Corona-HEVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Ergänzung hochschulrechtlicher Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung - Corona-HEVO) Vom 4. Februar 2022

Landesverordnung zur Ergänzung hochschulrechtlicher Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung - Corona-HEVO) Vom 4. Februar 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (LVO v. 16.05.2022, NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 30)
Fußnoten
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Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 4. Februar 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220204_HEVO.html
erfolgt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Ergänzung hochschulrechtlicher Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung - Corona-HEVO) vom 4. Februar 202205.02.2022
Eingangsformel05.02.2022
§ 1 - Geltungsbereich05.02.2022
§ 2 - Eignungsprüfungen05.02.2022
§ 3 - Einteilung des Hochschuljahres05.02.2022
§ 4 - Regelstudienzeit05.02.2022
§ 5 - Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch21.05.2022
§ 6 - Lehrverpflichtung05.02.2022
§ 7 - Verlängerung von Dienstverhältnissen aufgrund der COVID-19-Pandemie05.02.2022
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten05.02.2022
Aufgrund des § 108 Absatz 2 Nummer 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung trifft vor dem Hintergrund infektionsschutzrechtlicher Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie Regelungen zur Sicherstellung der Lehre und zur Förderung der Studierenden an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen nach § 1 Absatz 1 HSG und dem Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2).

§ 2 Eignungsprüfungen

Die Hochschulen können über § 100 HSG hinaus auf die Durchführung von Eignungsprüfungen vollständig verzichten.

§ 3 Einteilung des Hochschuljahres

(1) Ergänzend zu § 101 Absatz 1 HSG können die Hochschulen die Unterrichtszeiten für das Wintersemester 2021/2022 und für das Sommersemester 2022 abweichend von § 2 Absatz 3, 4 und 5 der Landesverordnung zur Einteilung der Hochschuljahre und Unterrichtszeiten an den staatlichen Hochschulen ab Wintersemester 2020/2021 bis Sommersemester 2022 vom 31. Juli 2018 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 49) selbst festlegen.
(2) Ergänzend zu § 101 HSG können die Hochschulen Lehrveranstaltungen, die sie aus Gründen des Infektionsschutzes nicht in den festgelegten Unterrichtszeiten abhalten können, in den unterrichtsfreien Zeiten nachholen. Sie können Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die sie bis einschließlich 30. November 2021 anbieten, noch dem Sommersemester 2021 zurechnen.
(3) Kann bei der Festlegung der Unterrichtszeiten nach Absatz 1 pandemiebedingt die Zahl von mindestens 31 Unterrichtswochen pro Jahr nicht eingehalten werden, bedarf die Festlegung der Unterrichtszeiten der Zustimmung des Ministeriums.

§ 4 Regelstudienzeit

Die Regelungen des § 103 HSG zu Regelstudienzeit und Fachsemesterwertung, zur Erstellung von Bescheinigungen und zur individuellen Regelstudienzeit gelten auch für das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022.

§ 5 Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch

(1) Eine andere Prüfungsart im Sinne von § 105 Absatz 3 HSG kann auch eine Prüfung in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung) sein. Die Hochschule ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.
(2) Für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/2021, oder dem Sommersemester 2021 zugeordnet sind und nach dem 21. April 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, wird ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt, wenn
1.
sie auf Grund der Corona-Pandemie als elektronische Prüfung durchgeführt wurden oder
2.
die in der Prüfungsordnung festgelegte Prüfungsart durch eine andere Prüfungsart ersetzt wurde.
(3) Für Prüfungen, die dem Wintersemester 2021/2022 zugeordnet sind und abgelegt und nicht bestanden wurden, wird ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung festgelegte Prüfungsart durch eine andere Prüfungsart ersetzt wurde und der Wechsel der Prüfungsart nicht lediglich einen Wechsel zu einer elektronischen Prüfung darstellt.
(4) Studierenden, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern-oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wesentlich erschwert ist, wird für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/2021, dem Sommersemester 2021 oder dem Wintersemester 2021/2022 zugeordnet sind und die nach dem 21. April 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt.
(5) Studierenden, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen, der Schließung von Gruppen und Klassen in Kindertageseinrichtungen und Schulen oder der Verpflichtung des Kindes zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wesentlich erschwert ist, wird für Prüfungen, die dem Wintersemester 2021/2022 zugeordnet sind und abgelegt und nicht bestanden wurden, ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt.
(6) Die Dekanin oder der Dekan kann zusätzlich zu den Absätzen 2, 3, 4 und 5 festlegen, in welchen Studiengängen oder Modulen für Prüfungen, die dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/2021, dem Sommersemester 2021 oder dem Wintersemester 2021/2022 zugeordnet sind und die nach dem 21. April 2021 abgelegt und nicht bestanden wurden, ein zusätzlicher Prüfungsversuch gewährt wird, weil die Lehr- und Lern- oder die Prüfungsbedingungen durch Einschränkungen des Präsenzbetriebs wesentlich erschwert sind. Die Absätze 2, 3, 4 und 5 gelten nicht für Studierende (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte), deren Studiengang den Regelungen des beamtenrechtlichen Laufbahnrechts unterliegt.

§ 6 Lehrverpflichtung

Ergänzend zu § 107 Absatz 2 HSG wird auf die Berichte nach § 15 Absatz 2 Lehrverpflichtungsverordnung vom 27. Juli 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 962) für die Jahre 2021 und 2022 verzichtet.

§ 7 Verlängerung von Dienstverhältnissen aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1) Das Dienstverhältnis einer Akademischen Rätin oder eines Akademischen Rates nach § 68 Absatz 4 HSG in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Landesbeamtengesetz kann auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. Um von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch zu machen, kann ein Dienstverhältnis auch neu begründet werden.
(2) Das Dienstverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 64 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit § 119 Landesbeamtengesetz kann auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in privatrechtlichen Dienstverhältnissen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Das Dienstverhältnis einer Professorin oder eines Professors auf Zeit nach § 63 Absatz 1 Satz 1 HSG in Verbindung mit § 118 Landesbeamtengesetz kann auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. Für Professorinnen und Professoren in befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnissen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung vom 14. Januar 2022 (ersatzverkündet am 15. Januar 2022 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220115_HEVO.html).außer Kraft.
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