LfUVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt (LfUVO) Vom 20. Oktober 2008

Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt (LfUVO) Vom 20. Oktober 2008
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie §§ 1 und 3 geändert (Art. 2 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. S. 540)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt (LfUVO) vom 20. Oktober 200801.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
§ 1 - Errichtung des Landesamtes01.01.2023
§ 2 - Auflösung von Ämtern01.01.2009
§ 3 - Zuständigkeit01.01.2023
Aufgrund
1.
der §§ 8, 27 Abs. 4, des § 28 Abs. 1 und 4des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 bis 3 sowie 5 bis 8;
2.
des § 16 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 16 Abs. 6 sowie des § 26 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 11 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften vom 11. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 589), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die folgenden Artikel 2, 4 und 8;
3.
des § 140 Abs. 5 des Landeswassergesetzes verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr die folgenden Artikel 2 und 8:

§ 1 Errichtung des Landesamtes

Das Landesamt für Umwelt wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur mit Sitz in Flintbek errichtet.

§ 2 Auflösung von Ämtern

Das Landesamt für Natur und Umwelt mit Sitz in Flintbek, die Ämter für ländliche Räume mit Sitz in Kiel, Lübeck und Husum und die Staatlichen Umweltämter mit Sitz in Kiel, Schleswig und Itzehoe werden aufgelöst.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Das Landesamt für Umwelt ist ungeachtet der Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere zuständig
1.
für die Erarbeitung und Bereitstellung von ökologischen und technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sowie der angewandten Vogelschutzforschung, des Bodenschutzes und des geologischen Untergrunds,
2.
für die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur,
3.
für folgende Aufgaben aus dem Bereich des Naturschutzes:
a)
Mitwirkung bei der Erarbeitung von Programmen und Maßnahmen für die oberste Naturschutzbehörde,
b)
Planung und Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit überregionaler Bedeutung oder von Maßnahmen im landesweiten Interesse,
c)
Erarbeitung fachlicher Grundlagen im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung für ökologisch bedeutsame unbebaute Liegenschaften des Landes,
d)
Mitwirkung an gewässerschutzrelevanten Planungen der Wasserwirtschaft mit Naturschutzbezug,
e)
Vorbereitung von Entscheidungen der obersten Naturschutzbehörde nach dem Landesnaturschutzgesetz,
4.
im Bereich der Wasserwirtschaft insbesondere für die Ermittlung und Entwicklung der technischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushaltes sowie gemeinsam mit den Küstenschutzbehörden für den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst; jeweils nach Maßgabe der durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes erlassenen Zuständigkeitsbestimmungen,
5.
für die Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlicher Aufgaben des Bodenschutzes, der Altlastenbearbeitung und der entsprechenden Beratung anderer Behörden,
6.
für die Wahrnehmung der Aufgaben der geologischen Landesaufnahme sowie übergeordneter fachlicher Aufgaben zu geologischen, hydrogeologischen und rohstoffwirtschaftlichen Fragestellungen und der entsprechenden Beratung anderer Behörden,
7.
für Aufgaben des Technischen Umweltschutzes.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.
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