Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Vom 21. November 2022
Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Vom 21. November 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung, zur Änderung der Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2022 (GVOBl. S. 956)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Errichtung eines Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung vom 21. November 2022 | 01.01.2023 |
§ 1 - Errichtung des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung | 01.01.2023 |
§ 2 - Zuständigkeit | 01.01.2023 |
§ 1 Errichtung des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz mit Sitz in Flintbek errichtet. Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist zugleich Flurbereinigungsbehörde und die untere Forstbehörde.
§ 2 Zuständigkeit
Das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung ist unberührt von Aufgabenzuweisungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig für
1.
die Vorbereitung fachlicher Stellungnahmen für Aufgaben des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz,
2.
Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft, sofern nicht die oberste Landwirtschaftsbehörde zuständig ist,
3.
Aufgaben im Bereich des landwirtschaftlichen Bodenverkehrs,
4.
Aufgaben der integrierten ländlichen Entwicklung,
5.
Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde,
6.
Aufgaben der oberen Fischereibehörde,
7.
Aufgaben der unteren Forstbehörde.
Soweit dies zur Erfüllung der dem Landesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können Außenstellen gebildet werden; sie sind Bestandteil des Landesamtes.
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