Landesverordnung zur Errichtung der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt als untere Landesbehörde (AHE Errichtungsverordnung) Vom 7. September 2022
Landesverordnung zur Errichtung der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt als untere Landesbehörde (AHE Errichtungsverordnung) Vom 7. September 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zur Änderung der Zuständigkeit für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam sowie die Errichtung und den Betrieb der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt vom 7. September 2022 (GVOBl. S. 845)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Errichtung der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt als untere Landesbehörde (AHE Errichtungsverordnung) vom 7. September 2022 | 01.10.2022 |
§ 1 - Errichtung, Organisationsform, Sitz | 01.10.2022 |
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit | 01.10.2022 |
§ 3 - Dienstaufsicht und Fachaufsicht | 01.10.2022 |
§ 4 - Subdelegation | 01.10.2022 |
§ 1 Errichtung, Organisationsform, Sitz
Im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde ist die Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt mit Sitz in Glückstadt als untere Landesbehörde errichtet.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
Die Abschiebungshafteinrichtung ist eine Einrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft nach den §§ 62 und 62a des Aufenthaltsgesetzes (Abschiebungshafteinrichtung) und zuständig für den Vollzug der Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Zurückschiebungshaft und freiheitsentziehende Maßnahmen auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes sowie nach dem Abschiebungshaftvollzugsgesetz Schleswig-Holstein.
§ 3 Dienstaufsicht und Fachaufsicht
Die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über die Abschiebungshafteinrichtung übt nach § 25 Absatz 2 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde aus.
§ 4 Subdelegation
Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 15 der Landesverordnung über den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein (Durchführungsverordnung Abschiebungshaftvollzugsgesetz - DVO AHaftVollzG) vom 3. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 310) ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zur Ausgestaltung des Vollzugsverfahrens, zur Aufnahme und Unterbringung sowie zum Beirat, insbesondere zu dessen Zusammensetzung und Aufgaben, zu regeln.
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