EUTELSATÜbkÄndG
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Gesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" (EUTELSAT-Übereinkommen)

    EUTELSATÜbkÄndG
    Ausfertigungsdatum: 13.08.1998
    Vollzitat:
    "Gesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" (EUTELSAT-Übereinkommen) vom 13. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 1738), das zuletzt durch Artikel 456 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 456 V v. 31.8.2015 I 1474
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 21.8.1998 +++)

    Art 1

    Den in Paris am 13. Februar 1997 von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT", geändert am 18. Mai 1995 (BGBl. 1984 II S. 682; 1997 II S. 695), wird zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

    Art 2

    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signatare) durch Rechtsverordnung zu regeln.
    (2) Die Benennung erfolgt gegen Gebühr. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln.

    Art 3

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das EUTELSAT-Übereinkommen in der durch die vereinbarten Änderungen vom 13. Februar 1997 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekanntmachen.

    Art 4

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem die Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel XIX für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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