Landesverordnung über die Umlage zur Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen (Urheberrechtsansprüche-AbgeltungsVO - UrhAbgVO) Vom 16. Dezember 2022
Landesverordnung über die Umlage zur Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen (Urheberrechtsansprüche-AbgeltungsVO - UrhAbgVO) Vom 16. Dezember 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Umlage zur Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen (Urheberrechtsansprüche-AbgeltungsVO - UrhAbgVO) vom 16. Dezember 2022 | 30.12.2022 |
Eingangsformel | 30.12.2022 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 30.12.2022 |
§ 2 - Rückgriff des Landes | 30.12.2022 |
§ 3 - Rückgriff der Kreise und kreisfreien Städte | 30.12.2022 |
§ 4 - Rückgriffshöhe | 30.12.2022 |
§ 5 - Inkrafttreten | 30.12.2022 |
Aufgrund des § 48 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 940), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Umlage der Aufwendungen zur Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen wegen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen an den Schulen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes (SchulG) sowie den Schulen der Gesundheitsfachberufe aufgrund der Verträge mit den Verwertungsgesellschaften gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 SchulG in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Rückgriff des Landes
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte haben dem Land Schleswig-Holstein gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz die aufgrund aller Verträge gemäß § 1 zu entrichtenden Vergütungen zu erstatten.
(2) Der Rückgriff auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium durch Kostenbescheid.
(3) Die Erstattungspflicht gemäß Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die Schulen und die Schulen der Gesundheitsfachberufe im Sinne des § 1, die sich in der Trägerschaft des Landes befinden.
§ 3 Rückgriff der Kreise und kreisfreien Städte
Die Kreise und kreisfreien Städte können gemäß § 48 Absatz 3 Satz 2 SchulG Rückgriff bei den Trägern der Schulen und Schulen der Gesundheitsfachberufe im Sinne des § 1 nehmen, die dort ihren Sitz haben. Der Rückgriff kann durch Kostenbescheid erfolgen.
§ 4 Rückgriffshöhe
(1) Die Höhe des Rückgriffs nach § 2 und § 3 bestimmt sich gemäß § 48 Absatz 3 Satz 3 SchulG jeweils nach dem Anteil an der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler, wie er sich aus der amtlichen Schulstatistik ergibt, die im vorangegangenen Kalenderjahr erschienen ist.
(2) Der Anteil des Kreises oder der kreisfreien Stadt ist die Summe aller Schülerinnen und Schüler an den Schulen und Schulen der Gesundheitsfachberufe im Sinne des § 1, deren Träger im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt ihren Sitz haben. Schulen im Sinne des § 2 Absatz 3 werden nicht in die Betrachtung einbezogen.
(3) Soweit eine amtliche Schulstatistik aus dem vorangegangenen Kalenderjahr die erforderlichen Angaben nicht enthält, ist auf die aktuellste Schulstatistik abzustellen, welche die Angaben enthält.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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