friesenstiftung, Sinti und Roma
(1) Von dem in § 7 Absatz 4 Nummer 1 genannten Betrag sind durch das für Sport zuständige Ministerium 10.000.000 Euro dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zur Förderung des Sports zur Verfügung zu stellen. Für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports stehen 800.000 Euro und für die Förderung des außerunterrichtlichen Schulsports 200.000 Euro zur Verfügung; über die Verwendung dieser Mittel befinden die zuständigen Ministerien. Sofern die Mittel nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 die Mindestsumme von 11.000.000 Euro überschreiten, wird die Überschreitung nach dem Verteilungsmaßstab der Sätze 1 und 2 aufgeteilt.
(2) Ziel der Sportförderung ist es,
1.
die Arbeit der Sportvereine und -verbände zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein landesweit flächendeckendes, vielfältiges und sozialverträgliches Sportangebot zu gewährleisten, und
2.
für die Schulen in Kooperation mit Sportvereinen und -verbänden schulsportbezogene Maßnahmen und Projekte sowie das außerunterrichtliche Sportangebot sicherzustellen.
(3) Die Zuwendung an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. ist insbesondere bestimmt für die Arbeit des Landessportverbandes, seiner Einrichtungen, Sportvereine, Kreissportverbände und der Sport-Fachverbände in den Bereichen des Leistungssports und des Breitensports. Gefördert werden können auch Sportvereine, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, aber fachlich dem Hamburger Sportbund angegliedert sind.
(4) Die Zuwendung an den Landesfeuerwehrverband ist insbesondere dafür bestimmt, das nötige Bewusstsein für ein Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr zu wecken und die Attraktivität der Nachwuchsorganisation Jugendfeuerwehr zu erhalten.
(5) Die nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 der Friesenstiftung zufließenden Mittel dienen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes der Aufstockung des Stiftungsvermögens der Friesenstiftung oder als Mittel zur Erfüllung des Zwecks der Friesenstiftung gemäß § 2 des Errichtungsgesetzes Friesenstiftung.
(6) Die Zuwendung an den Verband deutscher Sinti und Roma, Landesverband Schleswig-Holstein ist insbesondere dafür bestimmt, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die deutschen Sinti und Roma zu sichern und eine vielfältige und niedrigschwellige soziale Beratung für Sinti und Roma zu ermöglichen.
Abschnitt 3 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 9 Erlaubnisverfahren
(1) Für die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential in Schleswig-Holstein im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages 2021 soll eine Erlaubnis nach Maßgabe des § 9 Absatz 4, §§ 12 bis 18 GlüStV 2021 erteilt werden.
(2) Kleine Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV 2021 können abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 erlaubt werden.
(3) Für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan wird die Erlaubnis gemäß § 12 Absatz 3 GlüStV 2021 von der zentral zuständigen Behörde mit Wirkung für das Land Schleswig-Holstein erteilt.
§ 10 Allgemeine Erlaubnis
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann eine allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV 2021 erteilen, wenn
1.
diese sich nicht über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
2.
die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,
3.
der Losverkauf die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt,
4.
der Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von mindestens einem Viertel der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsieht und
5.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird.
(2) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde kann in der allgemeinen Erlaubnis angeordnet werden.
§ 11 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Absatz 1 sind
1.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, als örtliche Ordnungsbehörden für Lotterien, die sich nicht über ihr Gebiet hinaus erstrecken,
2.
die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden für Lotterien, die sich auf mehrere Ämter oder amtsfreie Gemeinden ihres Kreisgebietes erstrecken,
3.
das für Inneres zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde für Lotterien, die sich auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstrecken.
(2) Für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis nach § 10 ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig.
Abschnitt 4 Sportwetten
§ 12 Wettvermittlungsstellen
Die stationäre Vermittlung von Sportwetten erfolgt über eine Räumlichkeit, in der an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten angeboten wird (Wettvermittlungsstelle). Die Wettvermittlung über mobile Vermittlungsstellen ist unzulässig. Vermittler einer Wettvermittlungsstelle ist die Person, die für die Vermittlung der Sportwetten in der Räumlichkeit nach Satz 1 verantwortlich ist. Vermittler kann eine natürliche oder juristische Person sein.
§ 13 Erlaubnisverfahren der stationären Sportwettvermittlung
(1) Die Vermittlung von Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen bedarf neben einer Erlaubnis nach § 4a GlüStV 2021 einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 für jeden einzelnen Standort in Schleswig-Holstein.
(2) Die Erlaubnis für die stationäre Sportwettvermittlung soll erteilt werden, wenn
1.
Versagungsgründe nach § 4 Absatz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
der Vermittler die für den Spielbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzt; bei juristischen Personen müssen die vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit erfüllen,
3.
die Einhaltung
a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 GlüStV 2021,
b)
der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021,
c)
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021,
d)
der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021,
e)
der Anforderungen an die Spielersperre nach den §§ 8 bis 8d und 23 GlüStV 2021 sowie
f)
der Anforderungen an die Einrichtung eines Spielkontos nach § 14
sichergestellt ist und
4.
Unzulässigkeitsgründe nach § 16 Absatz 1 nicht entgegenstehen.
Die Nachweise sind von dem Antragsteller durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist entsprechend der Laufzeit der Veranstaltungserlaubnis zu befristen. Nach Ablauf der Befristung ist ein neuer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu stellen. Erlischt die zu Grunde liegende Veranstaltungserlaubnis, ohne dass dem Veranstalter in unmittelbarem zeitlichen Anschluss eine neue Erlaubnis erteilt wird, erlischt auch die Erlaubnis für die stationäre Wettvermittlungsstelle.
(4) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 GlüStV 2021 insbesondere festzulegen
1.
der Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2.
das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel und
3.
die Form und der Standort der Vermittlung.
(5) Während der Laufzeit der Erlaubnis hat der Veranstalter für den Vermittler jede Änderung der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände der Erlaubnisbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Maßgebliche Umstände sind sämtliche Tatsachen, welche den Inhalt der im Antragsverfahren einzureichenden Erklärungen und Nachweise betreffen. Die aktualisierten Erklärungen und Nachweise sind der Erlaubnisbehörde zusammen mit der Änderungsmitteilung vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde kann weitere für die Prüfung erforderliche Informationen und Unterlagen anfordern. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Erlaubnisbehörde als unbedenklich bestätigt oder nachträglich genehmigt werden, wenn unter den veränderten Umständen eine Erlaubnis für die Sportwettvermittlung erteilt werden könnte.
§ 14 Spielkonto in der stationären Sportwettvermittlung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, in der stationären Sportwettvermittlung für jede Spielerin und jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einzurichten. Eine Wettabgabe ohne Spielkonto ist unzulässig. Jede Spielerin und jeder Spieler darf nur ein Spielkonto bei demselben Veranstalter haben. Ist durch die Teilnahme am Internetangebot des Veranstalters für eine Spielerin oder einen Spieler bereits ein Spielkonto eingerichtet worden, ist dieses Spielkonto zu verwenden.
(2) Eine Übertragung von Guthaben zwischen verschiedenen Spielkonten ist unzulässig.
(3) Spielerinnen und Spielern dürfen durch den Veranstalter, den Vermittler, deren Beschäftigte oder durch von diesen beauftragten Dritten keine Darlehen gewährt werden (Kreditverbot).
(4) Der Veranstalter muss der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, die Spielhistorie mit Einsätzen, Gewinnen und Verlusten, Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Dabei müssen die vollständigen Angaben aus allen gegebenenfalls bestehenden Unterkonten enthalten sein. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach jeder Authentifizierung beziehungsweise jedem Log-In die Angaben gemäß Satz 1 aus den jeweils vorangegangenen 30 Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen. Der Veranstalter muss auf Antrag der Spielerin oder des Spielers die in Satz 1 genannten Angaben für die vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen.
§ 15 Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung der stationären Sportwettvermittlung und Verordnungsermächtigung
(1) Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das für Inneres zuständige Ministerium.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Vorschriften zum Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 zu erlassen, insbesondere zu Form, Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen, zu den vorlagepflichtigen Beteiligten sowie zur Übermittlung und Auslage des Erlaubnisbescheides, sowie
2.
weitergehende Pflichten des Veranstalters und des Vermittlers zu regeln, insbesondere zur Einrichtung der Technik, zum Ausschluss von Minderjährigen, zur Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern, zu Ein- und Auszahlungen, zum Schutz von Spielerinnen und Spielern, zu Schulungen des Personals in Wettvermittlungsstellen sowie zu Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten.
§ 16 Voraussetzungen für die stationäre Sportwettvermittlung
(1) Unzulässig ist die stationäre Vermittlung von Sportwetten in Räumlichkeiten,
1.
in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,
2.
die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in dem eine Spielhalle oder Spielbank betrieben wird,
3.
in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2), aufgestellt werden,
4.
bei denen keine vollständige bauliche Trennung zu angrenzenden Räumlichkeiten, in denen ein Angebot nach Nummer 1 oder Nummer 3 vorgehalten wird, besteht,
5.
in denen keine ständige Anwesenheit des Vermittlers oder des geschulten Personals vor Ort gewährleistet ist und
6.
zu denen Minderjährigen der Zutritt gestattet ist.
(2) Bei der stationären Vermittlung von Sportwetten ist ein Mindestabstand zwischen der Wettvermittlungsstelle und bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten zu wahren. Die Größe und Berechnung des einzuhaltenden Abstandes ist durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Gesundheit und Jugend zuständigen Ministerium zu regeln.
(3) Für die Vermittlung von Sportwetten über Wettvermittlungsstellen ist der Einsatz einer Kundenkarte verpflichtend. Die Kundenkarte ist vom Vermittler an die Spielerin oder den Spieler nach erfolgreicher Registrierung auszugeben. Der Abschluss von Sportwetten, der Zugriff auf das Spielkonto sowie Ein- und Auszahlungen dürfen erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe einer PIN ermöglicht werden. Weitere Anforderungen an den Ablauf der Registrierung, die Kundenkarte und deren Verwendung kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.
§ 16a Sportwettvermittlung in Annahmestellen
(1) Abweichend von § 21a Absatz 2 GlüStV 2021 dürfen bis zum 30. Juni 2024 Ergebniswetten auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 eingegliedert sind, vermittelt werden. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind gemäß § 29 Absatz 6 GlüStV 2021 unzulässig. Die Wettvermittlung darf nur im Nebengeschäft erfolgen. In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen
1.
alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle weder abgegeben noch ihr Konsum in sonstiger Weise zugelassen werden,
2.
Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I.S. 1746) nicht aufgestellt werden,
3.
Sportereignisse nicht übertragen werden und
4.
Automaten zur Abgabe von Wetten (Wettterminals) nicht aufgestellt werden.
Die ständige Anwesenheit des Vermittlers oder des geschulten Personals vor Ort muss gewährleistet sein. Art und Umfang der äußeren Gestaltung der Annahmestellen müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen.
(2) Die Vorschriften der §§ 13 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, Satz 2, Absätze 3 bis 5, 14 und 15, sowie 16 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
Abschnitt 5 Online-Casinospiele
§ 17 Konzessionserteilung
(1) Die Konzessionen für Online-Casinospiele nach § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 werden als Erlaubnisbescheide
1.
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der das Land Schleswig-Holstein unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist,
2.
an bis zu vier Bewerber in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungverfahren auf Grund einer Ausschreibung des für Inneres zuständigen Ministeriums
erteilt. Die Konzessionen sind auf höchstens fünfzehn Jahre zu befristen. Die Erteilung der Konzession ist gebührenpflichtig.
(2) Zuständig für die Erteilung von Konzessionen für Online-Casinospiele ist das für Inneres zuständige Ministerium (Konzessionsgeber). Die Bewerber sind verpflichtet, auf Verlangen des Ministeriums alle von ihnen angeforderten Unterlagen, die zur Entscheidung über einen Konzessionsantrag erforderlich sind, einzureichen.
(3) Der Konzessionsinhaber unterliegt keiner Betriebspflicht. Der Konzessionsgeber ist zur Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an von Online-Casinospielen, zum Widerruf der Konzession nach § 18 und zur Erteilung neuer Konzessionen nach Absatz 1 berechtigt.
(4) Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Ziele des § 1 des GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2.
die Einhaltung der sich unmittelbar aus dem GlüStV 2021 ergebenden Anforderungen an den Betrieb von Online-Casinospielen sichergestellt ist,
3.
durch die Errichtung und den Betrieb der Online-Casinos die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,
4.
die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Bewerbers vollständig offengelegt sind; bei Personengesellschaften sind die Identität und die Anschriften aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder sonstigen Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber und bei juristischen Personen des Privatrechts von solchen, die mehr als 5 % des Grundkapitals halten oder mehr als 5 % der Stimmrechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhältnisse anzugeben,
5.
die Geschäftsführung des Bewerbers, alle weiteren vertretungsbefugten Personen und die Personen, die von dem Bewerber in verantwortlicher Position zur Leitung des Online-Casinospiels entsprechend § 3 Absatz 1a Satz 2 zweite Alternative GlüStV 2021 eingesetzt werden, die für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 7 und durch Sachkunde die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
6.
der Bewerber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
7.
der Bewerber, sofern er über keinen Sitz im Inland verfügt, der zuständigen Behörde eine Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigte oder einen Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland benennt, die oder der die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 und 2 besitzt,
8.
weder der Bewerber selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch eine den Bewerber beherrschende Person noch eine von der den Bewerber beherrschenden Person beherrschte Person unerlaubte Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
9.
der Bewerber die erforderliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Absatzes 8 besitzt,
10.
der Bewerber zur Sicherstellung von Auszahlungsansprüchen der Spielerinnen und Spieler und von staatlichen Zahlungsansprüchen eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringt,
11.
der Online-Casinospielbetrieb ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere alle am Spielablauf beteiligten IT-Komponenten und die technische Überwachung einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten; bei örtlichen Spielstätten zur Live-Übertragung von Online-Casinospielen nach § 3 Absatz 1a Satz 2 zweite Alternative GlüStV 2021 umfasst dies zusätzlich die eingesetzten Spielgeräte und Spieltische sowie etwaige elektronische Komponenten,
12.
sich der Bewerber verpflichtet, die örtliche Spielstätte zur Live-Übertragung von Online-Casinospielen nach § 3 Absatz 1a Satz 2 zweite Alternative GlüStV 2021 einschließlich aller eingesetzten Spielgeräte und Spieltische ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu errichten und zu betreiben und
13.
der Online-Casinospielbetrieb für die Spielerinnen und Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt wird sowie umfassend überprüft werden kann.
Der Konzessionsgeber kann im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Konzessionen für Online-Casinospiele die Anforderungen und Kriterien konkretisieren sowie weitergehende Anforderungen und Kriterien festlegen.
(5) Die Auswahl unter mehreren Bewerbern, die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit (Absatz 7), Sachkunde (Absatz 4 Nummer 5) und Leistungsfähigkeit (Absatz 8) geeignet sind, erfolgt danach, wessen Bewerbung nach Beurteilung der zuständigen Behörde für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die höchste Gewähr für die Verwirklichung der Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2021 bietet. Unter gleichwertigen Bewerbungen kann durch Los entschieden werden. Widerspruch und Klage gegen die Auswahlentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Gewährung von Boni und Rabatten an Kundinnen und Kunden ist gesondert zu beantragen und bedarf der Erlaubnis durch den Konzessionsgeber.
(7) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Erteilung der Konzession wegen eines Verbrechens, wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 6 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229), oder vergleichbarer Delikte, auch außerhalb der Bundesrepublik, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ebenfalls die- oder derjenige nicht, gegen die oder den ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung oder ein vergleichbares Verfahren, auch außerhalb der Bundesrepublik, geführt wird oder in den letzten drei Jahren geführt worden ist. Dem stehen Verfahren gegen alle von ihr oder ihm jemals geleiteten Unternehmen gleich.
(8) Die erforderliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 9 ist gegeben, wenn der Bewerber über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und zugleich die Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet, die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und die zum weitergehenden Schutz der Spielerinnen und Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 10 werden durch den Konzessionsgeber im Rahmen des Konzessionserteilungsverfahrens bestimmt.
(9) Jede Änderung der für die Erteilung der Konzession maßgeblichen Umstände während der Konzessionslaufzeit ist der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Maßgebliche Umstände sind sämtliche Tatsachen, welche den Inhalt der im Antragsverfahren einzureichenden Erklärungen und Nachweise betreffen. Dies gilt insbesondere für:
1.
Umstände, die für die Zuverlässigkeit, die Sachkunde sowie für die Leistungsfähigkeit maßgeblich sind,
2.
beabsichtigte oder erfolgte Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an dem Konzessionsinhaber,
3.
beabsichtigte Änderungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans des Konzessionsinhabers oder der Personen, die von dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position zur Leitung des Online-Casinospiels entsprechend § 3 Absatz 1a Satz 2 zweite Alternative GlüStV 2021 eingesetzt sind,
4.
beabsichtigte Änderungen der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des das Online-Casinospiel betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen, die Einfluss auf die Struktur des Konzessionsinhabers haben, sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art, und
5.
Umstände, die unter § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 fallen.
Änderungen betreffend Beteiligungen oder Gesellschafterzusammensetzungen bei juristischen Personen des Privatrechts sind nur anzuzeigen, wenn diejenigen mehr als 5 % des Grundkapitals halten oder mehr als 5 % der Stimmrechte ausüben. Die aktualisierten Erklärungen und Nachweise sind der Aufsichtsbehörde zusammen mit der Änderungsmitteilung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann weitere für die Prüfung erforderliche Informationen und Unterlagen anfordern. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Aufsichtsbehörde als unbedenklich bestätigt oder nachträglich genehmigt werden, wenn unter den veränderten Umständen eine Konzession für Online-Casinospiele erteilt werden könnte. Die Verpflichtungen aus Satz 1, 3 und 5 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Konzessionsvergabe.
(10) Zur Sicherstellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anforderungen kann die Konzession Inhalts- und Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere zu
1.
den Anforderungen an alle am Spielablauf beteiligten IT-Komponenten bei virtuellen Nachbildungen,
2.
den Anforderungen an die Bauart, an etwaige elektronische Komponenten eingesetzter mechanischer und elektronischer Spielgeräte und Spieltische, an alle am Spielablauf beteiligten IT-Komponenten, an die technische Überwachung sowie an den Spielbetrieb in den örtlichen Spielstätten zur Live-Übertragung,
3.
allgemeinen Anforderungen zu Art und Umfang des Glücksspielangebotes einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen sowie der Ausgestaltung des Spielablaufs,
4.
einer Begrenzung des Glücksspielangebots auf konkrete Spiele und Zustimmungserfordernissen zu bildlichen Darstellungen der genehmigten Glücksspielangebote,
5.
der Aufklärungspflicht über Auszahlungsquoten, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie zur Glücksspielsucht,
6.
den Anforderungen an die Ausgestaltung der Werbung,
7.
allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich technischer Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und gegebenenfalls der Tronceinnahmen und zum Schutz der Spielerinnen und Spieler, Kontrollmechanismen zur Erkennung möglicher Manipulationen der Spielgeräte und Spieltische einschließlich etwaiger elektronischer Komponenten und aller am Spielablauf beteiligten IT-Komponenten,
8.
Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung, dem Konzessionsgeber, der Glücksspielaufsicht und der Finanzaufsicht,
9.
der Auswahl, der Qualifikation und der Schulung des mit dem Spielbetrieb in örtlichen Spielstätten betrauten Personals einschließlich der Personen, die von dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position zur Leitung des Online-Casinospiels entsprechend § 3 Absatz 1a Satz 2 zweite Alternative GlüStV 2021 eingesetzt worden sind, insbesondere, dass sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen.
Der Konzessionsgeber kann in den Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere auch Maßnahmen zur Schaffung eines Ausgleichs für die im Vergleich zu Spielbanken höhere Verfügbarkeit der Online-Casinospiele, wie beispielweise eine im Vergleich zu Spielbanken deutlich striktere Begrenzung der Einsätze je Spiel und das Vorsehen einer Mindestspieldauer treffen. Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Online-Casinospielbetriebs können die Inhalts- und Nebenbestimmungen während der Konzessionslaufzeit ergänzt oder geändert werden.
§ 18 Widerruf der Konzession
(1) Die Konzession soll von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Geschäftsführung des Konzessionsinhabers oder eine weitere vertretungsbefugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die Sachkunde nicht mehr aufweist oder wenn der Konzessionsinhaber seine Leistungsfähigkeit verloren hat. Das Gleiche gilt, wenn der Konzessionsinhaber über wesentliche, für die Konzessionierung maßgebliche, Tatsachen getäuscht oder Auskünfte zurückgehalten hat. Von einem Widerruf nach den Sätzen 1 und 2 soll nur dann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen öffentlicher Interessen geboten ist oder ein Widerruf unverhältnismäßig wäre.
(2) Die Konzession kann von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde widerrufen werden; insbesondere wenn
1.
der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde,
2.
eine Person, die von dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position zur Leitung des Online-Casinospiels entsprechend § 3 Absatz 1a Satz 2 zweite Alternative GlüStV 2021 eingesetzt wird, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die Sachkunde verloren hat,
3.
der Konzessionsinhaber von der Erlaubnis mehr als drei Monate ohne Zustimmung der Aufsicht keinen Gebrauch macht,
4.
die Gründe des Absatzes 1 oder der Nummern 1 bis 4 bei einem mit dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes vorliegen,
5.
der Konzessionsinhaber trotz behördlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nach § 17 Absatz 9 nicht nachkommt,
6.
der Konzessionsinhaber eine andere Anforderung der Konzession nicht erfüllt hat oder
7.
sich ein für die Erteilung der Konzession maßgeblicher Umstand während der Konzessionslaufzeit geändert hat und die Konzession unter diesem Umstand nicht erteilt worden wäre.
§ 19 Rechtsverordnung
Das für Inneres zuständige Ministerium kann, insbesondere zur kohärenten und systemgerechten Ausgestaltung der Regulierung von Online-Casinospielen, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Konzessionserteilungsverfahrens, des Spielbetriebes, des Geschäftsbetriebes und des Überwachungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde erlassen; insbesondere zu
1.
Pflichten der Konzessionsinhaber gegenüber dem Konzessionsgeber,
2.
Prüfungs-, Informations- und Zutrittsrechte des Konzessionsgebers,
3.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu Nummer 1 und 2,
4.
technischen Sicherheitsvorkehrungen der Konzessionsinhaber zur Betrugsprävention,
5.
weiteren Anforderungen an die Belegenheit und die Ausstattung der Räumlichkeiten der örtlichen Spielstätten zur Live-Übertragung sowie an das dort eingesetzte Personal,
6.
weiteren Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler,
7.
dem Verfahren bei Verstößen des Konzessionsinhabers gegen Bestimmungen der Konzession, des GlüStV 2021, dieses Gesetzes, gegen die aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen Anordnungen des Konzessionsgebers,
8.
den weiteren Voraussetzungen eines Widerrufs einer erteilten Konzession und
9.
der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers sowie der Personen, die von dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position zur Leitung des Online-Casinospiels entsprechend § 3 Absatz 1a Satz 2 zweite Alternative GlüStV 2021 eingesetzt werden.
Abschnitt 6 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten
§ 20 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher
(1) Für die Einhaltung der durch § 2 Absatz 4 GlüStV 2021 auf das Glücksspiel mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher anwendbaren Vorschriften, insbesondere die Verpflichtung zum Abgleich mit der Sperrdatei nach § 8 Absatz 3 GlüStV 2021, ist der Erlaubnisinhaber nach § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung verantwortlich.
(2) Sofern der Betreiber einer Gaststätte oder einer Wettannahmestelle der Buchmacher, in dessen Betrieb Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, nicht der Erlaubnispflicht nach § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung unterliegt, ist diese oder dieser verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und damit auch der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.
(3) Für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, findet § 9 Absatz 1, 2 und 2a des GlüStV 2021 entsprechende Anwendung. Die glücksspielrechtliche Aufsicht über die Einhaltung der auf das Glücksspiel mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher anwendbaren glücksspielrechtlichen Vorgaben des GlüStV 2021 und des Absatzes 2 übt unbeschadet der Zuständigkeiten aus § 21 Absatz 3 die nach der Gewerbeordnung zuständige Erlaubnisbehörde aus. Hiervon ausgenommen ist die Aufsicht über die Einhaltung und Überwachung der Vorgaben der §§ 8 bis 8d) und 23 GlüStV 2021. Insoweit nehmen die nach § 21 Absatz 3 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden die Aufsicht wahr.
Abschnitt 7 Übergreifende Vorschriften
§ 21 Glücksspielaufsicht
(1) Neben den Befugnissen nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 kann die zuständige Behörde
1.
die Erlaubnis nach §§ 4, 9, 10, 13 oder 17 widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen, insbesondere, wenn gegen Bestimmungen des GlüStV 2021, dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften verstoßen wird; sofern die Zuständigkeit für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und die Aufsicht auseinanderfallen, liegen diese Befugnisse ausschließlich bei der Erlaubnisbehörde, und
2.
den Spielbetrieb oder die Vermittlungstätigkeit auf Kosten des Veranstalters und des Vermittlers durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorgaben berechtigt, Dritte auf Kosten der Erlaubnisinhaber mit der Durchführung von Tests sowie Testspielen im Sinne des § 9 Absatz 2a GlüStV 2021 zu beauftragen.
(3) Zuständig für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 und nach den Absätzen 1 und 2 sind
1.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
2.
die Landrätinnen und Landräte als Kreisordnungsbehörden bei nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 erlaubten Glücksspielen,
3.
das für Inneres zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde bei nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 17 Absatz 1 veranstalteten Glücksspielen und deren Vermittlung, bei nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 erlaubten Glücksspielen, für Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021, wenn sich die Veranstaltung, Vermittlung oder Durchführung unerlaubten Glücksspiels oder die Werbung hierfür auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstreckt, für Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GlüStV 2021 sowie für die Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a Satz 1 GlüStV 2021.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann das für Inneres zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde in begründeten Einzelfällen, auch in den gemäß Absatz 3 Nummer 1 und 2 auf die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden übertragenen Sachverhalten, die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 GlüStV 2021 und nach Absatz 1 wahrnehmen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann insoweit Verwaltungsverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Das für Inneres zuständige Ministerium hat in diesem Fall die nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 originär zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden über die Einleitung oder Übernahme der Befugniswahrnehmung zu informieren und seine Entscheidung zu begründen.
(5) Zuständig für die Wahrnehmung der geldwäscherechtlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), ist unabhängig von den Zuständigkeitsregelungen der Absätze 2 und 3 das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörde auf die örtlichen Ordnungsbehörden oder Kreisordnungsbehörden zu übertragen.
§ 22 Datenschutz
(1) Den Erlaubnis- und Konzessionsinhabern ist die Verarbeitung personenbezogener Daten insoweit gestattet, wie dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten sowie zur Erfüllung weiterer Vorgaben des Erlaubnisbescheides erforderlich ist. Eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur unter der Bedingung der Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, insbesondere Safe-Server-Daten im Sinne des § 6i Absatz 2 GlüStV 2021, an andere öffentliche Stellen, auch anderer Länder, sowie die Datenverarbeitung durch diese Stellen im Rahmen einer auf sie übertragenen Aufgabe. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes im Übrigen bleiben unberührt.
(3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, ihre Kundendaten in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
(4) Erlaubnis- und Konzessionsinhaber müssen die personenbezogenen Daten der Spielerinnen und Spieler ab Schließung des Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezogenen Daten zu löschen, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen.
(5) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(6) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang der Speicherung, der Aufbewahrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential ohne Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt,
2.
entgegen § 13 Absatz 5 den Anzeigepflichten nicht nachkommt,
3.
entgegen § 14 Absatz 2 eine Übertragung von Geld, Spielpunkten oder ähnlichem zwischen Spielkonten ermöglicht oder gegen das Kreditverbot aus § 14 Absatz 3 verstößt,
4.
entgegen § 14 Absatz 4 den Spielkontoauszug einschließlich der Spielhistorie und sonstiger diesbezüglicher Transaktionen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
5.
entgegen § 16 Absatz 1 Sportwetten vermittelt,
6.
entgegen § 16 Absatz 3 die Teilnahme ohne die Nutzung einer Kundenkarte zulässt,
7.
entgegen § 17 Absatz 3 der Betriebspflicht nicht nachkommt,
8.
entgegen § 17 Absatz 7 den Anzeigepflichten nicht nachkommt,
9.
entgegen § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 29 bis 36 GlüStV 2021 den Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Spielersperrsystem nicht nachkommt,
10.
entgegen § 7 Absatz 1 GlüStV 2021 den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
11.
der Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GlüStV 2021 zuwiderhandelt, indem er die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,
12.
der Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GlüStV 2021 zuwiderhandelt, indem er die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,
13.
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 verstößt oder
14.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 Pferdewetten stationär ohne Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), veranstaltet oder vermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Glücksspielangebote, die sich auf ein Amt oder mehrere Ämter oder auf eine amtsfreie Gemeinde oder mehrere amtsfreie Gemeinden ihres Kreisgebietes erstrecken. Für Glücksspielangebote, die sich auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstrecken, ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 4), außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2186-20
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