BauAufsÜV SH 2022
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter Vom 3. Juni 2022

    Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter Vom 3. Juni 2022
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter vom 3. Juni 202201.09.2022
    Eingangsformel01.09.2022
    § 101.09.2022
    § 201.09.2022
    § 301.09.2022
    § 401.09.2022
    Aufgrund des § 57 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

    § 1

    Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden gemäß § 57 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung auf folgende amtsfreie Gemeinden übertragen:
    Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bad Schwartau, Brunsbüttel, Eckernförde, Elmshorn, Geesthacht, Heide, Husum, Itzehoe, Neustadt in Holstein, Norderstedt, Pinneberg, Preetz, Reinbek, Rendsburg, Schleswig, Wedel (Holstein).

    § 2

    Die Teilaufgabe der Bauüberwachung nach § 81 Absätze 1, 3 und 4 der Landesbauordnung wird auf die amtsfreien Gemeinden
    Helgoland, Sylt
    übertragen.

    § 3

    Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 übertragen wurden, sind im Umfang der jeweiligen Aufgabenübertragung auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese nach § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung den unteren Bauaufsichtsbehörden zugewiesen ist.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) vom 19. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 349)
    *)
    , zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 741), außer Kraft.
    Fußnoten
    *)
    GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-2-13
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