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Landesverordnung über Benutzungsgebühren für das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (Benutzungsgebührenverordnung LDSH - LDSHBenGebVO) Vom 11. November 2022

Landesverordnung über Benutzungsgebühren für das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (Benutzungsgebührenverordnung LDSH - LDSHBenGebVO) Vom 11. November 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Benutzungsgebühren für das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (Benutzungsgebührenverordnung LDSH - LDSHBenGebVO) vom 11. November 202216.12.2022
Eingangsformel16.12.2022
§ 1 - Anwendungsbereich16.12.2022
§ 2 - Pauschgebühren16.12.2022
§ 3 - Gebühren nach dem Zeitaufwand16.12.2022
§ 4 - Auslagen16.12.2022
§ 5 - Umsatzsteuer16.12.2022
§ 6 - Befreiung und Ermäßigung16.12.2022
§ 7 - Einschränkungen, Aufwandsentschädigungen und Ausnahmen16.12.2022
§ 8 - Vorauszahlung16.12.2022
§ 9 - Inkrafttreten16.12.2022
Anlage - Gebührentarif16.12.2022
Aufgrund der §§ 2, 5, 6, 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 305) sowie des § 1 der Landesverordnung zur Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung von Verordnungen über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bereich der Kulturverwaltung vom 25. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 713) verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Benutzung des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Benutzungen nach den Tarifstellen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Benutzungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3 Gebühren nach dem Zeitaufwand

Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnen sich je angefangene halbe Stunde, sofern nicht in der Anlage eine abweichende Berechnungsgrundlage ausgewiesen ist.

§ 4 Auslagen

(1) Auslagen, die dem Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein entstehen, sind von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner in Höhe des entstandenen Betrages zu erstatten.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Auslagen im Zusammenhang mit einer gebührenfreien Benutzung entstanden sind oder wenn von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 5 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist vom Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und besonders auszuweisen.

§ 6 Befreiung und Ermäßigung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1.
die Benutzung der Archive und der Bibliothek für wissenschaftliche, heimatkundliche und denkmalpflegerische Zwecke,
2.
schriftliche und mündliche Auskünfte ohne besonderen Rechercheaufwand und
3.
Auskünfte im Sinne § 22 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508, 510),
soweit diese Gebührenverordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Antrag können Auskünfte
1.
an Schülerinnen und Schüler, deren Ergebnisse im Rahmen von Schulprojekten genutzt werden,
2.
für Studierende, deren Ergebnisse im Rahmen studienbezogener Arbeiten genutzt werden,
3.
für wissenschaftliche und für heimatkundliche Arbeiten, deren Ergebnisse allgemein verbreitet werden sowie
4.
für Projekte, die ein besonderes kulturelles Anliegen des Landes Schleswig-Holstein darstellen
von den Kosten der Tarifstellen 3 und 6 des Gebührentarifs befreit werden.
Das gilt auch für die Tarifstelle 1.1, wenn nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muss.
(3) Für bestimmte Arten von Benutzungen können darüber hinaus aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung im Einzelfall durch die Amtsleitung zugelassen werden.

§ 7 Einschränkungen, Aufwandsentschädigungen und Ausnahmen

Die in dieser Gebührenverordnung genannten Leistungen können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dies aus
1.
konservatorischen Gründen,
2.
rechtlichen, unter anderem datenschutzrechtlichen, Gründen,
3.
Gründen der Billigkeit gegenüber anderen Nutzerinnen oder Nutzern oder
4.
Kapazitätsgründen
erforderlich ist.

§ 8 Vorauszahlung

Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist berechtigt, eine Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen zu verlangen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

zu § 1 der Benutzungsgebührenverordnung LDSH
Gebührentarif
1 Bearbeitung von Anfragen und gutachterliche Stellungnahmen
1.1 Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung und Auswertung von Archivgut, je angefangene halbe Stunde 38,00 €
1.2 Gutachterliche Stellungnahmen, je angefangene halbe Stunde 38,00 €
2 Besonderer Aufwand
Benutzung von großformatigen Plänen und Karten sowie sonstigem Archivgut, dessen Bereitstellung besonderen Aufwand erfordert, je angefangenen Tag 35,00 €
3 Reprografische Arbeiten
Pläne und Karten können bis zu einem Format von DIN A3 fotokopiert oder abfotografiert werden, wenn dem keine konservatorischen Bedenken entgegenstehen.
Fotografische Reproduktionen von Karten und Plänen, die größer sind als DIN A3, werden durch kostendeckende Auftragsvergabe an Fachbetriebe berechnet.
3.1 Je Kopie in Selbstbedienung (bei beidseitigen Kopien werden beide Seiten berechnet)
3.1.1 Bearbeitungsgebühr 10,00 €
3.1.2 DIN A4 (s/w) 0,10 €
3.1.3 DIN A4 (farbig) 1,00 €
3.1.4 DIN A3 (s/w) 0,15 €
3.1.5 DIN A3 (farbig) 2,00 €
3.2 Kopieraufträge (bei beidseitigen Kopien werden beide Seiten berechnet)
3.2.1 Bearbeitungsgebühr 20,00 €
3.2.2 DIN A4 (s/w) je Kopie 0,10 €
3.2.3 DIN A4 (farbig) je Kopie 1,00 €
3.2.4 DIN A3 (s/w) je Kopie 0,15 €
3.2.5 DIN A3 (farbig) je Kopie 2,00 €
4 Digitale Fotos
Soweit nicht anders angegeben, werden digitale Fotos mit einer Auflösung von 6000 x 4000 Pixel angefertigt.
Das entspricht einer Druckqualität von 55 x 35 cm bei 300 dpi.
4.1 Bereitstellungsgebühr 10,00 €
4.2 Je Foto 10,00 €
4.3 Ab dem sechsten Foto jeweils 5,00 €
4.4 Kosten für Datenträger und Versand bzw. Kurierdienste werden gesondert berechnet.
5 Digitalisate
Soweit nicht anders angegeben, werden Digitalisate als Bilddatei angefertigt.
5.1 Bereitstellungsgebühr 10,00 €
5.2 Je Datei 10,00 €
5.3 Kosten für Datenträger und Versand bzw. Kurierdienste werden gesondert berechnet.
6 Erteilung von Nutzungsgenehmigungen für Publikationen je Aufnahme und Veröffentlichung
6.1 nicht gewerblich 8,00 €
6.2 gewerblich 20,00 €
6.3 Bei Veröffentlichungen ist dem LDSH das Medium der Veröffentlichung mitzuteilen, ein Belegexemplar kostenfrei zu überlassen bzw. die Webadresse bekannt zu geben.
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