Gesetz zur Förderung des Sports im Land Schleswig-Holstein (SportFG SH) Vom 7. März 2022
Gesetz zur Förderung des Sports im Land Schleswig-Holstein (SportFG SH) Vom 7. März 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Förderung des Sports im Land Schleswig-Holstein (SportFG SH) vom 7. März 2022 | 18.03.2022 |
Eingangsformel | 18.03.2022 |
§ 1 - Ziele der Sportförderung | 18.03.2022 |
§ 2 - Grundsätze der Sportförderung | 18.03.2022 |
§ 3 - Zwecke der Sportförderung | 18.03.2022 |
§ 4 - Förderung des Landessportverbandes | 18.03.2022 |
§ 5 - Verwendung der Fördermittel durch den Landessportverband | 18.03.2022 |
§ 6 - Evaluierung | 18.03.2022 |
§ 7 - Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs | 18.03.2022 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 18.03.2022 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziele der Sportförderung
Die Förderung nach diesem Gesetz soll
1.
allen Einwohnerinnen und Einwohnern in Schleswig-Holstein die Möglichkeit verschaffen, sich unabhängig von Herkunft, Behinderung, Geschlecht und Alter nach ihren Interessen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen und
2.
die Arbeit des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (Landessportverband) und der in ihm zusammengeschlossenen Sportverbände, Sportvereine und anderen gemeinnützigen Sportorganisationen (Mitglieder) sichern und sie in die Lage versetzen, ein landesweit flächendeckendes, vielfältiges und sozialverträgliches Sportangebot in Schleswig-Holstein zu gewährleisten.
§ 2 Grundsätze der Sportförderung
Die Förderung des Sports erfolgt unter Wahrung der Autonomie des organisierten Sports, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit sowie unter Beachtung des Prinzips der Subsidiarität.
§ 3 Zwecke der Sportförderung
Die Förderung des Sports bezweckt,
1.
die Angebote sportlicher Betätigung zu verstärken und zu erweitern sowie die Entwicklung von Inhalten, Formen und Methoden sportlicher Betätigung zu unterstützen,
2.
die Voraussetzungen für eine nachhaltige Tätigkeit des Landessportverbandes und seiner Mitglieder zu sichern und zu verbessern,
3.
die Infrastruktur von Sportstätten zu erhalten und zu verbessern,
4.
das Ehrenamt im Sport sowie die Bereitschaft, sich bürgerschaftlich im Sport einzusetzen, zu stärken,
5.
die Gleichstellung aller Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung anzustreben,
6.
Menschen mit und ohne Behinderungen und Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte die gemeinsame Sportausübung zu ermöglichen und diese zu unterstützen sowie sozial benachteiligten Menschen die Sportausübung zu ermöglichen und diese zu unterstützen,
7.
die Integrität des Sports zu schützen und zu stärken, insbesondere durch Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch und Dopingmissbrauch,
8.
die Belange des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes zu berücksichtigen und das Tierwohl zu schützen.
§ 4 Förderung des Landessportverbandes
(1) Das Land fördert den Landessportverband jährlich mit
1.
einem Anteil in Höhe von 10 Millionen Euro von den Zweckabgaben des Glücksspiels zugunsten der Sportförderung gemäß § 7 Abs. 4 Nummer 1 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) nach Abzug der in § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 AG SH genannten Beträge für den außerschulischen Sport und den außerunterrichtlichen Schulsport und
2.
einem zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 Million Euro.
(2) Von den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden 20 % durch das für Sport zuständige Ministerium durch jährlichen Bescheid zugewendet. Der Bescheid bestimmt und konkretisiert insbesondere daraus wahrzunehmende Aufgaben nach § 5 Abs. 2. Alle übrigen Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie der zusätzliche Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November auszuzahlen.
(3) Dem Landessportverband können neben der Sportförderung nach Abs. 1 auch weitere Mittel aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit den Mitteln nach Abs. 1.
§ 5 Verwendung der Fördermittel durch den Landessportverband
(1) Der Landessportverband hat die Fördermittel (§ 4 Abs. 1) nach Maßgabe seiner Richtlinien an seine Mitglieder (§ 1 Nummer 2) zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben nach § 5 Abs. 2 zu vergeben und dafür Sorge zu tragen, dass auch durch diese Fördermittel Maßnahmen gegen sexuellen Missbrauch und Dopingmissbrauch ergriffen werden. Einen Teil der Mittel kann der Landessportverband auch für eigene Maßnahmen zur Förderung des Sports verwenden.
(2) Förderungswürdige Aufgaben sind insbesondere
1.
die Weiterentwicklung des Breiten- und Nachwuchsleistungssports,
2.
die Stärkung des Kinder- und Jugendsports,
3.
der Ausbau von Angeboten im Sport von Menschen mit Behinderung sowie im Gesundheits-, Präventions- und Rehabilitationssport,
4.
die Unterstützung der Sicherung der Schwimmausbildung und die Unterstützung des Schwimmsports,
5.
die Sanierung und Modernisierung bestehender vereins- und verbandsangehöriger Sportstätten sowie Investitionen in neue Sportstätteninfrastruktur,
6.
der Trainings-, Übungs- und Wettkampfbetrieb in Sportvereinen und anderen Sportorganisationen,
7.
die Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlicher Mitwirkung im Sport,
8.
Maßnahmen zum Schutz sowie zur Stärkung der Integrität des Sports,
9.
der Betrieb von und Investitionen in Landesstützpunkte und Landesleistungszentren, die von dem für Sport zuständigen Ministerium anerkannt wurden,
10.
die Veranstaltung von Sportfachtagungen, der Landessportkonferenz sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sport,
11.
Maßnahmen zur Umsetzung der Sportentwicklungsplanung des Landes, insbesondere des Zukunftsplans Sportland Schleswig-Holstein.
(3) Der Landessportverband hat bei der Weiterleitung der Fördermittel an seine Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 insbesondere die Vielfalt, die soziale Bedeutung des sportlichen Angebots, den Umfang der Tätigkeiten und die Mitgliedszahlen der Mitglieder zu berücksichtigen.
(4) Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der Landessportverband und seine Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1, die Fördermittel erhalten, dürfen ihre Beschäftigten bei der Vergütung und bei der Gewährung geldwerter Leistungen nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte des Landes (Besserstellungsverbot); dies gilt nicht für Beschäftigte, die nicht aus Mitteln des Landes bezahlt werden.
(5) Der Landessportverband legt dem für Sport zuständigen Ministerium vor jedem Kalenderjahr seinen Haushaltsplan und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor. Das für Sport zuständige Ministerium kann durch Leistungsbescheid die Fördermittel nach § 4 Abs. 1, die nicht über Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 zugewendet wurden, vom Landessportverband zurückfordern, soweit dieser die Fördermittel zweckwidrig verwendet hat oder die Mittel von den Empfängern zweckwidrig verwendet worden sind.
(6) Der Landessportverband hat bei den durch Landesmittel geförderten eigenen Vorhaben und Maßnahmen sowie bei der Weitergabe der Mittel auf die Herkunft der Mittel hinzuweisen. Bei der Durchführung geförderter Baumaßnahmen hat der Landesportverband darauf hinzuwirken, dass von den Empfängern jeweils in geeigneter Weise auf die Herkunft der Mittel hingewiesen wird.
§ 6 Evaluierung
Das für Sport zuständige Ministerium überprüft innerhalb von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet die Landesregierung und den Landtag.
§ 7 Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs
(2) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt. Hat der Landessportverband die Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. § 91 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Die Dritten sind vom Landessportverband auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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