Landesverordnung über die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle (Gutachterausschussverordnung - GAVO) Vom 27. April 2022
Landesverordnung über die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle (Gutachterausschussverordnung - GAVO) Vom 27. April 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle (Gutachterausschussverordnung - GAVO) vom 27. April 2022 | 01.06.2022 |
Eingangsformel | 01.06.2022 |
§ 1 - Gutachterausschuss | 01.06.2022 |
§ 2 - Zusammensetzung des Gutachterausschusses | 01.06.2022 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 01.06.2022 |
§ 4 - Verpflichtung der Mitglieder | 01.06.2022 |
§ 5 - Abberufung, Amtsniederlegung und Ausschluss von Mitgliedern | 01.06.2022 |
§ 6 - Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder | 01.06.2022 |
§ 7 - Aufgaben des Gutachterausschusses, Antragsberechtigte für Gutachten | 01.06.2022 |
§ 8 - Aufgaben der oder des Vorsitzenden | 01.06.2022 |
§ 9 - Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall | 01.06.2022 |
§ 10 - Geschäftsstelle des Gutachterausschusses | 01.06.2022 |
§ 11 - Verfahrensgrundsätze bei der Erfüllung der Aufgaben | 01.06.2022 |
§ 12 - Kaufpreissammlung | 01.06.2022 |
§ 13 - Auskünfte aus der Kaufpreissammlung | 01.06.2022 |
§ 14 - Bodenrichtwerte | 01.06.2022 |
§ 15 - Zentrale Geschäftsstelle | 01.06.2022 |
§ 16 - Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.06.2022 |
Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Gutachterausschuss
(1) Gutachterausschüsse nach § 192 des Baugesetzbuches werden bei den kreisfreien Städten und den Kreisen gebildet. Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und die Kreisordnung für Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme der Befugnis zum Erlass von Gebührensatzungen keine Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 können benachbarte Kreise und kreisfreie Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen gemeinsamen Gutachterausschuss bilden.
(3) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis/in der Stadt [Name der Gebietskörperschaft]“.
§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und alle weiteren Mitglieder müssen über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken verfügen und sich in den örtlichen Preisen des Grundstücksmarktes und den Mieten auskennen.
(2) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die oder der Vorsitzende muss bei der Gebietskörperschaft beschäftigt sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Wurde gemäß § 1 Absatz 2 ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet, muss die oder der Vorsitzende bei einer beteiligten Gebietskörperschaft beschäftigt sein. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter soll der Vermessungs- und Katasterverwaltung angehören. Ist die Einrichtung der Geschäftsstelle auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein übertragen worden (§ 10 Absatz 3), muss die oder der Vorsitzende der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Fachrichtung Technische Dienste dieser Behörde angehören.
(4) Dem Gutachterausschuss müssen
1.
mindestens eine Person, die bei den für den Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Finanzbehörden beschäftigt und in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken erfahren ist, sowie
2.
mindestens eine Person, die in der Bewertung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren ist,
angehören.
(5) Ein Mitglied des Gutachterausschusses soll bei der Flurbereinigungsbehörde beschäftigt sein.
(6) Unter den weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern sollen solche sein, die in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahren sind oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Als weitere ehrenamtliche Mitglieder sind vorrangig
1.
öffentlich bestellte und vereidigte oder
2.
entsprechend qualifizierte
Sachverständige heranzuziehen.
(7) Die in Absatz 6 genannten Mitglieder sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort innerhalb der Gebietskörperschaft haben, bei der der Gutachterausschuss gebildet worden ist.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Landrätin oder dem Landrat bestellt; die Bestellung erfolgt für die Dauer von vier Jahren, eine Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig. Vor der Bestellung von Mitgliedern nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 ist die Landwirtschaftskammer und vor der Bestellung von Mitgliedern nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu beteiligen.
(2) Mitglieder eines Gutachterausschusses können als ehrenamtliches weiteres Mitglied weiteren benachbarten Gutachterausschüssen angehören.
(3) Personen, die nach § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuches von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder nach § 21 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind, dürfen nicht zu Mitgliedern bestellt werden.
§ 4 Verpflichtung der Mitglieder
(1) Die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden von der oder dem Vorsitzenden entsprechend verpflichtet.
(2) Die Mitglieder haben bei der Verpflichtung zu versichern, dass sie die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person wahrnehmen und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie geschützte Informationen des Gutachterausschusses auch über die Dauer der Amtszeit hinaus geheim halten werden.
(3) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 5 Abberufung, Amtsniederlegung und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Landrätin oder dem Landrat abzuberufen, wenn es nach § 3 Absatz 3 nicht bestellt werden durfte oder nach der Bestellung in § 3 Absatz 3 genannte Hinderungsgründe eingetreten sind.
(2) Ein Mitglied kann vorzeitig abberufen werden, wenn
1.
es nicht über die zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Verschwiegenheit bewahrt,
2.
sich herausstellt, dass es die Aufgaben nicht nach bestem Wissen und Gewissen wahrnimmt,
3.
sich herausstellt, dass es die für die Aufgaben erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzt, oder
4.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig ohne Abberufung, wenn es das Amt mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden niederlegt.
(4) Im Übrigen gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
§ 6 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist,
1.
soweit sie nicht hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, eine Entschädigung, deren Höhe sich nach den für Sachverständige geltenden Vergütungsregelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; abweichend hiervon kann die Gebietskörperschaft die Höhe der Entschädigung bestimmen; dabei dürfen die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für Sachverständige geltenden Sätze nicht überschritten werden,
2.
soweit sie hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz; für jeden Sitzungstag steht ihnen ohne Rücksicht auf die Dauer der Tätigkeit ein volles Tagegeld nach § 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zu, auch wenn sie im Gemeindegebiet wohnen.
(2) Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.
§ 7 Aufgaben des Gutachterausschusses, Antragsberechtigte für Gutachten
(1) Die Aufgaben des Gutachterausschusses ergeben sich aus § 193 Absatz 1, 2 und 5 des Baugesetzbuches.
(2) Der Gutachterausschuss kann als weitere Aufgabe Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere, nicht durch Rechtsverlust entstandene Vermögensnachteile erstatten (§ 193 Absatz 2 des Baugesetzbuches)
1.
bei städtebaulichen oder anderen öffentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem freihändigen Grunderwerb,
2.
im Zusammenhang mit der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.
Antragsberechtigt für Gutachten nach Satz 1 sind die Berechtigten nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches. In den Fällen des Satzes 1 der Nummer 2 ist außerdem die jeweilige Mieterin oder Pächterin oder der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.
§ 8 Aufgaben der oder des Vorsitzenden
Die oder der Vorsitzende ist für den laufenden Geschäftsbetrieb des Gutachterausschusses verantwortlich. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählen insbesondere die
1.
Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
2.
Bestimmung der mitwirkenden ehrenamtlichen Mitglieder gemäß § 9,
3.
Leitung der Sitzungen,
4.
Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches,
5.
Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,
6.
Verpflichtung der ehrenamtlichen Mitglieder und
7.
Bekanntmachung des Beschlusses über die Ermittlung der Bodenrichtwerte nach § 14 Absatz 1 und 2.
Sie oder er kann gutachterliche Stellungnahmen gegenüber Behörden und Gerichten abgeben.
§ 9 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
(1) Der Gutachterausschuss tritt mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern nach Bedarf zusammen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Mitglieder heranziehen. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist der Gutachterausschuss mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, einschließlich eines bei der zuständigen Finanzbehörde beschäftigten Mitglieds, zu besetzen.
(2) Die oder der Vorsitzende bestimmt gemäß § 8 Satz 2 Nummer 2 die Mitglieder, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde und Erfahrung der Mitglieder zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über das Vorliegen von Gründen für die Abberufung oder den Ausschluss (§ 5) sowie von Hinderungsgründen an der Mitwirkung im Einzelfall unverzüglich zu unterrichten.
§ 10 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss bedient sich der Verwaltung der Gebietskörperschaft, bei der er gebildet ist, als Geschäftsstelle. Die Gebietskörperschaft hat die Geschäftsstelle mit den erforderlichen Sachmitteln und mit ausreichendem, sachkundigen Personal auszustatten.
(2) Die Gebietskörperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine gemeinsame Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bei der Verwaltung einer beteiligten Gebietskörperschaft einrichten.
(3) Die Gebietskörperschaften können die Einrichtung der Geschäftsstelle durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein übertragen. Der Vertrag muss die Kostenerstattung regeln.
(4) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Gutachterausschusses oder der oder des Vorsitzenden neben der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere das
1.
Führen der Kaufpreissammlung,
2.
Ableiten, Fortschreiben und Veröffentlichen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten gemäß § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit §§ 12 bis 23 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805),
3.
Veröffentlichen von Marktinformationen,
4.
Vorbereiten von Wertermittlungen, zum Beispiel Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen und Bodenrichtwerte,
5.
Aufbereiten der Bodenrichtwerte für ihre Veröffentlichung und Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über die Bodenrichtwerte und andere Daten der Wertermittlung sowie
6.
Wahrnehmen der Befugnisse nach § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches.
§ 11 Verfahrensgrundsätze bei der Erfüllung der Aufgaben
(1) Anträge auf Erstattung von Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Die Geschäftsstelle beschafft die erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung und Erstellung der Wertermittlung vor. Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, bei dem der Antrag eingeht.
(2) Die mitwirkenden Mitglieder beraten in nicht öffentlicher Sitzung und beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Auffassungen sind auf Verlangen aktenkundig zu machen.
(3) Gutachten werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet; diejenigen Mitglieder, die an der Beratung mitgewirkt haben, sind anzugeben. Gutachten sind zu begründen.
§ 12 Kaufpreissammlung
(1) Die nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches mitgeteilten Verkaufsfälle und sonstigen Rechtsvorgänge sind gemäß den Absätzen 2 bis 6 in die Kaufpreissammlung aufzunehmen und vertraulich zu behandeln.
(2) In der Kaufpreissammlung sind Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Vorgänge nach Absatz 1 zu erfassen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(3) Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die wertbeeinflussenden Zahlungsbedingungen, sonstige Besonderheiten der Entgeltsbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
(4) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage, Größe, Nutzung, Nutzungsmöglichkeit, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge. Bei baulichen Anlagen gehören dazu ferner: Alter, baulicher Zustand, etwaiger Ertrag, gegebenenfalls vorliegende Nutzungseinschränkungen durch vorhandene Miet- und Belegungsbindungen sowie öffentliche Förderungen und Auflagen.
(5) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, die Straße und Hausnummer sowie die Flurstückskoordinaten.
(6) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
(7) Soweit es zur räumlichen Zuordnung der Verkaufsfälle oder zur Vereinfachung der innerdienstlichen Tätigkeit der Geschäftsstelle sinnvoll ist, kann zusätzlich eine Kaufpreiskarte geführt werden. Darin werden die Vorgänge nach Absatz 1, soweit es sich um Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, mit dem Zeitpunkt der Bestimmung des Entgelts und nach Bedarf mit weiteren Angaben nach den Absätzen 2 bis 6 eingetragen. Bei unbebauten Grundstücken soll nach Möglichkeit auch das Entgelt je Quadratmeter Grundstücksfläche eingetragen werden. Die Kaufpreiskarte ist vertraulich zu behandeln.
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind im Einzelfall nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die sachgerechte Verwendung der Daten zu erwarten ist. Das berechtigte Interesse und die sachgerechte Verwendung der Daten sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft beantragt wird von
1.
Behörden sowie Gerichten zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
2.
Sachverständigen nach § 2 Absatz 6 Satz 2 zur Erstattung von Gutachten für die nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches antragsberechtigten Personen oder Stellen.
(2) Die Auskünfte sind so zu erteilen, dass sie sich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand auf bestimmte oder bestimmbare Personen und Grundstücke beziehen lassen. Hiervon ausgenommen können grundstücksbezogene Auskünfte erteilt werden an:
1.
Behörden sowie Gerichte zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
2.
Sachverständige für Grundstückswertermittlung, wenn dies zur Erstattung von Gutachten für die nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches antragsberechtigten Personen oder Stellen erforderlich ist; ohne die Vorlage eines Auftrages zur Gutachtenerstattung dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.
§ 195 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.
(3) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses hat die Empfängerin oder den Empfänger vor der Auskunftserteilung nachweislich zu verpflichten,
1.
die mitgeteilten Daten nur für den Zweck zu verwenden, der beim Auskunftsantrag angegeben wurde,
2.
diese nicht an Dritte weiterzugeben und
3.
innerhalb zu erstattender Gutachten ausschließlich anonymisierte Daten zu verwenden.
§ 195 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.
§ 14 Bodenrichtwerte
(1) Bodenrichtwerte sind gemäß § 196 des Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 13 bis 17 der Immobilienwertermittlungsverordnung zu ermitteln.
(2) Die Bodenrichtwerte sind mindestens zu Beginn jedes geraden Kalenderjahres und gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuches zu anderen Zeitpunkten zu ermitteln. Der Gutachterausschuss kann eine häufigere Ermittlung beschließen. Die Bodenrichtwerte sind innerhalb eines halben Jahres nach dem Ermittlungsstichtag oder in den Fällen von § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuches zu anderen Zeitpunkten öffentlich verfügbar bereitzustellen.
(3) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse stellen dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein die Bodenrichtwerte zur Veröffentlichung im Geoportal der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen im jeweils geltenden Format des Vernetzten Bodenrichtwert-Informationssystems (VBORIS) Landeslösung Schleswig-Holstein oder einem damit kompatiblen Format zur Verfügung. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ist befugt, die Bodenrichtwerte der Zentralen Geschäftsstelle (§ 15) für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung zu stellen und Bodenrichtwerte, die gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 des Baugesetzbuches ermittelt wurden, nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Eine darüberhinausgehende Nutzung oder Weitergabe von Bodenrichtwerten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Gutachterausschusses.
§ 15 Zentrale Geschäftsstelle
(1) Das für Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch und für die Gutachterausschüsse zuständige Ministerium richtet beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein eine Zentrale Geschäftsstelle ein. Diese führt die Bezeichnung „Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Schleswig-Holstein“.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Geschäftsstelle und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von dem für Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch und für die Gutachterausschüsse zuständigen Ministerium berufen. Die Berufenen müssen über fundierte Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken verfügen.
(3) Die Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle ergeben sich aus § 198 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches. Sie fertigt insbesondere den Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein an und stellt diesen dem für Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch und für die Gutachterausschüsse zuständigen Ministerium sowie den Gutachterausschüssen zur Verfügung. Der Grundstücksmarktbericht soll insbesondere überregionale Angaben zu Umsatz- und Preisentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt sowie sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten für den Bereich des Landes enthalten.
(4) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse stellen der Zentralen Geschäftsstelle folgende zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 erforderlichen Daten und Unterlagen in digitaler Form zur Verfügung:
1.
zum Stichtag 30. Juni jedes geraden Kalenderjahres, möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 30. September des Jahres
a)
vorab abgestimmte, aus der Kaufpreissammlung extrahierte Daten oder
b)
die Daten der Kaufpreissammlung,
2.
Grundstücksmarktberichte sowie weitere Informationen zum Grundstücksmarkt nach deren Veröffentlichung.
Die Daten und Unterlagen sollen jeweils mindestens den Zeitraum nach der letzten Übermittlung abdecken.
(5) Zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben legen die Leitung der Zentralen Geschäftsstelle und die Vorsitzenden der Gutachterausschüsse oder deren Beauftragte einvernehmlich Mindeststandards zu Form und Inhalt sowie zur einheitlichen digitalen Übermittlung von Daten der Kaufpreissammlungen sowie daraus abgeleiteter Daten und sonstiger Informationen zum Grundstücksmarkt an die Zentrale Geschäftsstelle fest. Wird kein Einvernehmen nach Satz 1 erzielt, wird durch Vermittlung des für Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch und für die Gutachterausschüsse zuständigen Ministeriums und unter Beteiligung der Kommunalen Landesverbände eine Entscheidung herbeigeführt.
(6) Die Ergebnisse der Auswertungen und Analysen und der Grundstücksmarktbericht sind von der Zentralen Geschäftsstelle öffentlich verfügbar bereitzustellen.
§ 16 Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse bleiben, vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung nach § 5, bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschussverordnung vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 158)
*)
, Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 213-1-12
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