LAPVO-Justiz-RpflD-SH
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Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (LAPVO-Justiz-RpflD-SH) Vom 24. August 2022

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (LAPVO-Justiz-RpflD-SH) Vom 24. August 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (LAPVO-Justiz-RpflD-SH) vom 24. August 202201.10.2022
Eingangsformel01.10.2022
Inhaltsverzeichnis01.10.2022
Abschnitt 1 - Allgemeines01.10.2022
§ 1 - Einrichtung des Laufbahnzweiges Rechtspflegerdienst, Dienstbezeichnungen01.10.2022
§ 2 - Regelungsgegenstand, Ziel des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs01.10.2022
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2022
§ 4 - Bewerbung und Zulassung01.10.2022
§ 5 - Rechtsverhältnis01.10.2022
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst01.10.2022
§ 6 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes01.10.2022
§ 7 - Inhalt des Studiums01.10.2022
§ 8 - Zuweisung, Ausbildungsleitung01.10.2022
§ 9 - Bewertung der Leistungen01.10.2022
§ 10 - Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes01.10.2022
Abschnitt 3 - Prüfung01.10.2022
§ 11 - Prüfungen, Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse01.10.2022
§ 12 - Zwischenprüfung01.10.2022
§ 13 - Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung01.10.2022
§ 14 - Aufsichtsarbeiten der Rechtspflegerprüfung01.10.2022
§ 15 - Hausarbeit der Rechtspflegerprüfung01.10.2022
§ 16 - Mündliche Prüfung der Rechtspflegerprüfung01.10.2022
§ 17 - Ergebnis der Rechtspflegerprüfung, Prüfungszeugnis01.10.2022
§ 18 - Niederschrift01.10.2022
§ 19 - Wiederholung der Rechtspflegerprüfung01.10.2022
§ 20 - Verhinderung, Versäumnis01.10.2022
§ 21 - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten01.10.2022
§ 22 - Einsichtnahme in die Prüfungsakte01.10.2022
Abschnitt 4 - Aufstieg01.10.2022
§ 23 - Regelaufstieg01.10.2022
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften01.10.2022
§ 24 - Übergangsvorschrift01.10.2022
§ 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2022
Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 11 und § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBI. Schl.-H. S. 551), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Einrichtung des Laufbahnzweiges Rechtspflegerdienst, Dienstbezeichnungen
§ 2Regelungsgegenstand, Ziel des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs
§ 3Zulassungsvoraussetzungen
§ 4Bewerbung und Zulassung
§ 5Rechtsverhältnis
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 6Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 7Inhalt des Studiums
§ 8Zuweisung, Ausbildungsleitung
§ 9Bewertung der Leistungen
§ 10Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 3 Prüfung
§ 11Prüfungen, Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
§ 12Zwischenprüfung
§ 13Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung
§ 14Aufsichtsarbeiten der Rechtspflegerprüfung
§ 15Hausarbeit der Rechtspflegerprüfung
§ 16Mündliche Prüfung der Rechtspflegerprüfung
§ 17Ergebnis der Rechtspflegerprüfung, Prüfungszeugnis
§ 18Niederschrift
§ 19Wiederholung der Rechtspflegerprüfung
§ 20Verhinderung, Versäumnis
§ 21Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 22Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Abschnitt 4 Aufstieg
§ 23Regelaufstieg
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 24Übergangsvorschrift
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Einrichtung des Laufbahnzweiges Rechtspflegerdienst, Dienstbezeichnungen

(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst eingerichtet. Er umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieses Laufbahnzweiges.
(2) Die Beamtinnen und Beamten des Rechtspflegerdienstes führen im Vorbereitungsdienst die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ (Anwärterin) und „Rechtspflegeranwärter“ (Anwärter) sowie im Übrigen folgende Amtsbezeichnungen:
In der Probezeit und im Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 „Justizinspektorin/Justizinspektor“; in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 „Justizoberinspektorin/Justizoberinspektor“, der Besoldungsgruppe A 11 „Justizamtfrau/Justizamtmann“, der Besoldungsgruppe A 12 „Justizamtsrätin/Justizamtsrat“ und der Besoldungsgruppe A 13 „Justizoberamtsrätin/Justizoberamtsrat“.
(3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 2 Regelungsgegenstand, Ziel des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs

(1) Der Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst und der Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz erfolgen in Form eines Fachhochschulstudiums. Diese Verordnung regelt die theoretische und berufspraktische Studienzeit und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst sowie den Aufstieg.
(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit für den Aufstieg ist es, die für die Erfüllung der Aufgaben des Rechtspflegerdienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Hochschulstudiengang „Rechtspflege“ zu vermitteln.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.- H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
2.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

§ 4 Bewerbung und Zulassung

(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu richten; ihr sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst die letzten beiden Schulzeugnisse und
3.
gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über die Tätigkeit seit der Schulentlassung.
(2) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben vor der Einstellung nach entsprechender Aufforderung folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein Passbild aus neuester Zeit,
2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
6.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
7.
die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist, und
8.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht schon der Bewerbung beigefügt wurde.

§ 5 Rechtsverhältnis

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege (Hochschule) zum Studium zugewiesen.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Sie oder er trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
1.
mit dem Tage der erfolgreichen Ablegung der Rechtspflegerprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2.
für Anwärterinnen und Anwärter, die die Rechtspflegerprüfung oder eine vorgeschriebene Zwischenprüfung nach Wiederholung nicht bestehen, mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
1.
sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt oder
2.
sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Während des Vorbereitungsdienstes ist ein Studium „Rechtspflege“ an der Hochschule abzuschließen. Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer sowie in berufspraktische Studienzeiten von insgesamt einjähriger Dauer.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt jährlich am 1. Oktober und gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
Grundstudium: 12 Monate,
2.
Berufspraktische Studienzeit I: 6 Monate,
3.
Hauptstudium: 12 Monate,
4.
Berufspraktische Studienzeit II: 6 Monate.
(3) Auf die Dauer der Fachstudienzeiten können Zeiten eines erfolgreich abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums bis zu einer Dauer von einem Jahr und auf die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2172), bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.

§ 7 Inhalt des Studiums

(1) Das Grundstudium beinhaltet die Lehrgebiete:
1.
Grundlagen und Methoden juristischer Arbeit,
2.
Zivilrecht einschließlich Sachenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht,
3.
Strafrecht,
4.
Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und einschlägiges Kostenrecht,
5.
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und einschlägiges Kostenrecht,
6.
Strafprozessrecht, Strafvollstreckungsrecht und einschlägiges Kostenrecht,
7.
Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Besoldungsrechts sowie
8.
soziale Kompetenzen, insbesondere Methoden der adressatengerechten Kommunikation.
(2) Die berufspraktische Studienzeit I beinhaltet die Ausbildungsstationen:
1.
Strafvollstreckungssachen,
2.
Zivilsachen einschließlich Kostensachen,
3.
Grundbuchsachen,
4.
Nachlasssachen und
5.
Mobiliarvollstreckungssachen.
Während der berufspraktischen Studienzeit I nehmen die Anwärterinnen und Anwärter außerdem an Angeboten zur Förderung der Sozialkompetenz teil.
(3) Das Hauptstudium beinhaltet die Lehrgebiete:
1.
Sachenrecht, insbesondere Immobiliarsachenrecht,
2.
Erbrecht,
3.
Familienrecht,
4.
Handels- und Gesellschaftsrecht,
5.
Europarecht,
6.
Internationales Privatrecht und internationales Zivilverfahrensrecht,
7.
Insolvenzrecht,
8.
Mobiliarvollstreckungsrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht,
9.
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
10.
Strafvollstreckungsrecht und
11.
betriebliches Rechnungswesen und Bilanzkunde.
(4) Die berufspraktische Studienzeit II beinhaltet die Ausbildungsstationen:
1.
Familiensachen,
2.
Betreuungssachen,
3.
Registersachen,
4.
Zwangsversteigerungssachen und
5.
Insolvenzsachen.
(5) Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums regelt die Hochschule in einer Studienordnung.

§ 8 Zuweisung, Ausbildungsleitung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts weist die Anwärterin oder den Anwärter für das Grundstudium und das Hauptstudium der Hochschule sowie für die Ausbildung in den berufspraktischen Studienzeiten einem Amtsgericht als Ausbildungsgericht zu. Die Leitung des Amtsgerichts regelt die Ausbildung nach der Studienordnung der Hochschule; für die Ausbildung am Arbeitsplatz im Strafvollstreckungswesen wird die Anwärterin oder der Anwärter im Einvernehmen mit der zuständigen Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem zuständigen Leitenden Oberstaatsanwalt einer Staatsanwaltschaft zugewiesen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bestellt für jedes Ausbildungsgericht und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für jede Staatsanwaltschaft eine Richterin oder einen Richter, eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt oder eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung soll als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Hochschule die Koordinierung von Theorie und Praxis gewährleisten und der Leitung des Amtsgerichts oder der Staatsanwaltschaft die Personen vorschlagen, die bei der Unterweisung der Anwärterinnen und Anwärter mitwirken.

§ 9 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1): 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2): 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3): 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4): 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5): 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6): 1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1);
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2);
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3);
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4);
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5);
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

§ 10 Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes

(1) In den Fachstudien sind Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise sind:
1.
Hausarbeiten,
2.
Aufsichtsarbeiten,
3.
mündliche Prüfungen und
4.
Vorträge.
Die Lehrkraft, die die Lehrveranstaltung durchführt, in der der Leistungsnachweis erbracht wird, bewertet die jeweilige Leistung und teilt der Anwärterin oder dem Anwärter die Bewertung mit.
(2) In den berufspraktischen Studienzeiten beurteilt jede Ausbilderin und jeder Ausbilder einer Ausbildungsstation die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters. Die in der jeweiligen Ausbildungsstation erzielte Gesamtleistung ist gemäß § 9 zu bewerten. Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
(3) Die Hochschule kann bestimmen, dass in einzelnen Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise nicht zu erbringen oder nicht zu bewerten sind und dass die Leistungen in einzelnen Ausbildungsstationen nicht beurteilt werden.
(4) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ermittelt das Prüfungsamt (§ 11 Absatz 1) die Ausbildungsgesamtnote. Hierfür errechnet es
1.
den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungsnachweise in den Fachstudien (Absatz 1 Satz 3) und
2.
den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen für die Ausbildungsstationen (Absatz 2 Satz 1 und 2).
Aus den Ergebnissen nach Satz 2 wird der Mittelwert errechnet, wobei der Mittelwert nach Satz 2 Nummer 1 doppelt und der Mittelwert nach Satz 2 Nummer 2 einfach gewichtet wird. Der Mittelwert nach Satz 3 (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. Die Ausbildungsgesamtnote und die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

Abschnitt 3 Prüfung

§ 11 Prüfungen, Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

(1) Die Zwischenprüfung (§ 12) und die Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung, § 13) werden vor dem staatlichen Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Hochschule (Prüfungsamt) abgelegt.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung und die Rechtspflegerprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes ist die Rektorin oder der Rektor der Hochschule. Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter des Prüfungsamtes ist die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule. Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres.
(4) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Rechtspflegerprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Ausschlag.

§ 12 Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Zwischenprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind:
1.
Strafvollstreckungsrecht,
2.
Zivilrecht mit Schwerpunkt Allgemeiner Teil und Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
Zivilprozessrecht einschließlich des einschlägigen Kostenrechts,
4.
Erbrecht,
5.
Immobiliarsachenrecht und das dazugehörige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
6.
Mobiliarvollstreckungsrecht.
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Zeitstunden.
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. Wird eine Aufsichtsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet, so ist sie durch ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes zu bewerten. Wird eine Einigung nicht erzielt und weichen die Einzelbewertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet im Falle einer nicht erzielten Einigung ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(3) Sind mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte, so ist die Zwischenprüfung bestanden und der Prüfling erhält eine Mitteilung über die Bewertungen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Zwischenprüfung nicht bestanden. Hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten anzugeben sind.
(4) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung aller Aufsichtsarbeiten zulassen. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Zwischenprüfung beim Prüfungsamt eingehen.
(5) Zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung verlängert sich die Ausbildung um ein Jahr. Auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde bestimmen, dass die Wiederholungsprüfung ohne weitere Ausbildung stattfindet.

§ 13 Prüfungsteile der Rechtspflegerprüfung

Die Rechtspflegerprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, einer Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung. Die Hausarbeit ist nach den Aufsichtsarbeiten anzufertigen.

§ 14 Aufsichtsarbeiten der Rechtspflegerprüfung

(1) Prüfungsfächer für die Aufsichtsarbeiten sind:
1.
Strafvollstreckungsrecht,
2.
Mobiliarvollstreckungsrecht,
3.
Immobiliarvollstreckungsrecht,
4.
Insolvenzrecht,
5.
Erbrecht,
6.
Familienrecht,
7.
Handels- und Gesellschaftsrecht sowie
8.
Immobiliarsachenrecht.
Die Prüfungsfächer nach Satz 1 Nummer 5 bis 8 umfassen die zugehörigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In sechs der acht Prüfungsfächer ist jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. In den Prüfungsfächern nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind höchstens zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten können Bezüge zu anderen Prüfungsfächern enthalten.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb der letzten vier Monate des Hauptstudiums anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils vier Zeitstunden.
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 12 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 15 Hausarbeit der Rechtspflegerprüfung

(1) Die Hausarbeit bildet den Abschluss der Fachstudien und ist im letzten Monat des Hauptstudiums anzufertigen. In der Hausarbeit sind Aufgaben aus einem Prüfungsfach nach § 14 Absatz 1 Satz 1, das nicht Gegenstand der Aufsichtsarbeiten ist, zu bearbeiten. Sind zwei Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 anzufertigen gewesen, so dürfen die Aufgaben der Hausarbeit nicht aus diesen Prüfungsfächern gestellt werden. Die Aufgaben können Bezüge zu anderen Prüfungsfächern enthalten. Das Prüfungsfach für die Hausarbeit ist dem Prüfling drei Monate vor Ende des Hauptstudiums mitzuteilen.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt 15 Werktage mit Ausnahme der Sonnabende. In dieser Zeit finden Lehrveranstaltungen nicht statt.
(3) Die Hausarbeit ist vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Hochschule abzugeben oder zur Post aufzugeben. Die Abgabefrist ist nur gewahrt, wenn die Hausarbeit vor Fristablauf zur Post aufgegeben oder direkt bei der Hochschule abgegeben wird.
(4) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 12 Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 16 Mündliche Prüfung der Rechtspflegerprüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende der berufspraktischen Studienzeit II statt. Sie kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. Sie soll als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Prüflingen stattfinden. Auf jeden Prüfling sollen in jedem Abschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt.
(3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass
1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
2.
Anwärterinnen und Anwärter und
3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 17 Ergebnis der Rechtspflegerprüfung, Prüfungszeugnis

(1) Die Rechtspflegerprüfung ist bestanden, wenn
1.
mindestens vier Aufsichtsarbeiten oder die Hausarbeit und mindestens drei Aufsichtsarbeiten (§§ 14,15) mindestens mit „ausreichend (4)“ bewertet worden sind,
2.
die Summe der Punktzahlen der Bewertungen der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten mindestens 33 Punkte ergibt und
3.
die Gesamtnote der Rechtspflegerprüfung (Absatz 2) mindestens „ausreichend (4)“ lautet.
(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote der Rechtspflegerprüfung wird der Mittelwert aus der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote (§ 10 Absatz 4), den Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten (§ 14 Absatz 3), der Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit (§ 15 Absatz 4) und den Punktzahlen der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen (§ 16 Absatz 2) errechnet, wobei
1.
die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 28 Prozent,
2.
die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 7,5 Prozent,
3.
die Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit mit 12 Prozent und
4.
die Punktzahl der Bewertung jeder mündlichen Prüfungsleistung mit 5 Prozent
berücksichtigt werden. Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(4) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, der Hausarbeit und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

§ 18 Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 19 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

(1) Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet; auf Antrag des Prüflings kann das Prüfungsamt die Wiederholung dieser Prüfungsteile zulassen.
(3) Das Prüfungsamt entscheidet, ob und welche Lehrgebiete des Grund- und Hauptstudiums bis zur Wiederholungsprüfung zu wiederholen sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts obliegt die Ausgestaltung der praktischen Zeiten bis zur Wiederholungsprüfung.
(4) Die Ausbildungsgesamtnote nach § 10 Absatz 4 ist neu zu berechnen, wenn
1.
neue bewertete Leistungsnachweise nach § 10 Absatz 1 erbracht werden oder
2.
in einer Ausbildungsstation eine neue Beurteilung erstellt wurde.

§ 20 Verhinderung, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)“ - 0 Punkte - bewertet.
(3) Die Ausbildung kann für Studierende, die sich wegen Krankheit oder aus anderem wichtigen Grund dem Studium nicht in dem notwendigen Maße widmen konnten, bis zu einem Jahr verlängert werden. Das weitere Studium kann in diesen Fällen gesondert gestaltet werden. Beide Entscheidungen trifft die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Hochschule.

§ 21 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)“ - 0 Punkte - bewertet. In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. In besonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Rechtspflegerprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 22 Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung bei dem Prüfungsamt einsehen.

Abschnitt 4 Aufstieg

§ 23 Regelaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 1 der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, 557), einschließlich des Besitzes einer zu einem Fachhochschulstudium berechtigenden Hochschulzugangsberechtigung erfüllen und sich nach Ablegung der Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz als Justizfachwirtin oder Justizfachwirt bewährt haben, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur Einführungszeit für den Regelaufstieg in die Rechtspflegerlaufbahn zugelassen werden.
(2) Für das Studium und die Prüfung sind die §§ 6 bis 22 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschrift

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - vom 5. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 367) weiterhin anzuwenden.
(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst am 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt - vom 5. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 367) weiterhin anzuwenden mit der Maßgabe, dass im Fall des Nichtbestehens der Zwischenprüfung und der Verlängerung der Ausbildung ab dem ersten Tag der Verlängerung der Ausbildung diese Verordnung anzuwenden ist.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - vom 5. September 2013 (GVOBl. Schl.-H S. 367)
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außer Kraft.
Fußnoten
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GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-20
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