Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Offene-Daten-Gesetz - ODaG) Vom 16. März 2022
Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Offene-Daten-Gesetz - ODaG) Vom 16. März 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 10 des Gesetzes zur Förderung der Digitalisierung und Bereitstellung von offenen Daten und zur Ermöglichung des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien in der Verwaltung (Digitalisierungsgesetz) vom 16. März 2022 (GVOBl. S. 285)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Offene-Daten-Gesetz - ODaG) vom 16. März 2022 | 15.04.2022 |
§ 1 - Zweck; Grundsatz der offenen Daten | 15.04.2022 |
§ 2 - Bereitstellung von offenen Daten | 15.04.2022 |
§ 3 - Begriffe | 15.04.2022 |
§ 4 - Open-Data-Portal; Open-Data-Leitstelle | 15.04.2022 |
§ 5 - Einhaltung der Open-Data-Standards | 15.04.2022 |
§ 6 - Weiterverwendung offener Daten | 15.04.2022 |
§ 7 - Überprüfung und Bericht | 15.04.2022 |
§ 1 Zweck; Grundsatz der offenen Daten
(1) Dieses Gesetz regelt die Bereitstellung unbearbeiteter Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein als offene Daten, um damit den freien und ungehinderten Zugang der Allgemeinheit zu allen nicht schützenswerten, digitalen Daten zu stärken. Zugleich soll die infrastrukturelle Grundlage für ein landesweit einheitliches und interoperables Datei- und Datenmanagement gelegt werden. Dieses Gesetz dient außerdem der Förderung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln.
(2) Die Bereitstellung von Daten nach diesem Gesetz folgt dabei den in diesem Gesetz dargelegten Open-Data-Grundsätzen der Vollständigkeit, der Verfügbarkeit der Primärquelle, der Aktualität, des Zugangs, der Maschinenlesbarkeit, der nichtdiskriminierenden Bereitstellung, der nicht proprietären Bereitstellung, der Lizenzierung, der Dauerhaftigkeit und der Kostenfreiheit.
§ 2 Bereitstellung von offenen Daten
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung können die bei ihnen vorliegenden unbearbeiteten Daten über das Open-Data-Portal gemäß § 4 zum Datenabruf bereitstellen. Die Landesbehörden sollen hiervon im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen Gebrauch machen. Satz 2 gilt nicht für
a.
den Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählt auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen;
b.
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig sind oder waren;
c.
den Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird.
(2) Ein Anspruch auf Bereitstellung unbearbeiteter Daten wird durch dieses Gesetz nicht begründet. Soweit Landesbehörden bereits freiwillig oder auf einer gesetzlichen Grundlage der Allgemeinheit unbearbeitete Daten bereitstellen, sollen diese auch über das Open-Data-Portal gemäß § 4 die Bereitstellung realisieren. § 4 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für unbearbeitete Daten, die
1.
die Wettbewerbsfähigkeit öffentlicher Unternehmen sicherstellen;
2.
geistiges Eigentum Dritter betreffen;
3.
die Geschäftsgeheimnisse einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen und Unternehmensgeheimnissen darstellen;
4.
aufgrund eines übergeordneten öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung nicht zugänglich sind, insbesondere wegen
a)
des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit oder
b)
der statistischen Geheimhaltung;
5.
aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie (EU) 2008/114
1
nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;
6.
aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachzuweisen ist, um Zugang zu den Informationen zu erhalten;
7.
durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder deren Beauftragte verarbeitet werden und unmittelbar der Wahrnehmung der Grundrechte nach Artikel 5 des Grundgesetzes dienen;
8.
Forschungsdaten betreffen, soweit die Bereitstellung eine Beeinträchtigung der Grundrechte gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) darstellen würde;
9.
Informationen über den Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter enthalten;
10.
Informationen über gentechnische Anlagen und über gentechnische Arbeiten enthalten oder
11.
personenbezogene Daten sind.
(4) Veröffentlichungspflichten und das Recht auf Zugang zu Informationen durch andere oder aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 S. 75)
§ 3 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Definitionen:
1.
„Offene Daten“ sind solche, die von jeder und jedem zu jedem Zweck genutzt, weiterverbreitet und weiterverwendet werden dürfen;
2.
„Unbearbeitete Daten“ sind alle Informationen, die die Träger der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erheben oder durch Dritte erheben lassen und die nicht interpretiert, bewertet oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden. Daten gelten auch dann als unbearbeitet, soweit eine Bearbeitung lediglich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgte, um die Bereitstellung zu ermöglichen, wie beispielsweise die Vornahme einer Anonymisierung. In Betracht kommen insbesondere Informationen folgender Kategorien:
a)
Geodaten und Georaum, wie Postleitzahlen, nationale und lokale Karten,
b)
Erdbeobachtung und Umwelt, wie Energieverbrauch und Satellitenbilder,
c)
Meteorologie, wie In-situ-Daten von Messinstrumenten und Wettervorhersagen,
d)
Statistiken, wie demografische und ökonomische Indikatoren,
e)
Unternehmen und Eigentumsverhältnisse von Unternehmen, wie Unternehmensregister und Registrierungskennungen,
f)
Mobilität, wie Straßenverkehrszeichen und Binnenwasserstraßen,
g)
weitere hochwertige Datensätze im Sinne der Artikel 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)
2
h)
Umweltinformationen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH);
i)
fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein gemäß § 5 Absatz 1 des Geodateninfrastrukturgesetzes (GDIG);
3.
Abruf ist das Herunterladen der über eine allgemeinzugängliche Schnittstelle des Open-Data-Portals gemäß § 4 bereitgestellten Daten auf das eigene informationstechnische System durch die Nutzenden;
4.
Dynamische Daten sind unbearbeitete Daten, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;
5.
Offenes Format ist ein Dateiformat, das nichtproprietär und plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
6.
ist ein Format maschinenlesbar wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können;
7.
Anerkannter, offener Standard ist ein in Textform niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
8.
Verarbeiten ist jeder mit Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Fußnoten
2)
Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Sc
§ 4 Open-Data-Portal; Open-Data-Leitstelle
(1) Die für die ressortübergreifende Informations- und Kommunikationstechnik (IT) zuständige oberste Landesbehörde richtet ein Open-Data-Portal als Basisdienst gemäß § 12 des E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) für die Bereitstellung und den Abruf unbearbeiteter Daten über öffentlich zugängliche Netze und eine Open-Data-Leitstelle ein.
(2) Das Open-Data-Portal soll mit anderen Portalen, die offene Daten bereitstellen, verknüpft werden und eine offene Schnittstelle enthalten. Der Abruf offener Daten ist jederzeit ohne Registrierung, Darlegung eines besonderen Interesses oder mengenmäßige Beschränkungen möglich. Entgelte oder Gebühren für die Nutzung des Open-Data-Portals werden nicht erhoben. Ein Anspruch auf die Einrichtung von besonderen Schnittstellen oder anderen technischen Zugangsformen sowie Anspruch auf bestimmte zeitliche oder mengenmäßige Bereitstellungen von Daten besteht nicht.
(3) Die für die ressortübergreifende IT zuständige oberste Landesbehörde kann durch Verordnung gemäß § 12 Absatz 4 E-Government-Gesetz unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 3 Satz 3 dieses Gesetzes Regelungen zu einer Bereitstellung von unbearbeiteten Daten durch Dritte auf dem Open-Data-Portal treffen.
(4) Die Aufgaben der Open-Data-Leitstelle umfassen die Sicherstellung des Betriebs, die Weiterentwicklung und die Qualitätssicherung des Open-Data-Portals, Festlegung von technischen Standards sowie die allgemeine Förderung des Gesetzeszweckes. Zudem soll sie andere öffentliche Stellen bei der Ermittlung geeigneter Daten, erforderlichen Prozessanpassungen, der Umsetzung der Open-Data-Standards sowie der Bereitstellung der Daten auf dem Open-Data-Portal unterstützen. Näheres regelt die für die ressortübergreifende IT zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.
(5) Um den Zweck dieses Gesetzes zu fördern, kann die Open-Data-Leitstelle Landesbehörden, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten, anregen, bestimmte unbearbeitete Daten bereitzustellen. Die Open-Data-Leitstelle und die angesprochene Landesbehörde haben sich hierüber ins Benehmen zu setzen. Die Open-Data-Leitstelle hat die angesprochene Landesbehörde in diesem Fall gemäß Absatz 4 Satz 2 zu unterstützen. Die angesprochene Landesbehörde soll der Anregung der Open-Data-Leitstelle nur dann nicht nachkommen, wenn ihr durch die Bereitstellung ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, der auch durch die Unterstützung durch die Open-Data-Leitstelle nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
§ 5 Einhaltung der Open-Data-Standards
(1) Werden gemäß § 2 Absatz 1 unbearbeitete Daten bereitgestellt, hat dies in der Regel mit den zugehörigen Metadaten elektronisch und in nach dem Stand der Technik offenen, maschinenlesbaren und interoperablen Formaten zu erfolgen. Die Daten sollen gemeinfrei, anderenfalls unbeschränkt unter freier Lizenz zur Verfügung gestellt werden. Es werden keine eigenen landesspezifischen Lizenzen entwickelt oder verwendet.
(2) Die Bereitstellung unbearbeiteter Daten und Sammlungen von unbearbeiteten Daten gemäß § 2 Absatz 1 erfolgt abschließend, vollständig und unverzüglich nach der Erhebung. Sofern der Zweck der Erhebung dadurch beeinträchtigt wird oder technische oder sonstige gewichtige Gründe einer abschließenden, vollständigen oder unverzüglichen Bereitstellung entgegenstehen, erfolgt die Bereitstellung unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Abweichend von Satz 1 sind Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, grundsätzlich erst bereitzustellen, wenn das der Datenerhebung zugrundeliegende Forschungsvorhaben abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt sind, sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts Anderes ergibt. Bei der Erhebung dynamischer Daten sind sich am Zweck der Datenerhebung orientierende Zwischenstände auch als Massendownload bereitzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(3) Verantwortlich für die Einhaltung der Open-Data-Standards nach Absatz 1 und 2 ist die öffentliche Stelle, die für die Erhebung der unbearbeiteten Daten zuständig ist und diese Daten erstmalig erhebt. Werden die Daten von einer anderen öffentlichen Stelle, Beliehenen oder Dritten aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung an eine öffentliche Stelle übermittelt, soll die empfangende öffentliche Stelle die Open-Data-Standards als Übermittlungsstandard festlegen. Die Übermittlung unbearbeiteter Daten kann auch automatisiert und direkt über eine Schnittstelle zum Open-Data-Portal erfolgen.
(4) Die Träger der öffentlichen Verwaltung berücksichtigen frühzeitig die Einhaltung der Open-Data-Standards, insbesondere bei
1.
der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 5 des E-Government-Gesetzes,
2.
dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie
3.
der Beschaffung von IT-Systemen für die Speicherung und Verarbeitung von Daten.
(5) Die Träger der öffentlichen Verwaltung müssen die bereitgestellten Daten nicht über das zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderliche Maß hinaus auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise prüfen. Die Berichtigung offensichtlicher Fehler zum Zweck der Qualitätssicherung stellt keine Nutzung, Weiterverbreitung oder Weiterverwendung der Daten im Sinne von § 3 Nummer 1 dar.
(6) Die für die ressortübergreifende IT zuständige oberste Landesbehörde kann durch Verordnung gemäß § 12 Absatz 4 E-Government-Gesetz nähere Regelungen zu den Open-Data-Standards sowie Verfahrensregelungen für die Bereitstellung der Daten treffen.
§ 6 Weiterverwendung offener Daten
(1) Der Abruf und die Weiterverwendung der offenen Daten erfolgt auf eigene Verantwortung der Nutzenden. Eine Haftung der Träger der öffentlichen Verwaltung aufgrund dieses Gesetzes oder für Schäden, die durch die Weiterverwendung oder Nutzung von bereitgestellten Daten verursacht werden, ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für die in § 5 Absatz 5 Satz 1 geltende beschränkte Prüfpflicht.
(2) Die Nutzung und Weiterverwendung der offenen Daten kann unter Beachtung der Regelungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), eingeschränkt werden. Die Open-Data-Leitstelle stellt sicher, dass entsprechende Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, auf dem Open-Data-Portal zur Verfügung stehen.
§ 7 Überprüfung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dann jeweils alle vier Jahre einen Bericht vor.
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