Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (VergVO-ÖbVI) Vom 5. Oktober 2022
Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (VergVO-ÖbVI) Vom 5. Oktober 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (VergVO-ÖbVI) vom 5. Oktober 2022 | 01.01.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2023 |
§ 1 - Vergütungsanspruch | 01.01.2023 |
§ 2 - Höhe der Leistungsentgelte | 01.01.2023 |
§ 3 - Leistungsentgelte nach dem Zeitaufwand | 01.01.2023 |
§ 4 - Leistungsentgelte nach dem Wert des Gegenstandes | 01.01.2023 |
§ 5 - Zuschläge bei Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit | 01.01.2023 |
§ 6 - Auslagen | 01.01.2023 |
§ 7 - Umsatzsteuer | 01.01.2023 |
§ 8 - Rücknahme und Änderung von Anträgen, vorzeitige Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten | 01.01.2023 |
§ 9 - Zahlungen, Vorschüsse | 01.01.2023 |
§ 10 - Übergangsvorschriften | 01.01.2023 |
§ 11 - Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Aufgrund des § 20 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1466), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
§ 1 Vergütungsanspruch
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten für ihre Leistungen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1466), eine Vergütung nach dieser Verordnung. Die Vergütung besteht aus den Leistungsentgelten und den Auslagen.
§ 2 Höhe der Leistungsentgelte
Die Höhe der Entgelte für Leistungen, die mit den in den Tarifstellen 2, 6, 8 und 10 bis 14 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 880) bezeichneten Gebührentatbeständen übereinstimmen, bemisst sich nach dieser Anlage.
§ 3 Leistungsentgelte nach dem Zeitaufwand
(1) Entgelte für Leistungen, die nicht von § 2 erfasst sind, werden nach dem Zeitaufwand bemessen.
(2) Bei der Berechnung der Entgelte nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind zu berücksichtigen.
(3) Es sind anzusetzen:
1.
Entgelte in Höhe der Gebühren nach § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 856); die Entgelte für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten werden je volle oder angefangene Arbeitshalbstunde erhoben; dabei entsprechen:
a)
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure oder Beschäftigte mit entsprechender Befähigung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
b)
vermessungstechnische Fachkräfte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
c)
sonstige Beschäftigte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
d)
von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren gestellte Messgehilfinnen oder Messgehilfen oder entsprechend eingesetzte Hilfskräfte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt,
2.
für den Einsatz von Kraftfahrzeugen
je Kilometer | 0,90 Euro |
mindestens | 20,00 Euro |
je Einsatztag; |
mit diesem Entgelt sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Abmarkungsmaterial abgegolten; der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Anträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Geschäftsstelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden.
§ 4 Leistungsentgelte nach dem Wert des Gegenstandes
(1) Ist das Leistungsentgelt nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit zugrunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.
(2) Ist das Leistungsentgelt nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, ist bei Neubauten und Bauwerksänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Bauwerken der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Bauwerks aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe einer oder eines Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners, wenn diese oder dieser den Wert nicht oder unzureichend nachweist.
§ 5 Zuschläge bei Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Werden auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, werden Zuschläge für die Dauer dieser Leistungen erhoben. Der Zuschlag für Leistungen an Werktagen beträgt 25 %, für Leistungen an Sonn- und Feiertagen 50 %, für Leistungen am Ostersonntag, Pfingstsonntag und ersten Weihnachtstag sowie am 1. Mai 100 % der Leistungsentgelte nach § 3 Absatz 3. Ist das Leistungsentgelt nach § 2 zu ermitteln, ist der Zuschlag nach den in Satz 2 genannten Prozentsätzen für den Teil des Entgelts zu erheben, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Leistungen nach Satz 1 zur Dauer der gesamten Leistung ergibt.
§ 6 Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit einer Leistung Auslagen notwendig, die nicht in das Leistungsentgelt einbezogen sind, hat die Vergütungsschuldnerin oder der Vergütungsschuldner sie zu erstatten. Nicht in das Leistungsentgelt einbezogen sind
1.
Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen,
2.
Aufwendungen für Ablichtungen, Abschriften, Auszüge und sonstige Vervielfältigungen, die auf besonderen Antrag erteilt werden und nicht in den Leistungsentgelten nach § 2 enthalten sind,
3.
Aufwendungen für Vermarkungsmaterial soweit sie nicht in den Leistungsentgelten nach § 2 enthalten sind,
4.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
5.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
6.
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge, wenn deren Mitwirkung durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
7.
die bei Geschäften außerhalb der Geschäftsstelle verauslagten Beträge für Reisekosten, Übernachtungen und Aufwandsentschädigungen und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
8.
die Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen für ihre Leistungen zustehen,
9.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
(2) Verwaltungsgebühren, die das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein für notwendige Überarbeitungen eingereichter Vermessungsschriften erhebt, dürfen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Umsatzsteuer
Die von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Vergütung zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.
§ 8 Rücknahme und Änderung von Anträgen, vorzeitige Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten
(1) Wird in den Fällen des § 2 ein Antrag
1.
zurückgenommen, nachdem mit der Bearbeitung begonnen, der Antrag aber noch nicht erledigt ist, berechnet sich das Leistungsentgelt nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung,
2.
geändert, bemisst sich das Leistungsentgelt nach den endgültigen Angaben; eventuell erbrachte Mehrleistungen werden nach Zeitaufwand (§ 3) abgerechnet.
§ 6 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, die Tätigkeit vorzeitig beendet wird.
(3) Wird eine vorzeitig beendete Tätigkeit auf erneuten Antrag oder nach Wegfall der Hinderungsgründe fortgesetzt, sind die nach Absatz 1 berechneten Leistungsentgelte insoweit anzurechnen, als die frühere Teilleistung verwertet werden kann.
§ 9 Zahlungen, Vorschüsse
(1) Die Vergütung ist nach Erfüllung des Auftrages mit der Übersendung der Rechnung über die Höhe der Vergütung fällig. In die Rechnung sind die nach dieser Verordnung für die Höhe der Vergütung maßgebenden Angaben aufzunehmen.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung abhängig machen. Bei umfangreichen Arbeiten kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten verlangen.
§ 10 Übergangsvorschriften
Für Arbeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Januar 2023 beantragt und bis einschließlich 30. Juni 2023 abgeschlossen worden sind, ist die Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 15. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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