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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken Vom 27. Januar 2023

Landesverordnung über Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken Vom 27. Januar 2023
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Auskunftspflichten von Gesundheitsfachschulen zu statistischen Zwecken vom 27. Januar 202301.02.2023
Eingangsformel01.02.2023
§ 1 - Auskunftspflicht01.02.2023
§ 2 - Erhebungsmerkmale01.02.2023
§ 3 - Datenerhebung, Datenübermittlung, Verarbeitungsbefugnisse01.02.2023
§ 4 - Inkrafttreten01.02.2023
Anlage - Erhebungsmerkmale nach § 12 i. V. mit § 13 Nr. 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein01.02.2023
Aufgrund des § 13 Nummer 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1 Auskunftspflicht

Auskunftspflichtig sind staatlich anerkannte Gesundheitsfachschulen. Sie haben die nach § 2 Satz 1 erhobenen Daten an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts zu übermitteln.

§ 2 Erhebungsmerkmale

Die zu erhebenden Daten nach § 12 Satz 1 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 486), ergeben sich aus der Anlage. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Datenerhebung, Datenübermittlung, Verarbeitungsbefugnisse

(1) Die Daten werden vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein elektronisch erhoben.
(2) Die nach § 2 erhobenen Daten dürfen zu Planungs- und Aufsichtszwecken an das SHIBB und das für Gesundheit zuständige Ministerium weitergeleitet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft.

Anlage

zu § 2
Erhebungsmerkmale nach § 12 i. V. mit § 13 Nr. 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes Schleswig-Holstein
Die zu erhebenden Daten nach § 2 umfassen:
1.
Gemeindesitz der Schule
2.
Schulen nach
a.
Träger
b.
öffentlichem und privatem Status
c.
Schultypen
d.
Ausbildungsfachrichtung
e.
Berufsklassen
3.
Dauer und Zeitform der Ausbildung
4.
Klassen nach
a.
Schultypen
b.
Ausbildungsfachrichtung
c.
Jahrgängen
5.
Schüler/innen nach
a.
Ausbildungsfachrichtung
b.
öffentlichem und privatem Status der Schulen
c.
Geschlecht
d.
Schultypen
e.
Schuljahrgängen
f.
Geburtsjahrgängen
g.
Alter
h.
Staatsangehörigkeit
i.
Teilnahme an fremdsprachlichem Unterricht
j.
schulischer Vorbildung berufliche Vorbildung und beruflichen Voraussetzungen
k.
Ausbildungsfinanzierung
6.
Absolvent/innen und Abgänger/innen ohne Abschluss nach
a.
öffentlichem und privatem Status der Schule
b.
Ausbildungsfachrichtung
c.
Geburtsjahrgängen
d.
Alter
e.
Abschlussart
f.
Geschlecht
g.
Staatsangehörigkeit
h.
Ausbildungsjahr
i.
Begründung bei Abgang ohne Abschluss:
1.
Berufs- oder Ausbildungswechsel
2.
Wechsel der Schule oder des Ausbildungsbetriebs bei Verbleib im Ausbildungsberuf
7.
Lehrpersonen nach
a.
nach öffentlichem und privatem Status der Schule
b.
Fachrichtung
c.
Beschäftigungsumfang
d.
Berufsbezeichnung
e.
Geschlecht
f.
Staatsangehörigkeit
g.
Alter
h.
Berufsbezeichnung
8.
Bestand und Bedarf an Lehrkräften nach Qualifikation
9.
Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Markierungen
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