Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) Vom 24. September 2014
Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) Vom 24. September 2014
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 7 geändert (Art. 2 Ges. v. 03.02.2022, GVOBl. S. 102) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2014 (GVOBl. S. 306)
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Artikel 5 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2014 (GVOBl. S. 306): ”Artikel 5 Übergangsvorschriften (1) Mit Bildung der Stiftungsuniversität werden Senat und Präsidium der Universität zu Lübeck zu Organen der Stiftungsuniversität. Der Stiftungsrat und das Stiftungskuratorium sind unverzüglich zu bilden. Bis zu einer Bildung des Stiftungsrates nimmt der amtierende Hochschulrat der Universität die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates wahr. Die erstmalige Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums wird anstelle des Stiftungsrates vom Präsidium der Stiftungsuniversität wahrgenommen. (2) Die nebenberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten nehmen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit ihre Aufgaben weiter wahr. Für die Schwerbehindertenvertretung findet § 94a Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechende Anwendung. (3) Für die Beschäftigten der Stiftungsuniversität gemäß § 3 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein gelten die abgeschlossenen und über den 1. Januar 2015 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, soweit sie in der Universität anzuwenden waren, bis zum Abschluss eigener Regelungen fort, sofern sie nicht durch Fristablauf oder Kündigung außer Kraft treten, längstens jedoch für achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Mit der Bildung der Stiftungsuniversität werden die Personalräte der Universität zu Lübeck zu Personalräten der Stiftungsuniversität. Der Personalrat (W) des Klinikums, Campus Lübeck, der Gesamtpersonalrat (W) des Klinikums und der Hauptpersonalrat (W/V) beim Ministerium bleiben unbeschadet der Tatsache, dass das wissenschaftliche Personal vom Land Schleswig-Holstein auf die Stiftungsuniversität übergeht, bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit im Amt. (4) Die Satzungen der Universität sind an die Bestimmungen des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck anzupassen. Bis zu ihrer Anpassung gelten die bestehenden Satzungen für die Stiftungsuniversität fort. (5) Solange die Wirtschaftsführung der Stiftungsuniversität noch nicht auf ein kaufmännisches Rechnungswesen umgestellt ist, gelten die für die staatlichen Hochschulen des Landes geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme des § 49 Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung fort. (6) Baumaßnahmen an der Stiftungsuniversität zu Lübeck, die sich zum 1. Januar 2015 bereits im Bau oder in der Planung befinden, werden nach den bisherigen Aufgabenzuständigkeiten durchgeführt und abgeschlossen.”
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014 | 01.01.2015 |
§ 1 - Überführung, Sitz und Rechtsform | 01.01.2015 |
§ 2 - Stiftungszweck | 01.01.2015 |
§ 3 - Vermögensübertragung | 01.01.2015 |
§ 4 - Stiftungsvermögen und Finanzierung | 01.01.2015 |
§ 5 - Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben | 18.02.2022 |
§ 6 - Organe der Stiftungsuniversität | 01.01.2015 |
§ 7 - Stiftungsrat | 18.02.2022 |
§ 8 - Stiftungskuratorium, Senat und Präsidium | 01.01.2015 |
§ 9 - Dienstherrnfähigkeit und Personalübergang | 01.01.2015 |
§ 10 - Dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse | 29.01.2016 |
§ 11 - Beamtenversorgung, Versorgung sonstiger Beschäftigter, Beihilfe | 01.01.2015 |
§ 12 - Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung | 01.01.2015 |
§ 13 - Aufhebung der Stiftung, Beschäftigungssicherung | 01.01.2015 |
§ 14 - Evaluierung | 01.01.2015 |
Anlage | 01.01.2015 |
§ 1 Überführung, Sitz und Rechtsform
(1) Die rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts „Universität zu Lübeck“ (Universität) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 als Hochschule des Landes in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Lübeck (Stiftungsuniversität) überführt.
(2) Die Vorschriften des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), gelten für die Stiftungsuniversität entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. § 49 LVwG findet auf die Stiftungsuniversität keine Anwendung.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es,
1.
die Stiftungsuniversität als Hochschule des Landes zu betreiben,
2.
durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die in § 3 HSG bestimmten Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Stiftung
1.
private und öffentliche Finanzmittel für die Weiterentwicklung der Stiftungsuniversität einwerben und
2.
mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums (Ministerium) nichtrechtsfähige Anstalten gründen, Gesellschaften des Privatrechts errichten, sich an solchen Gesellschaften beteiligen und neue Formen der Zusammenarbeit mit Dritten erproben, wenn deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind; auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494), entsprechende Anwendung.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach Absatz 1 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung kann die Trägerschaft für unselbständige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit dem Stiftungszweck nach Absatz 1 vereinbar sind.
§ 3 Vermögensübertragung
(1) Mit Überführung der Universität in die Stiftungsuniversität geht das Eigentum an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken unentgeltlich auf die Stiftungsuniversität über. Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an den Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftungsuniversität über. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist von der Stiftungsuniversität zu stellen. Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Stiftungsuniversität befreit.
(2) Die Stiftungsuniversität und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Klinikum) sind verpflichtet, für die von der Universität, der Fachhochschule Lübeck und von dem Studentenwerk Schleswig-Holstein bisher mitgenutzten Gebäude der Universität und der Gebäude, die dem Klinikum vom Land nach § 92 Absatz 7 HSG zur Verfügung gestellt sind, die unentgeltliche Fortnutzung im erforderlichen Umfang zu gewähren. Das Nähere regeln die Beteiligten durch Vereinbarung. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Kommen erforderliche Vereinbarungen nicht zustande, entscheidet das Ministerium nach vorheriger Anhörung der zu beteiligenden Vertragspartner über Inhalt und Notwendigkeit der Vereinbarungen. In diesem Fall können die zu beteiligenden Vertragspartner angewiesen werden, die erforderlichen Vereinbarungen zu schließen. Entsprechendes gilt für benötigte Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.
(3) Die von der Universität bislang genutzten beweglichen Vermögensgegenstände im Eigentum des Landes und das Körperschaftsvermögen der Universität gehen unentgeltlich auf die Stiftungsuniversität über. Von der Universität verwaltete Nutzungsrechte, die das Land für die Universität erworben hat, werden mit der Überführung in die Stiftungsuniversität an diese abgetreten. Das nach den Sätzen 1 und 2 auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die geprüfte Haushaltsrechnung gemäß § 10 Hochschulhaushalteverordnung vom 15. September 2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 78), ein ergänzendes Inventarverzeichnis über die beweglichen Vermögensgegenstände und eine gesonderte Aufstellung über das Körperschaftsvermögen einschließlich des Vermögens rechtlich unselbständiger Stiftungen der Universität und ihrer Einrichtungen festgestellt.
(4) Rechte, Forderungen und Pflichten der Universität gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftungsuniversität über.
(5) Die Stiftungsuniversität stellt das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten frei, die
1.
sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftungsuniversität an Sachen oder der Aufgabe der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftungsuniversität ergeben und
2.
das Land, vertreten durch die Universität, eingegangen ist.
§ 4 Stiftungsvermögen und Finanzierung
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen, den nach § 3 Absatz 3 und 4 auf die Stiftungsuniversität übergegangenen Vermögenswerten und den Finanzmitteln nach Absatz 3.
(2) Das Grundstockvermögen der Stiftungsuniversität wird aus diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten sowie den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Grundstücken gebildet und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter erhöht werden. Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen der Stiftungsuniversität getrennt zu halten. Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens, ihre Belastung mit Erbbaurechten, Baulasten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder Veränderungen am Gebäudebestand einschließlich Abriss, sind nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks, der Steigerung der Stiftungsleistung oder den berechtigten Interessen des Klinikums oder Trägern von Versorgungseinrichtungen dienlich sind. Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden. Satz 4 und 5 gilt nicht, soweit Grundstockvermögen betroffen ist, das ausschließlich aus Zustiftungen Dritter stammt.
(3) Die Stiftungsuniversität finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus
1.
den jährlichen Globalzuweisungen des Landes, die im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung gemäß § 11 HSG festgelegt werden,
2.
den Finanzmitteln des Landes für Planung und Durchführung von Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten und für den sonstigen Bauunterhalt nach Maßgabe des Landeshaushalts,
3.
den Pauschalzuweisungen des Landes für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 3,
4.
den Erträgen des Stiftungsvermögens; soweit Geldvermögen ertragbringend angelegt wird, ist die Richtlinie für die Anlage von Stiftungsvermögen des Finanzministeriums zu beachten,
5.
den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen und
6.
sonstigen Einnahmen.
An Hochschulprogrammen nimmt die Stiftungsuniversität wie die übrigen Hochschulen des Landes teil.
(4) Bei Bemessung der jährlichen Globalzuweisung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist vom Ministerium eine Obergrenze für Personalkosten festzulegen. Sie wird auf Grundlage der Personal-Ist-Kosten des Vorjahres, des Basisbudgets, eines Aufschlages für zukünftige Personalentwicklungen und der nach § 11 Absatz 3 von der Stiftungsuniversität zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfepauschalen für das kommende Haushaltsjahr ermittelt. Die Obergrenze wird bei tarifvertraglichen oder besoldungsrechtlichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben.
(5) Zuwendungen Dritter an die Stiftungsuniversität können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(6) Das Vermögen der unselbstständigen Stiftungen sowie der rechtsfähigen Stiftungen (§ 2 Absatz 4) ist getrennt von anderem Vermögen der Stiftungsuniversität zu verwalten.
§ 5 Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben
(1) Die Stiftungsuniversität nimmt neben ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr:
1.
die Bewirtschaftung der zugewiesenen Finanzmittel einschließlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach § 12, soweit Finanzzuweisungen des Landes betroffen sind,
2.
die Ermittlung der Ausbildungskapazität, die Vergabe von Studienplätzen und die Hochschulstatistik sowie
3.
die Zulassung und Entlassung der Studierenden.
(2) Die Stiftungsuniversität ist Bauherrin für Baumaßnahmen auf den nach § 3 Absatz 1 übertragenen Grundstücken. § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 HSG findet keine Anwendung. Die Bauaufgaben der Stiftungsuniversität werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) erfüllt. Dies gilt nicht für Bauherrenaufgaben. Die GMSH nimmt diese Aufgaben als eigene Aufgaben der Stiftung wahr. Bauunterhaltungsleistungen, die ohne besondere technische oder vergaberechtliche Kenntnisse ausgeführt werden können, führt die Stiftungsuniversität bis zu einer Kostenobergrenze von 20.000 Euro pro Auftrag ohne Beteiligung der GMSH durch. Bei ganz oder überwiegend aus privaten Mitteln finanzierten Bauvorhaben beschränkt sich die Tätigkeit der GMSH auf die Leitung der Entwurfsarbeiten, die Bauüberwachung im Sinne des öffentlichen Baurechts und Vergabetätigkeiten. Für ausschließlich privat finanzierte Bauvorhaben sind Sanierungs-, Modernisierungs- und Bauunterhaltungskosten von der Stiftungsuniversität zu tragen; Zuweisungen des Landes nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen für diese Zwecke nicht verwendet werden.
(3) Das Ministerium übt die Aufsicht nach den §§ 19 und 50 LVwG aus.
§ 6 Organe der Stiftungsuniversität
Zentrale Organe der Stiftungsuniversität sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
das Stiftungskuratorium,
3.
der Senat und
4.
das Präsidium als Stiftungsvorstand.
Die Stiftungsuniversität wird gerichtlich und außergerichtlich von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vier hochschulinternen und vier hochschulexternen Mitgliedern. Die Mitgliedergruppen der Stiftungsuniversität nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 HSG wählen jeweils ein internes Mitglied. Die vier externen Mitglieder werden von einer Findungskommission bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Senatsmitgliedern vorgeschlagen und vom Senat gewählt. Die Mitgliedergruppen nach Satz 2 benennen jeweils ein Senatsmitglied für die Findungskommission. Die externen Mitglieder des Stiftungsrates sind Angehörige der Stiftungsuniversität.
(2) Interne Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig einem anderen zentralen Organ der Hochschule oder den Senatsausschüssen angehören; sie können nicht zu Mitgliedern des Stiftungsrates in den Findungskommissionen nach § 23 Absatz 6 und § 25 Absatz 2 HSG nominiert werden. Als externe Mitglieder können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören, gewählt werden. Angehörige der Hochschule nach § 13 Absatz 4 HSG und Mitglieder des Stiftungskuratoriums gelten als externe Mitglieder. Alle Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Ministerium bestellt. Es sollen mindestens vier Frauen im Stiftungsrat vertreten sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für das interne Mitglied der Mitgliedergruppe der Studierenden beträgt die Amtszeit zwei Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung der Mitglieder ist möglich. Das Ministerium soll die Mitglieder auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wird nach dem in Absatz 1 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt oder benannt. Die externen Mitglieder werden für die volle Amtszeit bestellt, für die internen Mitglieder gilt § 17 Absatz 2 Satz 5 HSG.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte externe Mitglieder als Vorsitzende oder Vorsitzenden und als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme und Antragsrecht an:
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Stiftungsuniversität,
2.
die Gleichstellungsbeauftragte sowie
3.
eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter, die oder der von den Personalräten für die wissenschaftlichen und die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten benannt wird.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums kann an den Sitzungen des Stiftungsrates als Gast teilnehmen.
(5) Die Stiftungsuniversität stattet den Stiftungsrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Reisekosten der externen Mitglieder des Stiftungsrats werden nach Maßgabe der Verfassung erstattet. Für externe Mitglieder kann eine Aufwandsentschädigung je Sitzung gewährt werden, deren Höhe in der Verfassung festzulegen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf die monatliche Aufwandspauschale nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 1 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 109), nicht überschreiten. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrates darf die Aufwandsentschädigung um bis zu einem Drittel des festgelegten Betrages erhöht werden. Aufwandsentschädigungen dürfen für maximal vier Sitzungen im Jahr gewährt werden.
(6) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
1.
Entscheidung bei Anrufung durch die Kanzlerin oder den Kanzler (§ 25 Absatz 1 Satz 5 HSG)
2.
Stellungnahme zum Entwurf der Verfassung (§ 7 HSG)
3.
Zustimmung zur Satzung über Qualitätssicherung (§ 5 Absatz 3 HSG)
4.
Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule, zu Schwerpunkten in Forschung und Lehre sowie zur Struktur der Lehrangebote
5.
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
6.
Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungsplanung
7.
Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums; Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums werden nur von den externen Mitgliedern des Stiftungsrates abgeschlossen.
8.
Stellungnahme zur Einrichtung von Studiengängen
9.
Beratung der Berichte des Präsidiums
10.
Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen
11.
Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums
12.
Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens
13.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Präsidiums als Stiftungsvorstand
14.
Entscheidung über Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten, soweit sie ganz oder überwiegend aus Mitteln finanziert werden, die nicht aus Finanzmitteln des Landes stammen
15.
Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität
Die Aufgaben nach den Nummern 2 bis 7 erstrecken sich auch auf Änderungen bestehender Regelungen. Im Übrigen nimmt der Stiftungsrat alle weiteren im Hochschulgesetz genannten Aufgaben des Hochschulrats wahr und hat dessen Rechte und Pflichten gegenüber den übrigen Organen und Gremien der Hochschule, soweit dies den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widerspricht.
(7) Das Präsidium und die anderen Organe der Hochschule erteilen dem Stiftungsrat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Stiftungsrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums zu verlangen. Der Stiftungsrat legt dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen.
§ 8 Stiftungskuratorium, Senat und Präsidium
(1) Das Stiftungskuratorium berät die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung. Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind Freunde und Förderer der Stiftungsuniversität, die sich besondere Verdienste um sie erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Stiftungsrat in das Stiftungskuratorium berufen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Senat der Stiftungsuniversität ist zuständig für Stellungnahmen zum Wirtschaftsplan, zum Jahresabschluss und zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums. Im Übrigen gilt § 21 HSG entsprechend.
(3) Das Präsidium der Stiftungsuniversität ist zuständig für die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplanes der Stiftungsuniversität. Die Geschäftsordnung des Präsidiums muss sicherstellen, dass Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, die Veränderung von Verträgen, den Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen von mindestens zwei Verantwortlichen zu treffen sind. Im Übrigen gilt § 22 HSG entsprechend.
§ 9 Dienstherrnfähigkeit und Personalübergang
(1) Die Stiftungsuniversität besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 1 60). Sie ist Arbeitgeberin und Ausbilderin. Soweit die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften im Bereich des öffentlichen Dienstrechts auf staatliche Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein beschränkt ist, finden diese Vorschriften auf die Stiftungsuniversität entsprechende Anwendung.
(2) Die von der Universität berufenen und die an der Universität und dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes werden gemäß § 27 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), in Verbindung mit §§ 16 bis 19 Beamtenstatusgesetz zum 1. Januar 2015 als Beamtinnen und Beamte der Stiftungsuniversität übernommen.
(3) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der Universität und dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck, tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität über. § 91 Absatz 1 bis 3 HSG bleibt unberührt. Die Stiftungsuniversität hat den betroffenen Beschäftigten den Übergang nach Satz 1 schriftlich mitzuteilen. Die betroffenen Beschäftigten können dem Übergang nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung gegenüber der Stiftungsuniversität oder dem Land Schleswig-Holstein schriftlich widersprechen.
(4) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden beim Übergang zur Stiftungsuniversität von der Stiftungsuniversität so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der Stiftungsuniversität zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel der Beamtinnen und Beamten nach Absatz 2 und der Beschäftigten nach Absatz 3 in den Landesdienst. Die bisher im Landesdienst tätigen Beamtinnen und Beamten Und Beschäftigten der Stiftungsuniversität werden bei Bewerbungen auf Ausschreibungen des Landes als interne Bewerberinnen und Bewerber des Landes behandelt. Ihnen werden im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten die gleichen Teilnahmemöglichkeiten an den Aus- und Fortbildungsangeboten des Landes und seiner Einrichtungen, insbesondere denen nach den Vereinbarungen des § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), eingeräumt. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Rechtsformwechsels der Universität in eine Stiftung sind ausgeschlossen.
(5) Stellt die Stiftungsuniversität zusätzliche Beschäftigte ein und wird dadurch die nach § 4 Absatz 4 oder § 33 Absatz 5 HSG festgelegte Personalkostenobergrenze überschritten, sind die zusätzlich anfallenden Personalkosten aus Stiftungsvermögen zu finanzieren, das nicht aus Landeszuschüssen stammt. Finanzzuweisungen des Landes werden für diese Beschäftigten nicht gewährt. Zusätzliche Beamtinnen und Beamte dürfen nicht eingestellt werden, wenn mit den dadurch anfallenden Personalkosten die Personalkostenobergrenze überschritten wird. Die Stiftungsuniversität kann während des laufenden Haushaltsjahres unter Beachtung der Personalkostenobergrenze Planstellen einrichten, heben und senken.
§ 10 Dienst- und arbeitsrechtliche Befugnisse
(1) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Stiftungsuniversität ist die Präsidentin oder der Präsident. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats.
(2) In Disziplinarangelegenheiten tritt bei den Mitgliedern des Präsidiums an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nach dem Landesdisziplinargesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), das Ministerium.
(3) Für die Berechnung und Zahlbarmachung der Beamtenbesoldung und der Beamtenversorgung sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung der Stiftungsuniversität vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in diesen Angelegenheiten und damit zusammenhängende Aufgaben der Familienkasse ist das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zuständig. Entsprechendes gilt für die Berechnung und Zahlbarmachung der Entgelte der Beschäftigten sowie damit verbundene Rechtsangelegenheiten und Aufgaben der Familienkasse. Das Finanzverwaltungsamt übernimmt diese Aufgaben unentgeltlich namens und im Auftrag der Stiftungsuniversität.
(4) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftungsuniversität finden die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstige zugehörige Bestimmungen sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Stiftungsuniversität ist verpflichtet,
1.
die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und für den Fall der Gründung eines vom Land geführten Arbeitgeberverbandes, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, diesem beizutreten sowie
2.
zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(5) Dem Klinikum werden die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufungen nach § 62 HSG übertragen, die das im Bereich des Universitätsklinikums tätige wissenschaftliche Personal der Stiftungsuniversität, mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren, betreffen. Das Klinikum nimmt sie als Aufgabe der Stiftungsuniversität wahr. Beabsichtigte Einstellungen oder Entlassungen sind dem Präsidium anzuzeigen. Das Präsidium kann binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen.
(6) Die an der Stiftungsuniversität zu Lübeck gemäß § 77 Absatz 2 und 3 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu bildenden Personalräte können je ein Mitglied mit beratender Stimme und Antragsrecht in den Hauptpersonalrat (W/V) beim Ministerium entsenden. Für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Stiftungsuniversität wird entsprechend § 84 Absatz 6 MBG ein besonderer Personalrat (W) des Klinikums, Campus Lübeck, gebildet. Dieser bildet mit dem Personalrat (W) des Klinikums, Campus Kiel, entsprechend § 45 MBG einen Gesamtpersonalrat (W) des Klinikums.
§ 11 Beamtenversorgung, Versorgung sonstiger Beschäftigter, Beihilfe
(1) Das Land erbringt namens und im Auftrag der Stiftung
1.
die Versorgungsbezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275),
2.
die Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und
3.
die Beihilfeleistungen nach § 80 Landesbeamtengesetz und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen.
Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, die die Stiftungsuniversität für ihr Stiftungspersonal erhält, sind an das Land abzuführen.
(2) Das Land übernimmt namens und im Auftrag der Stiftung
1.
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden und
2.
die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftungsuniversität für eine Beschäftigung bei der Stiftungsuniversität beanspruchen können.
Die Nachversicherungs- und Erstattungsbeiträge sind, abhängig davon, aus welchen Zuweisungen das betroffene Personal finanziert wird, aus den Globalzuweisungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder aus den Zuweisungen für Forschung und Lehre nach § 33 Absatz 5 HSG zu erbringen.
(3) Für die Versorgungsleistungen des Landes entrichtet die Stiftungsuniversität an das Land eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe des üblichen Prozentbetrages der ruhegehaltfähigen Bezüge aller im Dienst der Stiftungsuniversität stehenden Beamtinnen und Beamten. Für Beihilfeleistungen des Landes entrichtet die Stiftungsuniversität eine jährliche Pauschale, deren Höhe sich an den durchschnittlich gezahlten Leistungen des Vorjahres für die Beamtinnen und Beamten des Landes orientiert. Beide Pauschalen werden mit den Pauschalzuweisungen des Landes nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verrechnet.
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
(1) Die Stiftungsuniversität hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftungsuniversität im jeweiligen Geschäftsjahr voraussichtlich entsteht. Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten, eine Stellenübersicht über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Eingruppierung sowie eine Übersicht über den Personal-Ist-Bestand des Vorjahres beizufügen. Dem Ministerium ist ein Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vorzulegen, dass das Ministerium diesen im Rahmen seiner Budgetplanung für den Landeshaushalt berücksichtigen kann. Die für die Aufstellung des Haushalts erforderlichen Auskünfte sind auf Anforderung des Ministeriums rechtzeitig im Verlauf des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu erteilen.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III Gl.Nr. 4100-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746), über große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(3) Für die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans sind die §§ 4, 7, 17 Absatz 5 und 6, § 26 Absatz 3 Nummer 1, §§ 37, 38 Absatz 1 und 5, §§ 41, 48, 49 Absatz 1 bis 4, 55, 65 bis 69, 79, 108 und 111 der Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Soweit § 26 Absatz 3 Nummer 1 sowie die §§ 37, 38 Absatz 1 und 5, §§ 48 und 49 Absatz 1 bis 4 der Landeshaushaltsordnung Bestimmungen über eine Aufsicht oder Genehmigung enthalten, ist hierfür das Ministerium zuständig. Die Regelungen des Landes über eine vorläufige Haushaltsführung sind entsprechend anzuwenden.
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Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln. § 8 Absatz 2, 3 und 5 HSG findet keine Anwendung.
(4) Kredite dürfen für Zwischenfinanzierungen mit Zustimmung des Wissenschafts- und des Finanzministeriums bis zu einer Höhe von 500.000 Euro aufgenommen werden. Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht zulässig.
(5) Der Stiftungsuniversität stehen sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und werden bei der Bemessung der jährlichen Finanzzuweisung oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet. Eine Erhöhung der Globalzuweisung des Landes in Hinblick auf den infolge der Überführung in eine Stiftungsuniversität entstehenden Mehraufwand ist ausgeschlossen. Sofern private Finanzmittel ausdrücklich für die Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre zur Verfügung gestellt werden, bleiben sie bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(6) Für Finanzmittel, die aus dem nicht-öffentlichen Bereich eingenommen wurden, und für ehemaliges Körperschaftsvermögen der Universität kann die Stiftungsuniversität ein eigenes Konto einrichten. Für das Vermögen der unselbständigen Stiftungen sowie der rechtsfähigen Stiftungen (§ 2 Absatz 4) ist ein eigenes Konto einzurichten. Alle übrigen Zahlungen und Buchungen sind über das Finanzverwaltungsamt - Landeskasse abzuwickeln. Das Finanzverwaltungsamt - Landeskasse wird für die Stiftungsuniversität unentgeltlich tätig; umstellungsbedingter Mehraufwand wird von der Stiftungsuniversität getragen.
(7) Die Erhebung von Studienbeiträgen durch die Stiftungsuniversität ist ausgeschlossen. § 41 HSG bleibt unberührt.
(8) Für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität gegenüber den Beamtinnen und Beamten, den Beschäftigten und den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht erlangt werden konnte.
(9) Die Stiftungsuniversität versichert ihre Risiken nur, soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums.
Fußnoten
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§ 12 Absatz 3 Satz 4 tritt am 24.10.2014 in Kraft.
§ 13 Aufhebung der Stiftung, Beschäftigungssicherung
(1) Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 4 Absatz 2 und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens an das Land zurück. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine im Aufhebungsgesetz zu bestimmende oder zu errichtende gemeinnützige Stiftung des Privatrechts zur Förderung der Universität. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Aufhebung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn die Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Stiftungsuniversität beim Land beschäftigt waren und deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, werden bei Aufhebung der Stiftung unter Wahrung der bei der Stiftungsuniversität erreichten Entgeltgruppen und -stufen sowie der Beschäftigungszeit wieder beim Land beschäftigt.
(3) Für die Beamtinnen und Beamten der Stiftungsuniversität, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Stiftungsuniversität beim Land beschäftigt waren und deren Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 14 Evaluierung
Die Umwandlung der Universität in eine Stiftungsuniversität wird nach Ablauf von sieben Jahren durch externe Begutachtung evaluiert.
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Katastereintrag | Grundbucheintragung | |||||
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe in m² | Grundbuch von | lfd. Nr. | Blatt |
Strecknitz | 4 | 128 | 16.557 | Lübeck | 7 | 44617 |
Strecknitz | 4 | 129 | 139.757 | Lübeck | 7 | 44617 |
St. Jürgen | 12 | 99/10 | 6 | Lübeck | 5 | 44617 |
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