KampfmV SH 2012
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 7. Mai 2012

    Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 7. Mai 2012
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.05.2022 bis 30.05.2025
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert (LVO v. 05.05.2022, GVOBl. S. 607)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 7. Mai 201201.06.2012 bis 30.05.2025
    Eingangsformel01.06.2012 bis 30.05.2025
    § 1 - Zweck, Begriffsbestimmungen28.08.2015 bis 30.05.2025
    § 2 - Geltungs- und Anwendungsbereich22.02.2019 bis 30.05.2025
    § 3 - Anzeige- und Sicherungspflichten01.06.2012 bis 30.05.2025
    § 4 - Einvernehmen des Bundes01.06.2012 bis 30.05.2025
    § 5 - Verbote01.06.2012 bis 30.05.2025
    § 6 - Ordnungswidrigkeiten28.08.2015 bis 30.05.2025
    § 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.05.2022 bis 30.05.2025
    Anlage - Auflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen29.04.2016 bis 30.05.2025
    Aufgrund des § 165 Abs. 2 Satz 2 und des § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Innenministerium:

    § 1 Zweck, Begriffsbestimmungen

    (1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen (Kampfmittelbeseitigung).
    (2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere gewahrsamlos gewordene zur Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Bomben, Minen, Handgranaten, Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Munition, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder. Als Kampfmittel gelten auch Teile von diesen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie
    1.
    Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder
    2.
    rüstungsspezifische Stoffe, insbesondere Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel, Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, produktionsbedingte Zwischen- und Abfallprodukte, Rückstände aus kriegsbedingter Kampfmittelvernichtung sowie Abbauprodukte und Stoffumwandlungsprodukte der genannten Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten.
    (3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate), deren Grundstoffe sowie Gegenstände mit Explosivstoff, von denen eine Gefahr im Sinne der Beurteilung gemäß § 2 Absatz 1 ausgeht und keine andere Stelle mit deren Beseitigung beauftragt ist. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss.

    § 2 Geltungs- und Anwendungsbereich

    (1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde.
    (2) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.
    (3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
    (4) Über die Gestattung einzelner Maßnahmen im Tiefbau mit geringer Flächen- oder Tiefenausdehnung entscheidet die Landesordnungsbehörde auf Antrag.
    (5) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

    § 3 Anzeige- und Sicherungspflichten

    (1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder von bisher nicht bekannten Fundstellen oder Lagerstätten mit vergrabenen, verschütteten oder überfluteten Kampfmitteln Kenntnis erlangt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.
    (2) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Kreisordnungsbehörde oder die Polizei unterrichtet unverzüglich die Landesordnungsbehörde.
    (3) Fund- und Lagerstellen im Sinne von Absatz 1 sind unverzüglich von der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der Polizei abzusperren. Die Landesordnungsbehörde kennzeichnet erforderlichenfalls die Fund- und Lagerstellen durch geeignete Warnschilder. Dies gilt auch für Flächen, auf denen Kampfmittel gefunden worden sind oder von denen aufgrund anderer Tatsachen anzunehmen ist, dass von Kampfmitteln ausgehende Gefahren drohen. Durch die Beschriftung der Warnschilder muss auf die Gefahr und das Betretungsverbot nach § 5 Abs. 2 hingewiesen werden.

    § 4 Einvernehmen des Bundes

    Die Landesordnungsbehörde darf eine Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung auf Flächen, die Eigentum des Bundes sind oder auf denen er hoheitlich tätig wird, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes ergreifen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.

    § 5 Verbote

    (1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen.
    (2) Es ist ferner verboten, Flächen, die abgesperrt oder gekennzeichnet worden sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen im Sinne von § 3 Abs. 3 zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Landesordnungsbehörde zu beseitigen. Ist eine Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 vorgenommen, gilt das Betretungsverbot innerhalb des Gefahrenbereiches, der von der Landesordnungsbehörde als solcher gekennzeichnet ist.
    (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Landesordnungsbehörde und die von ihr beauftragten Stellen. Die Landesordnungsbehörde kann von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 für den Einzelfall Ausnahmen machen.

    § 6 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 den Anweisungen der Landesordnungsbehörde nicht folgt, den Beginn der Arbeiten nicht mitteilt oder das Ergebnis der Aufgabendurchführung nicht mitteilt,
    2.
    entgegen § 2 Abs. 3 mit baulichen Anlagen beginnt oder Tiefbauarbeiten durchführt, ohne die erforderliche Auskunft eingeholt zu haben,
    3.
    entgegen § 3 Abs. 1 die Entdeckung von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fundstellen oder Lagerstätten nicht unverzüglich anzeigt,
    4.
    entgegen § 3 Abs. 1 den Besitz von Kampfmitteln nicht unverzüglich anzeigt,
    5.
    entgegen § 5 Abs. 1 Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert, in Besitz nimmt oder beseitigt,
    6.
    entgegen § 5 Abs. 2 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die entsprechend abgesperrt oder gekennzeichnet sind,
    7.
    entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

    § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kampfmittelverordnung vom 19. Januar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 13)
    *)
    , geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 774), außer Kraft.
    (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Mai 2025 außer Kraft.
    Fußnoten
    *)
    GS Sch.-H. II, Gl.Nr. 2011-0-20

    Anlage

    Auflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen
    Gemeindeschlüssel Gemeinde
    1058005 Altenholz
    1061004 Altenmoor
    1060002 Alveslohe
    1056001 Appen
    1062004 Bad Oldesloe (Stadt)
    1057008 Bönebüttel
    1057009 Bösdorf
    1058033 Brügge
    1051011 Brunsbüttel (Stadt)
    1053017 Brunstorf
    1053020 Büchen
    1051013 Büsum
    1059107 Eggebek
    1056015 Elmshorn (Stadt)
    1051028 Epenwöhrden
    1053028 Escheburg
    1058050 Felde
    1058051 Felm
    1001000 Flensburg
    1053032 Geesthacht
    1062018 Glinde (Stadt)
    1060027 Grossenaspe
    1055017 Grossenbrode
    1056018 Halstenbek
    1003000 Hansestadt Lübeck
    1051044 Heide (Stadt)
    1057025 Heikendorf
    1056024 Heist
    1056025 Helgoland
    1051048 Hemmingstedt
    1056027 Hetlingen
    1058077 Hohenwestedt
    1054046 Hörnum/Sylt
    1054052 Horstedt
    1054056 Husum
    1061046 Itzehoe (Stadt)
    1060044 Kaltenkirchen (Stadt)
    1054061 Kampen/Sylt
    1059045 Kappeln (Stadt)
    1053061 Kastorf
    1002000 Kiel
    1058092 Kronshagen
    1059053 Kropp
    1062089 Lasbek
    1054076 Leck
    1051067 Lieth
    1058096 Lindau
    1054078 List/Sylt
    1051074 Meldorf (Stadt)
    1057051 Moenkeberg
    1054085 Nebel
    1060059 Negernbötel
    1004000 Neumünster
    1054089 Norddorf auf Amrum
    1051137 Nordermeldorf
    1051082 Nordhastedt
    1060064 Nützen
    1058126 Ottendorf
    1058128 Padenstedt
    1056040 Prisdorf
    1058130 Quarnbek
    1058133 Reesdorf
    1062060 Reinbek (Stadt)
    1058135 Rendsburg (Stadt)
    1057069 Ruhwinkel
    1051098 Sarzbüttel
    1056044 Schenefeld (Stadt)
    1057071 Schillsdorf
    1058142 Schinkel
    1059075 Schleswig (Stadt)
    1057074 Schönkirchen
    1057076 Schwartbuck
    1053116 Schwarzenbek
    1057091 Schwentinental (Stadt)
    1054118 Schwesing
    1053118 Siebenbäumen
    1053119 Siebeneichen
    1054168 Sylt (Amt)
    1057083 Tasdorf
    1062092 Travenbrueck
    1058165 Tüttendorf
    1056049 Uetersen (Stadt)
    1054143 Utersum
    1057085 Wankendorf
    1056050 Wedel (Stadt)
    1054149 Wenningstedt-Braderup
    1054150 Westerhever
    1061113 Wilster (Stadt)
    1051113 Wöhrden
    1061116 Wrist
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren