FPLmKVO
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Landesverordnung über die Fortbildung und Prüfung der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure (FPLmKVO) Vom 30. November 2022

Landesverordnung über die Fortbildung und Prüfung der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure (FPLmKVO) Vom 30. November 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fortbildung und Prüfung der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure (FPLmKVO) vom 30. November 202216.12.2022
Eingangsformel16.12.2022
Inhaltsverzeichnis16.12.2022
Abschnitt 1 - Fortbildungsziel und Zulassung zur Fortbildung16.12.2022
§ 1 - Ziel der Fortbildung16.12.2022
§ 2 - Allgemeine Voraussetzungen16.12.2022
§ 3 - Fortbildungsbehörde, Bewerbung, Auswahl16.12.2022
§ 4 - Einstellung, Fortbildungsvertrag01.06.2023
Abschnitt 2 - Fortbildungsgrundsätze und Fortbildung16.12.2022
§ 5 - Fortbildungsstellen16.12.2022
§ 6 - Fortbildungsleitung, Fortbildende16.12.2022
§ 7 - Fortbildungsdauer16.12.2022
§ 8 - Fortbildungsgliederung16.12.2022
§ 9 - Urlaub, Krankheit16.12.2022
§ 10 - Leistungsnachweise16.12.2022
§ 11 - Bewertung der Leistungen16.12.2022
Abschnitt 3 - Praktische Fortbildung16.12.2022
§ 12 - Fortbildungsinhalte16.12.2022
§ 13 - Schriftliche Arbeiten16.12.2022
§ 14 - Befähigungsberichte16.12.2022
Abschnitt 4 - Theoretische Fortbildung16.12.2022
§ 15 - Fortbildungsinhalte16.12.2022
§ 16 - Aufsichtsarbeiten16.12.2022
Abschnitt 5 - Abschlussprüfung16.12.2022
§ 17 - Allgemeines16.12.2022
§ 18 - Prüfungsausschuss16.12.2022
§ 19 - Aufgaben des Prüfungsausschusses16.12.2022
§ 20 - Antrag auf Zulassung zur Prüfung16.12.2022
§ 21 - Entscheidung über die Zulassung16.12.2022
§ 22 - Gliederung und Grundsätze der Prüfung16.12.2022
§ 23 - Schriftliche Prüfung16.12.2022
§ 24 - Praktische Prüfung16.12.2022
§ 25 - Mündliche Prüfung16.12.2022
§ 26 - Ausschluss der Öffentlichkeit16.12.2022
§ 27 - Rücktritt, Nichtteilnahme16.12.2022
§ 28 - Bewertung der Prüfung16.12.2022
§ 29 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses16.12.2022
§ 30 - Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis16.12.2022
§ 31 - Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung16.12.2022
§ 32 - Fortbildungs- und Prüfungsakten16.12.2022
§ 33 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung16.12.2022
§ 34 - Anlagen16.12.2022
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften16.12.2022
§ 35 - Übergangsregelung16.12.2022
§ 36 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.12.2022
Anlage 1 - Fortbildungsrahmenplan16.12.2022
Anlage 2 - Bewertung der Leistungen16.12.2022
Anlage 316.12.2022
Anlage 416.12.2022
Anlage 516.12.2022
Anlage 616.12.2022
Anlage 716.12.2022
Aufgrund des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Fortbildungsziel und Zulassung zur Fortbildung
§ 1Ziel der Fortbildung
§ 2Allgemeine Voraussetzungen
§ 3Fortbildungsbehörde, Bewerbung, Auswahl
§ 4Einstellung, Fortbildungsvertrag
Abschnitt 2 Fortbildungsgrundsätze und Fortbildung
§ 5Fortbildungsstellen
§ 6Fortbildungsleitung, Fortbildende
§ 7Fortbildungsdauer
§ 8Fortbildungsgliederung
§ 9Urlaub, Krankheit
§ 10Leistungsnachweise
§ 11Bewertung der Leistungen
Abschnitt 3 Praktische Fortbildung
§ 12Fortbildungsinhalte
§ 13Schriftliche Arbeiten
§ 14Befähigungsberichte
Abschnitt 4 Theoretische Fortbildung
§ 15Fortbildungsinhalte
§ 16Aufsichtsarbeiten
Abschnitt 5 Abschlussprüfung
§ 17Allgemeines
§ 18Prüfungsausschuss
§ 19Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 20Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 21Entscheidung über die Zulassung
§ 22Gliederung und Grundsätze der Prüfung
§ 23Schriftliche Prüfung
§ 24Praktische Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 27Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 28Bewertung der Prüfung
§ 29Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 30Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
§ 31Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 32Fortbildungs- und Prüfungsakten
§ 33Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 34Anlagen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 35Übergangsregelung
§ 36Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Fortbildungsziel und Zulassung zur Fortbildung

§ 1 Ziel der Fortbildung

Die Fortbildung soll den Fortzubildenden insbesondere die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBI. I S. 2236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen

Zur Fortbildung kann eingestellt werden,
1.
wer einen Berufsabschluss mit zusätzlichem Fortbildungsabschluss als
a)
Bachelor-Professional nach § 53a Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), oder
b)
Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister nach § 51 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009), oder
c)
Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung
in einem Lebensmittelberuf besitzt;
2.
wer einen Fachhochschulabschluss in einem Studiengang, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt (Lebensmitteltechnologie, Ernährung und Hygiene oder Ökotrophologie) besitzt.

§ 3 Fortbildungsbehörde, Bewerbung, Auswahl

(1) Fortbildungsbehörden sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden. Die Bewerbung ist an die Fortbildungsbehörde zu richten, bei der die Fortbildung gewünscht wird.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
das Schulabschlusszeugnis,
3.
Nachweise über Abschlüsse nach § 2,
4.
Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten.
(3) Die Entscheidung über die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers trifft die Fortbildungsbehörde.

§ 4 Einstellung, Fortbildungsvertrag

(1) Die nach § 3 Absatz 3 ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber werden von der Fortbildungsbehörde jährlich zum 1. Juni und zum 1. Dezember eingestellt. Die Fortbildungsbehörde hat die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium) bei Fortbildungsbeginn unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 3 Absatz 2 und des Fortbildungsplans über die Einstellung zu unterrichten.
(2) Zwischen Fortzubildenden und Fortbildungsbehörden ist jeweils ein Fortbildungsvertrag zu schließen, der Regelungen entsprechend § 11 des Berufsbildungsgesetzes enthält.

Abschnitt 2 Fortbildungsgrundsätze und Fortbildung

§ 5 Fortbildungsstellen

(1) Die Fortbildungsbehörde weist den Fortzubildenden die Fortbildungsstellen und Praktikumsplätze zu. Fortbildungsstellen sind:
1.
die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden sowie
2.
die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.
Sie erstellen die Leistungsnachweise für die Fortzubildenden nach § 10. Näheres sowie den Umfang an Praktika regelt der Fortbildungsrahmenplan (Anlage 1).
(2) Den Fortzubildenden ist Gelegenheit zur Hospitation in anderen Lebensmittelüberwachungsbehörden zu geben, zum Beispiel um im Zuständigkeitsbereich weniger vorhandene Betriebsarten oder differierende Überwachungsstrukturen kennenzulernen.

§ 6 Fortbildungsleitung, Fortbildende

(1) Die Fortbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Mitarbeiterin oder einen fachlich befähigten Mitarbeiter, der oder die in der Lebensmittelüberwachung tätig ist, zur Fortbildungsleiterin oder zum Fortbildungsleiter (Fortbildungsleitung).
(2) Die Fortbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass günstige Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Fortbildung geschaffen werden. Sie erstellt in Abstimmung mit den Fortbildungs- und Praktikumsstellen den Fortbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Fortbildung, hat sich vom Fortbildungsfortschritt der Fortzubildenden zu überzeugen und sie im Rahmen der Fortbildung zu beraten und zu unterstützen.
(3) Die Fortbildungsleitung kann fachlich geeignete Fortbilderinnen oder Fortbilder bestimmen, die die Fortbildung durchführen.

§ 7 Fortbildungsdauer

(1) Die Fortbildung dauert 24 Monate.
(2) Die Fortbildungsbehörde kann die Dauer der Fortbildung auf Vorschlag der Fortbildungsleitung um bis zu ein Jahr verlängern, wenn aus nicht von den Fortzubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Fortbildung um mindestens zwei Monate oder die theoretische Fortbildung um mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder der erfolgreiche Abschluss der Fortbildung innerhalb der regulären Fortbildungsdauer aus anderen Gründen nicht zu erwarten ist. Über die Verlängerung entscheidet die Fortbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium.
(3) Fortbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder in EU-Mitgliedstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Fortbildungszeit angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet die Fortbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium.

§ 8 Fortbildungsgliederung

Die Fortbildung besteht aus einer praktischen Fortbildung von 18 Monaten und einer theoretischen Fortbildung von sechs Monaten. Die theoretische Fortbildung erfolgt in einem aus drei Teilen bestehenden Lehrgang. Bei der Einteilung der Fortbildung sind die im Fortbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Mindestzeiten der einzelnen Fortbildungsabschnitte zu berücksichtigen.

§ 9 Urlaub, Krankheit

Die Fortzubildenden sollen ihren Erholungsurlaub während der praktischen Fortbildung nach § 12 Absatz 3 nehmen. Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Fortbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.

§ 10 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Fortbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise sind
1.
in der praktischen Fortbildung schriftliche Arbeiten (§ 13) und Befähigungsberichte (§ 14),
2.
in der theoretischen Fortbildung Aufsichtsarbeiten (§ 16 Absatz 1).
(2) Menschen mit Behinderungen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterung sind rechtzeitig mit Menschen mit Behinderungen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 11 Bewertung der Leistungen

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und die Leistungen in der Abschlussprüfung (§§ 23, 24 und 25) sind nach Maßgabe der Tabelle in Anlage 2 zu bewerten. Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.
(2) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
(3) Wird eine Leistung von mehr als einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet, so bewertet jede Prüferin oder jeder Prüfer selbstständig. Die Gesamtpunktzahl ist der Mittelwert der Einzelbewertungen.
(4) Sind die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer mehr als 10 Punkte auseinander, setzt der Prüfungsausschuss (§ 18) das Prüfungsergebnis im Rahmen der Bewertungen (Absatz 1) fest.

Abschnitt 3 Praktische Fortbildung

§ 12 Fortbildungsinhalte

(1) Die praktische Fortbildung richtet sich nach dem Fortbildungsrahmenplan (Anlage 1).
(2) Die Fortbildungsleitung legt im Einvernehmen mit den Fortbildungsstellen die Reihenfolge der Fortbildungsabschnitte für die Fortzubildenden fest.
(3) Die Fortzubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Fortbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Fortzubildenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Fortbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit das Ziel der Fortbildung dies erforderlich macht.

§ 13 Schriftliche Arbeiten

(1) Die Fortzubildenden haben während der praktischen Fortbildung ihre Tätigkeiten in einem mindestens wöchentlich geführten, stichwortartigen Berichtsheft aufzuzeichnen. Es wird regelmäßig von der jeweiligen Fortbilderin beziehungsweise dem Fortbilder überprüft. Das Berichtsheft wird den Fortzubildenden nach Abschluss der Fortbildung zurückgegeben.
(2) Die Fortzubildenden haben während der praktischen Fortbildung in der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde je Fortbildungsjahr zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellt die oder der Fortbildende, die oder der auch die Arbeit bewertet. Als Hilfsmittel sind ausschließlich Rechtstextsammlungen zuzulassen.

§ 14 Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Fortbildungsabschnittes ist von den Fortbildenden ein Befähigungsbericht (Anlage 3) über die Fortzubildenden anzufertigen. Für ein Fortbildungsjahr sind wenigstens zwei Befähigungsberichte zu erstellen. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Fortbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage dauert.
(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten nach § 13 Absatz 2 sind Bestandteile des Befähigungsberichtes (Anlage 3).
(3) Die oder der Fortbildende haben den Befähigungsbericht den Fortzubildenden bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Dies ist auf dem Befähigungsbericht (Anlage 3) zu dokumentieren. Sind die Fortzubildenden mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Fortbildungsleitung miteinzubeziehen. Diese entscheidet über die endgültige Fassung des Befähigungsberichtes. Die Fortzubildenden erhalten eine Durchschrift.

Abschnitt 4 Theoretische Fortbildung

§ 15 Fortbildungsinhalte

(1) Die theoretische Fortbildung ist in drei Lehrgangsteile gegliedert und wird von der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt.
(2) Inhalt und Umfang der theoretischen Fortbildung ergeben sich aus dem Fortbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1.
(3) Die Fortbildungsstelle kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem die theoretische Fortbildung betreffenden Teil des Fortbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildung erforderlich ist und das Ziel der Fortbildung gewahrt bleibt.
(4) Zeiten der theoretischen Fortbildung sollen 720 Unterrichtsstunden umfassen.

§ 16 Aufsichtsarbeiten

(1) Es werden mindestens acht Aufsichtsarbeiten angefertigt, die nach § 11 Absatz 1 bewertet werden. Die Fortzubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Versäumt eine Fortzubildende oder ein Fortzubildender aus wichtigem Grund eine Aufsichtsarbeit, hat die Fortbildungsstelle ihm oder ihr zu ermöglichen, die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Fortbildungsstelle.
(2) Die Leistungen sind nach Abschluss der Aufsichtsarbeiten unverzüglich zu bewerten und der oder dem Fortzubildenden umgehend bekannt zu geben. Die Leistungsnachweise werden der Fortbildungsbehörde zugeleitet.
(3) Begeht eine Fortzubildende oder ein Fortzubildender einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung), ist ihre oder seine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn die oder der Fortzubildende eine Aufsichtsarbeit schuldhaft versäumt.

Abschnitt 5 Abschlussprüfung

§ 17 Allgemeines

(1) Die Fortzubildenden haben durch eine Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie über fachliche und allgemeine Kenntnisse verfügen, die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erforderlich sind.
(2) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 18 Prüfungsausschuss

(1) Das Ministerium beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Es sind namentlich Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder eine entsprechende Beschäftigte oder ein entsprechender Beschäftigter, der oder die im Ministerium im Bereich der Lebensmittelüberwachung tätig ist,
2.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt, die oder der in der Lebensmittelüberwachung tätig ist,
3.
zwei Lebensmittelkontrolleurinnen oder Lebensmittelkontrolleuren, die in der Lebensmittelüberwachung tätig sind und
4.
zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landeslabors Schleswig-Holstein, von denen eine oder einer im Bereich der Lebensmittelmikrobiologie und eine oder einer im Bereich der Lebensmittelchemie tätig sind.
Der Prüfungsausschuss soll geschlechterparitätisch besetzt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft das Ministerium für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des Ministeriums.

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und dabei insbesondere
1.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die zulässigen Hilfsmittel festzulegen,
2.
den praktischen und den mündlichen Teil der Prüfung abzunehmen und
3.
das Ergebnis der Prüfung festzustellen.
(2) Der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegen neben den in dieser Verordnung genannten insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Prüfungen vorzubereiten und zu organisieren,
2.
die Aufsicht führende Person festzulegen,
3.
den Zeitpunkt und den Ort der Prüfungen festzusetzen,
4.
die Erst- und Zweitprüfer für schriftliche und praktische Prüfungen festzulegen,
5.
die Unterrichtung der Fortbildungsbehörde über Zeitpunkt und Ort der Prüfungen und
6.
die Leitung der Prüfung.

§ 20 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Fortzubildende stellt über die Fortbildungsbehörde den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Fortbildungszeit beim Ministerium.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweise über die durchlaufenen Fortbildungsabschnitte,
2.
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 31 Absatz 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an der Prüfung teilgenommen hat.

§ 21 Entscheidung über die Zulassung

(1) Fortzubildende sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Leistungen in der theoretischen und praktischen Fortbildung im Durchschnitt mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden und höchstens eine „mangelhafte“ Leistung und keine „ungenügende“ Leistung vorliegen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Ministerium.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsteile mitzuteilen.

§ 22 Gliederung und Grundsätze der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil.
(2) Der Ablauf der Prüfungsteile und die Namen der Aufsichtsführenden sind in die Prüfungsniederschriften aufzunehmen (Anlage 4 und 5).
(3) Begeht ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung), ist seine Arbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

§ 23 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen drei Stunden zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss legt die Themen der schriftlichen Prüfung fest. Die Mitglieder des Ausschusses nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 4 korrigieren und bewerten die schriftlichen Prüfungen als Erst- und Zweitkorrektoren. Im Falle abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfung.
(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung. Diese soll sicherstellen, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.

§ 24 Praktische Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling innerhalb eines Tages zwei Betriebskontrollen einschließlich Probenahme selbständig durchzuführen. Prüfende sind je ein Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3.
(2) Bei der praktischen Prüfung sind eine Kontrolle in einem Herstellerbetrieb, der der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, Seite 1) über Lebensmittelhygiene unterliegt, und eine Kontrolle in einer Gaststätte oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchzuführen. Die Betriebe sollen registriert sein Jede Kontrolle soll nicht mehr als drei Stunden umfassen. Der Prüfling hat anschließend innerhalb von zwei Arbeitstagen selbständig, unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, über jede Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen und den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern elektronisch zuzuleiten.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer, die die praktische Prüfung abgenommen haben, leiten den Bericht mit einem Bewertungsvorschlag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die endgültige Bewertung der praktischen Prüfung.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss unter der Leitung seines oder seiner Vorsitzenden abgenommen.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. Jeder Prüfling ist einzeln zu prüfen, die Prüfungszeit soll sechzig Minuten nicht überschreiten.

§ 26 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Ministeriums, des Landeslabors Schleswig-Holstein sowie der Fortbildungsbehörden können im Einzelfall mit Zustimmung des Prüfungsausschusses anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

§ 27 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann bis zum Beginn der ersten Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus wichtigen Gründen an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.
(2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Nachweis über wichtige Gründe ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 28 Bewertung der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Prüfungsergebnis aufgrund der während der gesamten Fortbildung erbrachten Leistungsnachweise sowie der Ergebnisse der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung. Hierüber ist durch eine Protokollführerin oder einen Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen (Anlage 6).
(2) Grundlagen für die Ermittlung sind:
1.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Fortbildung mit 20 %,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen des theoretischen Lehrgangs mit 20 %,
3.
das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a)
der praktischen Prüfung mit 30 %,
b)
der schriftlichen Prüfung mit 20 %,
c)
der mündlichen Prüfung mit 10 %.

§ 29 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach § 28 ermittelte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie oder er die Prüfung bestanden hat.

§ 30 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis

(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten vom Ministerium ein Zeugnis nach Anlage 6.
(2) Der Prüfling erhält vom Ministerium einen Nachweis darüber, dass sie oder er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen besitzt und berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur zu führen (Anlage 7).

§ 31 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Ministerium einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt auch für das Nichtbestehen aufgrund des § 27 Absatz 1 und 2. In dem Bescheid sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen anzugeben. Der Prüfling darf die Prüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens ausreichend bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Fortbildungsbehörde.
(3) Die Fortbildungszeit verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Fortbildungszeit legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Fortbildungsbehörde fest.

§ 32 Fortbildungs- und Prüfungsakten

(1) Für den Zeitraum der Prüfung wird die Fortbildungs- und Prüfungsakte beim Ministerium geführt.
(2) Die Fortzubildenden können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Fortbildungs- und Prüfungsakte einsehen.

§ 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Ministerium die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Ministerium Kenntnis von der Täuschungshandlung erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 34 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 35 Übergangsregelung

Für Fortzubildende, die ihre Fortbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 36 Absatz 1 begonnen haben, ist die bis zum Ablauf des 15. Dezember 2022 geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden. Davon unberührt bleiben die §§ 18 und 24.

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 6. Januar 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 54) außer Kraft.
(2) § 4 Absatz 1 tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 1, § 8, § 12 Absatz 1, § 15 Absatz 2)
Fortbildungsrahmenplan
Dauer Fortbildungsstelle Fortbildungsinhalt
18 Monate Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen durch• Betriebskontrollen und Probenahmen,• Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,• Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung,• Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden,• Einholen von erforderlichen Auskünften,• Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus,• Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm,• einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung,• Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände,• Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit,• Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,• Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen• Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt,• Aufklärung der Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug,
davon tageweise Polizeivollzugsdienststelle • Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts,• Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle
davon 2 Wochen Behörden, die für die Gesundheit und Umwelt zuständig sind • Organisation und Aufgaben der für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden;• Einblick in die Untersuchungsvorgänge insbesondere in den Bereichen Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und -medizin, klinische Bakteriologie;• Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser, Wasser für Lebensmittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser und bei der Bestimmung von Gesundheitsschädlingen (Maßnahmeeinleitung bei Vorhandensein von Indikatoren für Fäkalverunreinigungen und humanpathogene Keime).
davon 6 Wochen Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH) • Organisation und Aufgaben des LSH;• Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung;• Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge;• Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe;• Durchführung sensorischer Prüfungen;• Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände.
davon 2 Wochen Für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde • Organisation und Aufgaben der Behörde• Mitarbeit bei Vorgängen im Rahmen von Meldesystemen
davon nach Bedarf Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden anderer Gebietskörperschaften • Kennenlernen von Betriebsarten, die in der Fortbildungsbehörde weniger überwacht werden.• Kennenlernen von differierenden Überwachungsstrukturen
6 Monate (720 Stunden) Akademie für öffentliches Gesundheitswesen 1. Allgemeine Rechtsgebiete (130 U-Std.)Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik.2. Spezielle Rechtsgebiete (170 U-Std.)Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlichWeinrecht, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht.3. Warenkunde (210 U-Std.) einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik.4. Umwelthygiene und Ernährungslehre (30 U-Std.)5. Mikrobiologie und Parasitologie (70 U-Std.)einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung.6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche Eigenkontrollsysteme (90 U-Std.)7. Psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit; insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken (20 U-Std.)
Die Inhalte des Fortbildungsrahmenplans richten sich nach der Lebensmittelkontrolleurs-Verordnung (LKonV).

Anlage 2

(zu § 11 Absatz 1)
Bewertung der Leistungen
Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0

Anlage 3

(zu § 14, Absatz 1, 2 und 3)
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Anlage 4

(zu § 22 Absatz 2)
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Anlage 5

(zu § 22 Absatz 2)
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Anlage 6

(zu § 28 Absatz 1, § 30 Absatz 1)
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Anlage 7

(zu § 30 Absatz 2)
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