Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EzulVO) Vom 3. Dezember 2013
Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EzulVO) Vom 3. Dezember 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 5 und 6 Ges. v. 27.04.2022, GVOBl. S. 526) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EzulVO) vom 3. Dezember 2013 | 01.01.2014 |
Eingangsformel | 01.01.2014 |
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2014 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2014 |
§ 2 - Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage | 01.01.2014 |
Abschnitt II - Einzeln abzugeltende Erschwernisse | 01.01.2014 |
1. Titel - Dienst zu ungünstigen Zeiten | 01.01.2014 |
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2014 |
§ 4 - Höhe und Berechnung der Zulage | 01.12.2022 |
§ 5 - Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit | 01.07.2020 |
§ 6 - Ausschluss der Zulage, Kürzung der Zulage | 01.01.2014 |
2. Titel - Zulage für Tauchertätigkeit | 01.01.2014 |
§ 7 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2014 |
§ 8 - Höhe der Zulage | 01.12.2022 |
§ 9 - Berechnung der Zulage | 01.01.2014 |
3. Titel - Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe | 01.01.2014 |
§ 10 - Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe | 01.12.2022 |
4. Titel - Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes | 01.01.2014 |
§ 11 - Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes | 01.01.2014 |
5. Titel - Zulage für die Tätigkeit im Notfallsanitätsdienst und der Maritimen Notfallvorsorge | 01.07.2020 |
§ 12 - Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter | 01.12.2022 |
§ 13 - Zulage für die Tätigkeit in einer Einheit der Maritimen Notfallvorsorge | 01.12.2022 |
Abschnitt III - Zulagen in festen Monatsbeträgen | 01.01.2014 |
§ 14 - Entstehung des Anspruchs | 01.07.2020 |
§ 15 - Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit | 01.07.2020 |
§ 16 - Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst | 01.12.2022 |
§ 17 - Zulage für besondere Einsätze | 01.12.2022 |
§ 18 - Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe | 01.12.2022 |
Abschnitt IV - Schlussvorschrift | 01.01.2014 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.07.2020 |
Aufgrund des § 60 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Abschnitt II Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Titel Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Mindeststundenzahl nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit; es ist auf volle Minuten abzurunden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Wenn im Einzelfall aufgrund dringender dienstlicher Notwendigkeit im Anschluss an den in Absatz 2 Nr. 4 genannten Zeitraum ausgeübten Dienst über den Zeitpunkt von 6.00 Uhr hinaus außerplanmäßig Dienst ausgeübt werden muss, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für den sich anschließenden Zeitraum weiter gewährt, wenn um 6.00 Uhr bereits für mehr als acht Stunden Dienst geleistet wurde, Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.
(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(6) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 5 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,81 Euro je Stunde,
2.
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,79 Euro je Stunde sowie
3.
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,54 Euro je Stunde.
(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die eine Stellenzulage nach § 49 SHBesG erhalten, für Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte sowie für Beamtinnen und Beamte des Abschiebungshaftvollzugs, die eine Stellenzulage nach § 51 SHBesG erhalten, für Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamte sowie für Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, die eine Zulage nach § 50 SHBesG erhalten, beträgt die Zulage für den Dienst
1.
in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 4,71 Euro je Stunde,
2.
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,30 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 wird nicht neben einer Zulage nach § 16 gewährt.
(4) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls im Sinne von § 34 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), wird Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der vorübergehenden Dienstunfähigkeit folgt, weitergewährt. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(2) Die Befristung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn bei Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Voraussetzung des § 41 SHBeamtVG erfüllt sind. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamtinnen und Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 35 SHBeamtVG vorliegen.
(3) Werden Beamtinnen und Beamte während einer stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Dienstunfalls im Sinne von § 34 SHBeamtVG zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen, erhalten sie nach Maßgabe des § 3 eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.
§ 6 Ausschluss der Zulage, Kürzung der Zulage
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
1.
einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 64 SHBesG),
2.
Auslandsdienstbezügen (§ 66 SHBesG),
3.
einer Sicherheitszulage (§ 48 SHBesG).
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Observationsgruppe des Verfassungsschutzes sowie Beamtinnen und Beamte der observationsbegleitenden Operativtechnik des Verfassungsschutzes.
(2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
2. Titel Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeit sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Tauchanzug ohne Tauchgerät,
2.
mit Tauchgerät.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
§ 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,86 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern | 11,84 Euro, |
von mehr als 5 Metern | 14,36 Euro, |
von mehr als 10 Metern | 17,84 Euro |
von mehr als 15 Metern | 22,99 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als 20 Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,60 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1.
in Gewässern, die das Tragen eines Tauchgerätes erfordern, in denen jedoch keine Schwimmtätigkeit möglich ist, um 30 %,
2.
in Strömung um 30 %,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 %,
4.
in Binnenwasserstraßen um 25 %.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 9 Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
1.
die Zeit des Atmens komprimierter Luft,
2.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
3. Titel Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
§ 10 Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
(1) Beamtinnen und Beamte, die als Besatzungsmitglieder von in Dienst gestellten seegehenden Schiffen verwendet werden, erhalten je Stunde des Dienstes an Bord eine Zulage (Bordzulage) in Höhe von 0,51 Euro, höchstens jedoch 62,05 Euro monatlich.
(2) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(3) Die Bordzulage wird auch Beamtinnen und Beamten gewährt, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einen Kalendertag im Monat verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören.
4. Titel Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes
§ 11 Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes
Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein erhalten in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286), Zulagen
1.
für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen (Abschnitt 2 Titel 3 der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes),
2.
für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes (Abschnitt 2 Titel 4 der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes),
3.
für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst (Abschnitt 2 Titel 5 der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes),
4.
für die Pflege Schwerbrandverletzter (Abschnitt 2 Titel 6 der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes) sowie
5.
für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen (§ 23 der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes).
5. Titel Zulage für die Tätigkeit im Notfallsanitätsdienst und der Maritimen Notfallvorsorge
§ 12 Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(1) Beamtinnen und Beamten, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in der Notfallrettung eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt 2,11 Euro je Stunde, in der eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird.
(3) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
§ 13 Zulage für die Tätigkeit in einer Einheit der Maritimen Notfallvorsorge
(1) Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, die für den Bereich der Maritimen Notfallvorsorge eine Aus- und Fortbildung absolviert haben und dort einsetzbar sind, erhalten für die Tätigkeiten im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge eine Zulage. Tätigkeiten in der Maritimen Notfallvorsorge sind Übungen und Einsätze im Sinne der Vorgaben des Havariekommandos und vergleichbare Einsätze im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Die Zulage beträgt 17,85 Euro je Stunde für die Tätigkeiten innerhalb der Multifunktionalen Ersteinsatzgruppe (MIRG-FR-Einheit). Die Zulage beträgt 14,36 Euro je Stunde für Tätigkeiten innerhalb einer Brandbekämpfungseinheit oder des Verletztenversorgungsteams (MIRG-FiFi-/ BBE-/ VVT-Einheit).
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tätigkeiten in der Maritimen Notfallvorsorge
1.
bei Tätigkeiten mit Hubschraubern um 20 Prozent,
2.
bei Tätigkeiten auf Hoher See um 25 Prozent,
3.
bei Tätigkeiten mit mehr als acht Stunden Dauer um 25 Prozent,
4.
bei Tätigkeiten auf Offshore-Windanlagen um 30 Prozent.
(4) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt, Zeiten von zehn bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
Abschnitt III Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 14 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 15 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 15 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs oder einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
5.
einer Dienstreise,
soweit in den §§ 16 bis 18 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen des § 41 SHBeamtVG erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beamtin oder der Beamte der Lebensgefahr bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.
§ 16 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,75 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
1.
eine Schichtzulage von 63,46 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
2.
eine Schichtzulage von 47,60 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
3.
eine Schichtzulage von 37,00 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, die als Pförtnerinnen oder Pförtner oder Wächterinnen oder Wächter tätig sind oder Auslandsdienstbezüge (§ 66 SHBesG) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
(4) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten verringert sich der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannte Umfang der zu leistenden Dienststunden in der dienstplanmäßigen und betriebsüblichen Nachtschicht entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.
(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach § 48, § 49, § 50 oder § 51 SHBesG.
(6) Die Zulage steht den in § 4 Abs. 2 genannten Beamtinnen und Beamten nicht zu.
§ 17 Zulage für besondere Einsätze
(1) Eine Zulage in Höhe von 310,25 Euro monatlich erhält, wer als
1.
Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,
2.
Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler,
3.
Beamtin oder Beamter in der Observationsgruppe des Verfassungsschutzes sowie als Beamtin oder Beamter in der observationsbegleitenden Operativtechnik des Verfassungsschutzes
verwendet wird.
(2) Eine Zulage in Höhe von 155,13 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter
1.
in einem Zivilen Streifenkommando,
2.
im Fahndungs- und Aufklärungskonzept Staatsschutz,
3.
im Personenschutz
verwendet wird.
(3) Eine Zulage in Höhe von 103,42 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in der Ersten Einsatzhundertschaft verwendet wird.
§ 18 Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Beamtinnen und Beamte, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet die Beamtin oder der Beamte an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamtinnen und Beamten gewährt, die im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören.
(3) Die Maschinenzulage beträgt für
1.
Beamtinnen und Beamte als Besatzungsangehörige 15,86 Euro monatlich,
2.
Beamtinnen und Beamte, die nicht der Besatzung angehören, 0,79 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.
(4) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.
Abschnitt IV Schlussvorschrift
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497)
*)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Landesrecht übergeleitet durch Gesetz vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 3. Dezember 2013
Torsten Albig Ministerpräsident | ||
Monika Heinold Finanzministerin | Andreas Breitner Innenminister | |
Anke Spoorendonk Ministerin für Justiz, Kultur und Europa | Dr. Robert Habeck Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume |
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