LAPVO JFW
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Landesverordnung über den Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - (LAPVO JFW) Vom 16. Mai 2019

Landesverordnung über den Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - (LAPVO JFW) Vom 16. Mai 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 16 und 49 neu gefasst (LVO v. 30.05.2022, GVOBl. S. 677)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - (LAPVO JFW) vom 16. Mai 201901.06.2019
Eingangsformel01.06.2019
Inhaltsverzeichnis01.06.2019
Abschnitt 1 - Allgemeines und Ausbildungsgrundsätze01.06.2019
§ 1 - Einrichtung des Laufbahnzweigs Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte01.06.2019
§ 2 - Ausgestaltung des Laufbahnzweigs01.06.2019
§ 3 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.06.2019
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen01.06.2019
§ 5 - Bewerbung01.06.2019
§ 6 - Auswahl, Einstellung01.06.2019
§ 7 - Rechtsstellung, Berufsbezeichnung01.06.2019
§ 8 - Dauer des Vorbereitungsdienstes01.06.2019
§ 9 - Erholungsurlaub01.08.2022
§ 10 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.06.2019
§ 11 - Ausbildungsleitung01.06.2019
§ 12 - Koordinatorin oder Koordinator für die fachtheoretische Ausbildung01.08.2022
§ 13 - Ausbildungsausschuss01.06.2019
§ 14 - Prüfungsamt01.06.2019
§ 15 - Prüfungsausschuss01.08.2022
§ 16 - Prüfungskommissionen01.08.2022
§ 17 - Ausbildungsgang01.08.2022
§ 18 - Tastschreiben01.06.2019
§ 19 - Leistungsnachweise01.08.2022
§ 20 - Bewertung der Leistungen01.06.2019
Abschnitt 2 - Berufspraktische Ausbildung01.06.2019
§ 21 - Inhalt01.06.2019
§ 22 - Dienstleistungsauftrag01.08.2022
§ 23 - Gliederung der berufspraktischen Ausbildung01.08.2022
§ 24 - Befähigungsberichte01.08.2022
Abschnitt 3 - Fachtheoretische Ausbildung, Zwischen- und Abschlussprüfung01.06.2019
§ 25 - Ausbildung an der Verwaltungsakademie01.08.2022
§ 26 - Zwischenprüfung01.08.2022
§ 27 - Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung01.08.2022
§ 28 - Grundsätze der Abschlussprüfung01.08.2022
§ 29 - Zulassung zur schriftlichen Abschlussprüfung01.06.2019
§ 30 - Schriftliche Abschlussprüfung01.08.2022
§ 31 - Aufsicht bei Prüfungsarbeiten01.06.2019
§ 32 - Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten01.08.2022
§ 33 - Anonymität01.06.2019
§ 34 - Bewertung der Prüfungsarbeiten01.06.2019
§ 35 - Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur praktischen Abschlussprüfung01.06.2019
§ 36 - Praktische Abschlussprüfung01.08.2022
§ 37 - Bestehen der praktischen Abschlussprüfung01.06.2019
§ 38 - Erkrankungen, Versäumnisse01.08.2022
§ 39 - Unregelmäßigkeiten01.06.2019
§ 40 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.08.2022
Abschnitt 4 - Laufbahnprüfung01.06.2019
§ 41 - Ergebnis der Laufbahnprüfung01.06.2019
§ 42 - Bestehen der Laufbahnprüfung01.06.2019
§ 43 - Prüfungszeugnis01.06.2019
§ 44 - Nichtbestehen der Laufbahnprüfung01.08.2022
§ 45 - Prüfungsakten01.06.2019
§ 46 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.06.2019
Abschnitt 5 - Qualifizierungsmöglichkeit01.06.2019
§ 47 - Qualifizierung von Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern01.06.2019
Abschnitt 6 - Besondere Formbestimmung01.06.2019
§ 48 - Ausschluss der elektronischen Form01.06.2019
Abschnitt 7 - Schlussvorschriften01.06.2019
§ 49 - Übergangsregelungen01.08.2022
§ 50 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.06.2019
Anlage01.06.2019
Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 11 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), sowie § 26 Absatz 1 LBG verordnet das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines und Ausbildungsgrundsätze
§ 1Einrichtung des Laufbahnzweigs Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
§ 2Ausgestaltung des Laufbahnzweigs
§ 3Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 4Allgemeine Voraussetzungen
§ 5Bewerbung
§ 6Auswahl, Einstellung
§ 7Rechtsstellung, Berufsbezeichnung
§ 8Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 9Erholungsurlaub
§ 10Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 11Ausbildungsleitung
§ 12Koordinatorin oder Koordinator für die fachtheoretische Ausbildung
§ 13Ausbildungsausschuss
§ 14Prüfungsamt
§ 15Prüfungsausschuss
§ 16Prüfungskommissionen
§ 17Ausbildungsgang
§ 18Tastschreiben
§ 19Leistungsnachweise
§ 20Bewertung der Leistungen
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
§ 21Inhalt
§ 22Dienstleistungsauftrag
§ 23Gliederung der berufspraktischen Ausbildung
§ 24Befähigungsberichte
Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung, Zwischen- und Abschlussprüfung
§ 25Ausbildung an der Verwaltungsakademie
§ 26Zwischenprüfung
§ 27Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung
§ 28Grundsätze der Abschlussprüfung
§ 29Zulassung zur schriftlichen Abschlussprüfung
§ 30Schriftliche Abschlussprüfung
§ 31Aufsicht bei Prüfungsarbeiten
§ 32Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten
§ 33Anonymität
§ 34Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 35Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur praktischen Abschlussprüfung
§ 36Praktische Abschlussprüfung
§ 37Bestehen der praktischen Abschlussprüfung
§ 38Erkrankungen, Versäumnisse
§ 39Unregelmäßigkeiten
§ 40Wiederholung der Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
§ 41Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 42Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 43Prüfungszeugnis
§ 44Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 45Prüfungsakten
§ 46Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 5 Qualifizierungsmöglichkeit
§ 47Qualifizierung von Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern
Abschnitt 6 Besondere Formbestimmung
§ 48Ausschluss der elektronischen Form
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 49Übergangsregelungen
§ 50Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines und Ausbildungsgrundsätze

§ 1 Einrichtung des Laufbahnzweigs Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

In der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte eingerichtet.

§ 2 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs

(1) Der Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten des Laufbahnzweigs führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. Im Vorbereitungsdienst: Justizobersekretäranwärterin/ Justizobersekretäranwärter;
2. in der Probezeit und im Einstiegsamt sowie nach der Qualifizierung gemäß § 47 Absatz 3 im Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 7): Justizobersekretärin / Justizobersekretär;
3. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8:Besoldungsgruppe A 9: Justizhauptsekretärin/ Justizhauptsekretär;Justizamtsinspektorin/ Justizamtsinspektor.
(3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in dem Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte befähigen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweigs Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt (§ 7 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232 ));
2.
a)
mindestens einen Mittleren Schulabschluss oder einen Realschulabschluss oder
b)
einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
einen Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
3.
die für diesen Laufbahnzweig erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.

§ 5 Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf,
2.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,
3.
soweit erforderlich, zusätzliche Nachweise nach § 4 Nummer 2,
4.
Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
5.
gegebenenfalls der Nachweis über eine Schwerbehinderung mit dem Grad der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung.
Können Nachweise nach Satz 1 Nummer 3 noch nicht vorgelegt werden, sind diese bis zur Einstellung nachzureichen. Bewerberinnen und Bewerber aus dem Justizdienst können auf die Personalakte Bezug nehmen, soweit die geforderten Unterlagen in dieser geführt werden.

§ 6 Auswahl, Einstellung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ausgewählt und eingestellt.
(2) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sollen zum 1. August eines Jahres eingestellt werden.
(3) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
den Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
6.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
7.
die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist, und
8.
ein Passbild.

§ 7 Rechtsstellung, Berufsbezeichnung

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ernannt.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ zu führen.

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und soll am 1. August eines Jahres beginnen. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde in Absprache mit der Studienleitung der Verwaltungsakademie (Studienleitung nach § 33 Absatz 2 Ausbildungszentrumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)) und der zuständigen Ausbildungsleitung.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der den Menschen mit Behinderungen zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.
(5) Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Absatz 4 genannten Gründen oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes verlängert oder unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Studienleitung und der zuständigen Ausbildungsleitung eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.

§ 9 Erholungsurlaub

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub in der Zeit der berufspraktischen Ausbildung nehmen.
(2) Der Urlaub wird jährlich von den Ausbildungsstellen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgelegt. Die Gewährung von Urlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die durch das für Justiz zuständige Ministerium an die Verwaltungsakademie abgeordnete hauptamtliche Lehrkraft, im Verhinderungsfall die Studienleitung. Die Gewährung von Urlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeit ist der Ausbildungsbehörde mitzuteilen.

§ 10 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Sie oder er weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
für die berufspraktische Ausbildung
a)
das Amtsgericht, dem die Anwärterin oder der Anwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, sowie
b)
weitere Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 17 Absatz 3) und
2.
für die fachtheoretische Ausbildung die Verwaltungsakademie.
(3) In den Ausbildungsstellen unterliegen die Anwärterinnen und Anwärter auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 11 Ausbildungsleitung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt bei jeder Ausbildungsstelle nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 als Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitungen sind dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie haben sich über den Verlauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei haben sie sich besonders Menschen mit Behinderungen und ihnen Gleichgestellten anzunehmen.
(3) Die Ausbildungsleitung kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Justizbehörden zu Ausbilderinnen oder Ausbildern bestellen.

§ 12 Koordinatorin oder Koordinator für die fachtheoretische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zur Koordinatorin oder zum Koordinator für die fachtheoretische Ausbildung.
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für einen erfolgreichen Ausbildungsablauf geschaffen werden. Sie oder er bereitet in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde die Rahmenlehrpläne für die berufspraktische und die fachtheoretische Ausbildung und die Abstimmung der zeitlichen berufspraktischen und fachtheoretischen Abläufe für den Ausbildungsausschuss (§ 13) vor.
(3) Die Koordinatorin oder der Koordinator ist das Bindeglied zwischen der Ausbildungsbehörde, der berufspraktischen Ausbildung und der Verwaltungsakademie.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator soll in allen Lehrgängen Unterrichtseinheiten geben, Mitglied des Prüfungsausschusses sein und ist für die Erstellung des Lehrplanes der theoretischen Ausbildung zuständig.
(5) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird für die Dauer von mindestens vier Jahren berufen.

§ 13 Ausbildungsausschuss

(1) Der Ausbildungsausschuss der Verwaltungsakademie nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr.
(2) Der Ausbildungsausschuss trifft die im Rahmen dieser Verordnung zulässigen näheren Bestimmungen über die fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Er regelt unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele und der Anforderungen der Laufbahnprüfung insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Aufteilung und Gewichtung der einzelnen Fachgebiete und Fächer sowie die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise.
(3) Der Ausbildungsausschuss erlässt die Pläne für die Ableistung der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Es ist jeweils ein Plan für die Ableistung der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten vorzusehen.
(4) Die Pläne für die Ableistung der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie sind durch die Ausbildungsbehörde zu genehmigen und anschließend in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen zu veröffentlichen.

§ 14 Prüfungsamt

(1) Das Prüfungsamt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Ausbildungszentrumsgesetz ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren.
(2) Für die Abnahme der schriftlichen und praktischen Prüfungen beruft das Prüfungsamt den Prüfungsausschuss aus dem Kreis der von der Ausbildungsbehörde vorgeschlagenen Personen.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird vom Prüfungsamt gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte“. Die Mitglieder werden für die Dauer von mindestens drei Jahren berufen.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
dem Vorsitz des Prüfungsausschusses, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2172), erlangt hat; ist durch das für Justiz zuständige Ministerium an die Verwaltungsakademie eine hauptamtliche Lehrkraft abgeordnet, ist diese als Vorsitz zu bestellen,
2.
dessen Stellvertretung, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
3.
weiteren Mitgliedern mit Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz und
4.
weiteren Mitgliedern, die dem Laufbahnzweig der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte angehören.
Aus dem unter Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Personenkreis wird jeweils der Vorsitz der Prüfungskommissionen gemäß § 16 bestellt.
(3) Der Prüfungsausschuss soll hälftig mit Frauen besetzt werden.
(4) Das Prüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses und der Studienleitung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen (Hilfsmittel und Aufsicht nach § 30 Absatz 4, § 31), soweit diese nicht einer Prüfungskommission, der Ausbildungsbehörde oder der Studienleitung obliegen.

§ 16 Prüfungskommissionen

(1) Für die Abnahme der schriftlichen Abschlussprüfung beruft der Vorsitz des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen für jedes Sachgebiet (§ 30 Absatz 1). Eine Prüfungskommission für die schriftliche Abschlussprüfung besteht bei bis zu 40 Prüflingen zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung aus 3 Mitgliedern, für jede weiteren angefangenen 10 Prüflinge besteht die Prüfungskommission für die schriftliche Abschlussprüfung aus einem Kommissionsmitglied mehr. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein. Jedes Prüfungsausschussmitglied ist automatisch Ersatzkommissionsmitglied. Prüfungskommissionsmitglieder können auch kommissionsübergreifend zum Einsatz kommen.
(2) Für die Abnahme der praktischen Abschlussprüfung beruft der Vorsitz des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bei bis zu 40 Prüflingen zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung 6 Kommissionen, für jede weiteren angefangenen 10 Prüflinge eine weitere Prüfungskommission (§ 36). Eine Prüfungskommission für die Abnahme der praktischen Abschlussprüfung besteht aus 3 Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein. Jedes Prüfungsausschussmitglied ist automatisch Ersatzkommissionsmitglied. Prüfungskommissionsmitglieder können auch kommissionsübergreifend zum Einsatz kommen.
(3) Der Vorsitz in den Prüfungskommissionen wird durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung bestimmt und muss aus dem in § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis hervorgehen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Kommissionsvorsitzenden.

§ 17 Ausbildungsgang

(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter berufspraktisch und fachtheoretisch ausgebildet.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus der berufspraktischen Ausbildung von 16,5 Monaten und der fachtheoretischen Ausbildung von 7,5 Monaten.
(3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
1.
Einführung bei einem Amtsgericht 0,5 Monate,
2.
Einführungslehrgang Verwaltungsakademie 0,75 Monate,
3.
Berufspraktische Ausbildung I bei einem Amtsgericht und bei der Staatsanwaltschaft eines Landgerichts 4 Monate,
4.
Lehrgang I Verwaltungsakademie 2 Monate,
5.
Berufspraktische Ausbildung II bei einem Amtsgericht und Hospitation bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeiten 6 Monate,
6.
Lehrgang II Verwaltungsakademie 2 Monate,
7.
Berufspraktische Ausbildung III bei einem Amtsgericht 4 Monate,
8.
Lehrgang III Verwaltungsakademie 2,75 Monate,
9.
Berufspraktische Ausbildung IV bei einem Amtsgericht und Landgericht 2 Monate; die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages ist in dieser Zeit möglich.
(4) Änderungen zum Ausbildungsgang sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 5, des § 23 Absatz 5 und des § 25 Absatz 5 möglich.

§ 18 Tastschreiben

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat bis zur Zwischenprüfung (§ 26) den Nachweis zu erbringen, das Tastschreiben mit mindestens 180 Anschlägen pro Minute zu beherrschen. Das Vorliegen des Tastschreibnachweises teilt die Ausbildungsleitung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) dem Prüfungsamt bis zum Ende des Lehrgangs mit.
(2) Liegt der Tastschreibnachweis nicht bis zum Ende des Lehrgangs II vor, ist die Zwischenprüfung nicht bestanden.

§ 19 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1.
Befähigungsberichte (§ 24) und das Zeugnis über einen Dienstleistungsauftrag (§ 22) sowie
2.
Pflichtklausuren und mündliche Leistungen.
(3) Die Anzahl der zu fertigenden Pflichtklausuren sowie die Fächer, in denen diese vorzusehen sind, werden im Plan für die Ableistung der fachtheoretischen Ausbildungszeiten festgelegt. Die Pflichtklausuren sollen eine Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtsstunden umfassen. Sie sind unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. Dies sind die gemäß § 30 Absatz 4 für die schriftlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. Der Ermittlung der Ergebnisse der Leistungsnachweise nach Absatz 2 Nummer 2 in den einzelnen Fächern sind jeweils das Ergebnis in der Pflichtklausur und die Bewertung der mündlichen Leistung im Verhältnis 2:1 zugrunde zu legen. Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind Befähigungsberichte zu fertigen (§ 24).
(4) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten; das Gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt.
(5) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern, die infolge ihrer Behinderung anderen Anwärterinnen und Anwärtern gegenüber im Nachteil sind, sind angemessene Erleichterungen zu gewähren. Soweit Leistungsnachweise anonym angefertigt werden, ist sicherzustellen, dass den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht besteht nur für Behinderungen, die für die Gewährung von Erleichterungen ursächlich gewesen sind. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend bei akuten Erkrankungen, die sonst zu einer Benachteiligung führen würden; zum Nachweis eines erforderlichen Nachteilsausgleiches ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(7) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Anwärterinnen und Anwärtern zeitnah bekannt zu geben.
(8) Die Studienleitung und die Ausbildungsleitungen der Ausbildungsstellen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 2 bis 4 zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Ziele der Ausbildung gewahrt bleiben.

§ 20 Bewertung der Leistungen

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
14,00 bis 15,00 Punkte: sehr gut;
11,00 bis 13,99 Punkte: gut;
8,00 bis 10,99 Punkte: befriedigend;
5,00 bis 7,99 Punkte: ausreichend;
2,00 bis 4,99 Punkte: mangelhaft;
0 bis 1,99 Punkte: ungenügend.

Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung

§ 21 Inhalt

(1) Die berufspraktische Ausbildung richtet sich nach der in § 23 geregelten Gliederung der berufspraktischen Ausbildung und umfasst alle Geschäfte des Laufbahnzweigs Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters zu berücksichtigen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter ist in die für diesen Laufbahnzweig typischen Arbeitsvorgänge, nach Maßgabe der von der Ausbildungsbehörde an die Ausbildungsstellen auszugebenden Leitfäden für die berufspraktische Ausbildung einzuführen.
(4) Der Anwärterin oder dem Anwärter ist unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Sie oder er soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung förderlich ist.

§ 22 Dienstleistungsauftrag

(1) Im Rahmen des Ausbildungsziels werden der Anwärterin oder dem Anwärter Aufgaben des Justizdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, zur selbständigen Bearbeitung übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die Anwärterin oder der Anwärter wird während der berufspraktischen Ausbildung II bei einem anderen Amtsgericht als der Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung ihres oder seines Ausbildungsstandes mit einem Dienstleistungsauftrag eingesetzt. In Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde kann die Anwärterin oder der Anwärter bei der Ausbildungsstelle mit einem Dienstleistungsauftrag eingesetzt werden. Der Anwärterin oder dem Anwärter kann ein weiterer Dienstleistungsauftrag in Praxisabschnitt IV erteilt werden.
(2) Der Dienstleistungsauftrag soll drei Wochen, mindestens zehn Arbeitstage dauern. Er kann zeitweise während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Justizfachwirtinnen und Justizfachwirten sowie Justizfachangestellten auf den Geschäftsstellen (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)) erfolgen. Es ist unzulässig, die Anwärterin oder den Anwärter ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen.
(3) Über den Dienstleistungsauftrag nach Absatz 1 Satz 2 ist durch die geschäftsleitende Beamtin oder durch den geschäftsleitenden Beamten an dem Gericht, an dem der Dienstleistungsauftrag absolviert wird, ein Zeugnis nach der Vorgabe des Befähigungsberichtes zu erteilen.
(4) Das Zeugnis nach der Vorgabe des Befähigungsberichtes wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Dem Prüfungsamt ist eine Abschrift zuzuleiten. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Abschrift.
(5) Bei Schlechtleistung oder krankheitsbedingtem Fehlen in einem Sachgebiet soll der Dienstleistungsauftrag zu Gunsten der Vertiefung in dem Sachgebiet verkürzt werden.

§ 23 Gliederung der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildungszeit findet in der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht, der Staatsanwaltschaft sowie dem Landgericht statt. An einem Gericht der Fachgerichtsbarkeiten findet eine Hospitation statt.
(2) Sie soll sich wie folgt aufgliedern:
1.
Einführungsphase bei dem Amtsgericht (§ 17 Absatz 3 Nummer 1):
a)
Zivilprozesssachen eine Woche,
b)
Strafsachen eine Woche;
2.
Berufspraktische Ausbildung I bei dem Amtsgericht, Staatsanwaltschaft und Fachgericht (§ 17 Absatz 3 Nummer 3):
a)
Zivilprozesssachen drei Wochen,
b)
Strafsachen einschließlich Jugendgerichts- und Ordnungswidrigkeitssachen und Nebenprotokollführung vier Wochen,
c)
Staatsanwaltschaft sechs Wochen;
3.
Berufspraktische Ausbildung II bei dem Amtsgericht (§ 17 Absatz 3 Nummer 5) und bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeiten:
a)
Zwangsvollstreckungssachen einschließlich der Information im Gerichtsvollzieherdienst zwei Wochen sowie Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen zwei Wochen,
b)
Grundbuchsachen sechs Wochen,
c)
Familiensachen sechs Wochen,
d)
Dienstleistungsauftrag nach Maßgabe des § 22 drei Wochen,
e)
Hospitation in einem Gericht der Fachgerichtsbarkeiten eine Woche,
f)
Sonstige Angelegenheiten im Zuge der berufspraktischen Ausbildung II, zum Beispiel Justizverwaltungssachen, Hinterlegungssachen, Landwirtschaftssachen und Vergütungs- und Entschädigungsanweisung,
g)
Wiederholung und Vertiefung der berufspraktischen Ausbildungszeit soweit erforderlich;
4.
Berufspraktische Ausbildung III bei dem Amtsgericht (§ 17 Absatz 3 Nummer 7):
a)
Betreuungssachen vier Wochen,
b)
Nachlasssachen vier Wochen,
c)
Insolvenzsachen vier Wochen,
d)
Registersachen zwei Wochen;
5.
Berufspraktische Ausbildung IV, Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse bei dem Amtsgericht und dem Landgericht (§ 17 Absatz 3 Nummer 9):
a)
sonstige Angelegenheiten (zum Beispiel Justizverwaltungssachen, Hinterlegungssachen, Landwirtschaftssachen und Vergütungs- und Entschädigungsanweisung) sowie zur Wiederholung und Vertiefung in der übrigen berufspraktischen Ausbildungszeit bei dem Amtsgericht,
b)
Landgericht,
c)
Dienstleistungsauftrag nach Maßgabe des § 22 Absatz 1.
(3) Bei der Dauer handelt es sich um Mindestzeiten, die nicht unterschritten werden sollen.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in jeder Ausbildungsstation nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 mindestens zehn Arbeitstage ausgebildet werden.
(5) Zur Anpassung der berufspraktischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuss probeweise die danach erforderlichen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Die Ausnahmen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden. Die angegebenen Mindestzeiten der Ausbildungsstationen dürfen dabei nicht unterschritten werden.
(6) Absatz 5 findet entsprechende Anwendung bei besonders zu begründenden Umständen.

§ 24 Befähigungsberichte

(1) Die Ausbilderin oder der Ausbilder der Ausbildungsstationen nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 3 und 4 jeweils Buchstabe a bis d hat jeweils einen Befähigungsbericht der unter den genannten Buchstaben aufgeführten Sachgebiete nach dem Muster der Anlage 1 über die Anwärterin oder den Anwärter abzugeben. Ist ein Befähigungsbericht durch mehrere Ausbilder zu erteilen, einigen sich diese auf eine Gesamtnote, ist eine Einigung nicht möglich entscheidet über die Endnote die Ausbildungsleitung.
(2) Vor Abgabe des Befähigungsberichtes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über die gezeigten Leistungen in der gesamten Zeit ein Gespräch zu führen. Sie oder er hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Im Falle eines Widerspruches entscheidet die Ausbildungsleitung.
(3) Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Dem Prüfungsamt ist eine Abschrift zuzuleiten. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Abschrift.
(4) Nach der Hälfte der Ausbildungszeit im jeweiligen Sachgebiet hat die Ausbilderin oder der Ausbilder ein Zwischengespräch über die bisher gezeigten Leistungen zu führen und Möglichkeiten zur Verbesserung aufzuzeigen.
(5) Für den Zeitraum zwischen dem Ende des Lehrgangs III und dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist kein Befähigungsbericht zu fertigen.

Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung, Zwischen- und Abschlussprüfung

§ 25 Ausbildung an der Verwaltungsakademie

(1) Die fachtheoretischen Ausbildungszeiten werden an der Verwaltungsakademie durchgeführt. Sie umfassen insgesamt mindestens 980 Stunden. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Fachgebiete und Fächer sowie auf die einzelnen Lehrgänge der Verwaltungsakademie hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen der Laufbahnprüfung zu berücksichtigen.
(2) Der Unterricht erstreckt sich auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte von Bedeutung sind.
(3) Die Unterrichtsstunden haben mindestens folgende Fachgebiete und Fächer zu behandeln:
1.
Zivilrecht, darunter Mahnverfahren,
2.
Familiensachen,
3.
Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung,
4.
Insolvenzrecht,
5.
Strafrecht,
6.
Grundbuchrecht,
7.
Betreuungsrecht,
8.
Nachlass- und Teilungssachen,
9.
Öffentliche Register,
10.
Beratungshilfegesetz,
11.
das Recht der Schuldverhältnisse, 2. Buch BGB Grundzüge,
12.
Kostenrecht: Gerichtskostengesetz, Gerichts- und Notarkostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz,
13.
Hinterlegung, Zahlstelle, Rechtshilfe,
14.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
15.
Beamtenrecht, Gerichtsverfassungsgesetz, Staat und Gesellschaft, Disziplinarrecht, Gerichtsorganisation (darunter Fachgerichtsbarkeit), Reisekosten, Trennungsgeld,
16.
IT-Schulungen (darunter forumSTAR, Folia Grundbuch, AUREG),
17.
Büroorganisation und
18.
persönliche, soziale und methodische Kompetenzen.
(4) Näheres zu Inhalt und Umfang der- theoretischen Ausbildung in den Fachgebieten und Fächern ergibt sich aus dem Lehrplan (§ 12 Absatz 4).
(5) Zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, kann der Ausbildungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde probeweise die danach erforderlichen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Die Ausnahmen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden.
(6) Absatz 5 findet entsprechende Anwendung bei besonders zu begründenden Umständen.

§ 26 Zwischenprüfung

(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des Lehrganges II abgeschlossen sein.
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
bis zum Ende des Lehrganges II die Anwärterin oder der Anwärter in nicht mehr als in einem Leistungsnachweis der berufspraktischen Ausbildung I und II schlechter als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden ist,
2.
der Durchschnitt aller während der Lehrgänge I und II erbrachten Leistungsnachweise, mindestens die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) ergibt und in nicht mehr als zwei Fächer im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind und
3.
die Feststellung der Tastschreibkenntnisse vorliegt.
(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus den durchschnittlichen Punktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2.
(4) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist vom Prüfungsamt schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Es ist den einzelnen Anwärterinnen und Anwärtern und der Ausbildungsbehörde mitzuteilen.

§ 27 Folgen bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung

(1) Wurde die Zwischenprüfung nicht bestanden, leitet die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters unter Beteiligung der Studienleitung und der Ausbildungsleitung entsprechende Maßnahmen ein.
(2) Welche Maßnahmen eingeleitet werden, ist eine Einzelfallentscheidung. Entsprechende Maßnahmen sind insbesondere:
1.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes höchstens um ein Jahr zur Vertiefung und Erweiterung des Kenntnisstandes und im Falle des Fehlens der Feststellung der Tastschreibkenntnisse eine Vertiefung der Tastschreibkenntnisse oder
2.
Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Monate der verlängerten Ausbildungszeit sollen im Schwerpunkt der Ausbildung in den Ausbildungsstationen dienen, in denen die Befähigungsberichte weniger als 5 Punkte ergeben haben. Gleichzeitig sollen sie der erneuten Teilnahme an den Lehrgängen dienen.
(4) Die Zwischenprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.
(5) Für alle Sachgebiete, für die im Wiederholungsjahr ein Befähigungsbericht erstellt werden kann, gilt für die Abschlussnote der jüngere Befähigungsbericht oder Leistungsnachweis der Wiederholungszeit.

§ 28 Grundsätze der Abschlussprüfung

(1) Am Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlussprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, erforderlich sind.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit (§ 8 Absatz 1) beendet sein.
(3) Für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter gilt § 19 Absatz 5 entsprechend. Für Menschen mit akuten Erkrankungen gilt § 19 Absatz 6 entsprechend. Die danach erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich, § 36 Absatz 7 bleibt davon unberührt.

§ 29 Zulassung zur schriftlichen Abschlussprüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn
1.
die Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) und in nicht mehr als zwei Fächern im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) und
2.
die Anwärterin oder der Anwärter bis zum Beginn des Lehrganges III in nicht mehr als in einem Leistungsnachweis der berufspraktischen Ausbildung nach § 23 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 schlechter als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden ist.
(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen, eine Abschrift ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung nicht zugelassen worden, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit er nicht bereits nach § 27 verlängert wurde. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde in Abstimmung mit der Studienleitung und der Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsbehörde legt zugleich in Absprache mit der Studienleitung Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel fest. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen.
(4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Darüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung.

§ 30 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind zu fordern je eine Prüfungsarbeit in folgenden Sachgebieten:
1.
Zivil- und Familienrecht mit Kosten,
2.
Strafsachen und Strafvollstreckung mit Kosten,
3.
Vollstreckungsrecht, Insolvenzrecht, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und 8. Buch Zivilprozessordnung mit Kosten,
4.
sonstige Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbesondere Betreuungs-, Nachlass- und Registersachen) mit Kosten sowie
5.
Grundbuchrecht mit Kosten.
(2) Die Lösung der Prüfungsaufgaben soll jeweils drei Zeitstunden in Anspruch nehmen. Der Anteil des Kostenrechts soll in der Zivil- und Familienrechtsklausur und in der Strafsachenklausur anteilig je 1/3 sowie in der Grundbuchklausur, in der Klausur Vollstreckungssachen und in der Klausur, der sonstigen Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1/6 betragen.
(3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt der Vorsitz des Prüfungsausschusses aus. Stellt der Vorsitz die Aufgaben nicht selbst, bestimmt er für die Auswahl ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt unter Verschluss gehalten.
(4) Der Prüfungsausschussvorsitz oder dessen Stellvertretung bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

§ 31 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten

(1) Der Prüfungsausschussvorsitz oder dessen Stellvertretung bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsicht führenden Personen werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Während der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein.
(3) Die Aufsicht führende Person kann einen Prüfling, der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn der Prüfling sein störendes Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellt.
(4) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung zu eigenem oder fremdem Vorteil oder Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen oder Anwärtern oder sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Die Täuschenden oder Störenden werden von der Aufsicht führenden Person nicht von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 32 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten

(1) Der Prüfling versieht die Aufsichtsarbeiten anstelle seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der ersten Arbeit durch Ziehung ermittelt wird; die Arbeit darf keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist bei dem Prüfungsamt bis zur Bewertung der Arbeit unter Verschluss zu halten.
(2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit hat der Prüfling die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.
(3) Die Aufsicht führende Person vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch ihr Namenszeichen.
(4) Die Aufsichtführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 31 Absatz 4 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich dem Prüfungsamt.

§ 33 Anonymität

Die Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 34 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Personen der jeweiligen Prüfungskommission (§ 16) zu bewerten. Der Vorsitz der jeweiligen Prüfungskommission bestimmt die Erst- und Zweitkorrektorin oder den Erst- und Zweitkorrektor. Bei der Bewertung ist nach § 20 zu verfahren. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitz der Prüfungskommission.
(2) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten.
(3) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 35 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur praktischen Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer
1.
mindestens in drei Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) und
2.
im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) erreicht hat; mit dem Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen Abschlussprüfung zuzulassen.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten, zur Prüfungsakte zu nehmen und den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens eine Woche vor der praktischen Abschlussprüfung mit der Ladung zur praktischen Abschlussprüfung durch das Prüfungsamt bekannt zu geben. Bei Nichtzulassung erhalten die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildungsbehörde vom Prüfungsamt eine schriftliche Mitteilung.
(3) Wer zur praktischen Abschlussprüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 36 Praktische Abschlussprüfung

(1) Die praktische Abschlussprüfung findet im Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung IV (§ 17 Absatz 3 Nummer 9) statt.
(2) Gegenstand der praktischen Abschlussprüfung ist ein von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses ausgewähltes Prüfungsgebiet.
(3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur praktischen Abschlussprüfung hinzuziehen.
(4) Die praktische Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe im Rahmen der Rechtsanwendung bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Sachverhalte analysieren, beurteilen und Lösungen aufzeigen kann. Dazu ist der Anwärterin oder dem Anwärter diese Aufgabe für einen Vortrag zu stellen. Nach einer Vorbereitungszeit von 25 Minuten soll die Anwärterin oder der Anwärter einen Vortrag von bis zu zehn Minuten Länge halten. Die Aufgabe soll zudem ergänzende Fragestellungen vorsehen, die der Anwärterin oder dem Anwärter zuvor nicht bekannt sind und die inhaltlich mit der Vortragssaufgabe im Zusammenhang stehen. Diese und erforderliche Nachfragen zum Vortrag bilden den Gegenstand des Prüfungsgespräches. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Die Bearbeitung der Aufgabe und das Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.
(5) Bei der Bewertung ist nach § 20 zu verfahren. Die Prüfungsnote der praktischen Abschlussprüfung ist der arithmetische Mittelwert der einzelnen praktischen Prüfungsleistungen.
(6) Über den Verlauf der praktischen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die Anwärterin oder den Anwärter ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.
(7) Die praktische Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. An der praktischen Prüfung und Beratung können Prüfungsausschussmitglieder sowie eine Vertretung des zuständigen Personalrats als Zuhörende teilnehmen. Der Prüfungsausschussvorsitz kann darüber hinaus als Zuhörende zur praktischen Prüfung zulassen:
1.
Dozierende der Verwaltungsakademie,
2.
Mitglieder des Prüfungsamtes,
3.
Personen mit einem berechtigten Interesse und
4.
Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern kein Prüfling widerspricht.
Bei der praktischen Abschlussprüfung sollen insgesamt nicht mehr als drei Zuhörende anwesend sein.

§ 37 Bestehen der praktischen Abschlussprüfung

(1) Die praktische Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) beträgt.
(2) Wer die praktische Abschlussprüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 38 Erkrankungen, Versäumnisse

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, hat er die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Von der Vorlage des Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(2) Versäumt der Prüfling aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Arbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Leistungsnachweise hat der Prüfling andere Aufgaben zu lösen.
(3) Wird eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben oder versäumt der Prüfling vollständig eine Aufsichtsarbeit aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, gilt die Arbeit als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird die Arbeit aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten.
(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene praktische Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen.
(5) Versäumt der Prüfling die praktische Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 39 Unregelmäßigkeiten

Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines schuldhaften erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 40 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Abschlussprüfung nicht bestanden, darf sie oder er sie einmal vollständig wiederholen. Den Termin zur Wiederholung bestimmt das Prüfungsamt in Absprache mit der Studienleitung. Der Vorbereitungsdienst wird von der Ausbildungsbehörde verlängert; § 27 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
(2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde in Abstimmung mit der Studienleitung und der Ausbildungsleitung fest.
(3) Wer bei der Wiederholung die Abschlussprüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung. Diese wird von dem Vorsitz der Prüfungskommission unterzeichnet.

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

§ 41 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung (Abschlussnote) ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise einschließlich der Prüfungsnote der Abschlussprüfung. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
(2) Die Abschlussnote wird ermittelt aus der Punktzahl der Prüfungsnote nach Absatz 4 mit 50 Prozent, dem Durchschnitt aller während der Lehrgänge I bis III erbrachten Leistungsnachweise (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) mit 25 Prozent und dem Durchschnitt der Befähigungsberichte (§ 19 Absatz 2 Nummer 1) und des Zeugnisses über den Dienstleistungsauftrag mit 25 Prozent.
(3) Die Abschlussnote wird bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(4) Die Prüfungsnote der Abschlussprüfung wird aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten mit 70 Prozent und aus der in der praktischen Abschlussprüfung erreichten Punktzahl mit 30 Prozent ermittelt. Der Durchschnitt der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und die Prüfungsnote werden bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(5) Ist die Abgabe eines Befähigungsberichtes in höchstens zwei Sachgebieten oder die Erteilung eines Dienstleistungszeugnisses aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Umstand nicht möglich, ermittelt sich die Abschlussnote aus der Punktzahl der Prüfungsnote mit 50 Prozent, dem Durchschnitt aller während der Lehrgänge I bis III erbrachten Leistungsnachweise (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) mit 25 Prozent sowie dem Durchschnitt der Befähigungsberichte (§ 19 Absatz 2 Nummer 1) einschließlich des Zeugnisses über den Dienstleistungsauftrag, soweit diese erstellt wurden, mit 25 Prozent.
(6) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Eine Erhöhung der oder ein Abschlag von der erzielten Punktzahl ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Bewertungen der einzelnen Prüfungsteile in auffälligem Maße auseinander fallen (atypische Leistungskonstellation). Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 42 Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussnote mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) lautet.

§ 43 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist. Das Zeugnis wird von dem Vorsitz der Prüfungskommission unterzeichnet.
(2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.

§ 44 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 45 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden bei dem Prüfungsamt geführt.
(2) Je eine Abschrift der Leistungsübersicht über die Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung wird an die Ausbildungsbehörde weitergeleitet.
(3) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen.
(4) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsarbeiten drei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

§ 46 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses festgestellt, dass der Prüfling bei der Prüfung getäuscht hat, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Vorsitz des Prüfungsausschusses von dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der Ausbildungsbehörde mitzuteilen.

Abschnitt 5 Qualifizierungsmöglichkeit

§ 47 Qualifizierung von Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern

(1) Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes können nach Maßgabe dieser Laufbahnverordnung für eine Qualifizierung zum Justizfachwirt oder zur Justizfachwirtin zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Die Zulassung kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten qualifizieren sich für die Aufgaben des Laufbahnzweiges Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte durch eine zweijährige Einführungszeit. Während ihrer Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und Beamten im Abordnungswege an der Ausbildung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Als Nachweis der erfolgreichen Qualifikation für den Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte ist die Prüfung für den Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte abzulegen.
(3) Haben die Beamtinnen und Beamten die Prüfung nach Abschnitt 4 bestanden, dürfen sie erst zu Justizobersekretärinnen und Justizobersekretären ernannt werden, wenn sie sich innerhalb eines Jahres in Dienstgeschäften der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte bewährt haben. Bis zur Verleihung eines Amtes des neuen Laufbahnzweiges verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(4) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung für den Laufbahnzweig Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte endgültig nicht bestehen, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.

Abschnitt 6 Besondere Formbestimmung

§ 48 Ausschluss der elektronischen Form

Die Abgabe von Beurteilungen und Bewertungen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung sowie die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 49 Übergangsregelungen

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden und den Vorbereitungsdienst bis zum 31. Juli 2022 abschließen, gelten die bisherigen Regelungen fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 31. Juli 2022 fortgesetzt wird.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 richtet sich eine weitere Einführungszeit nach einem erfolglosen Prüfungsversuch, die nach dem 31. Juli 2022 angeordnet wird, nach den Vorschriften dieser Verordnung.

§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -vom 6. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 761)
*)
, geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 16. Mai 2019
Dr. Sabine Sütterlin-Waack Ministerin für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-17

Anlage

(zu § 24)
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